{"id":"bgbl1-1963-35-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":35,"date":"1963-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Beitragsüberwachungsverordnung","law_date":"1963-06-28T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":[":t45\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                        Ausgeg·eben zu Bonn am 4. Juli 1963                                                             Nr. 35\nTag                                                                 Inhalt                                                Seite\n28.6.63    Beitragsüberwuchungsverordnung                                                                                    445\n27.6.63     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Truppenzollgesetzes 1962 . . . . . . . . . . . . . . . .... .           450\n1. 7. 63  Truppenzollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ .   451\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 26. Juni 1963, sind veröffentlicht: Gese,tz zu dem Abkommen vom 2. Juni 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Re,gelung gewisser vermögens-\nrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen. - Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1961 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit. - Gesetz zu der\nGemeinsamen Erklärung und zu dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik übe1 die deutsch-französische Zusammenarbeit.                                  Neunundfünfzigste Verordnung zur\nÄnderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente 1963 - gewerbliche Waren - II. Teil). - Sechzigste Ver-\nordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollaussetzung - Tomaten und Jungfernöl). - Einundsechzigste\nVerordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente 1963 - Agrarwaren). - Dreiundsechzigste\nVerordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Fondantmasse, Kekse und Waffeln -\nNeufestsetzung). - Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente\n1963 - Agrarwaren - II. Teil). - Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962\n(Zollkontingente 1963 - Agrarwaren - III. Teil). - Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen\nZolltarifs 1962 (Molersteine). - Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zoll-\nkontinqent für Elektrobleche). - Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zoll-\naussetzung für Olivenöl). - Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Balsamterpentinöl\nusw.). - Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1962. - Zolltarif-Verordnung\n(Deutscher Zolltarif 1%]). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Parteien des\nNordatlantikvertraqs über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und der Zusatzvereinbarungen\nzu diesem Abkommen.\nIn Teil II Nr. 20, ausgegeben am 28. Juni 1963, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1963. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\nCONTROL\". - Bekanntmachnnq über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs.\nIn Teil II Nr. 21. ausnegeben am 29. Juni 1963, sind veröffentlicht: Zweiundsiebz,igste Verordnung zur Änderung des\nDeutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontinqent für weibliche Nutzrinder). - Erste Verordnung zur Änderung des Deut-\nschen Zolltarifs 1963 (Dessertweine und Waren der EGKS). - Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-\ntarifs 1963 (Oberleitungs-Verordnung). - Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Getreide-\nkörner usw.). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages.\nVerordnung\nüber die Uberwachung der Entrichtung der Beiträge\nzu den gesetzlichen Rentenversicherungen\n(Beitragsüberwachungsverordnung)\nVom 28. Juni 1963\nAuf Grund des § 1427 Abs. 5 der Reichsversiche-                                gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe\nrungsprdnung, des § 149 Abs. 5 des Angestelltenver-                               der folgenden Vorschriften überwacht. Die Uber-\nsicherungsgesetzes und des § 143 Abs. 6 des Reichs-                               wachung erstreckt sich darauf, daß die Arbeitgeber\nknappschaftsgesetzes wird mit Zustimmung des                                      die Entgelte in den Versicherungskarten richtig be-\nBundesrates ve-rordnet:                                                           scheinigt haben.