{"id":"bgbl1-1963-32-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":32,"date":"1963-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_32.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über diätetische Lebensmittel","law_date":"1963-06-20T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":15,"num_pages":12,"content":["Nr. 32 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                                                    415\n1\nVerordnung über diätetische lebensmittel                                             )\nVom 20. Juni 1963\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                           1 bis 4\nZweiter Abschnitt\nZulassung fremder Stoffe                                                          5 bis 10\nDrilter Abschnitt\nSondervorschriften über jodiertes Speisesalz,\nDiabetiker-Lebensmittel, Lebensmittel für Na-\ntriumempfindliche und Lebensmittel für Säug-\nlinge und Kleinkinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11 bis 14\nVierter Abschnitt\nKenntlichmachungsvorschriften:\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         15 bis 18\nb) Kenntlichmachung auf Packungen und Be-\nhältnissen oder auf Schildern . . . . . . . . . . . . .                      19 bis 24\nc) Kenntlichmachung bei Verzehr an Ort und\nStelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25\nFünfter Abschnitt\nStrnfvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          26\nSechster Abschnitt\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                               27 bis 30\n4 Anlagen\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 des Lebens-                                    dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nährstoffe\nmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                                    oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender\nS. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-                                      Stoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr sol-\nrung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom                                          cher Stoffe in einem bestimmten Mischungsverhält-\n21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Ver-                                    nis oder in bestimmter Beschaffenheit bewirken.\nbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf                                        Diätetische Lebensmittel müssen sich von anderen\nGrund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-                                       Lebensmitteln vergleichbarer Art durch ihre Zusam-\nrung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes wird                                         mensetzung oder ihre Eigenschaften maßgeblich\ngemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,                                          unterscheiden.\nLandwirtschaft und Forsten\n(2) Lebensmittel, die nicht ausschließlich zu diäte-\nsowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6,                                         tischen Zwecken hergestellt worden sind oder keine\nAbs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einverneh-                                      ausschließlich diätetischen Zwecken dienende Bear-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-                                         beitung erfahren haben, sind keine diätetischen\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft                                                Lebensmittel. Als für diätetische Zwecke hergestellt\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                gelten Pflanzen, die für bestimmte diätetische Zwecke\ngezüchtet worden sind, sowie Früchte und sonstige\nTeile solcher Pflanzen.\nErster Abschnitt\n(3) Lebensmittel dienen einem diätetischen Zweck,\nAllgemeine Vorschriften                                               wenn sie dazu beitragen, besonderen Ernährungs-\nerfordernissen\n§ 1\n1. auf Grund von Umständen wie Krankheit,\n(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die                                                     Mangelerscheinung, Funktionsanomalie und\nbestimmt sind, einem diätetischen Zweck dadurch zu                                                          Uberempfindlichkeit gegen einzelne Lebens-\n1) .Ä.ndert Bundesqesetzbl. III 2125-4-18 und 2125-7-1.                                                     mittel oder deren Bestandteile,","416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. wlihrcnd der Schwangerschaft und Stillzeit                       Zweiter Abschnitt\nsowie beim Säugling und Kleinkind\nZulassung fremder Stoffe\nzu entsprechen.\n(4) Als düitelische Lebensmittel gelten                                          § 5\n1. Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt\nsind,                                              (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zuberei-\ntung diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in die-\n2. Kochsulzersutz,\nser Verordnung zugelassenen fremden Stoffe zuge-\n3. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als          setzt werden.\nZucker aus ta uschs toffe,\n4. die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zugelas-           (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach\nsenen Süßstoffe.                                der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung, in der\njeweils geltenden Fassung, aufbereitet ist, gilt nicht\n(5) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über        als Zusatz fremder Stoffe im Sinne dieser Verord-\ndas Branntweinmonopol sowie Tabak, tabakhaltige           nung.\nund tabakähnliche Erzeugnisse im Sinne des § 1\n§ 6\nAbs. 2 des Lebensmittelgesetzes dürfen weder als\ndiätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf         Für diätetische Lebensmittel werden die in der\neinen diätetischen Zweck in den Verkehr gebracht          Anlage 1 aufgeführten fremden Stoffe, soweit sie\nwerden.                                                   