{"id":"bgbl1-1963-30-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":30,"date":"1963-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1963-05-31T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                       Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1963                                        Nr. 30\nTag                                                 Inhalt                                             Seite\n31. .5. 63   Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz          385\nDieser Nummer liegt für alle Abonnenten der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung\nnach dem Stande vom 1. Januar 1963 bei.\nNeunte Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 31. Mai 1963\nAuf Grund des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 3, des § 5           1. § 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4, des § 6 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10\nAbs. 2, des § 11 Abs. 1, des § 13 in Verbindung mit                                        .. § 1\n§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1,             Verbrauch in Freihäfen\ndes § 14 Abs. 3 und 4, des § 20 in Verbindung mit\nIn den Freihäfen dürfen Tabakwaren unver-\n§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1,\nsteuert nur verbraucht werden, wenn sie im\nder §§ 27, 30 Abs. 2 und 7, des § 31 Abs. 4 in Ver-\nErhebungsgebiet von der Tabaksteuer befreit\nbindung mit § 11 Abs. 1, der §§ 32, 34 Abs. 1 und 3,\nsind oder befreit wären oder wenn ihr Ver-\ndes § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4, des\nbrauch im Freihafen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des\n§ 41 Abs. 1, des § 43 Abs. 2, der §§ 45, 48 Abs. 1,\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nder §§ 52, 53, 55, 61 Abs. 4, der §§ 75, 76 a, des § 77\nS. 737) zugelassen worden ist.\"\nAbs. 1, der §§ 78 bis 80, des § 82 Abs. 2, des § 89\nNr. 1, des § 90 Abs. 3 und des § 96 des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169),           2. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\nzuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Än-\nderung des Tabaksteuergesetzes vom 17. Januar                                             .. § 4\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 54), des § 14 Abs. 1 Nr. 2,            Feinschnitt\ndes § 191 Abs. 1 und des § 192 der Reichsabgaben-                    (1) Feinschnitt ist geschnittener oder auf an-\nordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161)               dere Weise zerkleinerter Tabak, dessen Teile\nin der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:                 die Mindestmaße des § 5 Abs. 1 Satz 1 unter-\nschreiten. Unterschreiten Tabakabfälle diese\nMaße, so sind sie nur dann Feinschnitt, wenn\nsie zum Rauchen hergerichtet oder zur Abgabe\nan Verbraucher verpackt sind.\nArtikel 1\n(2) Kau-Feinschnitt ist Feinschnitt, der so\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nstark gesoßt ist, daß er sich ungetrocknet nicht\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nzum Rauchen, sondern nur zum Kauen eignet.\nS. 281), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum                       (3) Gemische aus Feinschnitt und Pfeifentabak\nTabaksteuergesetz vom 3. Dezember 1962 (Bundes-                   gelten als Feinschnitt, sofern sie nicht Pfeifen-\ngesetzbl. I S. 707). werden wie folgt geändert:                   tabak sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2).\nZ 1997 A","386                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 5                            auch Räume und Flächen, die diese Räume ver-\nPfeifentabak                                            binden, nicht jedoch Zigarrensteuerlager (§ 53)\n(1) Pfeifentabak ist geschnittener oder auf          und Tabaklager (§ 62).\nandere Weise zerkleinerter Tabak, auch in                  (2) Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß\nPlatten gepreßt, dessen Teile, wenn er gedarrt          einzelne der Räume und Flächen nicht zum Her-\noder geröstet ist und nicht nur aus gefaserten          stellungsbetrieb gehören, wenn hierfür ein Be-\n(gerissenen) Tabakrippen besteht, mindestens            dürfnis vorliegt und die Steueraufsicht nicht\n1,3 mm, sonst mindestens 1,5 mm lang und breit          beeinträchtigt wird.\nsind. Kleinere Teile sind unerheblich, wenn sie\nsich bei der Herstellun~J nicht vermeiden lassen           (3) Als Herstellungsbetriebe gelten\nund ihr An teil\n1. Betriebe, in denen Tabakerzeugnisse\n1. bei Pfeifentabak der Steu-                                      nur ausgerüstet oder auch verpackt\nerklassen 6 und höher des                                      werden, wenn die Betriebe zu dem\n§ 3 Abs. 1 Abteilung D des                                     Unternehmen des Herstellers der Er-\nGesetzes                                                       zeugnisse gehören;\ngedarrt oder geröstet        10 vom Hundert,                2. die Räume der Verwaltung, wenn sie\nnicht in einem Herstellungsbetrieb lie-\nsonst                         5 vom Hundert,\ngen und Rohtabak von dort aus einge-\n2. bei Pfeifentabak nur aus                                        kauft wird.\ngeschnittenen     Tabakrip-\npen, mit mindestens 50                                                       § 10\nvom Hundert Tabakrip-                                Heimarbeiter\npen, sowie aus Mischungen\nDie Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als\nvon geschnittenen und ge-\nHerstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn\nfaserten (gerissenen) Ta-\nder Heimarbeiter Tabakerzeugnisse nicht auf\nbakrippen                    20 vom Hundert,\neigene Rechnung herstellt und für nur einen\n3. bei Pfeifentabak nur aus                             Hersteller Rohtabak oder Zigarrenwickel be-\ngefaserten (gerissenen) Ta-                          arbeitet oder verarbeitet oder Zigarren bearbei-\nbakrippen                    40 vom Hundert         tet, ausrüstet oder verpackt.\nnicht übersteigt.\n(2) Zigarreneinlage, die ausschließlich aus ent-                              § 11\nrippten Tabakblättern oder aus einem Gemenge            Versand von unversteuerten Tabakerzeugnissen\nvon solchen Blättern und bearbeiteten Tabak-\n(1) Unversteuert und unverpackt dürfen ver-\nrippen besteht (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes), ist kein\nPfeifentabak. Tabakabfälle sind nur dann Pfei-          sandt werden\nfentabak, wenn sie zum Rauchen hergerichtet                     1. alle Tabakerzeugnisse\noder zur Abgabe an Verbraucher verpackt sind.                      a) zwischen den Herstellungsbetrieben\n(3) Als Pfeifentabak gelten auch Zigarrenab-                        eines Unternehmens, jedoch nicht\naus dem Bundesgebiet an Herstel-\nschnitte, die nicht länger als 20 mm sind, und\nlungsbetriebe im Land Berlin;\nStrangtabak.\"\nb) zur Ausfuhr;\nc) mit Genehmigung des Hauptzollamts\n3. Die §§ 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:                             an   andere    Herstellungsbetriebe,\nwenn die Herstellung aufgegeben\n.,§ 8\nwerden soll oder wenn Gläubiger\nAbgrenzung der Herstellungshandlungen                                  des Herstellers aus den Erzeugnis-\nZum Herstellen von Tabakerzeugnissen ge-                            sen befriedigt werden sollen,\nhören nicht das Verpacken, das Bezeichnen der                   2. Zigarren und Rauchtabak vom Herstel-\nPackungen und bei Zigarren das Ausrüsten                           lungsbetrieb an einen anderen Herstel-\n(Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschla-                  lungsbetrieb    (Empfangsbetrieb)   und\ngen und dergleichen).                                             zurück mit Genehmigung des für den\nEmpfangsbetrieb zuständigen Haupt-\n§ 9                                       zollamts. Die Genehmigung wird wider-\nHerstellungsbetrieb                                               rufen, wenn der Versand dazu führt,\ndaß der Inhaber des Empfangsbetriebs\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge-                      für die Erzeugnisse Steuererleichterung\nsamtheit der baulich zueinander gehörenden                         nach den § § 81 bis 89 des Gesetzes er-\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zum                        hält.