{"id":"bgbl1-1963-32-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":32,"date":"1963-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar","law_date":"1963-06-15T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland\nan das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht\n(Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar)\nVom 15. Juni 1963\nInhaltsübersicht\n§§\nERSTER ABSCHNITT\nAngleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschafts-\ngesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes\nErster Titel: Angleichung der Reichsversicherungsordnung ................ .\nZweiter Titel: Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Anderung\ndes Saarknappschaftsgesetzes ......................................... .     2 und 3\nDritter Titel: Ubergangsvorschriften ..................................... .   4 bis 17\nZWEITER ABSCHNITT\nAngleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenredtts\nErster Titel: Einführung des Fremdrentengesetzes ........................ .       18\nZweiter Titel: Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Aus-\nlandsrenten-Neuregelungsgesetzes .................................... .         19\nDritter Titel: Einführung und Anderung weiterer sozialversicherungsrecht-\nlidter Vorsdtriften ................................................... .   20 bis 25\nVierter Titel: Ubergangsvorschriften .................................... .   26 bis 33\nDRITTER ABSCHNITT\nSdtlußvorsdtriften                                                            34 und 35\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                Zweiter Titel\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes\nund Änderung des Saarknappschaftsgesetzes\nERSTER ABSCHNITT\n§ 2\nAngleichung der Reichsversicherungsordnung\nund des Reichsknappschaftsgesetzes sowie                  Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsge-\nÄnderung des Saarknappschaftsgesetzes                  setzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unter-\nabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124\nErster Titel                          und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie\nAngleichung der Reichsversicherungsordnung              die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung\nerlassenen Vorschriften treten im Saarland in der\n§ 1                             im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.\nDas Zweite und Fünfte Buch der Reichsversiche-\n§ 3\nrungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergän-\nzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gel-            Das Saarknappschaftsgesetz vom 11. Juli 1951\nten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet             (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt ge-\ngeltenden Fassung.                                          ändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember","Nr. 32 - Tag der A11sgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                         403\n1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird                 3. § 216 Abs. 3 und § 1542 Abs. 2 der Reichs-\nwie folgt geändert und ergänzt:                                       versicherungsordnung in der im Saarland\n1. §§ 11 bis 15 werden gestrichen.                                   beim Inkrafttreten dieses Abschnitts gel-\ntenden Fassung.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt\na) In Absatz 1 werden die Worte \"von der Saar-          wird im Saarland für Zeiten, in denen eine Wöch-\nknappschaft zu zahlenden Rente\" durch die           nerin das Kind nicht stillen kann, als Wochen- und\nWorte „Rente aus der knappschaftlichen Ren-         Familienwochenhilfe weiterhin eine Ernährungsbei-\ntenversicherung\" ersetzt.                           hilfe von 50 Deutsche Pfennig täglich gewährt. Die\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                    Dauer ihres Bezuges bestimmt die Satzung; sie darf\n\"(4) Die Lmdcsversicherungsanstalt für das       einschließlich der Zeiten der Stillgeldgewährung die\nSa.arland,   die    Bundesbahn-Versicherungs-       satzungsmäßige Höchstbezugsdauer des Stillgeldes\nanstalt und die Bundesversicherungsanstalt für      nicht überschreiten.\nAngestellte entrichten an die Saarknappschaft          (3) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt\nfür die in der knappschaftlichen Krankenver-        sind die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver-\nsicherung der Rentner pflichtversicherten Per-      sicherten von der Verpflichtung, für den Kranken-\nsonen, denen sie eine Rente gewähren, einen         schein und das Arzneiverordnungsblatt eine Gebühr\nlaufenden Monatsbeitrag in Höhe des Beitrags,       zu entrichten, befreit. Die Befreiung von der Kran-\nden sie zu entrichten hätten, wenn diese Per-       kenscheingebühr gilt auch für die Familienkranken-\nsonen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse          pflege.\nfür das Saarland als Rentner pflichtversichert\nwären.\"                                                                       § 5\n3. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „in der in § 16             Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Ab-\nAbs. 4 festgesetzten Höhe\" durch die Worte „in          schnitts nach der Verordnung über die Durchfüh-\nder im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saar-         rung der Krankenversicherung der Rentner im Saar-\nlandes jeweils festgesetzten Höhe\" ersetzt.             land in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom\n30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zu-\n4. § 20 erhält folgende Fassung:                            letzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes\n,,§ 20                            Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes\nS. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Vor-\nDer Rentner erhält die Leistungen der Kranken-\naussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165\nversicherung nach den Vorschriften des Reichs-\nAbs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung\nknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der\nnicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als\nSatzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich\nversicherungspflichtig, solange sie Rente aus der\naus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts\nRentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-\nanderes ergibt, nicht gewährt.\"\nversicherung der Angestellten beziehen. Voraus-\n5. § 22 erhält folgende Fassung:                            setzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die\n.. § 22                        Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen\nVorschriften versichert sind.\nDer Versicherte ist von der Verpflichtung, für\nden Krankenschein und das Arzneiverordnungs-                                      § 6\nblatt eine Gebühr zu entrichten, befreit. Die Be-\nfreiung von der Krankenscheingebühr gilt auch              (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-\nfür die Familienkrankenpflege.\"                         schnitts wegen eines Antrags auf Rente aus der\nRentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-\n6. §§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.                   versicherung der Angestellten nach der Verordnung\nüber die Durchführung der Krankenversicherung der\nDritter Titel                          Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind,\naber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht\nUbergangsvorschriften                     nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsver-\nsicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen\n§ 4                             Vorschriften als versicherungspflichtig bis zum Ab-\nlauf des Monats, in dem ihnen eine Rente bewilligt\n(1) Bis zur Neuregelung der gesetzlichen Kran-\noder die Ablehnung des Antrags auf Rente endgültig\nkenversicherung sind im Saarland anzuwenden\ngeworden ist oder sie den Antrag zurückgenommen\n1. § 204 der Reichsversicherungsordnung, so-        haben. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 381 Abs. 3\nweit er in der knappschaftlichen Kranken-        Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gel-\nversicherung gilt, mit der Maßgabe, daß die      ten nicht.\nSatzung den Mindestbetrag des Sterbegel-\n(2) Endet die Versicherungspflicht nach Absatz 1\ndes bis zu 300 Deutsche Mark festsetzen\nSatz 1, so können diese Personen die Versicherung\nkann,\nfreiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der An-\n2. § 205 b der Reichsversicherungsordnung mit       tragstellung freiwillig versichert waren oder das\nder Maßgabe, daß die Satzung das Fami-          Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder\nliensterbegeld beim Tode des Ehegatten           wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversiche-\neines Versicherten bis auf zwei Drittel des      rung nach der Antragstellung erworben haben. Die\nMitgliedersterbegeldes erhöhen kann,             freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen","404                             . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndrei Wochen nach dem Ende der Versicherungs-            schnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene,\npflicht anzuzeigen.                                      wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Renten-\nberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung sei-\n§ 7                           nes Rentenantrags oder bei seinem Tode in einem\n(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-        solchen Betriebe beschäftigt war.\nschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der           (2) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses\nhüttenknappschaJtlichen Pensionsversicherung nach        Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller ver-\nder Verordnung über die Durchführung der Kran-           sichert sind oder die Versicherung nach § 6 freiwillig\nkenversicherung der Rentner im Saarland versiche-        fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung\nrungspflichtig sind, können die Versicherung frei-       des Rentenantrags einer Ersatzkasse angehört haben\nwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen        oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März\ndrei Monaten nach Inkrnfttreten dieses Abschnitts        1960 in der Sozialversicherung geltenden Organi-\nanzeigen.                                                sationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse\n(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-        verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei die-\nschnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der        ser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten\nhüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach         dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinter-\nder Verordnung über die Durchführung der Kran-           bliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre\nkenversicherung der Rentner im Saarland versiche-         Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stel-\nrungspflichtig sind, können die Versicherung frei-       lung seines Rentenantrags oder bei seinem Tode\nwmig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antrag-        einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im\nstellung freiwillig versichert waren oder das Recht       Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialver-\nauf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn       sicherung geltenden Organisationsrechts die Mit-\nsie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung          gliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.