{"id":"bgbl1-1963-29-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":29,"date":"1963-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Postzeitungsordnung","law_date":"1963-05-28T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                                   Ausgegeben zu Bonn am 8.Juni 1963                                                                                            Nr. 29\nTag                                                                                Inhalt                                                                             Seite\n28.5.63    Postzeit ungsordn un g                                                                                                                                        373\n28.5.63    Postzei tungsg e bührenordn ung                         ......................................................... .                                           380\nPostzeitungsordnung\nVom 28. Mai 1963\nInhaltsübersicht\n§                                                                                            §\nI. Abschnitt                                                      2. Titel: Verlagsstückverfahren\nAllgemeine Vorschriften                                                     Einweisung .................................... .                                     22\nInhalt des Postzeitungsdienstes ................... .                                     1     Unterbrechen der Lieferung ..................... .                                    23\nVoraussetzung der Benutzung .................... .                                        2     Zurückziehung; Unzustellbarkeit ................ .                                    24\nKreis der Benutzer ............................... .                                      3  3. Titel: Bestellstückverfahren\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst .............. .                                      4     Bestellung                                                                            25\nZeitungen ....................................... .                                       5                                                                                           26\nBezugszeit\nAusschluß vom Postzeitungsdienst ................ .                                       6     Bezugsgeld .................................... .                                     27\nWesentliche Zeitungsangaben ..................... .                                       7\nZurückziehen der Bestellung .................... .                                    28\nZeitungsbestandteile; Verleger beilagen ............ .                                    8\nErstattung von Bezugsgeld ..................... .                                     29\nFremdbeilagen ................................... .                                       9\nZulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          10\nIII. A b s c h n i t t\nAuskunfterteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11\nZeitungspostsendungen\nFormblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12\n1. Titel: Postzeitungsgut\nBelegnummernstück; Anmeldung von Sonder-\nnummern und Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     13     Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30\nPrüfen der Sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14     Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    31\nBehandlung vorschriftswidriger Sendungen . . . . . . . . .                               15     Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen                                       32\nWiderruf der Zulassung ............. .'. . . . . . . . . . . . .                         16  2. Titel: Streifbandzeitung\nVerzicht auf die Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             17     Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            33\nAuslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    34\nII. Abschnitt\nPostzeitungsvertrieb\nIV. Abschnitt\n1. Titel: Gemeinsame Vorschriften\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nVertri(;!bsarten; Vertriebsgebühr                                                     18\nUbergangsvorschriften            . .. .. . .. ... .. . .. .. .. .. ... ...                35\nEinlieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . .                         36\nAuslieferung; Uberweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                20\nGeltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             37\nUnzustellbare Zei tungsn ummerns Lücke;\nErsatzsendungen ..............................                                      