nicht dazu bestimmt sind, einem diätetischen Zweck\n§ 2\nzu dienen, nach Maßgabe der dortigen Beschränkun-\ngen zugelassen.\n(1) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf\neinen diätetischen Zweck gewerbsmäßig nur in den                                    § 7\nVerkehr gebracht werden, wenn\n(1) Für diätetische Lebensmittel werden die in der\n1. der bestimmte diätetische Zweck, dem sie        Anlage 2 aufgeführten fremden Stoffe nach Maßgabe\ndienen sollen, und                              der dortigen Beschränkungen zugelassen, sofern ·sie\n2. die Tatsachen, die sie für diesen Zweck         dazu bestimmt sind, einem diätetischen Zweck zu\ngeeignet machen sollen,                         dienen.\nangegeben werden.                                            (2) Absatz 1 gilt nicht für Käse, Schmelzkäse und\n(2) Als Hinweis auf einen diätetischen Zweck gel-      Käsezubereitungen.\nten nicht Angaben über die Zusammensetzung von\n§ 8\nLebensmitteln, ihren physiologischen Brennwert oder\ndie Zahl der in ihnen enthaltenen Broteinheiten.             (1) Für diätetische Lebensmittel wird Xylit als\nZuckeraustauschstoff zugelassen.\n(3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung\nist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feil-          (2) Für diätetische Lebensmittel, die für Diabe-\nhalten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen an        tiker bestimmt sind, sowie für diätetische Lebens-\nandere. Dem gewerbsmäßigen hlverkehrbringen im            mittel, die dazu bestimmt sind, die Zufuhr von Koh-\nSinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn             lenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen (Nährstoffen)\nLebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften          zu verringern, werden als Süßungsmittel die Süß-\noder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen        stoffe Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine\nzur Gemeinschaflsverpilegung abgegeben werden.            Natriumverbindung) sowie Natrium- und Kalzium-\ncyclamat (cyclohexylsulfaminsaures Natrium oder\n§ 3\nKalzium) zugelassen.\nLebensmittel, die nicht diätetische Lebensmittel          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch-\nsind, dürfen nicht gewerbsmlißig in den Verkehr ge-       erzeugnisse, Käse, Schmelzkäse und Käsezuberei-\nbracht werden unter Verwendung von Bezeichnun-            tungen.\ngen, Aufmachungen oder sonstigen Angaben, die das\n§ 9\nWort „Diät\" enthalten, insbesondere Worte wie\nDiätkost, diätgeeignet, diätetisch verwendbar, diäte-        (1) Für diätetische Lebensmittel, die für Natrium-\ntisch wertvoll.                                           empfindliche bestimmt sind, werden als Kochsalz-\nersatz die in der Anlage 3 aufgeführten fremden\n§ 4                           Stoffe zugelassen.\n(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig          (2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten\nnur in Packungen oder Behältnissen abgegeben wer-         Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn\nden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen und            sie mit mindestens einer der in der Anlage 3\njodiertem Speisesalz nicht, sofern diätetische Lebens-    genannten nicht-magnesiumhaltigen Verbindungen\nmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben            vermischt sind. Die Mischung darf an Magnesium-\nwerden.                                                   verbindungen, berechnet als Magnesiumkationen,\n(2) Abweichend von A bsalz 1 Halbsatz 1 dürfen         nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts an\ndiätetische Fleischerzeugnisse sowie diätetischer         Natrium-, Kalium- und Kalziumkationen enthalten.\nKäse lose, auch im Anschnitt, an den Letztverbrau-            (3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten\ncher abgegeben werden.                  ·                 Salze des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                           417\nmindestens einer der in der Anlage 3 genannten             (2) Bei der Herstellung von diätetischen Lebens-\nnicht-cholinhaltigcn Verbindungen vermischt sind.       mitteln, die für Diabetiker bestimmt sind, dürfen\nDie Mischung darf nicht mehr als 3 Hundertteile         d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Stärke-\nCholin enthalten.                                       sirup nicht zugesetzt werden; an Stelle dieser Stoffe\ndürfen nur die Zuckeraustauschstoffe Fruktose, Man-\n§ 10                          nit, Sorbit und Xylit sowie die in § 8 Abs. 2 genann-\n(1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz wird    ten Süßstoffe zugesetzt werden.\nder Zusatz von Natrium-, Kalium- und Kalziumjodid\nzugelassen.                                                                       § 13\n(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz darf      (1) Lebensmittel, die für Natriumempfindliche be-\nin einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen     stimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf\nGehalts 5 Milligramm nicht überschreiten.               gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\n(3) Der Zusatz von jodiertem Speisesalz ist nur      wenn sie in genußfertigem Zustand nicht mehr als\nzugelassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu      120 Milligramm Natrium in 100 Gramm enthalten.\nbestimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern.          Sie sind bei einem Gehalt von nicht mehr als\n40 Milligramm Natrium in 100 Gramm als „streng\n(4) Jodiertes Speisesalz ist als verfälscht anzu-   natriumarm\", im übrigen als „natriumarm\" zu kenn-\nsehen und auch b.ei Kenntlichmachung vom Verkehr       zeichnen.\nausgeschlossen, wenn sein Gehalt an Jod in einem\nKilogramm einschließlich eines natürlichen Gehalts         (2) Die Kennzeichnung „natriumarm\" kann durch\nweniger als 3 Milligramm beträgt.                       die zusätzliche Angabe „kochsalzarm\" und die Kenn-\nzeichnung „streng natriumarm\" durch die zusätzliche\nAngabe „streng kochsalzarm\" ergänzt werden.