\nnach der Antragstellung erworben haben. Die frei-            (3) Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse be-\nwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen           ginnt mit dem ersten Tage des auf den Antrag fol-\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts         genden Kalendervierteljahres.\nanzuzeigen.\n§ 8                                                     § 11\n§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkraft-     (1) Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2\ntreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5      Nr. 5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderun-\ndes Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge        gen in der Krankenversicherung der Rentner im\nfür Versicherte im Zusammenhang mit einer ver-           Saarland vom 13. Juni 1952 (Amtsblatt des Saar-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des        landes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse,\nSaarlandes in der Fassung der Bekanntmachung             an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatz-\nvom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520)      versicherung gezahlt worden sind, beim Tode des\nbeziehen oder beantragt haben. Personen, denen           Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deut-\nauf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus          sche Mark, beim Tode eines Angehörigen einen\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-        Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf\ntenversicherung der Angestellten oder der knapp-         zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monats-\nschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, wer-       beiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt\nden die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur      entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeld-\nZustellung des Rentenbescheids entrichteten Bei-         zusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswir-\nträge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3    kungsgesetzes vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I\noder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach          S. 200) weitergeführt worden ist.\n§ 5 dieses Gesetzes oder nach § 16 Abs. 1 des Saar-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Personen,\nknappschaftsgesetzes versichert sind.\ndie ihren Wohnort nach dem 30. April 1959 aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland\n§ 9\nin das Saarland verlegt haben oder verlegen und\nEine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der     bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeld-\nVerordnung über die Durchführung der Kranken-            zusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes\nversicherung der Rentner im Saarland bestehende          über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni\nfreiwillige Versicherung bleibt unberührt.               1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben;\ndie Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht\n§  10                          höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiter-\n(1) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses      führung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zah-\nAbschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller ver-     len gewesen wäre.\nsichert sind oder ihre Versicherung nach § 6 frei-\n§ 12\nwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der\nStellung des Rentenantrags in einem Betriebe be-            Artikel 2 § 6 des Gesetzes über Krankenversiche-\nschäftigt waren, für dessen versicherungspflichtige      rung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetz-\nBeschäftigte bei Inkrafttreten dieses Abschnitts eine    blatt I S. 500) in der Fassung des Artikels 6 des\nLand-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zustän-        Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschrif-\ndig ist, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse      ten vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) gilt\nbinnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ab-        auch im Saarland.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                        405\n§ 13                             (2) Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversiche-\nkann mit Zustimmung des Bundesrates Verwal-             rungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Ver-\ntungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10      sicherungsanstalt und der Bundesversicherungs-\nerlussen.                                               anstalt für Angestellte zu erstattende laufende\nMonatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962\nbis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deut-\n§ 14                          sche Mark festgesetzt.\n(1) Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses\nAbschnitts aus der Versicherungspflicht in der Kran-\nkenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6\nbis 8 nicht gelten, können die Versicherung frei-                         ZWEITER ABSCHNITT\nwillig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der                             Angleichung\nKrankenversicherung binnen drei Monaten nach In-           des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts\nkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerin-                         Erster Titel\nnen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach\ndem Erlaß über die Krankenversicherung der Kran-                  Einführung des Fremdrentengesetzes\nkenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesund-\nheitspflege während der Ausbildung vom 1. Okto-                                    § 18\nber 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mit-        Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Arti.:\nglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das       kels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-\nSaarland gelten.                                       regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe\n§ 15                           eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten „am\nPersonen, die mit dem Inkrafttreten dieses Ab-       1. März 1957\" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den\nschnitts in der Krankenversicherung versicherungs-      Worten „nach den jeweils\" die Worte „außerhalb\npflichtig werden und auf Grund eines privaten Ver-      des Saarlandes\" eingefügt werden.\nsicherungsvertrages gegen Krankheit versichert\nsind, können den Versicherungsvertrag zum Ende\ndes Monats kündigen, in dem sie den Beginn der                              Zweiter Titel\nPflichtversicherung nachweisen.                            Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten-\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n§ 16\n§ 19\n(1) Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-\nschnitts nach § 1 des Erlasses über die Krankenver-        Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslands-\nsicherung der Studenten der Universität des Saar-      renten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland\nlandes und der Schüler anderer Lehranstalten vom       mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen ein-\n20. April 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 343),      geführt:\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes\n1. Artikel 5 gilt nicht.\nNr. 676, als Mitglieder der Allgemeinen Ortskran-\nkenkasse für das Saarland gelten, sind die Vor-          2. In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte\nschriften dieses Erlasses und das Gesetz Nr. 192             „31. Dezember 1961\" ersetzt durch die Worte\nüber die Krankenversicherung der Studenten der               ,,31. Dezember 1964\".\nUniversität des Saarlandes und der Schüler anderer       3. In Artikel 6 § 3 werden die Worte „Fremd-\nLehranstalten vom 30. Juni 1950 (Amtsblatt des               renten- und Auslandsrentengesetz\" ersetzt durch\nSaarlandes S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 3         die Worte „Gesetz Nr. 345 über eine besondere\nNr. 1 des Gesetzes Nr. 676, weiter anzuwenden.               Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit\n(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach         einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\n§ 10 des in Absatz 1 genannten Erlasses bestehende           außerhalb des Saarlandes in der Fassung der\nfreiwillige Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Orts-         Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt\nkrankenkasse für das Saarland bleibt unberührt.              des Saarlandes S. 520) \".\n4. Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung:\n§ 17                                                        ,,§ 4\n(1) Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses          (1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversiche-\nAbschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im               rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1\nSaarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der           des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-\nnach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz           lungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags-\noder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für              oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16\ndie Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts            des Fremdrentengesetzes genannten Art zurück-\ngewährt, wenn und solange die nach bisherigem                gelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich\nRecht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen er-            dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen\nfüllt sind.                                                  sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß","406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\na) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenver-         tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saar-\nsicherungs-N euregelungsgesetzes     an       land vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-\ndie Slelle des 30. September 195'7,           landes S. 789) finden Anwendung; als bisheriger\nb) in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsren-         monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde\ntenversicherungs - Neuregelungsgeset-         zu legen, der bei der ersten Umstellung der\nzes un die Stelle des Ablaufs des drit-       Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde ge-\nten Monats nach dem Monat der Ver-            legt worden ist. Eine erneute Umstellung der\nkündung des Knappschaftsrentenver-            Waisenrenten findet nicht statt.\nsich crungs-N euregelungsgcsetzes\n(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist\nder 31. Dezember 1963 tritt. Der Antrag auf\nBefreiung ist bis zum 31. Mdrz 1964 zu stellen.                   a) der neue Steigerungsbetrag von Ren-\nten, die in Mark festgestellt sind, nach\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn                         dem vor Einführung des Franken im\nfür die genannten Personen die Antragsfrist                           Jahre 1947 im Saarland geltenden\ndes Artikels 6 § 4 Satz 2 des Fremdrenten- und                        Recht in Mark zu ermitteln und nach\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im                         dem bis zum 31. Dezember 1956 dort\nBundesgebiet außerhalb des Saarlandes gelten-                         geltenden Recht in Franken umzurech-\nden Fassung im Zeitpunkt des Zuzugs in das                            nen. Bei der Ermittlung des neuen\nSaarland bereits abgelaufen war.