{"id":"bgbl1-1963-33-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":33,"date":"1963-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Meldepflichten)","law_date":"1963-06-25T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["434                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nNeunzehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\n(Meldepflichten)\nVom 25. Juni 1963\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 20 des Ge-                  c) in Gebiete außerhalb des Geltungsbe-\ntreidegesetzes in der Fassung vom 24. November                         reiches des Getreidegesetzes verbracht\n1951 (Bundesgeselzbl. I S. 900), zuletzt geändert                      haben,\ndurch das Sechste Gesetz zur Änderung des Ge-                      d) verarbeitet haben,\ntreidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\ne) am Anfang und am Ende des Kalender-\nS. 1168), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über\nmonats vorrätig haben;\nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nvom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 856) wird mit        II. Handelsbetriebe und Genossenschaften\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           1. Art und Menge des Getreides, das sie un-\nmittelbar von Erzeugern\naus dem eigenen Land,\n§ 1\naus anderen Ländern der Bundesrepublik,\nUmfang der Meldepflicht\nerworben haben,\nEs haben zu melden\n2. Art und Menge des Getreides und der Ge··\nI. Mahlmühlen einschließlich Backschrotmühlen,                 treideerzeugnisse, die sie\nSchälmühlen, Reismühlen, Mälzereien, Braue-                 a) erworben haben\nreien und Mischfutterhersteller sowie Betriebe,\naa) von Handelsbetrieben, Genossen-\ndie aus Getreide Nährmittel, Kaffeemittel,\nschaften sowie Be- und Verarbei-\nBackmittel oder Stärke herstellen,\ntungs betrieben\n1. Art und Menge des Getreides, das sie                                  aus dem eigenen Land,\na) erworben haben                                                     aus anderen Ländern der Bundes-\naa) unmittelbar von Erzeugern                                      republik,\naus dem eigenen Land,                            bb) von der Einfuhr- und Vorratsstelle,\naus anderen Ländern der Bundes-              b) in den Geltungsbereich des Getreide-\nrepublik,                                        gesetzes verbracht haben,\nbb) von Handelsbetrieben, Genossen-                   c) abgesetzt haben\nschaften sowie Be..: und Verarbei-                      im eigenen Land,\ntungsbetrieben                                          in anderen Ländern der Bundesrepu-\naus dem eigenen Land,                               blik,\naus anderen Ländern der Bundes-                     an die Einfuhr- und Vorratsstelle,\nrepublik,\nd) in Gebiete außerhalb des Geltungsbe-\ncc) von der Einfuhr- und Vorratsstelle                    reiches des Getreidegesetzes verbracht\nfür Getreide und Futtermittel (Ein-                  haben,\\\nfuhr- und Vorratsstl~lle),          ·\ne) am Anfang und am Ende des Kalender-\nb) in den Geltungsbereich des Getreide~                      monats vorrätig haben, und zwar bei\ngesetzes verbracht haben,                                 Getreide getrennt nach in- und auslän-\nc) abgesetzt haben,                                          discher Herkunft;\nd) zu Getreideerzeugnissen be- oder ver-         III. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenos-\narbeitet haben, einschließlich des für             senschaften\nihm Rechnung bei fremden Betrieben                 Art und Menge der Mahlerzeugnisse, die sie\nbe- oder verarbeiteten Getreides, und              1. erworben haben\nzwar unter Angabe von Art und Menge\naus dem eigenen Land,\nder daraus hergestellten Getreideerzeug-\nnisse,                                                   aus anderen Ländern der Bundesrepublik,\nvon der Einfuhr- und Vorratsstelle,\ne) am Anfang und am Ende des Kalender-\nmonats vorrätig haben, getrennt nach               2. in den Geltungsbereich des Getreidegeset-\nGetreide in- und ausländischer Herkunft,              zes verbracht haben,\n2. Art und Menge der Getreideerzeugnisse,                3. abgesetzt haben\ndie sie                                                     im eigenen Land,\na) erworben haben,                                          in anderen Ländern der Bundesrepublik,\nb) abgesetzt haben                                          an die Einfuhr- und Vorratsstelle,\nim eigenen Land,                                4. in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches\nin anderen Ländern der Bundesrepu-                 des Getreidegesetzes verbracht haben,\nblik,                                           