\nDritter Abschnitt                        (3) Werden Lebensmittel, die nicht nach Absatz 1\nSatz 2 gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den\nSondervorschriften über jodiertes Speisesalz,      Verkehr gebracht, so darf auf einen geringen Gehalt\nDiabetiker-Lebensmittel, Lebensmittel für Natrium-      an Natrium oder Chlorid nur im Rahmen einer voll-\nempfindliche und Lebensmittel für Säuglinge und         ständigen chemischen Analyse hingewiesen werden;\nKleinkinder                       wird durch Angaben wie „mild\", ,,mild gehalten\",\n,,mild gewürzt\" auf eine bestimmte Geschmacksrich-\ntung hingewiesen, so darf auch in Wortverbindun-\n§ 11\ngen oder in abgeleiteter Form das Wort „Salz\" nicht\n(1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, be-   verwendet werden.\ndarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für             (4) Stoffe, die keine fremden Stoffe sind, dürfen\neine bestimmte Betriebsstätte erteilt.                 unvermischt oder nach Vermischung mit anderen\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der-     Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet\njenige, unter dessen Leitung das jodierte Speisesalz    werden, wenn sie kein Natrium enthalten.\nhergestellt werden soll, die erforderliche Sachkunde       (5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Koch-\nund Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb        salz, Quellsalz oder Meersalz hergestellt sind, dür-\nmit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sach-   fen als diätetische Lebensmittel nur in den Verkehr\ngemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz, ins-      gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „Kein\nbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger      Kochsalzersatz\" in Verbindung mit der Bezeichnung\nDurchmischung, notwendig sind.                          des Erzeugnisses gekennzeichnet sind.\n(3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\neine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorge-                                § 14\nlegen hat oder weggefallen ist, es sei denn, daß der\nRücknahmegrund innerhalb einer von der Behörde             (1) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis darauf,\nzu bestimmenden Frist beseitigt wird.                   daß sie für Säuglinge oder als diätetische Lebens-\nmittel für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind,\n§ 12                          gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie nachstehenden Anforderungen entsprechen:\n(1) Lebensmittel, die für Diabetiker bestimmt sind,\ndürfen mit einem Hinweis hierauf gewerbsmäßig nur              1. sie dürfen keine Rückstände an Pflanzen-\nin den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt                   schutz-, Schädlingsbekämpfungs- oder Vor-\nan d-Glukose, Invertzucker, Disacchariden, Stärke                 ratsschutzmitteln enthalten;\nund Stärkeabbauprodukten                                       2. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder\n1. in Brot, Back- und Teigwaren insgesamt                  Getreideerzeugnisse müssen frei von Rück-\nmindestens um ein Drittel,                              ständen an Schleif- und Poliermitteln und\n2. in sonstigen Lebensmitteln, ausgenommen                 frei von groben Spelzensplittern sein;\nBier, insgesamt mindestens um die Hälfte             3. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mine-\ngeringer und der Gehalt an Fett nicht größer ist als              ralischen Bestandteilen darf 0, 1 Hundertteil,\nin vergleichbaren Lebensmitteln, die nicht für Diabe-             ihr Rohfasergehalt 1,0 Hundertteil, bei Voll-\ntiker bestimmt sind; bei Bier genügt es, wenn es in               kornerzeugnissen 2,0 Hundertteile des Ge-\n100 Millilitern nicht mehr als 0,75 Gramm der ge-                 treideanteils oder des Anteils an Getreide-\nnannten Kohlenhydrate enthält.                                    erzeugnissen nicht überschreiten;","418                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n4. in Backwaren oder unter Verwendung von          gesundheitlich verträglich oder für Kinder und Scho-\nBackwaren hergestellten Erzeugnissen darf       nungsbedürftige unbedenklich ist.\nder Gehalt an wasserlöslichen Kohlen-\n§ 16\nhydraten nicht weniger als 12,0 und nicht\nmehr als 30,0 Hundertteile der Trocken-            Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Saccharin,\nmc1sse betragen;                                Natrium- oder Kalziumcyclamat zugesetzt worden\n5. sind sie unter Verwendung von Milch,            ist, tritt an die Stelle der Angabe der chemischen\nMilcherzeugnissen oder Milchbestandteilen       Bezeichnung dieser Stoffe die Angabe „Mit Süß-\nhergestellt, so dürfen                          stoff ..... \" unter Hinzufügung der Bezeichnungen\nSaccharin, Natrium- oder Kalziumcyclamat. Einer\na) Baklerienhcmmstoffo mit biologischen\nAngabe der Menge der zugesetzten Süßstoffe bedarf\nUntersuchungsverfahren nicht nachweis-\nes nicht.\nbar sein,\n§ 17\nb) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den\nBei diätetischen Lebensmitteln, denen als Koch-\nVerkehr gebrachten Lebensmittels nicht\nsalzersatz zugelassene fremde Stoffe zugesetzt\nmehr als 10 000 Keime, in 1,0 Gramm\nworden sind, tritt an die Stelle der Angabe der\neines trocken oder eingedickt in den\nchemischen Bezeichnung dieser Stoffe die Angabe\nVerkehr gebrachten Lebensmittels nicht\n„Mit Kochsalzersatz\". Einer Angabe der Menge der\nmehr als 50 000 Keime nachweisbar sein,\nzugesetzten fremden Stoffe bedarf es nicht.\nwobei in sauren Milcherzeugnissen die\ndiesen wescnseigentümlichen Bakterien-                                  § 18\narten nicht zu berücksichtigen sind,            Bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes\nc) in 0, 1 Milliliter des genußfertig oder in   Speisesalz zugesetzt worden ist, tritt an die Stelle\n0,01 Grnmm des trocken oder eingedickt       der Angabe der chemischen Bezeichnung der Jod-\nin den V er kehr gebrachten Lebensmit-       verbindungen die Angabe „Mit jodiertem Speise-\ntels Coli- und coliforme Bakterien nicht     salz - Nur bei ärztlich festgestelltem J odmangel\nnachweisbar sein,                            verwenden\". Einer Angabe der Menge der zuge-\nd) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in    setzten Jodverbindungen bedarf es nicht.