\"                                     Steigerungsbetrages in Mark sind für\nZeiten vor dem 1. Januar 1913, die der\n5. Artikel 6 § 6 Abs. 1 bis 3 ~rilt in folgender Fas-\nsung:                                                                 Rentenversicherung der Angestellten\nzuzuordnen sind, folgende Steigerungs-\n,, (1) Renten, die auf Versicherungsfällen be-                     beträge zu berücksichtigen:\nruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach\ndem 31. Dezember· 1956 eingetreten sind und\nGehalts-                     Jährlicher\nvor der Verkündung dieses Gesetzes festge-                        oder                       Steigerungs-\nstellt waren, sind für Bezugszeiten vom Renten-              Beitragsklasse                betrag in Mark\nbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der\n§§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem\nfür Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember                       A                             0,35\n1956 im Saarland geltenden Recht festzustel-\nlen; das Gesetz Nr. 345 findet keine Anwen-                        B                             0,61\ndung. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-                    C                             0,87\nrungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn\nD                             1,13\nLeistungen oder Leistungsanteile aus der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren                         E                            1,39\nsind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knapp-\nschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-\nzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur\nEinführung des Reichsknappschaftsgesetzes und                     b) der neue Steigerungsbetrag von Ren-\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege-                         ten, die in Franken festgestellt sind,\nlungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958                           in der Weise zu ermitteln, daß\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) findet An-\nwendung.                                                              aa) der in den Tabellen der Anlagen 5\nund 7 zum Fremdrentengesetz für\n(2) Die Umstellung der Renten, die auf Ver-                             Zeiten nach dem 19. November\nsicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 be-                                1947 und der in den Tabellen der\nruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2                               Anlagen 9 und 11 zum Fremdren-\nerneut vorzunehmen; der Ermittlung des Stei-                               tengesetz für Zeiten nach dem\ngerungsbetrages für die nach §§ 15 und 16 des                              30. November 1947 in Mark ange-\nFremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten                                 gebene Entgelt in Franken umzu-\nsind in entsprechender Anwendung der §§ 14                                 rechnen ist. Die Umrechnung er-\nbis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der                            folgt dadurch, daß der für das ein-\nAnlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu                                  zelne Kalenderjahr zuzuordnende\nlegen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes                                 Entgelt durch den für dasselbe\nfindet Anwendung.· Soweit nach dem Fremd-                                  Kalenderjahr bestimmten Wert der\nrentengesetz über das bisherige Recht hinaus                               Tabelle der Anlage 2 a zu § 1255\nZeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten                            der Reichsversicherungsordnung in\nzusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36                              der Fassung des Gesetzes Nr. 591\ndes Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-                              oder der Tabelle der Anlage 2 a\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur                           zu § 32 des Angestelltenversiche-\nEinführung des Arbeiterrentenversicherungs-                                rungsgesetzes in der Fassung des\nNeuregelungs9esetzes im Saarland vom 13. Juli                              Gesetzes Nr. 590 geteilt wird; hier-\n1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) und                                 bei sind die für Zeiten vor dem\nArtikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-                              1. Januar 1957 im Saarland gelten-\nNeuregelungsgesetzes in der Fassung des Ge-                                den    Beitragsbemessungsgrenzen\nsetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-                               nicht zu berücksichtigen. Artikel 2","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                          407\n§ 54 a des Arbeiterrentenversiche-     ten unter Berücksichtigung de,:; Gesetzes Nr. 345\nrungs-Neuregelungsgesetzes in der       zu berechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrenten-\nFassung des Gesetzes Nr. 591 und       versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2\nArtikel 2 § 53 a des Angestellten-      § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nversichcrungs -Neuregelungsgeset-      lungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knapp-\nzes in der Fassung des Gesetzes         schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-\nNr. 590 finden für Fremdrenten-         zes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 finden\nzeiten keine Anwendung;                 jedoch nur Anwendung, wenn die Vorausset-\nbb) für die auf Zeiten vor dem 1. Ja-        zungen für die Gewährung einer Rente für\nnuar 1913 in der Rentenversiche-        Zeiten des Aufenthalts außerhalb des Geltungs-\nrung der An~estellten entfallen-        bereichs dieses Gesetzes nach den · am 31. De-\nden Gehalts- oder Beitragsklas-         zember 1956 im Saarland geltenden Vorschrif-\nsen A bis E an Stelle des Steige-       ten erfüllt wären.