\n(2) Uberwachungen der Arbeitgeber und der Ver-\nErster Abschnitt                                           sicherten können ohne Ankündigung durchgeführt\nAllgemeine Vorschriften                                             werden, wenn besondere Gründe in den Verhältnis-\nsen der Arbeitgeber oder der Versicherten dies ge-\n§ 1                                                  rechtfertigt erscheinen lassen. Dies gilt nicht bei\nUberwachungen im öffentlichen Dienst, im Verteidi-\nGrundsatz\ngungsbereich und in Betrieben, für deren Lohn- und\n(1) Die Entrichtung der Beiträge zu den gesetz-                                Gehaltsberechnung die Ämter für Verteidigungs-\nlichen Rentenversicherungen wird von den Trägern                                  lasten oder das Landesamt _für Besatzungslasten\nder gesetzlichen Rentenversicherungen und der                                     Berlin zuständig sind.\nZ 1997 A","446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Uberwachungen der Arbeitgeber und der Ver-            (2) Ist ein Beschäftigungsverhältnis beendet wor-\nsicherten sollen in regelmüßigen Zeitabschnitten,        den, so bleiben die in dieser Verordnung festgeleg-\nUberwachungen in den Betrieben mindestens alle           ten Pflichten für den ehemaligen Arbeitgeber hin-\nzwei Jahre stattfinden. Der Versicherungsträger darf     sichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses be-\nUberwachungen nicht vor Ablauf eines Jahres seit         stehen.\nseiner letzten Uberwachung wiederholen, es sei               (3) Arbeitgeber haben Auskunft nach Absatz 1\ndenn, daß besondere Gründe in den Verhältnissen          auch über solche Personen zu geben, die sie in das\nder Arbeitgeber oder der Versicherten eine Aus-          Ausland entsandt haben.\nnahme gerechtfertigt erscheinen lassen. Einzelne             (4) Arbeitgeber haben auf Verlangen schriftlich\nRückfragen, insbesondere bei Meldungen an den            zu erklären, daß sie andere Personen als diejenigen,\nTräger der Krankenversicherung und ähnliche Ein-         über die sie nach vorstehenden Absätzen Auskunft\nzelmaßnahmen gelten nicht als Uberwachung im             gegeben haben, nicht beschäftigen und in der Zeit\nSinne der vorstehenden Sätze. Die zuständige Stelle      nach der letzten Uberwachung nicht beschäftigt\nbescheinigt auf Verlangen, daß eine Uberwachung          haben.\nim Betrieb stattgefunden hat.\n(5) Besteht begründeter Verdacht, daß Arbeit-\n(4) Bei Uberwachung eines Arbeitgebers kann sich      geber eine falsche Auskunft erteilt haben, so haben\ndie zuständige Stelle auf Stichproben beschränken,       sie dem Uberwachungsbeauftragten zu gestatten, die\nsoweit dies tunlich erscheint.                           beschäftigten Personen an ihren Arbeitsplätzen wäh-\nrend der Arbeitszeit aufzusuchen und zu befragen.\n(5) Die in den folgenden Vorschriften genannten        Die Befragung darf den Betrieb oder das Geschäft\nPflichten gelten nicht, soweit strafgesetzliche Ge-       nicht mehr als notwendig beeinträchtigen.\nheimhaltungspflichten bestehen.\n§ 3\nUnterlagen\nZweiter Abschnitt\n(1) Arbeitgeber haben bei der Uberwachung auf\nPflichten der Arbeitgeber                    Verlangen vorzulegen\n1. alle Versicherungskarten, Aufrechnungsbe-\n§ 2\nscheinigungen und Bescheide von Versiche-\nrungsträgern,\nAuskunft                                  2. alle Geschäftsbücher, Listen, Karteien und\n(1) Arbeitgeber haben richtig und vollständig                      sonstigen Unterlagen, die Eintragungen\nAuskunft zu geben insbesondere über                                   über die beschäftigten Personen, über deren\nEntgelte, sonstige Zuwendungen (§ 2 Abs. 1\n1. die Anzahl aller von ihnen beschäftigten\nNr. 4) sowie Versicherungs- und Beschäfti-\nPersonen einschließlich der mithelfenden\ngungsverhältnisse enthalten, insbesondere\nFamilienangehörigen, der gelegentlich oder\ndie Unterlagen über die An- und Abmel-\nzur Aushilfe beschäftigten Personen und der\ndungen der Versicherten bei den Kranken-\nmutmaßlich versicherungsfreien und der\nkassen und die Bescheinigungen der Ersatz-\nvon der Versicherungspflicht befreiten Per-\nkassen nach § 517 Abs. 2 der Reichsversiche-\nsonen,\nrungsordnung,\n2. die Namen, das Geburtsdatum und die Woh-\n3. die für die Arbeitsverhältnisse geltenden\nnung dieser Personen,\noder angewendeten Tarifverträge, Betriebs-\n3. den Ort, die Art, den Beginn und das Ende                   vereinbarungen, Arbeits- und Lehrverträge,\nder Beschäftigung dieser Personen,                      4. alle Unterlagen über die Abführung der\n4. die Entgelte, die diese Personen als Lohn,                  Beiträge,\nGehalt, Gewinnanteil, freie Kost, freie         die sich in ihrem Besitz befinden.