\nHerstellen, Ausrüsten und Verpacken der Ta-\nbakerzeugnisse, die Lagerstätten für die Roh-              (2) Zigarren dürfen außerdem unversteuert,\nstoffe und die Erzeugnisse, die Werkstätten zur        jedoch verkaufsfertig verpackt, an Zigarren-\nInstandhaltung des Betriebes und die Verwal-           steuerlager eines anderen Unternehmens ver-\ntung befinden. Zum Herstellungsbetrieb gehören          sandt werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963                             387\n§ 12                                bb) wird in Nummer 2 Buchstabe b „20, 24\"\nVerfahren       beim  Versand zwischen   Herstellungs-                 durch „18, 20, 21, 24\" ersetzt;\nbetrieben\ncc) wird in Nummer 3 Buchstabe b „50 und\n(1) Gehen in einem Herstellungsbetrieb un-                          100 g\" durch „50, 100, 250 und 500 g\" er-\nversteuerte Tahakerzeugnisse ein, so muß der                           setzt;\nHersteller (Empfänger) sie spätestens am näch-                  dd) werden in Nummer 4 Buchstabe b die\nsten Arbeitstage in das Betriebsbuch eintragen,                        Worte „und für Strangtabak\" gestrichen\nfür sie einen Empfangsschein nach vorgeschrie-                         und „ 100 und 250 g\" durch „ 100, 250,\nbenem Muster ausfertigen und ihn beim Be-                              500, 1000 und 2000 g\" ersetzt;\ntriebsbuch aufbewahren. Nach Prüfung sendet\nee) werden in Nummer 4 Buchstabe c „200\nder Aufsichtsbeamte den Emp.fangsschein an den\nund 250 g\" durch „200, 250 und 500 g\"\nVersender. Der Versender nimmt den Empfangs-\nersetzt.\nschein als Belc~g zum Betriebsbuch.\nc) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Für Versendungen innerhalb eines Unter-\nnehmens und für häufige Versendungen an den-                        ,,(2) Für Strangtabak, der vom Verpak-\nselben Empfänger kann ein einfacheres Ver-                       kungszwang befreit ist, gelten als Packungen\nfahren zugelassen werden, wenn dies den Be-                      im Sinne von § 8 des Gesetzes Mengen von\nlangen der Steueraufsicht genügt.\"                               50, 100, 250, 500, 1000 und 2000 g.\"\nd) Absatz 3 wird gestrichen.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält die Fassung „ Versand-         7. § 17 erhält folgende Fassung:\nverfahren bei der Ausfuhr\".                                                       ,,§ 17\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird in der Klammer                   Bezeichnung der Packungen\n,,Nr. 8\" durch „Nr. 1 Buchstabe b\" und wer-               (1) Auf der Packung muß deutlich lesbar die\nden die Worte „nach Muster 2\" durch die                Menge des Erzeugnisses angegeben sein. Ist die\nWorte „nach vorgeschriebenem Muster\" er-               Gattung des Erzeugnisses nicht bereits aus der\nsetzt.                                                 Art der Packung, ihrer Beschriftung oder dem\nc) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „das                 Packungsbild zu entnehmen, so muß auch sie\nZollanweisungsverfahren\" durch die Worte               angegeben sein.\n,, den Zollgu tversand\" ersetzt.                         (2) Sind Steuerzeichen verwendet, die für eine\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach                Preisgruppe gelten, so muß entweder auf der\nMuster 3\" durch die Worte „nach vorge-                 Packung oder im Entwertungsfeld oder Endfeld\nschriebenem Muster\" ersetzt.                           der Steuerzeichen der Packungspreis angegeben\nsein. Auf Zigarettenpackungen und Zigaretten-\n5. § 15 erhält folgende Fassung:                               steuerzeichen kann statt des Packungspreises\n,,§ 15                           der Kleinverkaufspreis der Zigaretten mit dem\nArt der Packungen                                           Zusatz ,DAS STUCK' angegeben sein.\"\n(1) Tabakerzeugnisse müssen so verpackt sein,\n8. In der Uberschri.ft zu § 18 wird die Zahl „4.\" ge-\ndaß sie der versteuerten Packung ohne Beschä-\ndigung der Umschließung nur entnommen wer-                  strichen.\nden können, wenn das Steuerzeichen durchtrennt\nwird.                                                    9. In § 19 Abs. 5 wird der Klammerzusatz ,, (§ 15\nAbs. 1)\" in ,, (§ 15 Abs. 2 Satz 2)\" geändert.\n(2) Packungen mit Tabakerzeugnissen ver-\nschiedener Gattung sind unzulässig. Packungen\n10. § 20 wird gestrichen.\nmit Tabakerzeugnissen gleicher Gattung, aber\nverschiedener Kleinverkaufspreise (Sortiments-          11. Die §§ 21 bis 24 erhalten folgende Fassung:\npackungen) sind nur für Zigarren zulässig.\n(3) Feinschnittpackungen - außer Kau-Fein-                                         ,,§ 21\nSteuerzeichen\nschnittpackungen - und Pfeifentabakpackungen\ndür.fen keine Unterteilungen mit einem Inhalt                  (1) Gültig sind nur die Steuerzeichen, die von\nvon mehr als 2,5 g oder in der Form eines                   der Zollverwaltung in den Verkehr gebracht\nZigarettenstrangs enthalten.                                sind. Sie haben die Form von Marken (Marken-\n(4) Strangtabak, der wegen seiner Feuchtig-              steuerzeichen) oder von Streifen (Streifensteuer-\nkeit nicht verpackt werden kann, ist vom Ver-               zeichen) und sind in Felder eingeteilt. Haupt-\npackungszwang befreit.\"                                     felder sind das Hoheitsfeld, das Inhaltsfeld, das\nPreisfeld, das Entwertungsfeld und bei Zigarren-\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                               steuerzeichen das Zierfeld. Das Hoheitsfeld ent-\na) In der Uberschrift wird die Zahl „2.\" ge-                hält in Prägedruck den Bundesadler, das Inhalts-\nstrichen.                                              feld Angaben über die Gattung und die Menge\nund das Preisfeld Angaben über die Kleinver-\nb) In Absatz 1\nkaufspreise oder Preisgruppen der Erzeugnisse,\naa) erhält Nummer 1 folgende Fassung:                  für die das Steuerzeichen gilt. Das Entwertungs-\n„ 1. für Zigarren                               feld ist mit Zierlinien ausgefüllt und für den\nPackungen zu 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 12, 13,      Entwertungsvermerk bestimmt. Die Steuer-\n20, 25, 50, 100 und 200 Stück,\";                zeichen für Zigarren haben ein einheitliches","388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nHoheits- und Preisfeld, die Steuerzeichen für                  (2) Werden Steuerzeichensorten gebraucht,\nZi~FHcttcn und für Rauchtabak ein einheitliches             die nicht von Amts wegen gedruckt werden, so\nInhalLs- und Preisfeld und die Streifensteuer-              stellt die Zolldienststelle Steuerzeichenvor-\nzeichen für Pdckungen mit vier Zigaretten ein               drucke bereit, die dem § 21 entsprechen, jedoch\neinhei Ll ich es lnlwl ts-, Preis- und Entwertungs-         Angaben über den Kleinverkaufspreis oder die\nfcld. Das Zierfeld der Zigarrensteuerzeichen                Preisgruppe und über die Menge nicht enthalten.\nenthält eine Zierzeichnung und liegt zwischen               Diese Vordrucke werden dadurch Steuerzeichen,\ndem Inhaltsfeld und dem Ifoheits- und Preisfeld.            daß sie unter zollamtlicher Aufsicht oder - bei\nDie Streifensteuerzeichen für Packungen mit                 geringem Bedarf - von der Zolldienststelle\nzehn und mehr Zigaretten und für Rauchtabak                 vervollständigt werden.\nhaben außerd(~m jeweils ein Endfeld mit Zier-\nlinien und enthalten, wenn sie für eine Preis-                                       § 24\ngruppe gültig sind, Angaben über die Preis-                 Bezug der Steuerzeichen\ngruppe. Im Entwertungsfeld oder im Endfeld                     (1) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur von\ndürfen kleine Fabrikationszeichen und im End-               der da.für zuständigen Zolldienststelle beziehen.\nfeld und bei Zigarrensteuerzeichen im Zierfeld              Im einzelnen Falle können Ausnahmen zugelas-\nauch andere Angaben des Herstellers aufge-                  sen werden.\ndruckt sein. Das Endfeld darf verkürzt oder ab-\ngeschnitten sein.                                              (2) Uber den Bezug der Steuerzeichen führt\nder Hersteller ein Bestellbuch nach vorgeschrie-\n(2) Die Preisgruppen werden auf den Steuer-              benem Muster. Dieses Bestellbuch sowie einen\nzeichen wie folgt bezeichnet:                               Bestellzettel nach vorgeschriebenem Muster\n1. die Preisgruppen für Zigaretten                       legt er der Zolldienststelle bei jedem Bezug von\nvon 7 1 /2 Pf bis 8 Pf als Preisgruppe A,             Steuerzeichen vor. Mit ihrer Genehmigung darf\nvon 8 1/a Pf bis 9 Pf als Preisgruppe B,              der Hersteller statt des Bestellbuches ein Zweit-\nvon 10 Pf bis 12½ Pf als Preisgruppe C,               stück des Bestellzettels vorlegen. Der Steuerwert\nvon 15 Pf und durüher als Preisgruppe D;              der Steuerzeichen muß bei jeder Bestellung ins-\n2. die Preisgruppen für Feinschnitt                      gesamt mindestens eine Deutsche Mark be-\nvon 25 DM bis 27 DM als Preisgruppe A,                tragen.\nvon 28 DM bis 32 DM als Preisgruppe B,                   (3) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur\nvon 35 DM bis 38 DM als Preisgruppe C,                in dem Betrieb verwenden, für den er sie be-\nvon 42 DM bis 43 DM als Preisgruppe D,                zogen hat. Für Heimarbeiter darf er Steuer-\nvon 45 DM bis 48 DM als Preisgruppe E,                zeichen nicht beziehen.\"\nvon 50 DM bis 55 DM als Preisgruppe F,\nvon 60 DM und darüber als Preisgruppe G;         12. Die §§ 25 und 26 werden gestrichen.\n3. die Preisgruppen für Pfeifentabak\nvon 12 DM bis 14 DM als Preisgruppe A,            13. Die §§ 27 bis 29 erhalten folgende Fassung:\nvon 15 DM (bei Strangtabak) und 16 DM\n,,§ 21\n(bei Pfeifentabak) bis 18 DM als Preis-\ngruppe B,                                             Verwenden von Steuerzeichen\nvon 20 DM bis 24 DM als Preisgruppe C,                    (1) Zur Versteuerung ist für jede Packung das\nvon 25 DM bis 28 DM als Preisgruppe D,                Steuerzeichen zu verwenden, das der Gattung,\nvon 30 DM bis 34 DM als Preisgruppe E,                dem Kleinverkaufspreis und der Menge der Er-\nvon 35 DM bis 38 DM als Preisgruppe F,                zeugnisse entspricht. Mehrere Steuerzeichen\nvon 40 DM und darüber als Preisgruppe G.              können verwandt werden, wenn sie einzeln der\nGattung und dem Kleinverkaufspreis und zu-\n§ 22                             sammen der Menge der Erzeugnisse entsprechen.\nSteuerzeichensorte\n(2) Die Zollstelle kann in einzelnen besonders\nSteuerzeichen einer Sorte sind die Streifen-             gelagerten Fällen genehmigen, daß die Tabak-\nsteuerzeichen oder die Markensteuerzeichen für              steuer ohne Verwendung von Steuerzeichen ent-\nTabakerzeugnisse gleicher Gattung, gleichen                 richtet wird.\nKleinverkaufspreises oder gleicher Preisgruppe\n§ 28\nund gleicher Packungsgröße.\nAnbringen der Steuerzeichen\n§ 23                                 (1) Steuerzeichen müssen so angebracht sein,\nBereitstellen der Steuerzeichen                             daß die Hauptfelder (§ 21 Abs. 1) sichtbar -sind\nund daß die Packung an den zur Offnung be-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen veröffent-\nlicht im Bundeszollblatt, welche Steuerzeichen              stimmten Stellen nur geöffnet werden kann,\nwenn mindestens ein Hauptfeld durchtrennt\ngedruckt werden. Diese Steuerzeichen stellt die\nZolldienststelle in den Mengen bereit, für die              wird. Das Steuerzeichen muß so fest an der\nPackung haften, daß es ohne Hilfsmittel nicht\nein regelmäßiger Bedarf besteht. Will ein Her-\nunbeschädigt abgelöst werden kann.\nsteller andere Steuerzeichen als vorher oder\nSteuerzeichen in größeren Mengen als vorher                     (2) Bei unverpacktem Strangtabak muß das\nbeziehen, so teilt er dies der Zolldienststelle             Steuerzeichen auf dem Tabakstrang, der Rech-\nrechtzeitig mit.                                           nung oder einem Begleitpapier angebracht sein.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963                             389\n§ 29                                    einen Betrag, der dem Steuerwert ent-\nEntwerten der Steuerzeichen                                       spricht\n(1) Die Sleuerzeichen werden durch einen                (2) Für die Steuerzeichen für Zigaretten der\nVermerk im Entwertungsfeld entwertet. Der                Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung B des\nEntwertungsvcrmerk für Zigarrensteuerzeichen             Gesetzes erhält der Hersteller nur Steuerzeichen\nbesteht aus einer von der Zollstelle zugeteilten         für Zigaretten derselben Steuerklasse oder für\nNummer (Entwertungsnummer). Der Entwer-                  die Steuerzeichen für jeweils 1000 Zigaretten\ntungsvermerk für andere Steuerzeichen besteht            eine Gutschrift von 39 DM oder einen entspre-\nin der Angabe des Namens und Sitzes des Her-             chenden Betrag. Im übrig211 gilt Absatz 1.\nstellers oder eines ihm gesetzlich geschützten\nWarenzeichens, der En twertungsvermerk für                  (3) Gutschriften und Beträge nach den Ab-\nRauchtabaksleuerzeichcn auch in der Angabe               sätzen 1 und 2 sind um den höchsten Vomhun-\neines von der ZoJlstelle zugelassenen Entwer-            dertsatz der Steuererleichterung zu kürzen, wenn\ntungszeichens. Der Enlwertungsvermerk für                der Hersteller für eines der letzten drei Kalen-\namtlich verwendete Steuerzeichen besteht im              dervierteljahre Steuererleichterung erhalten hat.\nAufdruck des Amtsstempels.                               Dies gilt nicht, wenn der Steuerwert der Steuer-\n(2) Der Enlwertungsvermerk ist nur gültig,\nzeichen nachweislich nicht Bemessungsgrundlage\nwenn er mit licht- und wasserbeständiger schwar-         der Steuererleichterung war oder nicht Bemes-\nzer Farbe oder mit schwarzer Tinte angebracht            sungsgrundlage für eine Steuererleichterung für\noder wenn er in das Steuerzeichen eingestanzt            das laufende Kalendervierteljahr sein kann.\nist.\n(3) Einern Zigarrenhersteller können mehrere                                 § 35\nEntwertungsnummern zugeteilt werden.\"                    Gebühr für Umtausch und Ersatz von Steuerzeichen\nFür den Umtausch und den Ersatz von Steuer-\n14. § 30 wird geslrichen.\nzeichen wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt\nfür jeden vollen Bogen oder die entsprechende\n15. § 31 erhdlt folgende Fassung:\nSteuerzeichenzahl einer Sorte (§ 22) und für\n,,§ 31                           jede Teilmenge eines Bogens zwanzig Pfennig,\nUnlt.üusch und Ersatz von Steuerzeichen                  mindestens jedoch eine Deutsche Mark. Weitere\n(1) Steuerzeichen können umgetauscht wer-             Gebühren werden nicht erhoben.\nden, wenn sie unbeschädigt und noch nicht ent-\nwertet sind.                                                                    § 36\n(2) Steuerzeichen können ersetzt werden,              Gebührenfreier Ersatz von Steuerzeichen\nwenn sie unverwendbar geworden sind oder\nSteuerzeichen, die bei amtlichen Prüfungen\nwenn sie an Packungen angebracht sind und\nbeschädigt oder vernichtet worden sind, werden\ndiese Packungen sich noch im Herstellungs-\nvon Amts wegen gebührenfrei ersetzt.\"\nbetrieb befinden und noch ungeöffnet sind.\n(3) Steuerzeichen werden nur umgetauscht\noder ersetzt, wenn der Hersteller sie bestim-        18. Die Uberschrift vor § 37 und die §§ 37 und 38\nmungsgemäß bezogen hat. Der Umtausch oder                erhalten folgende Fassung:\nErsatz kann abgelehnt werden, wenn der Steuer-\nwert der Steuerzeichen weniger als 10 DM be-                       „Zu §§ 14 und 15 des Gesetzes\nträgt.\"\n§ 37\nSteuerbefreiungen und Erleichterungen bei der Einfuhr\n16. Die §§ 32 und 33 werden gestrichen.\n(1) Tabakerzeugnisse sind von der Steuer\n17. Die §§ 34 bis 36 erhalten folgende Fassung:              befreit, wenn sie unter Voraussetzungen in das\n,,§ 34\nErhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen\nsie nach den §§ 36 bis 38 und 44, § 47 in Ver-\nVerfahren beim Umtausch und Ersatz von Steuer-\nbindung mit § 45, §§ 51, 52, 55 bis 58, 64 und 66\nzeichen\nbfs 68 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-\n(1) Der Hersteller beantragt den Umtausch             vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) zollfrei\noder Ersatz von Steuerzeichen auf einem Vor-             sind. In den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allge-\ndruck nach vorgeschriebenem Muster in zwei               meinen Zollordnung gilt dies nicht, wenn die\nStücken. Er erhält -- soweit nicht nach den Ab-          Tabakerzeugnisse unversteuert ausgeführt wor-\nsätzen 2 und 3 eine andere Regelung gilt -               den waren.