\n0, 1 Gramm des trocken oder eingedickt\nin den Verkehr gebrachten Lebensmit-                       Kenntlichmachung auf\ntels nicht mehr als 150 aerobe sporen-                 Packungen und Behältnissen\nbildende oder andere eiweißlösende                            oder auf Schildern\nBakterien (Kaseolyten) züchtbar sein,                                   § 19\ne) anaerobe Sporenbildner nicht nachweis-          Soweit diätetische Lebensmittel in Packungen oder\nbar sein.\nBehältnissen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\n(2) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel den       werden, ist auf diesen das unverschlüsselte Her-\nAnforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 entspricht,       stellungsdatum anzugeben; diese Angabe kann ent-\nsind die in der Anlage 4 auf geführten Verfahren           fallen, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebens-\nanzuwenden.                                                mittel bei sachgemäßer Lagerung mindestens halt-\nbar ist, angegeben wird.\nVierter Abschnitt\n§ 20\nKmrntlichmachungsvorschriften                     (1) Soweit diätetische Lebensmittel in Packungen\nAllgemeines                          oder Behältnissen gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden, müssen die Angaben nach § 2\n§ 15\nAbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1\n(1) Wer düitetische Lebensmittel, denen in den           und den §§ 16 bis 19 auf den Packungen oder\n§ § 7 bis 10 zugelassene fremde Stoffe zugesetzt wor-      Behältnissen an einer in die Augen fallenden Stelle\nden sind, in Packungen oder Behältnissen oder ge-           in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,\nmäß § 4 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,          leicht lesbarer Schrift angebracht sein.\nhat den Gehalt an diesen Stoffen durch Angabe der              (2) Soweit Lebensmittel, die nicht diätetische Le-\nchemischen Bezeichnung und der Menge des Stoffes            bensmittel sind, unter Hinweis auf einen diäteti-\nin 100 Gramm des Lebensmittels kenntlich zu machen,         schen Zweck in Packungen oder Behältnissen ge-\nsoweit nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes be-          werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, gilt\nstimmt ist. Die Menge des fremden Stoff es ist in           Absatz 1 für die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13\nGramm oder Milligramm anzugeben.                            Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 entsprechend.\n(2) Im übrigen besteht eine Verpflichtung zur              (3) In den Fällen des § 4 Abs. 2 müssen die An-\nKenntlichmachung des Gehalts an fremden Stoffen             gaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und\nnur nach Maßgabe des § 25.                                  5, § 15 Abs. 1 und den §§ 17 und 18 auf Schildern\n(3) Das Verbot des § 4 e Nr. 3 des Lebensmittel-        gemacht werden, die auf oder neben der Ware für\ngesetzes findet auf diätetische Lebensmittel, die zu-       den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder\ngelassene fremde Stoffe enthalten, insoweit •keine          aufzustellen sind.\nAnwendung, als Bezeichnungen, Aufmachungen oder                (4) Werden Lebensmittel, die nicht diätetische\nsonstige Angaben verwendet werden, die darauf               Lebensmittel sind, unter Hinweis auf einen diäte-\nhindeuten, daß das Lebensmittel diätetisch wertvoll,        tischen Zweck lose oder im Anschnitt gewerbsmäßig","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                              419\nin den Verkehr gebracht, gilt Absatz 3 für die An-                          Kenntlichmachung\ngaben nach § 1 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2                 bei Verzehr an Ort und Stelle\nund 5 entsprechend.\n§ 25\n§ 21                              (1) Werden diätetische Lebensmittel zum Verzehr\nan Ort und Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr\n(1) Auf d<.m Packungen oder Behältnissen, die          gebracht, so genügt, sofern das Inverkehrbringen\nLebensmittel für Diabetiker enthalten, müssen zu-         nicht in Packungen oder Behältnissen erfolgt, eine\nsätzlich angegelwn werden:                                Kenntlichmachung nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2\n1. ein Gchall an vercluulidwn Kohlenhydra-        und Abs. 2 und den §§ 16 bis 18. In diesen Fällen ist\nten, Fett.cm und Eiweißstoffen, jeweils in     die Kenntlichmachung auf den Speisenkarten oder,\nHundert.teilen des Gewichts , des Lebens-      soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den\nmitlels,                                       Preisverzeichnissen in deutlich sichtbarer, leicht les-\nbarer Schrift vorzunehmen. Werden Speisenkarten\n2. diejenige Menge des Lebensmittels, die auf\noder Preisverzeichnisse nicht ausgelegt, so sind die\nden Slo!f w(!chscl des Diabetikers die gleiche\nAngaben in einen Aushang oder eine dem Verbrau-\nWirkung ausübt wie 12 Gramm d-Glukose\ncher gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung\n(Broleinheil),\naufzunehmen. In Anstalten, in denen die Verpfle-\n3. der auf 100 Gramm des Lebensmittels be-         gung ständiger ärztlicher Uberwachung unterliegt,\nzogene physiologische Brennwert,               genügt es, wenn die Angaben in einer Aufzeichnung\n4. verwendete Zuckeraustauschstoffe und ihre       enthalten sind, die dem verantwortlichen Arzt jeder-\nMengen, bezogen auf 100 Gramm des Le-          zei\\ zur Einsichtnahme zugänglich ist; einer Angabe\nbensmittels.                                   nach § 2 Abs. 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.