\"\nrungsbetragcs in Mark ein Stei-     10. In Artikel 6 § 10 fällt der Klammerzusatz weg;\ngerungsbetrag in Franken zu be-         die Worte „31. Dezember 1961 werden ersetzt\n11\nrücksichtigen ist. Der Steigerungs-     durch die Worte „31. Dezember 1964     11\n•\nbetrag in Franken hat dem Steige-\n11. Artikel 6 § 12 gilt nicht.\nrungsbetrag zu entsprechen, der\nnach dem am 31. Dezember 1956        12. In Artikel 6 § 13 Abs. 1 werden hinter den\nim Saarland geltenden Recht in der       Worten „Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten-\nRentenversicherung der Arbeiter          versicherungs-Neuregelungsgesetzes\" die Worte\nfür Beiträge in einem Kalender-          ,,in der Fassung des Gesetzes Nr. 635\" eingefügt.\nmonat der Lohn- oder Beitrags-       13. Artikel 6 § 16 gilt nicht.\nklassen I bis V für Zeiten vor\ndem 1. Januar 1913 vorgesehen        14. In Artikel 6 § 18 Abs. 5 werden die Worte\nist. II\n„31. Dezember 1961\" ersetzt durch die Worte\n,,31. Dezember 1964    11\n•\n6. Artikel 6 § 7 Satz 1 gilt in folgender Fassung:\n15. Artikel 6 § 20 gilt mit der Maßgabe, daß auch\n„Eine Rente, bei der die Feststellung nach § 6\ndie übrigen Vorschriften des Absatzes 1 sowie\nAbs. 1 dieses Artikels einen niedrigeren als den\ndie Absätze 2 bis 5 und 9 des § 99 des Allge-\nbisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des\nmeinen Kriegsfolgengesetzes im Saarland anzu-\nbisherigen monatlichen Zahlbetrages weiterzu-\nwenden sind.\ngewähren.\"\n16. In Artikel 6 § 22 Abs. 4 werden die Worte\n7. Artikel 6 § 8 erhält folgenden Satz 2:                    „31. Dezember 1961\" ersetzt durch die Worte\n.,An die Stelle des bisherigen monatlichen Zahl-         ,,31. Dezember 1964\".\nbetrages im Sinne des § 7 Satz 1 dieses Artikels\n17. Artikel 6 § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.\ntritt der Betrag, der bei der Feststellung der\nRente vor Verkündung dieses Gesetzes zu zahlen\ngewesen wäre.      11\nDritter Titel\n8. In Artikel 6 § 9 Abs. 1 werden hinter den\nWorten „Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten-                   Einführung und Änderung weiterer\nversicherungs-N euregelungsgesetzes die Worte\nII                  sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften\n.,in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 eingefügt.\n11\n§ 20\n9. Artikel 6 § 9 Abs. 2 und 3 gilt in folgender\nFassung:                                                Im Saarland werden folgende Vorschriften einge-\nführt:\n\"(2) Soweit auf Grund der bisher im Saar-\nland geltenden Vorschriften eine Leistung in            1. die Verordnung über die Zahlung von Renten\ndas Ausland zuerkannt worden ist, gelten die                aus der gesetzlichen Unfallversicherung und\nVoraussetzungen des § 1319 Abs. 2 der Reichs-               den gesetzlichen Rentenversicherungen an Be-\nversicherungsordnung, des § 98 Abs. 2 des An-               rechtigte in Israel vom 4. August 1960 (Bundes-\ngestelltenversicherungsgesetzes und des § 108 a             gesetzbl. I S. 683),\nAbs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes für den           2. die Verordnung über die Anerkennung von\nRentenberechtigten und seine Hinterbliebenen                Systemen und Einrichtungen der sozialen Si-\nals erfüllt.                                                cherheit als gesetzliche Rentenversicherungen\n(3) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungs-               vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S.\nbereichs dieses Gesetzes ist die Rente nach                 849) in der Fassung der Verordnung zur Än-\nArtikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-             derung der Verordnung über die Anerkennung\nNeuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des An-                von Systemen und Einrichtungen der sozialen\ngestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes              Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen\nsowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten-               vom 8. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 194),\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fas-          3. § 7 der Vierten Verordnung über Änderungen\nsung des Gesetzes Nr. 635 nach den am 31. De-               der Bezugsgrößen für die Berechnung von Ren-\nzember 1956 im Saarland geltenden Vorschrif-                ten in den Rentenversicherungen der Arbeiter","408                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nund der Angestellten sowie in der knappschaft-                              § 25\nlichen Rentenversicherung vom 14. Dezember            In § 10 Abs. 4 des Handwerkerversicherungs-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 996),                  gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I\n4. die Verordnung über die Zahlung von Renten         S. 737) erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:\nin das Ausland vom 21. Juni 1961 (Bundesge-        „auf die Ausgaben für diese Renten und für die\nsetzbl. I S. 801),                                 Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sind\n5. die Verordnung zur Durchführung des Arti-          die §§ 1390 bis 1393 der Reichsversicherungsord-\nkels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslands-         nung anzuwenden.\"\nrenten-Neuregelungsgesetzes vom 27. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1111) mit der Maßgabe,\nVierter Titel\ndaß in § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „30. Juni\n1962\" durch die Worte „30. Juni 1964\" und in                       Ubergangsvorschriften\n§ 3 Abs. 4 die Worte „31. Dezember 1961\"\ndurch die Worte „31. Dezember 1963\" ersetzt                                 § 26\nwerden,                                               §§ 18 bis 20 gelten nicht für die hüttenknapp-\n6. § 7 der Fünften Verordnung über Änderungen          schaftliche Pensionsversicherung ..