{"id":"bgbl1-1963-32-7","kind":"bgbl1","year":1963,"number":32,"date":"1963-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/32#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_32.pdf#page=28","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und der Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen","law_date":"1963-06-16T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["428                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nNachrichllicher Abdruck aus Teil II\nZitierweiRc Bundcsgesetzbl. JJ S. 745\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut)\nund der Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen\nVom 16. Juni 1963\nAuf Grund des Artikels 26 Abs. 3 des Gesetzes                  ausländischen Truppen nebst {!nterzeichnungs-\nvom 18. August 1961 zu dem Abkommen zwischen                      protokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2\nden Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni                                   am 1. Juli 1963\n1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu\nden Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu                    für folgende Staaten in Kraft treten:\ndiesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183)                   die Bundesrepublik Deutschland,\nwird hiermit bekanntgemacht:                                        Belgien,\n1. Das Abkommen zwischen den Parteien des Nord-                     Frankreich,\natlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die                     Kanada,\nRechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen-                     Niederlande,\nstatut) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2                   Vereinigtes Königreich,\nfür\nVereinigte Staaten von Amerika.\ndie Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1963\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Juni\nin Kraft treten.\n1963 bei der Regierung der- Vereinigten Staaten\nDie deutsche Beitrittsurkunde ist am 1. Juni 1963              von Amerika hinterlegt worden.\nbei der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika hinterlegt worden.                                  3. Ferner werden folgende Abkommen vom 3. Au-\ngust 1959\nDas NATO-Truppenstatut ist         ferner für folgende\nam 1. Juli 1963\nStaaten in Kraft getreten:\nBelgien                    am        23. August 1953        in Kraft treten:\nFrankreich                  am       23. August 1953        a) Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nNorwegen                  am        23. August 1953            Deutschland, den Vereinigten Staaten von\nVereinigte Staaten                                              Amerika, dem Vereinigten Königreich Groß-\nvon Amerika                am        23. August   1953          britannien und Nordirland und der Französi-\nDänemark                   am            ~7. Juni 1955          schen Republik über das Außerkrafttreten des\nTruppenvertrags, des Finanzvertrags und des\nItalien                    am         21. Januar  1956          Steuerabkommens nach seinem Artikel 3,\nKanada                     am    27. September    1953\nb) Abkommen zwischen dem Königreich Belgien,\nLuxemburg                   am          18. April 1954          der Bundesrepublik Deutschland, der Franzö-\nNiederlande                am     18. Dezember    1953          sischen Republik, Kanada, dem Königreich\nPortugal                   am    22. Dezember    1955          der Niederlande, dem Vereinigten Königreich\nDie portugiesische Regierung hat erklärt, daß das           Großbritannien und Nordirland und den Ver-\nAbkommen nur auf das Gebiet des kontinentalen               einigten Staaten von Amerika zu Artikel 45\nPortugal anwendbar ist; die vorgelagerten Inseln            Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-\nund die überseeischen Gebiete sind von dem Gel-\ntungsbereich des NATO-Truppenstatuts ausge-                 men zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nschlossen.                                                  vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nVereinigtes Königreich am               12. Juni 1954          hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten ausländischen Truppen\nGriechenland               am       25. August 1955            nach seinem Artikel 9,\nTürkei                     am           17.Juni 1954.\nc) Abkommen zwischen der Bundesrepublik\n2. Nach Hinterlegung aller Ratifikations- bzw. Ge-                    Deutschland, Kanada und dem Vereinigten\nnehmigungsurkunden wird das Zusatzabkommen                        Königreich Großbritannien und Nordirland\nvom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen                       über die Durchführung von Manövern und\nden Parteien des Nordatlantikvertrags über die                    anderen Dbungen im Raume Soltau-Lüneburg\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in                   (Berichtigung Bundesgesetzbl. 1962 II S. 121)\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten                      nach seinem Artikel 7 Abs. 2,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                        429\nd) Abkommen zwischen der Bundesrepublik                g) Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Belgien über           Deutschland und dem Vereinigten Königreich\ndie Beilegung von Streitigkeiten bei Direkt-          Großbritannien und Nordirland über die Bei-\nbeschaffungen nach seinem Artikel 10 Abs. 2,          legung von Streitigkeiten bei Direktbeschaf-\nfungen nach seinem Artikel 11 Abs. 2,\ne) Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Kanada über die Beilegung          h) Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nvon Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen            Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nnach seinem Artikel 8 Abs. 2,                         Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten\nbei Direktbeschaffungen nach seinem Artikel 5\nf) Abkommen zwisd1en der Bundesrepublik                  Abs.2,\nDeutschland und der Französischen Republik         i) Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nüber die Beilegung von Streitigkeiten bei             Deutschland UH.d den Vereinigten Staaten von\nDirektbeschaffungen nach seinem Artikel 8             Amerika über die Rechtsstellung von Urlau-\nAbs.2,                                                bern nach seinem Artikel 5 Abs. 2.\nBonn, den 16. Juni 1963\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nCarstens"]}