\n(2) Werden Lebensmittel, die nicht diätetische\n(2) Werden Lebensmittel für Diabetiker, die zur         Lebensmittel sind, unter Hinweis auf einen diäte-\nunmittelbaren Abgabe an den Letztverbraucher               tischen Zweck zum Verzehr an Ort und Stelle ge-\nbestimmt sind, lose oder im Anschnitt gewerbs-             werbsmäßig in den Verkehr gebracht, so genügt,\nmäßig in den Verkehr gebracht, so müssen die An-           sofern das Inverkehrbringen nicht in Packungen\ngaben nach Absatz 1 auf Schildern gemacht werden,          oder Behältnissen erfolgt, eine Kenntlichmachung\ndie auf oder neben der Ware für den Verbraucher            nach § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2;\ndeutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.      sie ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis 4\nvorzunehmen.\n§ 22\nFünfter Abschnitt\nAuf den Packungen und Behältnissen, die Lebens-\nStrafvorschriften\nmittel für Säuglinge oder diätetische Lebensmittel\nfür Säuglinge oder Kleinkinder enthalten, müssen                                       § 26\nzusätzlich der Gehalt an Eiweiß und Fett in Hun-              (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndertteilen sowie die für eine Mahlzeit benötigte                   1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu be-\nMenge des Lebensmittels angegeben werden; soweit                       stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in\ndiese Lebensmittel Milch, Milchbestandteile oder                       § 2 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Weise in den\nMilcherzeugnisse enthalten, muß auch auf diesen                       Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe\nGehalt hingewiesen werden.                                             über die Höchstmengen hinaus, die in § 6\nin Verbindung mit Anlage 1, § 7 Abs. 1 in\n§ 23\nVerbindung mit Anlage 2, § 9 Abs. 2 Satz 2\n(1) Auf den Packungen oder Behältnissen, die in                     und Abs. 3 Satz 2 sowie § 10 Abs. 2 festge-\n§ 1 Abs. 4 genannte Zuckeraustauschstoffe enthalten,                  setzt sind, zusetzt,\nist der Inhalt als „Zuckeraustauschstoff ... \" unter               2. jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 er-\nHinzufügung der Worte Fruktose, Mannit, Sorbit                        forderliche Genehmigung herstellt,\noder Xylit zu kennzeichnen.\n3. Lebensmittel, die nicht den Anforderungen\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen, die                       des § 12 Abs. 1 entsprechen, mit einem Hin-\nSaccharin, Natrium- oder Kalziumcyclamat enthal-                       weis darauf, daß sie für Diabetiker bestimmt\nten, ist der Inhalt als „Süßstoff ... \" unter Hinzu-                   sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 2\nfügung der Worte Saccharin, Natriumcyclamat oder                      Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Weise in den\nKalziumcyclamat zu kennzeichnen.                                      Verkehr bringt,\n4. diätetischen Lebensmitteln, die für Diabe-\n(3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die\ntiker bestimmt sind, Stoffe entgegen § 12\nals Kochsalzersatz zugelassene fremde Stoffe ent-\nAbs. 2 zusetzt,\nhalten, ist der Inhalt als „Kochsalzersatz\" zu kenn-\nzeichnen.                                                          5. Lebensmittel, die nicht den Anforderungen\ndes § 13 Abs. 1 Satz 1 entsprechen, mit\n§ 24                                      einem Hinweis darauf, daß sie für Natrium-\nAuf den Packungen oder Behältnissen, die jodier-                   empfindliche bestimmt sind, gewerbsmäßig\ntes Speisesalz enthalten, ist der Inhalt in roter Schrift             oder in einer in § 2 Abs. 3 Satz 2 bezeich-\nals „Jodiertes Speisesalz\" unter Hinzufügung der                      neten Weise in den Verkehr bringt,\nWorte „Nur bei ärztlich festgestelltem Jodmangel                   6. Lebensmittel, die nicht den Anforderungen\nverwenden\" zu kennzeichnen.                                           des § 14 Abs. 1 entsprechen, mit einem Hin-","420                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nweis darauf, daß sie für Säuglinge oder als        stellung und das Inverkehrbringen von Lebensmit~\ndiätetische Lebensmittel für Säuglinge oder        teln bleiben insoweit unberührt, als nicht die Vor-\nKleinkinder bestimmt sind, gewerbsmäßig            schriften dieser Verordnung entgegenstehen.\noder in einer in § 2 Abs. 3 Satz 2 bezeich-\nneten Weise in den Verkehr bringt,\n§ 28\n7. den Kennzeichnungsvorschriften des § 13\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, 4 oder 5 zuwider-          (1) § 7 der Verordnung über Fleischbrühwürfel\nhandelt, oder                                      und ähnliche Erzeugnisse 2 ) vom 27. Dezember 1940\n8. diätetische Lebensmittel, die er gewerbs-            (Reichsgesetzbl. I S. 1672) wird gestrichen.\nmäfüg oder in einer in § 2 Abs. 3 Satz 2 be-          (2) In der Verordnung über den Verkehr mit Süß-\nzeichneten Weise in den Verkehr bringt,            stoff3) vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336),\nentgegen § 15 Abs. 1, § 16, 17 oder 18 nicht       zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise            1953 (Bundesgesetzbl. I S. 43), werden § 5 Nr. 7 und\nkenntlich macht,                                   in § 5 Nr. 10 und § 7 Abs. 2 die Worte „diätetischen\nwird nach § 11 des Lebensmittelgesetzes bestraft.              Lebensmitteln und\" gestrichen.\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 29\n1. entgegen § 4 diätetische Lebensmittel nicht\nin Packungen oder Behältnissen abgibt,                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. entgegen §§ 19, 20 Abs. 1 oder 2, § 21 Abs. 1,      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 22, 23 oder 24 auf Packungen oder Be-            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\nhältnissen die erforderlichen Angaben nicht         zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgeset-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise           zes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950)\nmacht,                                              auch im Land Berlin.