\nWohnung oder sonstige Sachbezüge oder\n(2) Arbeitgeber haben auf Verlangen schriftlich\nunter anderen Bezeichnungen erhalten, alle\nzu erklären, daß sie andere als die vorgelegten Un-\nsonstigen Zuwendungen auf Grund des Be-\nterlagen mit Eintragungen über die in Absatz 1 Nr. 1,\nschäftigungsverhältnisses,\n2 und 4 genannten Tatsachen nicht besitzen.\nden Zeitpunkt der Zahlung dieser Entgelte\n(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen\nund Zuwendungen\nVersicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigun-\nsowie darüber, ob und in welchem Um-            gen, die sich in ihrem Besitz befinden, den zustän-\nfang sie steuerlich zum Arbeitslohn im          digen Stellen gegen Empfangsschein zu übergeben\nSinne des I. Abschnitts der Lohnsteuer-         oder, falls die Ubergabe nicht sofort möglich ist,\nDurchführungsverordnung gerechnet wor-          ihnen durch Einschreiben einzusenden.\nden sind,                                           (4) Versicherungskarten und Aufrechnungsbe-\n5. die gesamten Beiträge, die an Träger der        scheinigungen verstorbener oder aus der Versiche-\ngesetzlichen Krankenversicherung abge-         rung oder aus dem Betrieb ausgeschiedener Perso-\nführt oder an die Versicherten ausgezahlt      nen sind, sofern sie nicht den Berechtigten ausge-\nworden sind, einschließlich der Arbeitgeber-    händigt sind, unaufgefordert den zuständigen Stellen\nanteile für versicherungsfreie oder von der    auszuhändigen, auf Verlangen der Arbeitgeber\nVersicherungspflicht befreite Personen.        gegen Empfangsschein, oder dem zuständigen Träger","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1963                          447\nder Rentenversicherungen innerhalb eines Monats           (5) Ein Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber\nnach dem Tod oder dem Ausscheiden aus der Ver-         eine juristische Person ist, deren gesetzlicher Ver-\nsicherung oder aus dem Betrieb einzusenden.            treter, kann sich bei der Uberwachung (Absätze 1\n(5) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind von den\nbis 4) durch einen Beauftragten vertreten lassen,\nArbeitgebern so aufzubewahren, daß sie bei nicht       wenn er den Beauftragten ausreichend unterrichtet\nangekündigten Uberwachungen {§ 1 Abs. 2) ohne          hat. Hat der Beauftragte keine ausreichende Aus-\nVerzug geordnet vorgelegt werden können. Wird          kunft gegeben, so hat der Arbeitgeber oder der ge-\neine Uberwachung mindestens drei Tage vor dem          setzliche Vertreter der juristischen Person nach Auf-\nTag der Uberwachung angekündigt, so haben die          forderung selbst Auskunft zu erteilen.\nArbeitgeber die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen\nbereit.zuhalten und die Versicherungskarten von den                                § 5\nversicherungspflichtig beschäftigten Personen recht-\nzeitig einzufordern, soweit diese die Versicherungs-                             Kosten\nkarten aufbewahren.                                       Verdienstausfall und Kosten, die dem Arbeitgeber\n(6) In der knappschaftlichen Rentenversicherung     durch die Uberwachung entstehen, werden nicht er-\ntreten an die Stelle der Versicherungskarten und der   stattet.\nAufrechnungsbescheinigungen die bei ihr maßgeben-\nden Versicherungsunterlagen.                                                        § 6\n(7) Die vorgelegten Versicherungskarten und die                            Auftraggeber\njeweils letzten Aufrechnungsbescheinigungen sind           Als Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung gel-\nmit einem Vermerk der zuständigen Stelle zu ver-        ten auch Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden\nsehen. Die übrigen Unterlagen sollen in gleicher        und Heimarbeitern (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-\nWeise an geeigneter Stelle gekennzeichnet werden,       versicherungsordnung).\nwenn der Arbeitgeber dem nicht widerspricht. Ihn~\nWeiterverwendung darf hierdurch nicht beeinträch-\ntigt werden. Aus dem Vermerk müssen die zustän-                              Dritter Abschnitt\ndige Stelle und der Tag der Uberwachung zu erse-\nhen sein.                                                           