21  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  38\nZ 1997 A","374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                  § 5\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ver-                          Zeitungen\nordnet:\n!.Abschnitt                           (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind\nDruckschriften, deren Herausgabezweck darauf ge-\nAllgemeine Vorschriften                  richtet ist, über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfra-\ngen zu berichten. Sie müssen nach Art, Form, Um-\n§ 1                           fang, Verbreitungs- und Erscheinungsweise der im\nInhalt des Postzeitungsdienstes             Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung ent-\nsprechen.\n(1) Die Post unterhält einen Postzeitungsdienst.\n(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt,\n(2) Durch den Postzeitungsd1enst werden              wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Voraus-\n1. der Bezug von Zeitungen zwischen den Ver-     setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\nlegern und den Beziehern vermittelt (Post-\n(3) Druckschriften, die der Förderung der ideellen\nzeitungsvertrieb),\nZwecke von Vereinen, Verbänden und sonstigen\n2. Zeitungen als Zeitungspostsendungen (Post-    Körperschaften dienen, gelten als Zeitungen, wenn\nzeitungsgut, Streifbandzeitung) befördert.    sie im übrigen die in Absatz 1 oder Absatz 2 be-\nstimmten Voraussetzungen erfüllen.\n§ 2\n(4) Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblätter gelten\nVoraussetzung der Benutzung\nals Zeitungen.\n(1) Im Postzeitungsdienst werden nur die Zeitun-\n(5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in\ngen vermittelt oder befördert, für die von der Post\neinem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in\ndie schriftliche Zulassung zum Postzeitungsdienst\neinem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt\nerteilt worden ist.\nsind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich noch dem\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen    Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand\nin der inneren und äußeren Gestaltung den Vor-          oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vor-\nschriften dieser Verordnung entsprechen.                lage sein.\n§ 3                                                      § 6\nAusschluß vom Postzeitungsdienst\nKreis der Benutzer\n(1) Zeitungen sind vom Post~eitungsdienst ausge-\n(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und,\nschlossen, wenn sie\nsoweit es diese Verordnung vorsieht, auch Zeitungs-\nvertriebsstellen und Bezieher von Zeitungen be-                1. Werbe-, Empfehlungs- oder sonstige ge-\nnutzen.                                                           schäftliche Schriften darstellen oder solchen\nZwecken unmittelbar oder mittelbar dienen,\n(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser\n2. in der Benennung Namen geschäftlicher\nVerordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem er\nUnternehmen oder von Erzeugnissen solcher\nsie verlegt und öffentlich verbreitet.\nUnternehmen verwenden,\n(3) Zeitungsvertriebsstellen   sind Geschäftsbe-            3. zu mehr als 70 vom Hundert ihres Umfangs\ntriebe, die Zeitungen gewerbsmäßig vertreiben.                    Beiträge enthalten, die nicht der presse-\n(4) Bezieher ist, wer eine Zeitung durch Vermitt-              üblichen Berichterstattung im Sinne des § 5\nlung der Post bezieht.                                            Abs. 1 entsprechen.\n(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die\n§ 4\n1. unentgeltlich abgegeben werden, es sei\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst                      denn, sie enthalten keine geschäftliche Wer-\n(1) Es werden bezeichnet                                       bung,\n1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der                2. weniger als einmal im Vierteljahr erschei-\nExemplare einer Zeitung mit gleicher Num-               nen,\nmer,                                                 3. in Lieferungen erscheinen, die ein abge-\n2. als Zeitungsnummernstück das einzelne                   schlossenes Werk zu bilden bestimmt sind,\nExemplar einer Zeitungsnummer,                       4. einschließlich der Beilagen mehr als 1000 g\n3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungs-               wiegen; das gilt nicht für die zur Verkün-\nnummernstücke in der Bezugszeit,                        dung von Gesetzen und Verordnungen be-\nstimmten amtlichen Blätter.\n4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die\nüber die vom Verleger bestimmte Erschei-\n§ 7\nnungsweise hinaus herausgegeben wird.\nWesentliche Zeitungsangaben\n(2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeich-\nnet, das den Dienstverkehr mit den Verlegern wahr-         (1) Die Titelseite der Zeitung muß deutlich sicht-\nnimmt.                                                  