\nder Bezugsgrößen für die Berechnung von Ren-\n§ 27\nten in den Rentenversicherungen der Arbeiter\nund der Angestellten sowie in der knappschaft-        (1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Ver-\nlichen Rentenversicherung vom 23. November         kündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1929),                  ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19\nkeine Anwendung finden, wird auch für die Zeit\n7. die Verordnung über die Nachversicherung nach\nnach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, sow·eit\nArtikel 6 §§ 18 bis 20 des Fremdrenten-\ndie Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeit-\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vorn\npunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland\n1. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 546),\ngeltenden Recht erfüllt sind und solange der Berech-\n8. § 7 der Sechsten Verordnung über Änderungen         tigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-\nder Bezugsgrößen für die Berechnung von Ren-       hält.\nten in den Rentenversicherungen der Arbeiter          (2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und\nund der Angestellten sowie in der knappschaft-     Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen\nlichen Rentenversicherung vom 6. Dezember          Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 709).                   entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vor-\nschriften.\n§ 21\n§ 28\nIn Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-             (1) Bei Versicherungsfällen nach Verkündung\nNeuregelungsgesetzes in dPr Fassung des Gesetzes         dieses Gesetzes gewährt der unter Berücksichtigung\nNr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54 a und         des Absatzes 3 zuständige deutsche Versicherungs-\n§ 57 die Bezeichnung § 54 b.\nträger eine Leistung, soweit nach dem Gesetz\nNr. 345 ausländische Versicherungszeiten zu be-\n§ 22                           rücksichtigen gewesen wären, auf welche §§ 18 und\n19 keine Anwendung finden und die vor Verkün-\nIn Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\ndung dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind. Die\nregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\nLeistung ist der Betrag, der nach dem im Zeitpunkt\nNr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53 a.\nder Verkündung dieses Gesetzes im Saarland gel-\ntenden Recht für die in Satz 1 genannten Versiche-\n§  23                          rungszeiten zu gewähren wäre. Bei der Ermittlung\nIn Artikel 2 § 33 Abs. 1 Satz 2 des Knappschafts-      dieses Betrages wird der Teil der dem Berechtigten\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes wird die        von ausländischen Trägern gewährten Leistungen\nJahreszahl „1960\" ersetzt durch „1962\".                  angerechnet, der dem Verhältnis der von ihnen be-\nrücksichtigten, vor der Verkündung dieses Gesetzes\nliegenden Zeiten zu den von ihnen insgesamt be-\n§ 24                           rücksichtigten Zeiten entspricht.\n§ 3 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959             (2) Die Leistung wird Deutschen im Sinne des\n(Bundesgesetzbl. I S. 200) erhält folgende Fassung:      Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren\ndeutschen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-\n,,§ 3                          kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die\nEine Versicherung, die in der Rentenversicherung       Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-\nder Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestell-      bereich dieses Gesetzes gewährt.\nten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung           (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versiche-\nnach dem im Saarland bis zum 31. Dezember· 1956          rungszeiten werden hinsichtlich der Zuständigkeit\ngeltenden Recht durchgeführt worden ist, steht einer     für die Feststellung und Gewährung der Leistung\nVersicherung, die nach Bundesrecht durchgeführt          so behandelt, als ob sie -im Geltungsbereich dieses\nworden ist, gleich.\"                                     Gesetzes zurückgelegt worden wären.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963                         409\n§ 29                          Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland\n(1) Für Versicherungszeiten, die während einer\nder Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet\nBeschäftigung in knappschaftlich versicherten Betrie-   worden ist.\nben in der deutschen gesetzlichen Rentenversiche-          (2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Ver-\nrung zurückgelegt sind und die nach Artikel 2           ordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist,\nbis 4 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des        die im Saarland in abweichender Fassung gelten,\nAllgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepu-          sind diese in der saarländischen Fassung anzuwen-\nblik Deutschland und Frankreich über die Soziale       den.\nSicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten,\nZweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem                                  § 32\nAbkommen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 1958          Bis zur Neuregelun3 des Rechts der gesetzlichen\nII S. 757) als nach den französischen Rechtsvorschrif-  Krankenversicherung gilt § 10 des Fremdrenten-\nten zurückgelegt gelten, gewährt der in Absatz 2 ge-    und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953\nnannte deutsche Versicherungsträger eine Leistung,      (Bundesgesetzbl. I S. 848) weiter.\nwenn für diese Versicherungszeiten aus dem fran-\nzösischen System der Sozialen Sicherheit im Berg-\n§ 33\nbau nach Erreichung der Altersgrenze nur eine\nLeistung für weniger als fünfzehn Dienstjahre (Bei-       Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neurege-\ntragsrente) gewährt wird. Die Leistung ist der Be-     lung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung\ntrag, der für die in Satz 1 genannten Versicherungs-    gilt § 8 Abs; 1 und 2 des Fremdrenten- und Aus-\nzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ge-    landsrentengesetzes im Saarland entsprechend, so-\nwähr~n wäre, wenn diese Zeiten nicht als nach den       weit er sich auf Leistungen aus der gesetzlichen Un-\nfranzösischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten   fallversicherung bezieht.