\nfür die Steuerzeichen\n(2) Eingeführte Tabakerzeugnisse,      die nicht\n1. andere Steuerzeichen im gleichen Ge-           zum Handel bestimmt sind, sind vom Ver-\nsamtsteuerwert oder                           packungszwang befreit. Werden die Eingangs-\n2. eine dem Steuerwert entsprechende             abgaben nach den pauschalierten Sätzen des\nGutschrift auf die zuletzt angeschriebe-      § 148 der Allgemeinen Zollordnung erhoben, so\nnen Tabaksteuerbeträge oder,                  sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. Im übri-\n3. wenn er die Zahlungsfristen des § 12          gen gilt für die Steuerzeichenverwendung § 27\ndes Gesetzes nicht in Anspruch nimmt,         Abs. 2.","390                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 38                         20. Die §§ 41 bis 43 erhalten folgende Fassung:\nSteuerverfahren bei der Einfuhr\n,,§ 41\n(1) Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-           Zigarettenpapier\ngebiet eingeführt werden, sind zu gestellen. Dies            Zigarettenpapier im Sinne des Gesetzes sind\ngilt nicht für Reiseverzehr und Schiffsbedarf in\n1. Zigarettenpapier der Nummer 48.01 - B des\nden Fällen des § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 bis 8 der\nZolltarifs in Rollen, Streifen oder Bogen,\nAllgemeinen Zollordnung und für Tabakerzeug-\ndie zum Herstellen von Zigaretten oder\nnisse, die durch das Erhebungsgebiet nur durch-\nZigarettenhüllen bestimmt sind, und\ngeführt werden oder zollrechtlich von der Ge-\nstellung befreit worden sind (§ 6 Abs. 5 des                 2. Zigarettenhüllen zum Herstellen von Ziga-\nZollgesetzes, § 14 Abs. 1, 2 und 4 der Allgemei-                  retten, und zwar Blättchen bis zu einer\nnen Zollordnung). Tabakerzeugnisse, die im                        Größe von 25 cm2 und Hülsen mit einer\nPostverkehr eingehen und nach § 6 Abs. 2 Nr. 12                   Oberfläche bis zu 25 cm2 ohne Hohlmund-\nder Allgemeinen Zollordnung nicht Zollgut                         stück und Filter.\nwerden, brauchen nur gestellt zu werden, wenn\ndie Postsendung an den Absender zurückgeht                                            § 42\nund nach § 13 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Für              Versand von Zigarettenpapier\ndas Verfahren bei der Gestellung und für das                 (1) Zigarettenpapier der in § 41 Nr. 1 bezeich-\nweitere Steuerverfahren gelten die Vorschriften           neten Art darf zwischen dem Betrieb, in dem e,s\nder Allgemeinen Zollordnung sinngemäß. Einer              hergestellt worden ist, und den Betrieben von\nAnmeldung für die Versteuerung bedarf es                  Bezugsberechtigten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes),\njedoch nicht.                                             zwischen Betrieben von Bezugsberechtigten und\n(2) Sollen eingeführte unversteuerte Tabak-            zur Ausfuhr unversteuert versandt werden.\nerzeugnisse nach ihrer Abfertigung zum zoll-                 (2) Zigarettenhüllen        dürfen zwischen dem\nrechtlich freien Verkehr in einen Herstellungs-           Herstellungsbetrieb und Zigarettenherstellungs-\nbetrieb oder ein Zigarrensteuerlager aufgenom-            betrieben, zwischen Zigarettenherstellungsbe-\nmen werden, so ist dies und die genaue An-                trieben und zur Ausfuhr unverpackt und unver-\nschrift des Betriebes oder des Lagers in der Zoll-        steuert versandt werden.\nanmeldung anzugeben. Für das weitere Verfah-\nren gilt § 12 mit der Maßgabe entsprechend, daß              (3) Für das Verfahren beim Versand gelten\nder Empfangsschein an die Zollstelle versandt             die §§ 12 und 13 entsprechend.\nwird, bei der die Tabakerzeugnisse abgefertigt\nworden sind.                                                                          § 43\nSteuerzeichen und Packungen\n(3) Sollen eingeführte unversteuerte Tabak-\nerzeugnisse nach ihrer Abfertigung zum zoll-                  (1) Die    Steuerzeichen für Zigarettenhüllen\nrechtlich freien Verkehr in ein Zollaufschublager         sind Streifensteuerzeichen. Sie haben ein Ent-\naufgenommen oder von einem Zollaufschublager              wertungsfeld, ein Hoheitsfeld, ein Inhaltsfeld\nin ein anderes Zollaufschublager gebracht                 und ein Endfeld oder zwei Endfelder.\nwerden, so ist nach den §§ 96 und 97 der All-\n(2) Zulässig sind Packungen zu 50 und zu 100\ngemeinen Zollordnung zu verfahren.\"\nZigarettenhüllen.\n(3) Eingeführte Zigarettenhüllen, die nicht\n19. Nach § 38 wird der folgende § 39 eingefügt:               zum Handel bestimmt sind, sind vom Ver-\n,,§ 39                            packungszwang befreit. Steuerzeichen sind für\nSteuerzeichen                                             sie nicht zu verwenden. Die Steuer wird nach\nder Stückzahl berechnet.\"\n(1) Wer Tabakerzeugnisse zum Handel ein-\nführt oder einführen will und im Erhebungs-\n21. Die §§ 44 und 45 werden gestrichen.\ngebiet eine Niederlassung hat, bezieht die\nSteuerzeichen von der Zolldienststelle, die für\nden Steuerzeichenbezug örtlich zuständig ist.        22. § 46 erhält folgende Fassung:\nHat der Einführer im Erhebungsgebiet keine                                           ,,§ 46\nNiederlassung, so bezieht er die Steuerzeichen            Behandlung der Packungen im Kleinhandel\nvom Hauptzollamt Köln-Mitte. An die Stelle des\n(1) Zigarrenpackungen         und Rauchtabakpak-\nBestellbuches (§ 24 Abs. 2) tritt ein Zweitstück\ndes Bestellzettels, soweit die Zolldienststelle           kungen dürfen vor der Abgabe der Erzeugnisse\nnicht die Führung eines Bestellbuches anordnet.           an den Verbraucher zur Besichtigung geöffnet\nFür die Zuteilung einer Entwertungsnummer                 werden.\nund die Zulassung eines Entwertung,szeichens                  (2) Die Steuerzeichen dürfen beim Offnen von\n(§ 29 Abs. 1) ist die Zolldienststelle zuständig,         Zigarrenpackungen nur so durchtrennt werden,\nvon der die Steuerzeichen bezogen werden.                 daß das Preisfeld deutlich lesbar bleibt.\"\n(2) Für die Anwendung des § 31 Abs. 2 steht\n23. Die Uberscb;rift zu § 47 erhält folgende Fassung:\ndas Zollaufschublager dem Herstellungsbetrieb\ngleich.\"                                                  ,,Behandlung der Packungen im Großhandel\".","Nr. 30 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963                         391\n24. § 48 erhält folgende Fassung:                                (4) Die Lagerräume müssen als Zigarren-\nsteuerlager gekennzeichnet und von Räumen\n,,§ 48\ngetrennt sein, in. denen Zigarren im Kleinhandel\nStückverküuf\nabgegeben werden. Sie dürfen nur mit Geneh-\n(1) Zigaretten und verpackte Teilmengen von            migung des Hauptzollamts verlegt oder räum-\nKau-Feinschnitt dürfen stückweise an Verbrau-             lich verändert werden.\ncher abgegeben werden, wenn der Kleinver-                    (5) Die Zigarren sind nach Sorten und Pak-\nkaufspreis für die abgegebene Menge nicht auf             kungsgrößen getrennt zu lagern. Sie dürfen nur\nBruchteile von Pfennigen lautet.                          mit Genehmigung des Hauptzollamts in andere\n(2) Der Kleinhändler muß die Steuerzeichen             Kleinverkaufspackungen umgepackt werden.\nwährend des Stückverkaufs erkennbar erhalten                 (6) Das Hauptzollamt kann Sicherheit für die\nund, sobald der Inhalt von Zigarrenpackungen              Tabaksteuer bis zur Höhe des Steuerwertes des\nverkauft ist, die Steuerzeichen für einen Miß-            durchschnittlichen Lagerbestandes verlangen.\nbrauch ungeeignet oder die Umschließungen für                (7) Der Lagerinhaber führt ein Steuerlager-\neine Wiederverwen<lung unbrauchbar machen.\"               buch nach vorgeschriebenem Muster. Er trägt\ndarin die Vorgänge spätestens am nächsten\n25. Die §§ 49 bis 51 werden gestrichen.                       