5. am Anfang und am Ende des Kalender-\nan die Einfuhr- und Vorratsstelle,                 monats vorrätig haben;","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1963                          435\nIV. Betriebe, die Teigwaren herstellen,                                           § 4\n1. Art und Menge der Mahlerzeugnisse, die sie                    Erfüllung der Meldepflicht\na) erworben haben                                  (1) Die Meldungen nach den §§ 1 und 2 sind für\naus dem eigenen Land,                    jeden Kalendermonat bis zum fünften Tage des fol-\naus c1nclercn Ländern der Bundesrepu-    genden Kalendermonats an die nach Landesrecht\nblik,                                    zuständige Behörde zu erstatten. Befinden sieb die\nkaufmännische Verwaltung und der technische Be-\nvon d<~r Einfuhr- und Vorralsstelle,\ntrieb nicht am gleichen Ort, so sind die Meldungen\nb) in den Geltungsbereich des Getreide-        nach Satz 1 der Behörde zu erstatten, in deren Bezirk\ngesetzes verbracht haben,                  sich der technische Betrieb befindet.\nc) abgPsetzl. haben,                               (2) Mahlmühlen einschließlich Backschrotmühlen\nd) zu Teigwaren verarbeitet haben, und         mit einer jährlichen Verarbeitung bis zu 500 t Brot-\nzwar unter Anqabe der Menge der dar-       getreide, Mälzereien mit einer jährlichen Malzher-\naus hergestellten Teigwaren,               stellung bis zu 2000 t und Brauereien mit einem\njährlichen Bierausstoß bis zu 10 000 hl haben abwei-\ne) am Anfang und am Ende des Kalender-         chend von Absatz 1 die Meldungen für jedes Kalen-\nmonats vorrätig haben,                      dervierteljahr bis zum fünften Tage des folgenden\n2. die Menge der Teigwaren, die sie               Kalendervierteljahres zu erstatten.\na) abgesetzt haben                                 (3) Soweit nach den §§ 1 und 2 zu meldende Tat-\nim eigenen Land,                         sachen-nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu erstatten.\nin anderen Ländern der Bundesrepu-\nblik,                                                               § 5\nb) in Gebiete außerhalb des Geltungsbe-                              Backbetriebe\nreiches des Getreidegesetzes verbracht         Die Landesregierungen werden ermächtigt, für\nhaben,\nBackbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Vorräte\nc) am Anfang und am Ende des Kalender-         an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie können diese\nmonats vorrätig haben.                      Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.\n§ 2                                                      § 6\nZusätzliche Meldepflicht                                   Zuwiderhandlungen\nFerner haben zu melden                                    Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1, 2\n1. Mahlmühlen einschließlich Backschrotmühlen          und 4 Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig\nArt und Menge des Getreides, getrennt nach          oder unvollständig erstattet, begeht eine Zuwider-\nin- und ausländischer Herkunft, das sie             handlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\na) in der Lohn- und Umtauschmüllerei für            treidegesetzes in Verbindung mit dem Wirtschafts-\nSelbstversorger,                                strafgesetz 1954.\nb) für Rechnung anderer Auftraggeber                                           § 7\nverarbeitet haben,                                                         Land Berlin\n2. Betriebe, die Stärke herstellen, Art und Menge         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder hierzu verarbeiteten Getreideerzeugnisse       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nunter Angabe der daraus hergestellten Menge         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\nan Stärke.                                         gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3                                                     § 8\nBegriffsbestimmung                                           Inkrafttreten\nGetreide im Sinne dieser Verordnung ist Roggen,            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft.\nWeizen, Spelz (Dinkel, Fesen); Emer, Einkorn, Ge-           (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nmenge aus Roggen und Weizen {Mengkorn), Gerste,         die Sechste Durchführungsverordnung zum Getreide-\nHafer, Gemenge aus Gerste und Hafer, Mais, Buch-        gesetz in der Fassung vom 25. Mai 1962 (Bundes•\nweizen, Hirse, Milocorn und Reis.                       gesetzbl. I S. 426) außer Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1963\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}