{"id":"bgbl1-1963-35-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":35,"date":"1963-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_35.pdf#page=7","order":3,"title":"Truppenzollordnung","law_date":"1963-07-01T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1963                          451\nVerordnung\nzur Durchführung des Truppenzollgesetzes 1962\n(Truppenzollordnung)\nVom 1. Juli 1963\nAuf Grund des § 8 des Truppenzollgesetzes 1962       zollamtliche Abfertigung an die ausländischen\nvom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) wird      Streitkräfte gegen Empfangsbestätigung nach vor-\nverordnet:                                              geschriebenem Muster geliefert werden. Der Liefe-\nZu § 1 Abs. 1 des Gesetzes                              rung an die ausländischen Streitkräfte steht die Ab-\ngabe an zum Bezug ermächtigte Mitglieder der aus-\n§                            ländischen Streitkräfte gegen besondere Gutscheine\nBewilligung der Zollgutverwendung              gleich.\nDie bleibende Verwendung zur Verteilung (Liefe-         (2) Der Vergütungsberechtigte (§ 2 Abs. 2 Satz 3\nrung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte     des Gesetzes) hat zum Nachweis der Lieferung die\noder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127          entwerteten Gutscheine oder die Empfangsbestäti-\nAbs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-         gung mit dem Antrag auf Gewährung der Vergütung\nvember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der   vorzulegen.\nZollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zoll-\ngutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung\nwird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zoll-    Zu § 3 des Gesetzes\ngutverwendung bewilligt. Oberwachende Zollstelle                                  § 5\n(§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die\nabfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas                             Zuständigkeit\nanderes bestimmt.                                         Zuständige Zollstelle ist die Zollstelle, in deren\n§ 2                          Bezirk das Zollgut in den freien Verkehr entnom-\nVerteilung (Lieferung) von Zollgut            men oder für die Gestellung zu einer neuen Zollbe•\nhandlung übernommen werden soll. Sollen ver-\nIm Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländi-   brauchsteuerpflichtige Waren unter Wegfall der\nschen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den       Steuerschuld oder unter Erlaß oder Erstattung der\nEmpfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen     Verbrauchsteuer in einen Herstellungsbetrieb oder\nZollordnung) der überwachenden Zollstelle inner-       in ein Steuerlager aufgenommen werden (§ 4 Abs. 4\nhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten    des Gesetzes), so ist die Genehmigung zur Entnahme\nFrist vorzulegen.\ndes Zollguts in den freien Verkehr bei der für den\nHerstellungsbetrieb oder das Steuerlager zuständi-\nZu § 1 Abs. 2 des Gesetzes                             gen Zollstelle zu beantragen.\n§ 3\nLieferung von Freigut                 Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes\n(1) Auf die Lieferung von Waren des zollrechtlich                              § 6\nfreien Verkehrs an die ausländischen Streitkräfte\nunter Abgaben- und Preisvergünstigungen, die die                       Abgabe von Geschenken\nZoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetze für den        (1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte dür-\nFall der Ausfuhr vorsehen, sind· die Vorschriften      fen an andere Personen übliche Geschenke persön-\nsinngemäß anzuwenden, die diese Gesetze und ihre       licher oder häuslicher Art in nicht zum Handel\nDurchführungsbestimmungen für die Erlangung die-       geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben.\nser Vergünstigungen und für die Uberwachung der\nAusfuhr vorschreiben; an die Stelle der zollamt-          (2) Ubliche Geschenke sind gelegentliche Zuwen-\nlichen Ausgangsbescheinigung tritt die Empfangs-        dungen, die dem Anlaß der Schenkung sowie den\nbestätigung der ausländischen Streitkräfte nach vor-   Lebensverhältnissen des Schenkenden und des Be-\ngeschriebenem Muster.                                  schenkten entsprechen, nicht zur Weitergabe an\n(2) Sollen regelmäßig Waren der gleichen Be-        Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für\nschaffenheit an die ausländischen Streitkräfte gelie-  eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende\nfert werden, so kann das Hauptzollamt Erleichterun-    Zuwendungen, die auf eine Versorgung des Be-\ngen oder auch die Lieferung ohne zollamtliche Ab-      schenkten mit bestimmten Waren hinauslaufen, sind\nfertigung zulassen, wenn die ordnungsmäßige            keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestim-\nLieferung auf andere Weise gewährleistet ist.          mungen.