\n3. entgegen§ 20 Abs. 3 oder 4 oder § 21 Abs. 2                                     § 30\ndie vorgeschriebenen Schilder nicht anbringt\noder nicht mit den erforderlichen Angaben              (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nversieht oder                                       kündung in Kraft.\n4. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder                (2) Die §§ 6, 7, 9, 13 und 14 treten am 31. Dezem-\nAbs. 2 die erforderlichen Angaben nicht in          ber 1965 außer Kraft.\nder vorgeschriebenen Weise macht,\n(3) Diätetische Lebensmittel und Lebensmittel, die\nwird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\nunter Hinweis auf einen diätetischen Zweck in den\nVerkehr gebracht werden sollen, dürfen noch bis\nSechster Abschnitt                       zum 31. Dezember 1963 nach den von dieser Verord-\nnung abweichenden Vorschriften, die am 31. Mai\nObergangs- und Schlußvorschriften                   1963 gegolten haben, hergestellt, bezeichnet, gekenn-\nzeichnet, kenntlich gemacht und in den Verkehr ge-\n§ 27\nbracht werden. Bis zum 31. Dezember 1963 vom Her-\nDie Vorschriften der Butterverordnung vom 2. Juni            steller-, Einfuhr- oder Verpackungsbetrieb in Pak-\n1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951) und            kungen oder Behältnissen abgegebene Lebensmittel\nder Verordnung über Honig vom 21. März 1930                    im Sinne des Satzes 1 dürfen noch bis zum 31. De-\n(Reichsgesetzbl. I S. 101) bleiben unberührt. Die Vor-         zember 1964 in diesen Packungen oder Behältnissen\nschriften anderer Rechtsverordnungen über die Her-             in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 20. Juni 1963\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n2) Bundesgesetzbl. III 2125-4-18.\n3) Bundesgesetzb-1. III 2125-7-1.","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963               421\nAnlage\n(zu§ 6)\nFür diätetische Lebensmittel zu technologischen\nZwecken zugelassene fremde Stoffe\nI.\nFür diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleischerzeugnisse, Käse\nund sonstigl\"! Milcherzeugnisse sowie Essenzen, die für die Herstellung\nvon diätetischen Lebensmitteln verwendet werden:\n1. Verbindungen der Ascorbinsäure mit Essigsäure und mit den ge-\nsättigten, unverzweigten, aliphatischen Fettsäuren der Kohlen-\nstoffzahlen C14, C10 und Cis;\n2. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Apfelsäure,\nEssigsäure, Glukonsäure, Glukuronsäure, Milchsäure, Weinsäure\nund Zitronensäure;\n3. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der, Kohlensäure,\nder Orthophosphorsäure und der Diphosphorsäure (Pyrophosphor-\nsäure);\n4. Kalium- und Kalziumverbindungen der Salzsäure;\n5. neutrale Natrium- und Kalziumverbindungen der Schwefelsäure;\n6. Glyzerin;\n7. Blattgold, Blattsilber;\n8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren Natrium- und\nKalziumverbindungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth\n(aus Astragalus-Arten), Gummi arabicum, Johannisbrotkernmehl\nund Guarmehl;\n9. Lezithine, deren Peroxydzahl den Wert 10 (bestimmt nach Sully,\nDGF Einheitsmethoden C VI 6 a) nicht übersteigt, als Emulgatoren\noder Stabilisatoren;\n10. Bienenwachs und Spermöl als Trennmittel bei Backwaren und\nSüßwaren;\n11. Kalziumhydroxyd zur Einstellung der Härte von Trinkwasser, das\nfür die Herstellung von Bier und Malzextrakt bestimmt ist;\n12. kolloide Kieselsäure und ihre Kalziumverbindungen als Zusatz zu\nKochsalz und zu Kochsalzersatz bis zu 10 g auf 1 kg zur Erhaltung\nder Streufähigkeit;\n13. Stearinsäure, Kalziumstearat und Magnesiumstearat als Trenn-\nmittel bei Süßwarenkomprimaten bis zu 5 g auf 1 kg sowie als\nTrennmittel für Backtriebmittel bis zu 0,5 g auf 1 kg.\nII.\nFür diätetische Fleischerzeugnisse:\n1. Frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zwei-\ngen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitver-\nwendung von Gewürzen, zum Räuchern von Fleisch und Fleisch-\nerzeugnissen;\n2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der Salpetersäure),\nunbeschadet der Vorschrift des § 6 Satz 2 des Gesetzes über die\nVerwendung salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr (Nitrit-\ngesetz), zum Pökeln oder Röten von Fleisch und Fleischerzeugnis-\nsen, ausgenommen frische Bratwurst; die Stoffe dürfen höchstens\nin einer Menge von 0,05 v. H., bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge, zugesetzt werden;\n3. Natrium- und Kaliumverbindungen der Zitronensäure und Verbin-\ndungen der Ascorbinsäure mit Essigsäure und mit den gesättigten,","422                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nunverzweigten, aliphatischen Fettsäuren der Kohlenstoffzahlen\nC14, C16 und Cis zur Verzögerung des Ranzigwerdens tierischer\nFette;\n4. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Essigsäure, Milch-\nsäure, Weinsäure und Zitronensäure zur Herstellung von Sülzen\nund zur Behandlung von Därmen;\n5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure,\nWeinsäure und Zitronensäure als Kutterhilfsmittel bei der Herstel-\nlung von Brühwurst aus riicht schlachtwarmem Fleisch; die Stoffe\noder ihre Vermischungen dürfen höchstens in einer Menge von\n0,3 v. H„ bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, zu-\ngesetzt werden; der pw Wert der Stoffe oder ihrer Vermischungen,\ngemessen in einer 0,50/oigen wässrigen Lösung, darf 7,3 nicht über-\nsteigen;\n6. Natrium- und Kaliumverbindungen der Zitronensäure zur Verhin-\nderung der Gerinnung des Blutes von Rindern und Schweinen in\neiner Höchstmenge von 16 g auf 1 Liter Blut.\nIII.\nFür diätetischen Schnittkäse:\nKalziumchlorid bis 0,2 g auf 1 Liter Milch.\nIV.\nFür Essenzen, die für die Herstellung von diätetischen Lebensmitteln\nverwendet werden:\n1. Glyzerin;\n2. Glyzerinester der Essigsäure;\n3. Kalziumkarbonat;\n4. Magnesiumkarbonat;\n5. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren Natrium- und\nKalziumverbindungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth\n(aus Astragalus-Arten), Gummi arabicum und Johannisbrotkern-\nmehl.","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                      423\nAnlage 2\n(zu § 'l)\nFür diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken\nzugelassene fremde Stoffe\nI.