{"id":"bgbl1-1963-32-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":32,"date":"1963-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/32#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_32.pdf#page=11","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes","law_date":"1963-06-22T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                           411\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Milch- und Fettgesetzes\nVom 22. Juni 1963\nDer Bundestag hut mit Zustimmung des Bundes-                   2. mit einem ermäßigten Satz erhoben auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                a) Trinkmilch, die in Berlin abgesetzt\nworden ist,\nArtikel 1                                     b) Trinkmilch, für die niedrigere als die\nDas Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch-                          nrch Absatz 9 Nr. 1 zugrunde geleg-\nerzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in                        ten Preise festgesetzt sind;\nder Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesge-                      3. mit einem Pauschalbetrag erhoben bei\nsetzbL I S. 811), zuletzt geändert durch das Dritte                   Milcherzeugern.\nGesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes\nvom 27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1104), wird           (4) Abgabepflichtig sind\nwie folgt geändert:                                               1. Milcherzeuger und Inhaber von Molke-\nreien, Milchsammelstellen und Rahm-\n1. § 12 erhält folgende Fassung:                                      stationen, soweit ste in Absatz 2 Nr. 1\n,,§ 12\nund 2 genannte Erzeugnisse an_ Händler,\nVerbraucher oder Großverbraucher ab-\nAllgemeiner Ausgleich                              setzen; Abgaben sind nicht zu entrichten,\n(1) In der Milchwirtschaft werden als aus-                      soweit die Erzeugnisse zwischen Molke-\ngleichende Maßnahmen zur Annäherung der                            reien, Milchsammelstellen und Rahm-\nVerwertungsergebnisse unter Berücksichtigung                       stationen abgesetzt worden sind,\ndes Erfordernisses ausgewogener Wettbewerbs-                   2. Inhaber von Molkereien, soweit sie in\nverhältnisse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 12                     Absatz 2 Nr. 3 genannte Erzeugnisse\nAbgaben erhoben und Stützungsbeträge gewährt.                      herstellen und absetzen.\n(2) Abgaben werden, soweit in Absatz 3 nichts            (5) Die Abgaben werden verwendet, um an\nanderes bestimmt ist, erhoben auf abgesetzte             Molkereien Stützungsbeträge zu zahlen als\n1. Trinkmilch, auch soweit sie nicht mol-\n1. allgemeine Werkmilchstützung für\nkereimäßig bearbeitet ist,\na) von ihnen hergestellte Butter, Rück-\n2. entrahmte Milch, Buttermilch, geschla-\ngabemagermilch      und    -buttermilch\ngene Buttermilch, Sauermilchsorten und\nsowie\nsaure Magermilch sowie Magermilch-\njoghurt, Magermilchkefir und sonstige                    b) Milch, Sahne (Rahm), Magermilch und\nErzeugnisse, die mit spezifischen Gä-                        Buttermilch, die von ihnen zur Her-\nrungserregern aus Magermilch herge-                          stellung von Hart-, Schnitt-, Weich-\nstellt worden sind, ferner Sahne (Rahm),                     und Frischkäse,      Sauermilchquark,\nSchlagsahne und saure Sahne sowie                            Kasein, Milchpulver, Sahnepulver,\nMilchmischgetränke aus Milch oder                            Magermilchpulver und Buttermilch-\nMilcherzeugnissen, wenn der Anteil an                        pulver verwendet worden sind und\nMilch oder Milcherzeugnissen minde-                  2. zusätzliche     Käsereimilchstützung     für\nstens 75 vom Hundert des Fertigerzeug-                   Milch, die von ihnen zur\nnisses beträgt,                                          a) Herstellung von Hart- und Schnitt-\n3. sterilisierte Milch und unter Nummer 2                       käse und\ngenannte Erzeugnisse, sofern sie steri-                  b) Herstellung von Weichkäse\nlisiert sind, sowie Kondensmilch.\nverwendet worden ist. Durch die Stüt-\n(3)° Abgaben werden                                              zungsbeträge für die zusätzliche Käse-\n1. nicht erhoben auf                                        reimilchstützung sollen die durchschnitt-\na) Trinkmilch und Milchmischgetränke,                    lichen Nettoergebnisse der Verwertung\ndie mit staatlichen Mitteln zur Schul-               der jeweils nach Buchstabe a und b\nmilchspeisung verbilligt worden sind,                verwendeten Milch dem durchschnittli-\nchen Nettoergebnis der Verwertung der\nb) Trinkmilch, die an ausländische Streit-               Milch, die zu Butter und Rückgabe-\nkräfte abgesetzt worden ist,                         magermilch verwendet worden ist, an-\nc) Trinkmilch, die von Milcherzeugern                    genähert werden. Der zusätzliche Stüt-\nin Kleinstmengen abgesetzt worden                    zungsbetrag kann um höchstens einen\nist;                                               · Deutschen Pfennig je Kilogramm Käse-","412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nreimilch erhöht werden, um Auswirkun-                 (8) Nettoergebnis der Verwertung der losen\ngen besonderer Fütterungsbedingungen               Trinkmilch und der Milch, die zur Herstellung\nzu berücksichtigen.                                 