Arbeitstage oder, wenn sie dem betrieblichen\nRechnungswesen zu entnehmen sind, mit Ge-\n26. § 52 erhält folgende Fassung:                             nehmigung des Oberbeamten des Aufsichts-\n,,§ 52                            dienstes zusammengefaßt für Zeitabschnitte bis\nZuschlagsteuerzeichen, Preisangaben\nzu einem Monat ein. Das Steuerlagerbuch ist\nmit dem Belegheft zusammen aufzubewahren,\nDer Händler vermerkt den neuen Kleinver-               am Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen\nkaufspreis oder den neuen Packungspreis im                und sodann innerhalb von zwei Monaten der\nEntwertungsfeld des Zuschlagsteuerzeichens und            Zollstelle einzureichen.\nberichtigt Preisangaben auf der Packung.\"\n(8) Aus dem Steuerlager dürfen Zigarren un-\nversteuert ausgeführt oder an andere Steuer-\n27. Die §§ 53 und 54, ihre Uberschriften und die              lager oder zurück an den Herstellungsbetrieb\nAnlage A zu § 54 (Zigarrensteuerlager-Ordnung)            versandt werden.\nwerden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:\n§ 54\n„Zu § 34 des Gesetzes                      Verwaltungskostenentschädigung\n§ 53                                 (1) Der Lagerinhaber rechnet in seinem Be-\nZigarrensteuerlager                                        stellbuch für jeden Monat den Steuerwert der\nSteuerzeichen aus, berechnet die Verwaltungs-\n(1) Zigarrensteuerlager werden einem Tabak-\nkostenentschädigung und meldet die Steuerwerte\nwarenhändler bewilligt, wenn für ihn ein wirt-\nund die Entschädigungsbeträge jeweils für die\nschaftliches Bedürfnis vorliegt, Zigarren unver-\nMonate eines Kalenderhalbjahres bis zum fünf-\nsteuert zu lagern. Einern Händler, der Zigarren-\nhersteller ist, wird das Steuerlager nur für               ten Tage des auf das Halbjahr folgenden Monats\nder Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster\nZigarren bewilligt, die in Betrieben anderer\nan. Wird ihm ein schriftlicher Zahlungsbescheid\nUnternehmen hergestellt sind. Die Bewilligung\nnjcht erteilt, so hat er den von ihm errechneten\nsetzt voraus, daß der Händler ordnungsgemäß\nGesamtbetrag bis zum 15. des Monats zu ent-\nkaufmännische Bücher führt und nach dem Er-\nrichten; andernfalls hat er die Entschädigung\nmessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig\nbinnen einer Woche nach Zustellung des Be-\nist. Er muß den Antrag auf Bewilligung eines\nSteuerlagers schriftlich stellen und begründen             scheides zu entrichten.\nund dem Antrag einen Lageplan mit Beschrei-                   (2) Wird das Steuerlager aufgehoben, so rech-\nbung der Lagerräume in zwei Stücken beifügen.              nen die Fristen vom Zeitpunkt der Aufhebung\nIst er im Handels- oder Genossenschaftsregister            des Lagers an.  11\neingetragen, so muß er auf Verlangen des\nHauptzollamts außerdem einen Registerauszug           28. § 55 sowie in § 56 die Absatzbezeichnung ,, (1)  11\nvorlegen.                                                  und die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.\n(2) Für die Bewilligung des Zigarrensteuer-\nlagers ist das Hauptzollamt zuständig. Die Be-        29. § 57 erhält folgende Fassung:\nwilligung wird schriftlich erteilt, sie kann wider-                                ,,§ 57\nrufen werden. Dem Bewilligungsbescheid wird                Kennzeichnung\ndas Zweitstück des Lageplans mit Beschreibung                 Bestehen Tabakerzeugnisse ganz oder teil-\nbeigefügt. Diese Papiere und alle weiteren zoll-           weise aus Tabakersatzstoffen, so müssen Art\namtlichen Schreiben, die das Lager betreffen,              und Menge der Stoffe auf der Packung ange-\nsind in einem Belegheft aufzubewahren.                     geben sein. Diese Kennzeichnung entfällt bei\n(3) Lagerinhaber ist die Person, der das Lager         Rauchtabak, der nur bis zu 5 v. H. seines Ge-\nbewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten an            wichts Blätter der gewöhnlichen Kirsche, der\nseine Stelle; sie haben die Rechtsnachfolge dem            Weichselkirsche, Vanilleroots oder getrockne-\n11\nHauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.          ten Waldmeister enthält.","392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n30. § 58 erhält folgende Fassung:                                 (2) Hersteller und Rohtabakhändler, die ein\n,,§ 58                          Tabaklager einrichten wollen, müssen dies vor-\nErzeu9nisse zur Linderung von Asthmabeschwerden            her der Zollstelle schriftlich anmelden. Der An-\nmeldung muß ein Zweitstück sowie beiden An-\nTabakerzeugnisse zur Linderung von Asthma-\nmeldungen je ein Lageplan mit Beschreibung\nbeschwerden sind von der Tabaksteuer und vom               der Lagerstätte beigefügt werden. Die Zollstelle\nVerpackungszwang befreit, wenn sie Arznei-\nbestätigt die Anmeldung auf dem Zweitstück\nmittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom               und gibt es mit den Zweitstücken der Anlagen\n16. Mai 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 533) sind und\nzurück. § 96 Satz 2 und § 97 gelten entsprechend.\nim Einzelhandel nur in Apotheken abgegeben\nwerden dürfen.\"                                               (3) Fermenteuren und Tabakpflanzern können\nTabaklager bewilligt werden, wenn sie nach\n31. § 59 wird wie lolg l geändert:                             dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-\na) Absatz 1 wird 9eslrichen. Absatz 2 wird Ab-             würdig sind. Sie müssen den Antrag auf Be-\nsatz 1.                                                willigung eines Tabaklagers schriftlich stellen\nb) In dem neuen Absatz 1 ist im letzten Satz               und begründen und dem Antrag einen Lageplan\ndie Angc1bc ,,§ 5 Abs. 3 Nr. 2\" zu ersetzen            mit Beschreibung der Lagerstätte in zwei Stücken\ndurch,,§ 5 Abs. 2\".                                    beifügen. Für die Bewilligung ist das Hauptzoll-\nc) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:                       amt zuständig. Sie wird schriftlich erteilt und\nkann widerrufen werden. Dem Bewilligungs-\n,, (2) Tabakpuder, der Brandverbesserungs-          bescheid wird das Zweitstück des Lageplans mit\nmittel enthält, ist nicht als Rohtabak zu be-         Beschreibung beigefügt. Die Bewilligung gilt\nhandeln.\"\nauch für Gesamtrechtsnachfolger des Lagerinha-\n32. Die Uberschrift vor § 61 und die §§ 61 bis 63              bers. § 96 Satz 2 und § 97 gelten entsprechend.\nerhalten folgende Fassung:                                    (4) Lagern Rohtabakhändler oder Hersteller\n„Zu §§ 48 bis 52 des Gesetzes                Rohtabak in Zollaufschublagern, so sind diese\n§ 61\nLager insoweit gleichzeitig Tabaklager.\nVersand von Rohlubak                                          (5) Der Lagerinhaber führt ein Tabaklager-\nWird der Versand von Rohtabak nach den                  buch nach vorgeschriebenem Muster. Er trägt\nVorschriften des Zollrechts oder - von Roh-                darin die Vorgänge spätestens am nächsten Ar-\ntabak aus der sowjetischen Besatzungszone                  beitstage oder, wenn sie dem betrieblichen\nDeutschlands oder dem Sowjetsektor von Ber-                Rechnungswesen zu entnehmen sind, mit Geneh-\nlin - nach den Vorschriften über den Inter-                migung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nzonenverkeh1 überwacht, so sind für die Uber-              zusammengefaßt für Zeitabschnitte bis zu einem\nwachung (§ 48 Abs. 1 des Gesetzes) allein diese            Monat ein. Das Lagerbuch ist mit dem Belegheft\nVorschriften maßgebend. Im übrigen gilt die fol-           zusammen aufzubewahren, am Ende jedes Ka-\ngende Regelung:                                            lenderjahres abzuschließen und sodann inner-\n1. Rolltabak, der aus dem Erhebungsgebiet               halb von zwei Monaten der Zollstelle einzu-\nausgeführt werden soll, wird der nach § 10           reichen. Wenn den Belangen der Steueraufsicht\nder Allgemeinen Zollordnung zuständigen              durch innerbetriebliche Anschreibungen genügt\nZollstelle oder der Grenzkontrollstelle mit          wird, kann genehmigt werden, daß von der\neinem Tabakversandschein nach vorge-                 Führung eines Tabaklagerbuches abgesehen\nschriebenem Muster vorgeführt. Die Zoll-             wird.