bar folgende Angaben enthalten:\n(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeich-             1. die Benennung,\nnet, das den Dienstverkehr mit den Beziehern wahr-             2. das Vertriebskennzeichen,\nnimmt.                                                         3. die Nummer,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963                         375\n4. den Erscheinungstag oder eine andere Be-                                § 9\nzeichnung, aus der die Zugehörigkeit der\nFremdbeilagen\nZeitungsnummer zu einer bestimmten Be-\nzugszeit zu erkennen ist.                       (1) Fremdbeilagen sind Druckschriften, die der\nVerleger im Auftrage und im Interesse Dritter den\n(2) In der Zeitung muß der Verkaufspreis ange-\nZeitungsnummernstücken lose beifügt. Als Fremd-\ngeben sein oder der Grund, weshalb ein Verkaufs-\nbeilagen gelten auch Druckschriften des Verlegers,\npreis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unent-\ndie als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind.\ngeltlich abgegebene Zeitungen, die keine geschäft-\nliche Werbung enthalten.                                    (2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung\nmit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen\n§ 8                         deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.\nZeitungsbestandteile; Verleger beilagen            (3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu\n(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erwei-    fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Sie dürf eu\nsen, daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und An-       das Gewicht des Zeitungsnummernstücks nicht über-\nzeigenteile, auf denen die Benennung und die Num-       schreiten und insgesamt höchstens 75 g wiegen.\nmer der Zeitung, zu der sie gehören, angegeben              (4) Fremdbeilagen dürfen Teilen einer Zeitungs-\nsind, gelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen   nummer beigefügt werden, wenn. die Zahl der Beila-\nin ihrer Form dem Hauptblatt entsprechen.               gen ohne betriebliche Schwierigkeiten festzustellen\n(2) Als Beslcmdteile der Zeitung gelten ferner       ist.\nReklamemarken, die in freigebliebenen Flächen des           (5) Für Fremdbeilagen wird vom Verleger eine\nAnzeigenteils an Stelle von Anzeigen oder in Ver-       Gebühr erhoben.\nbindung mit ihnen in die Zeitung eingeklebt sind,\nsowie dünne Muster, die Anzeigen erläutern oder                                   § 10\nhervorheben sollen; der Flächeninhalt solcher Be-                         Zulassungsverfahren\nstandteile darf höchstens 25 qcm betragen, die Aus-\ndehnung darf in keiner Richtung 6 cm überschreiten.        (1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungs-\ndienst ist vom Verleger beim zuständigen Verlags-\n(3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften    postamt zu beantragen. Für den Antrag ist das amt-\ndes Verlegers:                                          liche Formblatt zu verwenden. Dem Antrag ist ein\n1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung    Muster der Zeitung beizufügen.\nin der Zeitung angegeben ist, die aber nicht\n(2) Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben her-\nselbständig zum Postzeitungsdienst zuge-\nausgege,ben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe\nlassen sind,\nbesonders zu beantragen.\n2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zei-\ntung in engem Zusammenhang stehen,              (3) Der Zulassungsantrag muß zwei Monate vor\nder beabsichtigten Inanspruchnahme des Post-\n3. Zeitungszugaben, die der Verleger bei        zeitungsdienstes beim Verlagspostamt vorliegen.\nregelmäßig wiederkehrenden Gelegenhei-'\nten mit der Zeitung liefert.                    (4) Anträge, den Inhalt der Zulassung 4u ändern,\nkönnen nur gestellt werden\n(4) Als Verlegerbeilagen gelten\nbei Zeitungen\n1. Druck-Erzeugnisse und kleine Muster, die\nder Verleger wissenschaftlichen oder fach-             mit Jahresbezug      zum 1. Januar,\nlichen Aufsätzen zur Veranschaulichung bei-            mit Halbjahresbezug zum 1. Januar oder\nfügt,                                                                       1. Juli,\n2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder                 mit Vierteljahres-   zu jedem Viertel-\ngemeinnütziger Bedeutung, sofern der Ver-              oder Monatsbezug     j ahresersten.\nleger ihre Versendung unentgeltlich über-    Änderungsanträge müssen sechs Wochen vor den\nnimmt.                                       genannten Terminen beim Verlagspostamt vorliegen.\n(5) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung     Für das Berichtigen der Vertriebsunterlagen wird\nmit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen        vom Verleger eine Gebühr erhoben.