von Milcherzeugnissen verwendet worden ist,\n(6) Die Höhe der Abgabe je Kilogramm Trink-                 ist der Molkereierlös abzüglich der Molkerei-\nmilch und die Höhe der allgemeinen Werkmilch-                   kosten unter Zugrundelegung einheitlicher Aus-\nstützung je Kilogramm richtet sich nach                         beutesätze. Bei der Ermittlung des Molkereierlö-\nses für lose Trinkmilch, Butter und Käse sind die\n1. dem Unterschied im Jahresmittel zwi-\nfür die Preisbildung maßgebenden Preise zu-\nschen dem Nettoergebnis der Verwer-\ngrunde zu legen. Die Molkereikosten sowie die\ntung der losen Trinkmilch abzüglich\nMolkereierlöse für Rückgabemagermilch und\ndrei Deutsche Pfennig und dem durch-\nMolke sind mit einheitlichen Sätzen zugrunde zu\nschnittlichen Nettoergebnis der Ver-\nlegen; bei Molke sind unterschiedliche Qualitäten\nwertung der Milch, die zu Butter und\nzu berücksichtigen.\nRückgabemagermilch verwendet worden\nist,                                                   (9) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-\n2. den für die Käsereimilchstützung nach                verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbsatz 5 Nr. 2 erforderlichen Beträgen,\n1. die nach Absatz 8 Satz 2 zugrunde zu\n3. den Mengen, auf die nach Absatz 2 Ab-                           legenden Preise,\ngaben erhoben werden, und den Men-\ngen, für die nach Absatz 5 Nr. 1 Stüt-                     2. die nach Absatz 8 Satz 1 und 3 zu-\nzungsbeträge gezahlt werden,                                   grunde zu legenden Sätze,\n4. dem Aufkommen an Abgaben auf die                            3. den auf Grund des Absatzes 7 anzu-\nin Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Er-                          wendenden Vomhundertsatz,\nzeugnisse.                                                 4. ob und welche Meldungen über die\n(7) Die Höhe der Abgaben auf die in Absatz 2                            hergestellten und abgesetzten Erzeug-\nNr. 2 und 3 genannten Erzeugnisse richtet sich                             nisse zu erstatten sind,\nnach der Marktstellung dieser Erzeugnisse im                           5. die Ermäßigung nach Absatz 3 Nr. 2,\nVergleich zur Trinkmilch und der Erzeugnisse\n6. die Kleinstmengen nach Absatz 3 Nr. 1\nuntereinander. Sie beträgt im Verhältnis zur\nAbgabe auf Trinkmilch je Kilogramm                                         Buchstabe c und die Pauschalbeträge\nnach Absatz 3 Nr. 3,\n1. bezogen auf rlas Produktgewicht\n7. das Verfahren der Erhebung der Ab-\na) entrahmter Milch, Buttermilch, ge-                          gaben und der Gewährung der Stüt-\nschlagener Buttermilch, Sauermilch-                       zungs beträge.\nsorten und saurer Magermilch sowie\nMagermilchjoghurt, Magermilchkefir               (10) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-\nund sonstiger Erzeugnisse, die mit            verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nspezifischen Gärungserregern aus               die Höhe der Abgaben und der Stützungsbeträge.\nMagermilch hergestellt worden sind,\nund Milchmischgetränke                           (11) Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen\n60 bis 80 vom Hundert,      nach Absatz 9 soll der Bundesminister einen Bei-\nrat von höchstens 15 Mitgliedern hören. Der Bei-\nb) sterilisierter Milch und unter Buch-\nrat besteht zu je einem Drittel aus Vertretern der\nstabe a genannter Erzeugnisse, sofern\nsie sterilisiert sind,                                 1. Milcherzeuger,\n40 bis 60 vom Hundert,               2 .. Molkereien, deren wirtschaftliche Er-\n2. bezogen auf den Rohstoffeinsatz                                   gebnisse maßgeblich von der Verwer-\na) Sahne (Rahm), saurer Sahne                                    tung der Milch zu abgabepflichtigen\n20 bis 40 vom Hundert,                    Erzeugnissen bestimmt werden, und\nb) Schlagsahne, Kondensmilch, sterili-                      3. Molkereien, deren wirtschaftliche Er-\nsierter saurer Sahne und sterilisierter                     gebnisse maßgeblich von der Ver-\nSchlagsahne       10 bis 30 vom Hundert.                    wertung stützungsberechtigter Milch\nBei der Bestimmung des Vomhundertsatzes je                                   bestimmt werden.\nKilogramm Produktgewicht der unter Nummer 2                    Der Bundesminister beruft die Mitglieder des\ngenannten Erzeugnisse ist folgender Rohstoff-                  Beirates nach Anhören der beteiligten Wirt-\neinsatz zugrunde zu legen bei                                  schaftskreise jeweils für .drei Jahre.