Pflichten der Versicherten\n§ 4\n§ 7\nOrt und Zeit der Uberwachung\n(1) Die Uberwachung findet an der Betriebsstätte                             Auskunft\ndes Arbeitgebers während der üblichen Betriebs-            (1) Versicherte haben richtig und vollständig Aus-\noder Geschäftszeit statt. Arbeitgeber sind verpflich-   kunft zu geben,,insbesondere über\ntet, den Uberwachungsbeauftragten Zutritt zu den\n1. ihre Namen, Frauen auch über ihren Ge-\nRäumen der Betriebsstätte zu gewähren und einen\nburtsnamen und ihre früheren Namen, ihr\ngeeigneten Arbeitsplatz für die Durchführung der\nGeburtsdatum und ihre Wohnung,\nUberwachung zur Verfügung zu stellen.\n(2) Arbeitgeber, die nicht mehr als sieben renten-           2. den Ort ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit,\nversicherungspflichlige Personen beschäftigen, kön-                den Namen und den Ort der Betriebsstätte\nnen zur Auskunfterteilung zu einer zuständigen                     oder die Wohnung ihrer Arbeitgeber,\nStelle oder in einen von ihr bestimmten Raum vor-               3. die Art, den Beginn und das Ende ihrer\ngeladen werden. Befindet sich die zuständige Stelle                Beschäftigungen und Tätigkeiten,\noder der ·von ihr bestimmte Raum nicht an dem Ort\n4. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten\nder Betriebsstätte oder des Wohnsitzes des Arbeit-                 sowie die zustehenden Entgelte, sonstigen\ngebers, so kann dieser nur in einen Raum vorge-                    Zuwendungen und Sozialversicherungsbei-\nladen werden, der nicht weiter als fünf Kilometer                  träge.\nvon der Betriebsstätte oder der Wohnung entfernt\nist oder der durch günstige Verkehrsverbindungen           (2) ·selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker,\nohne Schwierigkeiten erreichbar ist.                    die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,\n(3) Die Vorladungen können durch ortsübliche         selbständige Artisten, Hebammen mit Niederlas-\nBekanntmachung erfolgen. Arbeitgeber sind zum           sungserlaubnis, in der Kranken-, Wochen-, Säug-\nErscheinen verpflichtet, wenn sie schriftlich vorge-    lings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen,\nladen werden.                                           die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen\n(§ 2 Nr. 3 bis 6 des Angestelltenversicherungsgeset-\n(4) Kommen Arbeitgeber den Pflichten nach §§ 2,\nzes) haben auch Auskunft über ihr Bruttoarbeits-\n3 oder nach Absatz 3 nicht nach oder war die Uber-\neinkommen oder ihre Jahreseinkünfte aus der die\nwachung an der Betriebsstätte des Arbeitgebers\nVersicherungspflicht begründenden Tätigkeit zu\nwegen der dortigen Umstände nicht durchführbar, so\ngeben. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter\nsind sie verpflichtet, nach schriftlicher Aufforderung\n(§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung)\ndurch die zuständige Stelle schriftlich innerhalb einer\nhaben Auskunft zu geben über ihr Bruttoarbeitsein-\nangemessenen Frist oder mündlich zu einem angege-\nkommen, ihre Auftraggeber, ihr Lieferungsverhält-\nbenen Zeitpunkt in der zuständigen Stelle oder in\nnis und den erzielten Umsatz.\neinem von ihr bestimmten Raum Auskunft zu geben.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt, wenn die Uberwachung nicht           (3) Versicherte haben auf Verlangen schriftlich zu\nrechtzeitig angekündigt wurde.                          erklären, daß sie andere Beschäftigungen und Tätig-","448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nkeiten als diejenigen, über die sie nach Absätzen 1      nigungen sind mit einem Vermerk der zuständigen\nund 2 Auskunft gegeben haben, nicht ausüben und          Stelle zu versehen. Die übrigen Unterlagen sollen in\nauch in der Zeit nach ihrer letzten Uberwachung          gleicher Weise an geeigneter Stelle gekennzeichnet\nnicht ausgeübt haben.                                    werden, wenn der Vorlegende dem nicht wider-\nspricht. Ihre Weiterverwendung darf hierdurch nicht\n(4) Freiwillig Versicherte haben auch Auskunft\nbeeinträchtigt werden. Aus dem Vermerk müssen\nüber die Tatsachen zu geben, die sie berechtigen,\ndie zuständige Stelle und der Tag der Uberwachung\nfreiwillige Beiträge zu entrichten.\nzu ersehen sein.