\nderen betriebliche Behandlung nicht erschweren; sie        (5) Uber den Zulassungs- oder Anderungsantrag\ndürfen insgesamt nicht schwerer sein als die Zei-       entscheidet das Verlagspostamt; es erteilt dem Ver-\ntungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Neben-         leger einen schriftlichen Bescheid.\nblätter dürfen das Gewicht der Zeitungsnummern-\nstücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als 100 g          (6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Verle-\nwiegen. Die Gewichtsbegrenzung für Verlegerbeila-       ger eine Zeitungsgrundgebühr erhoben.\ngen gilt nicht für die zur Verkündung von Gesetzen\nund Verordnungen bestimmten amtlichen Blätter.             (7) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zei-\ntungen werden in die Postzeitungsliste aufgenom-\n(6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei    men. Für Zusätze über die Unterbenennung einer\nihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dürfen   Zeitung, Hinweise auf die Zeitung an anderer Stelle\njedem Zeitungsnummernstück nur einmal und nur           und Angaben über Namen und Anschrift des Verle-\nder Zeitungsnummer insgesamt beigefügt werden.          gers wird vom Verleger eine Gebühr erhoben.","376                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 11                                                       § 16\nAuskunftserteilung                                    Widerruf der Zulassung\nVerleger und Zeitungsvertriebsstellen sind ver-         (1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird\npflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,     widerrufen, wenn\ndie erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inan-             1. die Zeitung die Voraussetzungen für die\nspruchnahme des Postzeitungsdienstes zu prüfen.                     Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt,\n2. der Verleger die Einrichtungen des Postzei-\n§ 12                                      tungsdienstes mißbraucht,\nFormblätter                               3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtun-\ngen nicht nachkommt.\nFormblfüler sind vollständig und dem Vordruck\nentsprechend imszufüllen. Die Schrift muß so be-            (2) Uber den Widerruf der Zulassung erteilt das\nschaffen sein, daß sie nichl aus~Jelöscht werden kann.  Verlagspostamt dem Verleger einen schriftlichen\nFormblätter, die nicht von der Post bezogen sind,       Bescheid.\nmüssen mit (fon amtlichen Mustern übereinstimmen.                                    § 17\nVerzicht auf die Zulassung\n§ 13                              (1) Will der Verleger den Postzeitungsdienst nicht\nBelegnummernstück; Anmeldung von Sonder-           mehr benutzen, so muß er den Verzicht auf die Zu-\nnummern und Fremdbeilagen                 lassung dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.\n(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt von              (2) Die Mitteilung des Verlegers muß sechs Wo-\njeder Zeitungsnummer beim Erscheinen ein Beleg-          chen vor der Einstellung der Lieferung vorliegen.\nnummernstück zu liefern.                                    (3) Werden fällige Zeitungsnummern nicht gelie-\n(2) Sondernummern und Fremdbeilagen sind vom         fert, so fordert das Verlagspostamt den Verleger auf,\nVerleger spätestens einen Tag vor der Einlieferung       innerhalb einer bestimmten Frist die regelmäßige\nbeim Verlagspostamt schriftlich anzumelden. Der          Lieferung wieder aufzunehmen. Die Frist beträgt bei\nAnmeldung von Fremdbeilagen sind Muster beizu-           Zeitungen, die häufiger als einmal monatlich erschei-\nfügen.                                                   nen, einen Monat. Bei seltener erscheinenden Zei-\ntungen endet die Frist bei Fälligkeit der nächsten\n(3) Wird die rechtzeihge Anmeldung von Fremd-\nZeitungsnummer. Kommt der Verleger der Auf-\nbeilagen für Teile einer Zeitungsnummer versäumt,\nforderung nicht nach, so gilt dies als Verzicht auf\nso wird die Gebühr nach der ganzen Zeitungsnum-\nmer berechnet.                                           die Zulassung.\n§ 14\nII. Abschnitt\nPrüfen der Sendungen\nPostzeitungsvertrieb\nDie Post ist berechtigt, den Inhalt der Sendungen\nim Postzeitungsdienst auf postdienstliche Ordnungs-                                 1. Titel\nmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt auch für fest ver-\nGemeinsame Vorschriften\npackte Sendungen.\n§ 15                                                       § 18\nBehandlung vorschriftswidriger Sendungen                       Vertriebsarten; Vertriebsgebühr\n(1) Sendungen im Postzeitungsdienst, die den             (1) Verleger können Zeitungsstücke nach den Vor-\nBenutzungsbedingungen nicht entsprechen, können          schriften der §§ 22 bis 24 zur Beförderung und Aus-\ndem Absender zur Beseitigung der Mängel zurück-          lieferung an Bezieher beim Verlagspostamt einwei-\ngegeben werden.                                          