\nFür diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleischerzeugnisse, Käse\nund sonstige Milcherzeugnisse:\n1. die in der Anlage 1 I Nr. 2, 3 und 8 genannten Stoffe;\n2. Lezithine, deren Peroxydzahl -       bestimmt nach Sully -  den Wert\n10 nicht übersteigt;\n3. L-Lysin und DL-Lysin;\n4. Kalziumverbindungen der Glyzerinphosphorsäure sowie der un-\nverzweigten, aliphatischen Fettsäuren der Kohlenstoffzahlen C14,\nC16 und C1s;\n5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glyzerinphosphorsäure;\n6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure, Glukonsäure,\nGlukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure, ferner Eisen (111)-pyrophos-\nphat, auch mit Ammoniumzitrat (ferrum pyrophosphoricum cum\nammonio citrico), Eisen (11)-phosphat (ferrum phosphoricum\noxydulatum), Eisen (11)-sulfat und Eisensaccharat; der Gehalt eines\ndiätetischen Lebensmittels an Eisenverbindungen, berechnet als\nEisen, darf einschließlich seines natürlichen Gehalts in der täglichen\nMenge nicht mehr als 20 mg betragen, wobei als tägliche Menge\ndie Menge des diätetischen Lebensmittels gilt, die von demjenigen,\nder das Lebensmittel in den Verkehr bringt, für den Verzehr je\nTag bestimmt ist.\nII.\nFür diätetische Fleisch- und Gemüsemischgerichte, die zur Steigerung\nder Zufuhr von Kalk oder Eisen bestimmt sind:\ndie unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe nach Maßgabe der dortigen\nBeschränkungen.\nIII.\nFür diätetische Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse, Schmelzkäse\nund Käsezubereitungen:\n1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe nach Maßgabe der dor-\ntigen Beschränkungen;\n2. die Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Milchsäure\nund der Zitronensäure.","424                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 9)\nFür diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz\nzugelassene iremde Stoffe\n1. Die Verbindungen des Kaliums, Kalziums und Magnesiums mit\nAdipinsüure, Bernsteinsäure, Glutaminsäure, Kohlensäure, Milch-\nsi.iure, Salzsüure, Weinsäure und Zitronensäure;\n2. Kaliumsulfat;\n3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salz-\nsüu re, Weinsäure und Zitronensäure.","Nr. 32 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                                            425\nAnlage 4\n(zu § 14)\nUntersuchungsverfahren\nZu Absatz 1 Nr. 3:                                                       105° C getrocknet, gewogen, verascht und wieder\nBestimmung der Rohfaser                                                  gewogen. Durch Multiplikation der Gewichtsdifferenz\nnach K. Scharrer und K. Kürschner 1 )                                    mit 100 erhält man den Prozentgehalt der löslichen\nKohlenhydrate. Der wegen des Volumens des Unlös-\n1 g des Untersuchungsmaterials wird mit 25 ml der                        lichen entstehende Fehler wird durch Subtraktion\nAufschlußflüssigkeit (75 ml 70 °/oige Essigsäure, 5 ml                   von 0, 12 0/o für die ersten 10 0/o und von weiteren\nkonzentrierte Salpetersäure, D = 1,40, 2 g Trichlor-                     0,07 0/o für jede weiteren 10 0/o lösliche Kohlen-\nessigsäure) in einem Acety lierungskölbchen mit ein-                     hydrate korrigiert.\ngeschliffenem Steigrohr dreißig Minuten lang ge-\nkocht. Sodann nimmt man das Kälbchen von der\nFlamme, kühlt es unter der Wasserleitung ab und                          Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a:\nbringt den Inhalt auf ein Papierfilter (Schleicher und                   Die üblichen mikrobiologischen Untersuchungsmetho-\nSchüll Nr. 5892, die Größe desselben kann je                             den zum Nachweis von Hemmstoffen, die das Ergeb-\nnach der Menge der Rohfaser verschieden sein), das                       nis der nachfolgenden Keimzahlbestimmungen be-\nman in einem Wägegläschen bei 105° C bis zur                             einflussen können, sind zugrunde zu legen.\nGewichtsgleichheit getrocknet hat. Nach dem Ab-\ntropfen der Aufschlußflüssigkeit füllt man das Filter\neinmal mit 70 0/oiger Essigsäure und wäscht dann das                     Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b:\nKälbchen und den Niederschlag gründlich mit heißem                       Die Keimzahlbestimmung 3 ) erfolgt nach Herstellung\nWasser unter gutem Aufwirbeln der Rohfaser so                            einer geeigneten Verdünnung unter Verwendung\nlange, bis das abfließende Wasser neutral reagiert.                      steriler Verdünnungsmittel und nach 48stündiger\nSodann wird das Filter dreimal mit Aceton und dar-                       aerober Bebrütung bei einer Temperatur von 30° C\nauf dreimal mit Äther gefüllt. Es wird aus dem                           auf einem nach folgendem Rezept hergestellten\nTrichter herausgenommen, zusammengefaltet, vor-                          Nährboden:\nsichtig ausgedrückt und im gleichen Wägegläschen                            Liebigs Fleischextrakt                                    3,0 g\ngetrocknet und gewogen. Schließlich verascht man\ndas Filter mit seinem Inhalt in einem Glühschälchen                         Kochsalz                                                  5,0 g\nund erhält durch Abziehen des Glührückstandes von                           Pepton                                                  10,0 g\ndem Gewicht der aufgeschlossenen Masse die Menge                            Lactose DAB VI                                          10,0 g\nder eigentlichen Rol}faser.                                                 