{"id":"bgbl1-1963-33-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":33,"date":"1963-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1963-06-24T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                        Ausgegeben zu Bonn am 29.Juni 1963                                                                                                 Nr. 33\nTag                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n24.6.63     Dreizehntes Gesetz zur l\\nderung des Umsatzsteuergesetzes                                                                                            433\n25. 6. 63   Ncunzdmte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Meldepflichten) . . . . . . . . . . . . . .                                                    434\n25. 6. 63   Zwcilc Vcronlnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rutcs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) für das\nGetrcidcwirtsdrnftsjahr 1963/64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    436\n27. 6. 63   Geselz zur Ändernnn und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Eln-\nschrän!rnng der ßau!ätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   439\nHinweis auf V()rkündungen im Bundesanzeiger ......................................... .                                                              440\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 24. Juni 1963\nDer Bundestag        hat   das   folgende   Gesetz            be-                                Schafen im Ganzen oder in Hälften und\nschlossen:                                                                                          von geschlachtetem Hausgeflügel im Gan-\nzen, wenn der Unternehmer die Tiere als\nArtikel 1                                                                  Schla_chtvieh oder als Schlachtgeflügel\nlebend erworben hat;\n§ 7 b des Umsalzsteuergesctzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-                                                 2. rohen Häuten und Fellen (Zolltarifnr.\n41.01).\ngesetzbl. I S. 791), zuletzt geJndert durch das Zwölfte\nGesetz zur Änderung des Umsalzsteuergesctzcs vom                                       (2) Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn\n16. Mai 1963 (Bundesgcsetzbl. I S. 321), erhält fol-                              die Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen\ngende Fassung:                                                                    sind.\"\nArtikel 2\n,,§ 7b\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(1) Die Steuer ermäßigt sich auf eins vom Hun-                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndert für die Lieferungen im Großhandel von                                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,\n1. geschlachteten Rindern im Ganzen, in\nHälften oder in Vierteln, von geschlach-                                                                  Artikel 3\nteten Schweinen im Ganzen oder in                                   Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die\nHülften, von geschlachteten Kälbern und                        Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dc1hlgrün\nZ 1997 A"]}