{"id":"bgbl1-1963-36-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":36,"date":"1963-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts","law_date":"1963-07-04T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1963                              Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1963                                                                   Nr. 36\nTag                                                 In h a 1 t                                                                        Seite\n4. 7. 63  Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes\nals bundcsunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          453\nÄndert ßundesgcsetzbl. 111 215-4.\n2. 7. 63  Jnkrnftlretcn der Artikel 7 bis 9 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . .                   455\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   456\nIn Teil II Nr. 22, ausgegeben am 5. Juli 1963, sind verkündet: Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der\nBundesrepublik Deulsd1lancl und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger,\ndie von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind. - Gesetz zu dem Internationalen\nWeizen-Ubereinkommen 1962,\nDieser Nummer liegt hir alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten\nHalbjahr 1963 bei.\nVerordnung zur Änderung der Verordnung\nüber den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes\nals bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts•)\nVom 4. Juli 1963\nAuf Grund des § 31 Abs. 3 des Ersten Gesetzes                     gesetzes vom 1. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I\nüber Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung                       S. 667) verliehen. Die Beamten der Körperschaft\nvom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in                   sind mittelbare Bundesbeamte.\nder Fassung des § 3 des Gesetzes zur Errichtung des                     (3) Planstellen für Beamte dürfen nur einge-\nBundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom                       richtet werden, sofern sie zur Erfüllung der in\n5. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) wird mit                 § 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Auf-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                gaben dauernd erforderlich sind.\"\n2. Hinter § 5 werden folgende §§ 5 a bis 5 c ange-\nArtikel I                                fügt:\n,,§ 5 a\nDie Verordnung über den Aufbau des Bundesluft-\nschutzverbandes als bundesunmittelbare Körper-                          (1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und\nschaft des öffentlichen Rechts vom 1. Juli 1960 (Bun-                Arbeiter richten sich nach den für Bundesbedien-\nstete geltenden Bestimmungen.\ndesgesetzbl. I S. 564) wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                                (2) Näheres über die Einstellung, Höherstufung\nund Kündigung der Angestellten und Arbeiter so-\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                      wie über die Verpflichtung von Helfern wird\ndurch die Satzung bestimmt. Die Einstellung und\n,,§ 5                             Kündigung der Angestellten mit Vergütungs-\ngruppe III BAT und höher sowie die Höher-\n(1) Der Bundesluftschutzverband kann zur Er-\nstufung in eine der genannten Vergütungsgrup-\nfüllung der ihm obliegenden Aufgaben haupt-                       pen bedarf der Bestätigung des Bundesministers\nund nebenamtliche Bedienstete sowie ehrenamt-                     des Innern.\nliche Helfer beschäftigen.                                                                              § 5b\n(2) Dem Bundesluftschutzverband wird Dienst-                     Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die\nherrnfähigkcit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmen-                    Zuständigkeit des Bundesministers de,s Innern\n•) Andcrt ßundcsgcsetzbl. III 215-4.\nZ t9m A","454                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nbegründet ist, der Vorstand. Dieser kann seine                             Artikel II\nBefugnisse ganz oder teilweise auf das geschäfts-     Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nführende Vorstandsmitglied übertragen. Oberste      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nDienstbehörde des geschüftsführenden Vorstands-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des\nmitgliedes ist der Bundesminisler des Innern.        Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der\nZivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem\nLand Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-\n§ 5c\nten Ermächtigung auch im Land Berlin.\nDie Berufung und die Abberufung der Landes-\nstellenleiter und der Bezirksstellenleiter bedürfen\nArtikel III\nder Bestätigung des Bundesministers des Innern.\nDie Bestätigung wird im Einvernehmen mit dem          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzuständigen Landesminister (Senator) erteilt.\"      kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1963\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl"]}