\n(3) Die nachstehend bezeichneten Waren gelten\nZu § 2 Abs. 2 des Gesetzes                              nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die fol-\n§ 4                         genden Mengen nicht überschreiten:\nLieferung von versteuertem Mineralöl                   Zigaretten                   25 Stück oder\ndes freien Verkehrs                          Zigarren                     10 Stück oder\n(1) Mit Zustimmung des Hauptzollamts dürfen die             Rauchtabak                   60 Gramm,\nm § 2 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Waren ohne              Kaffee und Kaffeemittel     500 Gramm oder","452                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAuszüge oder .Esscnzc~n                                                                      oder wegen ihrer Unterbringung auf diese\nc1us Kaffee und Zuberei-                                                                  Verpflegung angewiesen sind,\ntungen auf der Grund-                                                                 b) bej Veranstaltungen der ausländischen\nlage solcher Auszüge                                                                      Streitkräfte an Personen abgegeben werden,\noder Essenzen                                      125 Gramm,                             die als Gäste eingeladen sind;\nTee                                                   125 Gramm oder                     das gleiche gilt für Tabakwaren zum unmittel-\nAuszüge oder Essenzen                                                                    baren Verbrauch, im Falle des Buchstabens a\naus Tee und Zubereitun-                                                               jedoch nur bei unentgeltlicher Abgabe;\ngen auf der Grundlage                                                              2. Waren des persönlichen oder häuslichen Ge-\nsolcher Auszüge oder                                                                  brauchs oder Verbrauchs, die von den auslän-\nEssenzen                                            50 Gramm,                         dischen Streitkräften bei Veranstaltungen wie\nSpirituosen                                                 Flasche mit                  Betriebsfeiern oder ähnlichen Festlichkeiten\nhöchstens                    unentgeltlich oder im Rahmen von Verlosungen\n1,2 Liter                   abgegeben werden, wenn der Wert der im ein-\nInhalt.                      zelnen Fall übergebenen Waren 50,- DM nicht\n§ 7                                                   übersteigt; dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3\nAbgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungs-                                                     bezeichneten Waren.\nstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen                                                                            § 8\nStreitkräfte abgegeben werden\nGeltung im Land Berlin\nAbgabenfrei dürfen abgegeben werden\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n1. tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren\nVerzehr, wenn sie\n§ 9\na) in Verpflegungsstätten von Einrichtungen\nausländischer Streitkräfte an Personen ab-                                                              Inkraittreten\ngegeben werden, die in diesen Einrichtungen                                        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\ntätig sind oder die aus dienstlichen Gründen                                     1963 in Kraft.\nBonn, den 1. Juli· 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nI-I c raus g c b c r: Der ßun<lcsministcr dPr Justiz. -                    Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.\nD<1s Bumksqesclzhhlil vrsdl(,i11t. in drd T<,ikn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAnsfertiqung verkünde!.. Jn T<:il 111 wirr! düs als fortcJcltcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrcchls vom 10. Juli. 1!J5B (Bu11d<:S\\JCccl:1,lJJ. l S. 437) nach Sachqcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil Ill durch den Verlag.\nßczugslH:diniJunucn fi'1r Teil I untl J 1: L iJ ll f ende r J3 e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM\nz11ziiql ich Z11st.c,ll\\JCIJiih r. D in z c I s 1. ü c k c je urHJdilH<JCne 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf\n.Bundcsgesclzblüll\" Köln 3 U9 oder nüch JkziJhlung aui Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Vexsandgebühr DM 0,15."]}