sen (Verlagsstückverfahren).\n(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:         (2) Bezieher können Zeitungsstücke nach den Vor-\n1. Bei Streifbandzeitungen, die nicht oder un-\nschriften der §§ 25 bis 29 beim Absatzpostamt be-\nzureichend freigemacht sind, wird die Brief-  stellen (Bestellstückverfahren).\ngebühr erhoben.                                   (3) Für jedes Zeitungsstück wird vom Verleger\n2. Bei Streifbandzeitungen, die das Höchstge-    eine Vertriebsgebühr erhoben.\nwicht überschreiten, wird die Päckchenge-\nbühr erhoben.                                                              § 19\nEinlieferung\n3. Bei Streifbandzeitungen und Postzeitungs-\ngut, die unzulässige Gegenstände enthalten,       (1) Einlieferungsstelle für Verlags- und Bestell-\nwird bei Sendungen bis 1000 g die Briefge-    stücke ist das Verlagspostamt, wenn nicht aus post-\nbühr, bei Sendungen über 1000 g bis 2000 g    betrieblichen Gründen ein anderes Postamt bestimmt\ndie Päckchengebühr, bei Sendungen über        ist.\n2000 g die Paketgebühr erhoben.                   (2) Die Zeitungsnummernstücke müssen für        den\nIn den Fällen unter Nummern 1 und 2 werden die          Versand an die Absatzpostämter zahlenmäßig          auf-\nGebühren vom Empfänger als Nachgebühren einge-           geteilt und nach Gewicht und Umfang sicher         ver-\nzogen, in den Fällen unter Nummer 3 werden die          packt sein. Die Aufschrift der Sendungen muß        dem\nfehlenden Gebühren vom Absender erhoben.                amtlichen Muster entsprechen.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963                            377\n(3) Zeitungsnummernstücke,        die   betriebliche                           3. Titel\nSchwierigkeiten verursachen, insbesondere solche,                      Bes tel1 s tück verfahren\ndie nicht mit der Anschrift des Empfängers versehen\nwerden können, sind in offenem Umschlag einzu-\nliefern, auf dPm die wesentlichen Zeitungsangaben\n§ 25\naufgedruckt sind.                                                               Bestellung\n§ 20                             (1) Der Bezieher kann Zeitungsstücke bei dem\nAbsatzpostamt bestellen, in dessen Bereich sie aus-\nAuslieferung; Uberweisung                 geliefert werden sollen.\n(1) Die Zeitungsnummernstücke werden den Be-\n(2) Die Bestellung gilt für den Zeitabschnitt, den\nziehern wie gewöhnliche Briefsendungen ausgelie-\nder Verleger für den Bezug der Zeitung bestimmt\nfert. Eine Gebühr für das Bereithalten zur Abholung\nhat (Bezugszeit).\nwird nicht erhoben.\n(3) Die Bestellung soll bis zum 22. des Monats\n(2) Der Bezieher kann bei seinem Absatzpostamt        vor Beginn der Bezugszeit vorliegen. Spätere Be-\nbeantragen, daß die von ihm bezogenen Zeitungs-          stellungen werden noch bis zum 20. des Monats, in\nstücke an ein anderes Absatzpostamt überwiesen           dem die Bezugszeit endet, angenommen; für solche\nwerden. Für den Antrag soll das amtliche Formblatt       Bestellungen ist vom Bezieher eine Gebühr zu ent-\nverwendet werd0n. Für die Uberweisung ist vom'           richten. In der Bezugszeit bereits erschienene Zei-\nBezieher eine Gebühr zu entrichten.                      tungsnummernstücke werden auf Verlangen nach-\ngeliefert; für . die Nachlieferung ist vorn Bezieher\n§ 21                          eine Gebühr zu entrichten.\nUnzustellbare Zeitungsnummernstücke;               (4) Vor Beginn der neuen Bezugszeit stellt das\nErsatzsendungen                      Absatzpostamt fest, ob der Bezieher die Zeitung er-\nneut bestellen will.\n(1) Unzustellbare Zeitungsnummernstücke werden\nnicht an den Verleger zurückgesandt.                        (5) Für jede Bestellung eines Zeitungsstücks und\njede erneute Bestellung wird vorn Verleger eine\n(2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte\nVermittlungsgebühr erhoben.\nZeitungsnummernstücke können Ersatzsendungen\neingeliefert werden. Sie sind als solche zu kenn-\nzeichnen.                                                                            § 26\nBezugszeit\n2. Titel                           (1) Der Verleger kann als Bezugszeit das Kalen-\nVerlagsstückverfahren                      derjahr, -halbjahr oder -vierteljahr bestimmen. Der\nKalendermonat kann auf besonderen Antrag als Be-\n§ 22                          zugszeit zugelassen werden.\nEinweisung                           (2) Der Verleger kann als Unterbezugszeiten be-\n(1) Der Verleger kann Verlagsstücke einweisen         stimmen\n1. auf unbeschriinkte Dauer (Dauer-Verla.gs-            1. bei jähriger Bezugszeit das restliche Drei-\nstücke),                                                vierteljahr, Halbjahr und Vierteljahr,\n2. bei halbjähriger Bezugszeit das restliche\n2. für einen Monat (Monats-Verlagsstücke).                 