\nwürden, gemindert um die Leistungen, die für diese\nZeiten von französischen Trägern gewährt werden.\n§ 28 Abs. 2 gilt.                                                         DRITTER ABSCHNITT\n(2) Die Leistung wird von dem Träger der knapp-                        Schlußvorschriften\nschaftlichen Rentenversicherung gewährt, der für\ndas zwischenstaatliche Rentenfeststellungsverfahren\ngegenüber Frankreich zuständig ist.                                               § 34\n(3) Absätze 1 unci 2 finden auch auf Versiche-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrungsfälle Anwendung, die vor dem 1. Januar 1959        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\neingetreten sind.                                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(4) Die Leistung wird auch für Zeiten vor Ver-      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nkündung dieses Gesetzes, frühestens jedoch vom          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n1. Januar 1959 an, gewährt, wenn sie binnen zwei        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nJahren nach der Verkündung dieses Gesetzes be-\nantragt wird.                                                                     § 35\n(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die be-        (1) Es treten in Kraft\ntreffenden Personen für die in Absatz 1 genannten\na) der Erste Abschnitt am ersten Tage des\nVersicherungszeiten Anspruch auf eine Leistung\nauf die Verkündung folgenden dritten\nnach § 27 oder 28 haben oder die vorgenannten\nKalendermonats,\nVersicherungszeiten in einer Rente berücksichtigt\nsind, die von einem Träger mit dem Sitz im Gel-                b) der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom\ntungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird.                         1. Januar 1959, jedoch § 24 mit Wirkung\nvom 1. Januar 1957, § 20 Nr. 3 mit Wir-\nkung vom 1. Januar 1961, § 20 Nr. 6 und\n§ 30                                     § 25 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und\n(1) Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht               § 20 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1963.\nals Leistungen der Sozialen Sicherheit.                    (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten\n(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten        treten unbeschadet des Absatzes 3 jeweils alle ent-\nVorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allge-   gegenstehenden und alle inhaltsgleichen Vorschrif-\nmeinen Vorschriften über die Sozialversicherung         ten außer Kraft, insbesondere\neinschließlich der Vorschriften über den Sozial-               a) am ersten Tage des auf die Verkündung\nrechtsweg entsprechend.                                            folgenden dritten Kalendermonats\n(3) DiE~ Aufwendungen der Knappschaften für die                 die Verordnung über die Durchführung\nin Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rah-                    der Krankenversicherung der Rentner im\nmen des § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes ver-                  Saarland in der Fassung des Gesetzes\nrechnet.                                                           Nr. 112 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des\nSaarlandes S. 721), zuletzt geändert durch\n§ 31\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom\n(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten               27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes\nGesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer                  s. 1073),","410                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nder Erlaß über die Krankenversicherung               b) mit Wirkung vom 1. Januar 1959\nder Studenten der Universität des Saar-                  das Gesetz Nr. 345 über eine besondere\nlandes und der Schüler anderer Lehran-                   Fürsorge für Versicherte im Zusammen-\nstalten vom 20. April 1950 (Amtsblatt des                hang mit einer versicherungspflichtigen\nSaarlandes S. 343), zuletzt geändert durch               Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in\nArtikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676,                    der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes\ndas Gesetz Nr. 192 übe1 die Krankenver-                  s. 520).\nsicherung der Studenten der Universität\ndes Saürlandes und der Schüler anderer           (3) Es treten ferner außer Kraft\nLehranstalten vom 30. Juni 1950 (Amts-               a) mit Wirkung vom 1. April 1960 § 2 Abs. 1\nblatt des Saarlandes S. 853), zuletzt ge-                des Auswirkungsgesetzes,\nändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes            b) am ersten Tage des auf die Verkündung\nNr. 676,\nfolgenden Kalendermonats § 15 des Ge-\ndie §§ 5 und 6 cies Auswirkungsgesetzes                  setzes Nr. 345 und § 17 Nr. 4 des Ersten\nUberleitungsgesetzes vom 28. November\nvom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 200),                                                 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) in der Fas-\nsung des Fünften Uberleitungsgesetzes\ndie §§ 10 bis 12 des Sozialversicherungs-                vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 335),\nOrganisationsgcsetzes Saar vom 28. März              c) am 31. Dezember 1963 § 13 des Sozialver-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 194);                         sicherungs-Organisationsgesetzes Saar.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juni 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ahl grün"]}