\ndienststelle sendet den Versandschein an                (6) Im Tabaklager sind inländischer und aus-\nden Versender. Der Versender nimmt den               ländischer Rohtabak getrennt und so übersicht-\nVersandschein als Beleg zum Betriebsbuch             lich zu lagern und zu bezeichnen, daß die Auf-\noder Lagerbuch.                                      sichtsbeamten jederzeit die Bestände feststellen\n2. Für den Versand von Rohtabak in den                  und mit den Anschreibungen im Lagerbuch ver-\nanderen F,illen gelten die §§ 12 und 38              gleichen können. Befindet sich das Lager in den\nAbs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß             Lagerräumen öffentlicher oder privater Lager-\nder Empfanqsschein                                   halter und lagern dort auch Waren für andere\na) im Falle der Räumung von Rohtabak an              Personen, so müssen die Lagerstätten getrennt\ndie Zollstelle zu senden ist, die das          sein. Die Lagerstätten müssen als Tabaklager\nTabakflurbuch führt;                           gekennzeichnet sein.\nb) nach dem Eingang von Rohtabak im In-                 (7) Tabak darf in Tabaklagern jeder Behand-\nterzonenverkehr an die Zolldienststelle        lung unterzogen werden, die seine Eigenschaften\nzu senden ist, die den Rohtabak aus der        beeinflussen oder ihn vor einer Wertminderung\nUberwachung nach den Vorschriften über         schützen soll. Er darf außerdem sortiert, gepackt,\nden Interzonenverkehr entlassen hat.           umgepackt, vergoren, gestrichen, entrippt und\ngekappt werden. In Tabaklagern, die Zollauf-\n§ 62                           schublager sind, darf der Tabak einer anderen\nTabaklager                                                 Behandlung als der üblichen Lagerbehandlung\n(1) Rohtabak      darf in Tabaklagern gelagert          (§ 96 Abs. 5 der Allgemeinen Zollordnung) nur\nwerden.                                                    unterzogen werden, wenn dies im einzelnen","Nr. :30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963                        393\nFalle nach § 46 /\\bs. 4 SiJlz 3 des Zollgeselzes               der unmittelbare Besitz an einer Tabakpflan-\nzugelussen word(!Il isl.                                       zung auf eine andere Person über, so zeigt der\n(8) Das J fouptzolJ,nnl kann einem Hersteller              neue Besitzer dies innerhalb von drei Tagen\noder Rohtabakh~indlt)r iwnd1migen, in einem                    der Zollstelle schriftlich an.\nTabaklager, dc1s nicht Zollt1uf.sdrnblager ist, Ta-                (2) Sobald der Pflanzer die Pflanzung ange-\nbakrippen zu wal1.Pn und zu fasern (reißen) und                meldet hat, kennzeichnet er sie mit einer Tafel,\nentrippte Tabakblcttl.Pr untereinc:rnder oder mit               auf der sein Name, seine Wohnung und die\ngefaserten Tabakrippen zn Zigarrerwinlage nach                  Größe der Pflanzung deutlich lesbar angegeben\n§ 46 Nr. 5 des CPsetzes zu mischen.                            sind.\n(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag für das\n§ 63                           laufende Erntejahr das Ernten von Nachtabak\nRohtubak in l lc11Hlt)l.'.;lwt1 iPl>en                          für die Tabakpflanzer einzelner Gemeinden zu-\n(1) Makler, die den Verkauf von Rohtabak                    lassen. Die Zulassung ist in den Gemeinden be-\nvermitteln, dürfen Rohtabak in den angemelde-                   kanntzugeben. Auch einem einzelnen Pflanzer\nten IUiumen ihrer Handelsbetrit:be wie Roh-                     kann das Ernten von Nachtabak genehmigt\ntabakhändler Iaw~rn. In den Handelsbetrieben                    werden. Der Pflanzer, der Nachtabak ernten\nvon Rohtabukhündlern und von Maklern darf                       will, ergänzt die Fluranmeldung und zeigt das\nRohtabak zum Proben verbraucht werden.                          Ernten von Nachtabak der Zollstelle spätestens\n(2) Rohtabakhändler und Makler, die Roh-                    sechs Arbeitstage vor Beginn der Nachernte an.\ntabak in den angemeldeten Räumen ihrer Han-                                               § 74\ndelsbetriebe lagern, führen über den Zugang                     Erfassen des Rohtabaks\nund den Abgang des Rohtabaks und über die\n(1) Die Pflanzer können an einer Flurbege-\nals Proben verbrauchten Mengen Anschreibun-\nhung zur Festsetzung der Tabaksollmenge teil-\ngen. Für diese Anschreibungen gilt § 62 Abs. 5\nnehmen. Der Zeitpunkt wird der Gemeinde-\nentsprechend. Der Oberbeamte des Aufsichts-\nbehörde mitgeteilt.\ndienstes kann für sie eine vom Tabaklagerbuch\nabweichende Porm genehmigen.\"                                     (2) Die Tabaksollmenge für jedes einzelne\nGrundstück wird in das Tabakflurbuch eingetra-\ngen. Das Flurbuch wird in der Gemeinde eine\n33. Die §§ 64 bis 71 a und die Uberschrift von § 71 a\nWoche ausgelegt. Innerhalb dieser Frist können\nwerden gestrichen.\nPflanzer gegen die Festsetzung der Tabaksoll-\nmenge Einspruch einlegen. Gibt der Oberbeamte\n34. Die §§ 72 bis 74, die Oberschrift von § 74 und                  des Aufsichtsdienstes dem Einspruch nicht statt,\ndie Anlage B zu den Tabaksteuer-Durchführungs-                 so entscheidet das Hauptzollamt. Haben alle\nbestimmungen (Tabakpflanzer-Ordnung) werden                     Pflanzer die Tabaksollmenge schon bei ihrer\ndurch die folgenden Vorschriften ersetzt:                       Festsetzung im Flurbuch anerkannt, so braucht\ndas Flurbuch in der Gemeinde nicht ausgelegt\n.. § 72                          zu werden.\nAusnahmen von Verkehrsbeschränkungen                               (3) Der Pflanzer meldet den Rohtabak zur\n(1) Rohtabak      darf unter amtlicher Uber-                amtlichen Verwiegung mit einem Wiegeschein\nwachung zu Versuchen und zum Herstellen von                    nach vorgeschriebenem Muster an.\"\nWaren verwandt werden, die nicht Tabakerzeug-\n35, § 77 erhält folgende Fassung:\nnisse, Kautabak oder Schnupftabak sind und\nnicht als Rohtabak gelten. Zum Bezug und zur                                             .. § 77\nLagerung des Rohtabaks bedarf es in diesen                      Abgabe von Rohtabak an Verbraucher\nFällen der Genehmigung. Die Genehmigung                            Wird Rohtabak an Tabakwarenkleinhändler\nkann widerrufen werden.\nabgegeben, so wird er als Pfeifentabak nach § 3\n(2) Hersteller von Schnupftabak dürfen auch                 Abs. 1 Abteilung D Buchstabe d des Gesetzes\nRohtabak, der nicht verarbeitungsreif ist, in                   versteuert. Die Steuerschuld entsteht, wenn der\nihren Betrieb aufnehmen.                                        Rohtabakhändler den Tabak aus dem Tabak-\n(3) Weitere Ausnahmen von den Verkehrs-                     lager oder den Räumen seines Handelsbetriebes\nbeschränkungen können in einzelnen besonders                    entfernt, um ihn an Kleinhändler abzugeben.\ngelagerten Fällen zugelassen werden, wenn dies                  Steuerschuldner ist der Rohtabakhändler. Für\ndie steuerlichen Belange nicht gefährdet.                       die Steuerberechnung gelten Mengen von 50,\n100, 250, 500, 1000 und 2000 g als Packungen,\nZu §§ 53 bis 61 des Gesetzes                       Für den Bezug, die Verwendung, den Umtausch\n§ 73                             und den Ersatz der Steuerzeichen gelten die\nTabakpllanzung und Tc.1bakcrnte                                 §§ 24 bis 36 mit der Maßgabe entsprechend, daß\nder Rohtabakhändler die Steuerzeichen auf der\n(1) Der Tabakpflanzer meldet die Grundstücke,\nRechnung oder dem Lief erschein anbringt.\"\ndie er mit Tabak bepflanzt hat, bis zum 15. Juni\noder, wenn sie erst danach bepflanzt worden                36. § 77 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsind, spätestens am dritten Arbeitstage nach dem                   \"(3) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die in\nBeginn des Pflanzens mit einer Tabakfluranmel-                  § 9 Abs. 1 angegebenen Räume und Flächen. § 9\ndung nach vorgeschriebenem Muster an. Geht                      Abs. 2 gilt entsprechend.\"","394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n37. In § 77 d Satz 1 werden die Worte „nach Muster         42. § 84 erhält folgende Fassung:\n6 b\" ersetzt durch die Worte „ nach vorgeschrie-\n,,§ 84\nbenem Muster\".                                             