\n(5) Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 haben\n§ 9\nauch zu geben versicherungsfreie und von der Ver-\nsicherungspflicht befreite Personen, mithelfende                      Ort und Zeit der Uberwachung\nFamilienangehörige und alle sonstigen Personen, bei          (1) Findet die Uberwachung nicht im Betrieb statt,\ndenen nach den vorhandenen Anhaltspunkten und            so kann sie während der üblichen Geschäftszeit in\nden mutmaßlichen Umständen Versicherungspflicht          der Wohnung des Versicherten mit dessen Zustim-\nzu dem gegenwärtigen oder einem früheren Zeit-           mung vorgenommen werden.\npunkt in Betracht kommen kann.\n(2) Versicherte können zur Auskunftserteilung zu\n(6) Beschäftigte Personen haben bei der Vorberei-     einer zuständigen Stelle oder in einen von ihr be-\ntung und Durchführung der Uberwachung nach §§ 2          stimmten Raum vorgeladen werden. § 4 Abs. 2 Satz 2\nbis 4 mitzuwirken, soweit die Uberwachung ihre           gilt entsprechend.\nPerson betrifft.\n(3) § 4 Abs. 3 bis 5 und § 5 gelten entsprechend.\n§ 8                              (4) Wird eine Uberwachung vorher angekündigt,\nUnterlagen                       so haben die Versicherten und die in § 7 Abs. 5 ge-\nnannten Personen die nach § 8 vorzulegenden Unter-\n(1) Versicherte haben bei der Uberwachung nach        lagen bereitzuhalten.\nAufforderung vorzulegen\n1. ihre Versicherungskarten, Aufrechnungsbe-\nscheinigungen und die Bescheide der Ver-                          Vierter Abschnitt\nsicherungsträger, die sich in ihrem Besitz\nBerichtigungen -       Zwangsgeld\nbefinden,\n2. alle Unterlagen über ihre Beschäftigungs-                                § 10\noder Erwerbsverhältnisse und die in § 7\nAbs. 1 Nr. 4 bezeichneten Entgelte, sonstige                       Berichtigungen\nZuwendungen und Sozialversicherungsbei-\nDie Arbeitgeber haben die bei der Uberwachung\nträge.\nfestgestellten förmlichen oder sachlichen Mängel\n(2) Weiter haben                                       ohne Verzug zu beheben, insbesondere fehlerhafte\n1. versicherungspflichtige Selbständige, soweit   Entgeltbescheinigungen zu berichtigen und Vorkeh-\nsie nach § 7 Abs. 2 auskunftspflichtig sind,   rungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel sich\nalle Unterlagen über ihre Bruttoarbeitsein-    nicht wiederholen. Es kann ihnen auferlegt werden,\nkommen einschließlich der Entgeltbelege        die zuständigen Stellen einmalig oder in bestimmten\nnach § 9 des Heimarbeitsgesetzes vorzule-      Zeitabschnitten'über das Ergebnis ihrer Maßnahmen\ngen und Einsicht in die Einkommensteuer-       zu unterrichten.\nbescheide zu gewähren, soweit diese das                                  § 11\nEinkommen aus der versicherungspflichti-\ngen Tätigkeit ohne Sonderausgaben, Frei-                             Zwangsgeld\nbeträge, außergewöhnliche Belastungen und         Die Träger der Rentenversicherungen können die\nSteuerbeträge betreffen,                       Arbeitgeber und die Versicherten zur Befolgung der\n2. versicherungsfreie und von der Versiche-       Vorschriften dieser Verordnung durch Zwangsgeld\nrungspflicht befreite Personen                 anhalten.\nUnterlagen für diese Tatbestände vorzu-\nlegen,\nfünfter Abschnitt\n3. freiwillig versicherte Personen\nUnterlagen für die Berechtigung zur frei-                        Zuständigkeit\nwilligen Versicherung vorzulegen.\n§ 12\n(3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Personen\nsind verpflichtet, auf Verlangen Versicherungskarten                        Zuständige Stellen\nund Aufrechnungsbescheinigungen, die sich in ihrem\n(1) Für die Uberwachung der Beitragsentrichtung\nBesitz befinden, den zuständigen Stellen gegen Emp-\nder Arbeitgeber sowie der Personen, die nach\nfangsschein zu übergeben oder, falls die Ubergabe\n§ 1398 oder § 1404 der Reichsversicherungsordnung\nnicht sofort möglich ist, ihnen durch Einschreiben\noder § 120 oder § 126 des Angestelltenversicherungs-\neinzusenden.