Agar-Agar                                               20,0 g\nmit destilliertem Wasser auffüllen auf               1000,0 ml\nZu Absatz 1 Nr. 4:\nwässrige Chinablaulösung (stand. Bayer)\nBestimmung der wasserlöslichen Kohlenhydrate nach                                                                        1 °/oig    37,5 ml\nv. Fellenberg 2 )\nFleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600\nReagentien: Etwa n-Phosphorsäurelösung, herge-                           bis 700 ml destilliertem Wasser unter Aufkochen\nstellt durch Verdünnen von 30 ml konzentrierter                          während zwanzig Minuten gelöst. Dabei wird durch\n(etwa 84 °/oiger) Säure zu 1 Liter. Kalt gesättigte                      Zugabe von Natronlauge der Pw Wert zunächst auf\nBari umhydroxydlösung.                                                   7,8 eingestellt, um eine gute Ausflockung zu erzielen.\n5 g Substanz werden genau abgewogen in einem                             Die Lösung wird nach dem Abkühlen durch Watte\n250 ml Meßkolben mit ca. 100 ml Wasser von 50° C                         filtriert.\nversetzt und während fünf Minuten in einem Wasser-\nDie zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei\nbad von 50° C gehalten. Man kühlt ab, setzt 5 ml\nmindestens dreimaligem Wasserwechsel - einge-\nPhosphorsäure und einen Tropfen Phenolphtalein-\nweichte Agarmenge wird der nach vorstehender An-\nlösung zu, schwenkt um, macht mit Barium-\nweisung hergestellten Nährlösung hinzugefügt, im\nhydroxydlösung schwach alkalisch und bringt die\nDampftopf aufgelöst und auf 1000 ml mit destillier-\nRotfärbung durch tropfenweisen Zusatz von Phos-\ntem Wasser aufgefüllt. Nach anschließender Filtra-\nphorsäure eben wieder zum Verschwinden. Der\ntion wird der Milchzucker hinzugegeben und der PH-\nKolben wird bei Normaltemperatur zur Marke auf-\nWert (7,4 ± 0, 1) kontrolliert. Alsdann erfolgt die\ngefüllt, kräftig geschüttelt und die Lösung filtriert.\nZugabe der filtrierten Chinablaulösung. Das fertige\nVon dem klaren Filtrat werden 50 ml zur Ausfällung\nSubstrat wird im Autoklaven sterilisiert (1,0 atü,\nder Albumine unter Zusatz von etwas Kieselgur auf-\ndreißig Minuten). Die PwKontrolle soll elektro-\ngekocht und filtriert. Das Filter wird gründlich nach-\nmetrisch oder nach einem anderen gleichwertigen\ngewaschen, das Filtrat samt Waschwasser in einer\nVerfahren erfolgen.\nPlatinschale eingedampft, zwei Stunden bei 103° bis\n3) Nach den Bestimmungen der Deutschen Kommission zur Vereinheit-\n1) Biedermanns Zentralblatt B. Tiererni.ihrung 3, '.l02 (1931) (Variante    lichung der Untersuchungsmethoden für Milch, Milchprodukte und\ndes Verf. v. K. Kürschner und A. Ifonak Z. 59, 484 (1930).               Molkereihilfsstoffe (Methodenkommission) vgl. Milchwissenschaft 15\n2) (Schweiz. Lebensmittelbuch, Bern: Zimmermann & Cie. 1937, S. 147)        (1960) S. 120-129.","426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nZu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c:                          Lösung 2 besteht aus 20 ml Bouillon (auf 1000 ml\ndestilliertes Wasser, 3 g Fleischextrakt, 5 g Pepton\nNachweis der Coli- und coliformen Bakterien mittels\naus Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Kochsalz), 10 ml\nder TTC-ßouillon nach Schönberg:\nChlorkalziumlösung (0,15 0/oig), 10 ml Phosphat-\nZusammensetzung der TTC-Bouillon:                    lösung (aus 1,05 °/o Na2HP04 · 2 H20 und 0,35 0/o\nK2HPQ4 bestehend), 460 ml destilliertem Wasser und\nRindfleisch (reines Muskelfleisch)           500 g   4,5 0/o Agar. Im Dampftopf lösen. Einstellen auf\nPeplon (tryptisch verdaut)                    10 g   pH = 7,6. Lösung dann zehn Minutenautoklavieren.\nKochsalz                                       5g    Die Lösung 1 kommt dreißig Minuten in den Dampf-\ndestilliertes Wasser                        1000 mL  topf. Nach Abkühlung auf 50° C wird Lösung 1 mit\nder auf 50° C vorgewärmten Lösung 2, der auf\nZweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und     150 ml je 30 ml einer frisch angesetzten Kasein-\nim DampJtopf sterilisieren. Zu je 100 ml dieser         peptonl6sung (tryptisch verdaut) vor dem Ver-\nnatursauren Bouillon (Pn === 6,2 bis 6,4) werden 11 ml  mischen hinzugefügt worden sind, zu gleichen Teilen\neiner 2 0/oigen TTC-Lösung (Triphenyl-Tetrazolium-      vermischt und in Platten. ausgegossen.\nchlorid) zugefügt. Diese TTC-Bouillon wird zu 5 ml\nin Reagenzröhrchcn abgefüllt und bis zur Verwen-        Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe e:\ndung kühl und dunkel aufbewahrt.\nUntersuchung auf anaerobe Sporenbildner nach der\nDie Röhrchen werden mit der zu untersuchenden           Weinzirlprobe.\nMenge des flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels\nDas genußfertige Lebensmittel wird unverdünnt, das\nbeimpft; die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden\neingedickte oder trockene Erzeugnis wird mit\nbei 37° C. Die positive Reaktion ist durch kräftig\nsterilem Lösungsmittel auf seine Gebrauchsverdün-\nrote bis braun-rote Färbung gekennzeichnet.\nnung gelöst.\nZu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d:                          Je fünf Röhrchen, die mit 2 bis 3 ml geschmolzenem\nParaffin (gereinigtes Paraffin, Erstarrungspunkt 50°\nNach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit            bis 52° C) gefüllt und nach Verschluß mit Zellstoff\nsterilen Verdünnungsmi tteln wird unter aerober         im Autoklaven (1 atü, dreißig Minuten) sterilisiert\nBebrütung bei 37° C mit Kalzium - Kaseinat -            worden sind, werden mit 5 ml der zu untersuchen-\nAgar nach folgendem Herstellungsrezept gearbeitet:      den Milch gefüllt, ohne daß dabei die Glasinnenwand\n3,5 g Caseinum purum Hammarsten (Pulver) werden         unnötig benetzt wird. Die Röhrchen werden dann\nin 50 ml destilliertes Wasser eingeweicht. Nach         im Wasserbad bei 85° C fünfzehn Minuten lang er-\nfünfzehn Minuten werden 100 ml gesättigtes Kalk-        hitzt. Das Paraffin schmilzt und steigt an die Ober-\nwasser (1 Teil Kalziumhydroxyd und 104 Teile            fläche, wo es nach dem Abkühlen erstarrt und einen\ndestilliertes Wasser, nach Absättigung zweimal mit      Verschluß bildet. Die Bebrütung erfolgt drei Tage\ngleichem Filter filtrieren) hinzugefügt und bis zur     bei 37° C. Es darf keine Gasbildung, die den\nLösung des Kaseins durchgeschüttelt (Lösung 1).         Paraffinpfropf hochschiebt, auftreten."]}