Steuererstattung\nDie Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn der\n38. § 78 wird wie folgt geändert:\nInhalt der Kleinverkaufspackungen noch voll-\na) Die Uberschrift erhält die Fassung „Steuer-              ständig ist und nach den Umständen oder den\nfreie Deputate\".                                       Unterlagen des Antragstellers feststeht, daß die\nb) Buchstabe d des Absatzes               erhält die        Steuer für die Tabakwaren durch Verwendung\nFassung:                                              von Steuerzeichen oder durch Zahlung entrichtet\n,, d) zur Verwaltung des Betriebes gehören,        ist. § 31 Abs. 3, § 34 und § 35 gelten entspre-\nchend.\"\nsoweit sie in Räumen beschäftigt sind,\ndie nach § 9 zum Herstellungsbetrieb • 43. Die Dberschrift vor § 86 und § 86 werden ge-\ngehören oder als Herstellungsbetrieb        strichen.\ngelten.\"\nc) Satz 2 des Absatzes 2 erhält die Fassung:           44. Die Dberschriften vor den §§ 87 bis 89 und die\n„Jeder Arbeitnehmer erhält als steuerfreies           §§ 87 bis 89 werden durch die folgenden Vor-\nDeputat nur Tabakerzeugnisse einer Gat-               schriften ersetzt:\ntung.\"                                                             „Zu §§ 81 bis 88 des Gesetzes\n§ 87\n39. § 79 erhält folgende Fassung:                               Antrag auf Steuererleichterung, Anschreibungen\n,,§ 79                             (1) Den Antrag auf Steuererleichterung stellt\nUberwachungsvorschriften für steuerfreie Deputate          der Antragsteller nach vorgeschriebenem Mu-\n(1) Zigarren-, Zigaretten- und Rauchtabakpak-           ster in zwei Stücken.\nkungen, die als Deputate abgegeben werden,                    (2) Hersteller, die Steuererleichterung erhal-\nsind durch die Worte ,Unverkäuflich! Weiter-               ten, führen über den Versand unversteuerter\ngabe gegen Entgelt strafbar!' deutlich zu kenn-            Tabakwaren ein Anschreibebuch nach vorge-\nzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des                schriebenem Muster und fügen es dem Antrag\nHerstellers angegeben sein. Zigarren dürfen als            auf Steuererleichterung bei.\nDeputate auch unverpackt abgegeben werden.\n§ 88\n(2) Der Hersteller führt Anschreibungen über\nden Empfänger der Deputate, sein Alter und                 Zur Bemessungsgrundlage der Steuererleichterung\nseine Tätigkeit, über die Sorte und Menge der                 Zur gezahlten Tabaksteuer im Sinne des § 81\nals Deputate abgegebenen Erzeugnisse und über              Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gehören alle für\nden Zeitraum, für den die Deputate ausgegeben              Steuerzeichen gezahlten und auf Steuerzeichen-\nworden sind. Soweit diese Angaben dem be-                  schulden des Herstellers verrechneten Beträge.\ntrieblichen Rechnungswesen zu entnehmen sind,\nkann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf                                        § 89\ndie Anschreibungen verzichten.\"                            Wiedereinräumen des Rechts auf Steuererleichterung\nIn den Fällen des § 82 Abs. 1 des Gesetzes\n40. § 80 erhält folgende Fassung:                               kann dem Hersteller das Recht auf Steuererleich-\nterung eingeräumt oder wiedereingeräumt wer-\n,,§ 80\nden, wenn die Umstände der Straftat den wei-\nWeitere Steuerbefreiungen\nteren Verlust des Rechts auf Steuererleichterung\n(1) Von der Tabaksteuer und vom Verpak-                 als unbillig erscheinen lassen.\"\nkungszwang sind Tabakwaren befreit, wenn sie\n1. zu amtlichen Untersuchungen aus einem      45. Die Dberschrift vor § 90, die § § 90 bis 92 und die\nHerstellungsbetrieb entfernt werden;          Dberschrift vor § 93 werden gestrichen.\n2. in einem Herstellungsbetrieb vom Her-\n46. § 93 wird wie folgt geändert:\nsteller oder den dazu bestimmten Be-\ntriebsangehörigen zum Prüfen ver-             a) In der Uberschrift wird die Zahl „6.\" gestri-\nbraucht werden;                                   chen.\n3. so hergerichtet sind, daß sie nur als           b) In Absatz 2 wird die Zahl „5\" durch die Zahl\nAnsichtsmuster verwandt werden kön-                ,, 10\" ersetzt.\nnen.\n47. § 94 erhält folgende Fassung:\n(2) In den Fällen des § 78 Nm. 4 und 10 des\nGesetzes wird die Tabaksteuer nicht erhoben,                                        ,,§ 94\nwenn die in diesen Vorschriften festgelegten               Anmelden des Betriebes\nVoraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind;                 (1) Wer Tabak be- oder verarbeiten, Zigaret-\ndie Tabakwaren sind vom Verpackungszwang                   tenhüllen herstellen, mit Rohtabak handeln oder\nbefreit.\"                                                  mit Tabakwaren, Kautabak und Schnupftabak\nGroßhandel treiben will, muß dies der Zollstelle\n41. Die §§ 81 und 82 werden gestrichen.                         vor dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963                             395\nschriftlich anmelden. Der Anmeldung muß er                          angemeldeten Verhältnisse ändern, oder\nein Zweitstück sowie beiden Anmeldungen je                          wenn er seinen Betrieb einstellen oder\neinen Lageplan mit Beschreibung der Betriebs-                       wesentliche Teile der Betriebseinrich-\nund Lagerräume beifügen. Hersteller müssen                          tung verwerten wil~, ohne Ersatz zu\nden Anmeldungen außerdem je eine Betriebs-                          beschaffen,\nerklärung beifügen und darin                                     2. binnen einer Woche anzeigen, wenn\n1. die Herstellungsverfahren beschreiben;                    sich die Verhältnisse des Betriebes ohne\n2. die Fabrikationsbuchführung eingehend                     sein Zutun geändert haben oder wenn\ndars leJJ en;                                             der Betrieb einen Monat ruht und vor-\n3. die Herstellungsnummern, die Marken                       aussichtlich weiterhin ruhen wird.\noder Bezeichnungen sowie die Klein-                (2) Geht der Betrieb auf einen neuen Inhaber\nverkaufspreise ihrer Erzeugnisse ange-          über, so muß der neue Inhaber die Ubernahme\nben (Sortenverzeichnis);                        unverzüglich schriftlich anzeigen.\n4. als Hersteller von Tabakerzeugnissen               (3) Den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2\ndie Mengen von Rohtabak - getrennt              ist ein Zweitstück beizufügen. Dieses Zweitstück\nnach inländischem und ausländischem             erhält der Betriebsinhaber mit der Bestätigung\nRohtabak - und die Arten und Mengen             der Zollstelle zurück.\nanderer Rohstoffe angeben, die sie                 (4) Hersteller, die ein Jahr lang keine Tabak-\nzum Herstellen von 1000 Stück oder              waren hergestellt haben, und Händler, die den\neinem Kilogramm der Erzeugnisse                 zollamtlich angemeldeten Handel ein Jahr lang\njeder Sorte verwenden wollen (Aus-              nicht ausgeübt haben, müssen ihre Betriebe ab-\nbeuteverhältnis).                               melden und ihre Betriebsanmeldungen zurückge-\nDas Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten,             ben.\"\nes kann weitere Angaben fordern, wenn sie für\ndie Steueraufsicht gebraucht werden. Firmen,           50. Die §§ 98 bis 100 werden gestrichen.\ndie im Handels- oder Genossenschaftsregister\neingetragen sind, müssen auf Verlangen des             51. § 101 erhält folgende Fassung:\nHauptzollamts einen Registerauszug vorlegen.                                      ,,§ 101\n(2) Fabrikauslieferungslager außerhalb des              Oberwachen von Maschinen\nHerstellungsbetriebes meldet der Hersteller bei\nWer mit technischer Kraft angetriebene Ziga-\nder örtlich zuständigen Zollstelle wie Großhan-\nrettenmaschinen, Wickelmaschinen, Uberrollma-\ndelsbetriebe an.\nschinen, Schneidemaschinen und Zigarettenhül-\n(3) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt          lenmaschinen besitzt, muß über ihren Standort\nals angerrn~ldet, wenn der Heimarbeiter in die             oder Verbleib fortlaufende Anschreibungen füh-\nListe aufgenommen ist, die der Auftraggeber                ren. Er muß der Zollstelle zum 15. Januar jedes\nnach § 6 des Heimarbcitsqesetzes vom 14. März              Jahres eine Abschrift dieser Anschreibungen\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) zu führen hat.             oder eine Berichtigung der bereits vorgelegten\n(4) Kleinhändler mit Tabakwaren, mit Kau-               Anschreibungen vorlegen oder anzeigen, daß\ntabak und mit Schnupftabak melden den Klein-               sich der Bestand und der Standort der Maschi-\nhandel auf einem Vordruck nach vorgeschriebe-              nen nicht geändert haben.