\nSahne (Rahm), saurer Sahne, auch sofern sie\nsterilisiert sind,                         3,2 Kilogramm,         (12) Die na.ch Landesrecht zuständige Behörde\nKondensmilch mit einem Mindestfettgehalt von                   erhebt die Abgaben, führt sie an die beim Bun-\n7,5 vom Hundert                            2,0 Kilogramm,      desminister zu bildende Ausgleichskasse ab und\nzahlt die vom Bundesminister zugewiesenen\nKondensmilch mit einem Mindestfettgehalt von                   Stützungsbeträge aus. Zuständig ist die Behörde,\n10 vom Hundert                             2,7 Kilogramm,      in deren Gebiet sich die Betriebsstätte des Ab-\nSchlagsahne und sterilisierter Schlagsahne                     gabepflichtigen oder des Empfangsberechtigten\n9,7 Kilogramm.      befindet.","Nr. 32 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                       413\n( 13) Absi:i.tze 1 bis   12 finden keine Anwen-           stens 0,3 Deutsche Pfennig erhöhen; Absatz 1\ndung auf Milch und Milcherzeugnisse, die im                   Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.   11\nRahmen des Sac1rvertrages aus Frankreich in das\nSaarland eingeführt werden.       11\n4. § 23 erhält folgende Fassung:\n,,§ 23\n2. Es wird folgender § 12 a eingefügt:\nAnfechtungsverfahren und Beitreibung\n,,§ 12a\n(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nBesonderer Ausgleich\nVerwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und\nDie Länder bleiben befugt, besondere Aus-                   auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsver-\ngleichsmaßnahmen durch Erhebung von Abgaben                   ordnung erlassen werden, haben keine aufschie-\nund Gewährung von Zuschüssen durchzuführen,                   bende Wirkung.\nsofern auch nach Durchführung des allgemeinen\nAusgleichs (§ 12) infolge der Bestimmung von                     (2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a),\nMolkereieinzugs- und -absatzgebieten erhebliche               Gebühren (§ 21), Umlagen (§ 22) und den nach\nder Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszah-\nUnterschiede in der Gesamtverwertung der Milch\nzwischen Molkereien verbleiben.         11                    lungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger\nNr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen\n3. In § 22 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2 a             abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den\neingefügt:                                                    Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und\n,, (2 a) Abweichend von Absatz 2 können die                ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt\nnach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch ver-                   werden.\"\nwendet werden                                                                    Artikel 2\n1. zur Minderung von strukturell be-\ndingten erhöhten Erfassungskosten             Mit dem Beginn des vierten auf die Verkündung\nbei der Lieferung von Milch und            dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats treten\n§ 20 a des Milch- und Fettgesetzes sowie die Ver-\nSahne (Rahm) vorn Erzeuger bis zur\nMolkerei,                                   ordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise\nvom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom\n2. zur Minderung von erhöhten Trans-          27. Juli 1957) außer Kraft.\nportkosten bei der Lieferung von\nMilch zwischen Molkereien, sofern\ndie Lieferung zur Sicherung der Ver-                              Artikel 3\nsorgung des Absatzgebietes der be-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlieferten Molkereien mit Trinkmilch         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnotwendig ist, und                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. zur Förderung der Qualität bei zen-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ntralem Absatz von Milcherzeugnis-           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nsen.                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWenn die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel\nzur Erfüllung der in Nummern 1 und 2 bezeich-                                    Artikel 4\nneten Aufgaben nicht ausreichen, können die                   Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des vierten\nLandesregierungen im Benehmen mit der Landes-             auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats,\nvereinigung oder den berufsständischen Organi-             soweit es jedoch Ermächtigungen zum Erlaß von\nsationen zur Erfüllung dieser Aufgaben je Kilo-           Rechtsverordnungen enthält, am Tage nach der Ver-\ngramm angelieferter Milch die Umlage um höch-             kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juni 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}