\ngesetzes Beiträge zu entrichten haben oder im Fall\n(4) Die vorgelegten Versicherungsunterlagen ein-      der Versicherungspflicht haben würden, sind gemein-\nschließlich der jeweils letzten Aufrechnungsbeschei-       sam oder für sich allein zuständig","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1963                          449\n1. der Träger der Rentenversicherung, dem die                Buchstabe c des Reichsknappschaftsgesetzes\nRentenversicherungsbeiträge zustehen oder                oder nach § 7 Abs. 4 oder nach § 8 Abs. 3\nim Fall der Versicherungspflicht zustehen                des Handwerkerversicherungsgesetzes frei-\nwürden,                                                  willig Beiträge entrichten,\n2. der TrärJer der Krankenversicherung, aus-              4. nach der Verordnung überdie Durchführung\ngenommen Betriebskrankenkassen, der die                  der deutschen Sozialversicherung bei Aus-\nRentenversicherungsbeiträge      einzuziehen             landsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundes-\nhat oder im Fall der Versicherungspflicht                gesetzbl. I S. 230) Beiträge zu entrichten\neinzuziehen hätte.                                       haben oder entrichten,\nist der Träger der Rentenversicherung zuständig, bei\n(2) Mit der Uberwa.chung der Beitragsentrichtung\ndem die Personen versichert sind oder zuletzt ver-\nvon knappschaftlichen Betrieben, die Versicherte be-\nsichert waren oder nachzuversichern sind.\nschäftigen, deren Vvohnsitz im Bezirk einer anderen\n(6) Betrifft die Uberwachung Belange des Ver-\nKnappschaft liegt, kann die Wohnsitzknappschaft\nteidigungsbereichs oder Betriebe, für deren Lohn-\ndie Knappschaft beauftragen, in deren Bezirk der\nBetrieb gelegen ist.                                        und Gehaltsberechnung die Ämter für Verteidi-\ngungslasten oder das Landesamt für Besatzungs-\n(3) Mit der Uberwüdmng der Beitragsentrichtung           lasten Berlin zuständig sind, so haben sich die\nvon Zweigbetrieben oder c• inzelnen Arbeitsplätzen,         zrnttändigen Stellen (Absätze 1 bis 5) vorher mit\ndie im Bezirk eines anderen Versicherungsträgers           den Standort- oder Wehrbereichsverwaltungen oder\nliegen, kann der für den Hauptbetrieb zuständige            den zuständigen Ämtern für Verteidigungslasten\nVersicherungsträger den Versicherungsträger beauf-         oder dem Landesamt für Besatzungslasten Berlin\ntragen, in dessen Bezirk der Zweigbetrieb oder der         in Verbindung zu setzen.\nArbeitsplatz gelegen ist.\n§ 13\n(4) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für die\neine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird durch                        Uberwachungsbeauftrngte\nden Träger der Rentenversicherung überwacht, an\nden die Beiträge abgeführt werden.                             Eine Uberwachung außerhalb der Dienstgebäude\neines Versicherungsträgers dürfen nur solche Be·-\n(5) Für die Uberwachung der Beitragsentrichtung         dienstete des Versicherungsträgers durchführen, die\nfür die Personen, die                                      mit einem Ausweis, der ihre Befugnisse angibt, aus-\ngestattet sind.\n1. nach § 1405 der Reichsversicherungsord-\nnung, nach § 127 des Angestelltenv~rsiche-\nSechster Abschnitt\nrungsgesetzcs oder nach § 5 Abs. 1 und 4\ndes Handwerkerversicherungsgesetzes Bei-                         Schlußvorschriften\nträge zu entrichten haben,\n§ 14\n2. nach §§ 1232 und 1402 der Reichsversiche-\nrungsordnung, nach §§ 9 und 124 des Ange-                           Geltung in Berlin\nstelltenversicherungsgesetzes, . nach Arti-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkel 2 § 3 des Arbeiterrentenversicherungs-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNeuregelungsgesetzes, nach Artikel 2 § 4        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1\ndes     Angestell tenversicherungs-N eurege-    Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzcs oder nach § 29 des Reichs-        lungsgesetzes, Artikel 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ange-\nknappschaftsgcsetzes nachzuversichern sind,    stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes und Ar-\ntikel 3 § 4 Satz 2 des Knappschaftsrentenversiche-\n3. nach § § 1407 und 1408 der Reichsversiche-\nrungs-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrungsordnung, nach §§ 129 und 130 des An-\ngestelllenversicherungsgesetzes, nach Arti-                                § 15\nkel 2 § 52 des Arbeiterrentenversicherungs-\nN euregelungsgesetzes, nach Artikel 2 § 50                             Inkrafttreten\ndes     Angestellten versicherungs-N eurege-      .-Diese Verordnung tritt am 1. September 1963 in\nlungsgesetzes und nach § 130 Abs. 2 und 6      Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1963\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}