\"\nnem Muster in zwei Stücken an.\n(5) Gehören zu einem Unternehmen mehrere            52. Die §§ 102 und 103 werden gestrichen.\nBetriebe, so muß jeder Betrieb bei der örtlich\nzuständigen Zollstelle angemeldet werden.    11\n53. Die §§ 104 und 105 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 104\n48. In der Uberschrift zu § 95 wird die Zahl „2.    11\nge-\nstrichen.                                                  Besondere Sicherungsvorschriften\n(1) Rohtabak und unversteuerte Tabakwaren\n49. Die §§ 96 und 97 erhalten folgende Fassung:                dürfen nur unter amtlicher Aufsicht vernichtet\noder vergällt werden. Die Aufsicht ist beim\n„ 96\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes schriftlich\nBehandlung der Anmeldung                                   zu beantragen. Die Oberfinanzdirektion kann im\nDie Zollstelle bestätigt die Anmeldung auf              einzelnen Falle eine andere Form der Uberwa-\ndem Zweitstück und gibt es mit den Zweitstük-              chung widerruflich zulassen, wenn Steuerbelange\nken der Anlagen zurück. Diese Papiere und alle             nicht gefährdet sind.\nweiteren zollamtlichen Schreiben, die den Be-                 (2) Nimmt der Hersteller gebrauchte Um-\ntrieb betreffen, sind in einem Belegheft aufzube-          schließungen in seinen Betrieb auf und befinden\nwahren.                                                    sich daran noch Steuerzeichenteile, so müssen\n§ 97                              diese unverzüglich entfernt oder derart un-\nAnzeige von Änderungen                                     brauchbar gemacht werden, daß ihre mißbräuch-\nliche Verwendung ausgeschlossen ist. Die Um-\n(1) Der Betriebsinhaber muß der Zollstelle              schließungen müssen bis zu ihrer Wiederver-\n1. vorher anzeigen, wenn er Maßnahmen               wendung an einer besonders angemeldeten\ndurchführen will, durch die sich die            Stelle des Betriebes gelagert werden.","396                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 105                                      zwei Wochen dem Oberbeamten des Aufsichts-\nBetriebsbücher, Anscbrcibungen                                              dienstes nach vorgeschriebenem Muster anmel-\nden. An der Aufnahme der Bestände dürfen\n(1) Die Hersteller von Tabakwaren, Kautabak,\nAufsichtsbeamte teilnehmen. Der Inhaber des\nSchnupftabak oder Halberzeugnissen für Schnupf-\nBetriebes oder des Lagers muß deshalb den Zeit-\ntab~1k führen Betriebsbücher nach vorgeschrie-\npunkt dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nbenem Muster. Öas I-fouptzollamt kann weitere\nspätestens drei Wochen vorher mitteilen. Für\nAnschrcibungcn anordnen, wenn die Steuerbe-\nTabaklager, die Zollaufschublager sind, ist § 102\nlange es erfordern. Die Betriebsbücher und die\nder Allgemeinen Zollordnung allein maßgebend.\nAnschreibungcn sind im Betrieb aufzubewahren,\nam Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen                                    (2) Die Bestände können auch amtlich festge-\nund sodann innerhalb von zwei Monaten der                                  stellt werden. Der Betriebs- oder Lagerinhaber\nZollstcl le einzureichen.                                                  muß auf Verlangen des Oberbeamten des Auf-\n(2) Der Iforstdler trägt die Vorgänge in die                           sichtsdienstes die Bestände anmelden. Er kann\nBetriebsbücl1er oder Anscbrcibungen spätestens                             an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Werden\nam nächsten Arbeitstage oder, wenn sie dem be-                             die Bestände amtlich festgestellt, so entfällt für\ntrieblichen Rechnungswesen zu entnehmen sind,                              das Kalenderjahr die Bestandsanmeldung nach\nmit Cenehmi9Lmg des Oberbeamten des Auf-                                   Absatz 1.\"\nsichl.sdiensles zusi.1mmengef aßt für Zeitabschnitte                 58. § 115 wird gestrichen.\nbis zu <:~inem Monat ein.\n(3) Können die Rohtabak- und Zigarrenbe-                                                   Artikel 2\nstände eines Werkmeisterbetriebes der Zigar-                             Die Tabakzollvergütungs-Ordnung vom 5. Juni\nrenindustrie jederzeit den Betriebsbüchern oder                       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 281, 368), zuletzt geändert\ndem betrieblichen Rechnungswesen des Haupt-                           durch Artikel 2 der Achten Verordnung zur Ände-\nbetriebes entnommen werden, so kann das                               rung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nHauptzollamt genehmigen, daß im Werkmeister-                          steuergesetz vom 3. Dezember 1962 (Bundesgesetz-\nbetriP11 Betriebsbücher nicht geführt werden.\"                        blatt I S. 707), wird wie folgt geändert:\n54. Die §§ 106 bis 110 werd<m gestrichen.                                   1. Im Kopf der Tabakzollvergütungs-Ordnung wird\ndie Angabe „Anlage C (zu § 86 TabStDB)                      11\nge-\n55. § 111 erhält folgende Fassung:\nstrichen.\n,, § 111                               2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nEntnahme von Proben                                                      sung:\n(1) In den Betrieben, die der Steueraufsicht                          .,b) für anderen Rohtabak nach dem arithmeti-\nunterliegen, dürfen die Aufsichtsbeamten Pro-                                   schen Mittel aus dem Mindestsatz und dem\nben von Rohtabak und Erzeugnissen zur Unter-                                    Höchstsatz de.:; Vertragszollsatzes, der im\nsuchung für steuerliche Zwecke unentgeltlich                                    Zeitpu:ikt der Ausfuhr der Erzeugnisse für\nentnehmen. Der Betriebsinhaber erhält einen                                     nichtentrippte Tabakblätter im Werte unter\nEmpfangsschein über die Probe und auf Ver-                                      1120 DM für 100 kg Eigengewicht _gilt.             11\nlangen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für versteuerte Tabak-                                              Artikel 3\nwaren, die sich im Handel befinden.             11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n56. Die § § 112 und 113 werden gestrichen.                                  Uberleitungsg~setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\n57. § 114 erhült folgende Fassung:                                          steuergesetzes und Artikel 2 des Zweiten Ver-\nbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961\n,,§ 114\nBestandsaufnahme                                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1323) auch im Land Berlin.\n(1) Die Hersteller von Tabakwaren, Kautabak,\nSchnupftabak oder Halberzeugnissen für Schnupf-                                                 Artikel 4\ntabak, die Rohtabakhändler sowie die Inhaber                             Artikel 1 Nr. 18, soweit darin Steuerbefreiungen\nvon Zigarrensteuerlagern und die Inhaber von                          angeordnet werden (§ 37 der Durchführungsbestim-\nden Tabaklagern, die nicht Zollaufschublager                          mungen zum Tabaksteuergesetz), tritt mit Wirkung\nsind, müssen die Bestände ihrer Betriebe oder                         vom 1. Januar 1962 in Kraft. Im übrigen tritt die\nLager alljährlich aufnehmen und innerhalb von                         Verordnung am 1. Juli 1963 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in ze~tlicher_ Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil IlI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunge_n für _Teil III du:ch den Verlag.\nBezugsbedingungen für TeiJ I und 11: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich hir Teil I und Teil II Je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je ,mgefangene 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Pos~scheckkonto\n.Bundesgesetzbl,llt\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebuhr DM 0,15."]}