Vierteljahr,\n(2) Für jedes Verlagsstück wird vom Verleger                 3. bei vierteljähriger Bezugszeit die restlichen\neine Einweisungsgebühr erhoben.                                    zwei Monate und den restlichen Monat.\n§ 23                                                      § 27\nUnterbrechen der Lieferung                                       Bezugsgeld\n(1) Der Verleger kann bei vorübergehendem Auf-           (1) Der Bezieher muß bei der Bestellung das Be-\nenthaltswechsel des Beziehers die Lieferung von          zugsgeld für die Bezugszeit entrichten.\nVerlagsstücken unterbrechen.                                (2) Die Höhe des Bezugsgeldes bestimmt der Ver-\n(2) Ein N~chlaß in der Vertriebsgebühr tritt durch    leger. Beträge, die nicht ein Entgelt für den Bezug\ndie unterbrochene Lieferung nicht ein.                   der Zeitung darstellen, dürfen in dem Bezugsgeld\nnicht enthalten sein. Der Verleger kann jedoch be-\nantragen, daß\n§ 24\n1. Versicherungsbeiträge, die mit dem Bezug\nZurückziehung; Unzustellbarkeit                       der Zeitung in behördlich genehmigtem\nZusammenhang stehen,\n(1) Der Verleger kann Verlagsstücke jederzeit\nzurückziehen.                                                   2. Mitgliedsbeiträge von Vereinen, Verbän-\nden oder sonstigen Körperschaften, deren\n(2) Die Unzustellbarkeit von Verlagsstücken wird                Zeitungen den Bedingungen des § 5 Abs. 3\ndem Verleger gemeldet.                                             entsprechen,","378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nzusammen mit dem Bezugsgeld eingezogen werden.              (3) Den    Sendungen dürfen Aushangbogen für\nFür die Einziehung der Beiträge wird ein Zuschlag        Verkaufsstände, Zeitungsquittungen, nachgelieferte\nzur Vermittlungsgebühr erhoben.                          Zeitungsnummernstücke und nachgelieferte Roman-\n(3) Auf Antrag des Verlegers zieht die Post bei      anfänge beigefügt werden, sofern sie den Bestim-\ngeworbenen Beziehern das Bezugsgeld ein. Der             mungen des § 5 Abs. 5 entsprechen.\nVerleger muß hierzu die erforderlichen Unterlagen           (4) Postzeitun,gsgut muß mit einer Aufschrift ver-\n(Verlegerstammkarlen) den Absatzpostämtern über-         sehen sein, die dem amtlichen Muster entspricht.\nsenden. Müssen Verlesierstammkarten an das zu-           Die Abholangabe „Postlagernd\" ist unzulässig.\nständige Absatzpostamt weitergeleitet werden, so\nwird vom Verleger hierfür eine Gebühr erhoben.              (5) Postzeitungsgut kann nur von Montag bis\nFür den erfolglosen Einziehversuch wird vom Ver-         Donnerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Den Ein-\nleger eine Gebühr erhoben.                               lieferungsort und die Einlieferungszeiten bestimmt\ndas Verlagspostamt.\n(4) Uber die eingezogenen Bezugsgelder wird mit\ndem Verleger vierteljährlich nachträglich abgerech-         (6) Für Postzeitungsgut wird vom Verleger eine\nnet. Vorher werden an den Verleger auf Antrag            Gebühr erhoben. Enthält eine Sendung weniger als\nAbschlagszahlungen geleistet.                            drei Zeitungsnummernstücke, so ist vom Verleger\nein Gebührenzuschlag zu entrichten.\n§ 28                            (7) Postzeitungsgut kann auf Antrag des Verle-\nZurückziehen der Bestellung                gers als Postzeitungs-Schnellgut mit Vorrang be-\n(1) Der Bezieher kann die Bestellung vor Beginn       fördert werden. Die Beschränkung des Absatzes 5\nder Bezugszeit zurückziehen.                             Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Einlieferungs-\nzeit und Abbeförderung werden berücksichtigt,\n(2) Ist die Bestellung bereits an das Verlagspost-\nsoweit der Dienstbetrieb und die bestehenden Be-\namt weitergegeben, so wird die Zurückziehung dem\nförderungsgelegenheiten es zulassen. Für Postzei-\nVerlagspostamt übermittelt.\ntungs-Schnellgut wird vom Verleger ein Gebühren-\n(3) Ist die Bestellung bereits an den Verleger        zuschlag erhoben.\nweitergegeben, so wird die Zurückziehung nur wirk-\nsam, wenn der Verleger zustimmt.                            (8) Postzeitungs-Schnellgut kann auf Antrag des\nVerlegers als Luft-Postzeitungsgut befördert werden.\nFür die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein\n§ 29\nbesonderer Zuschlag erhoben.\nErstattung von Bezugsgeld\n(1) Ist eine Bestellung vom Bezieher zurückgezo-                                § 31\ngen, so wird ihm das Bezugsgeld von der Post er-\nstattet.                                                                       Auslieferung\n(2) Ergibt sich, daß der Verleger die Zeitung in         (1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der An-\nder neuen Bezugszeit nicht liefern wird, so kann         kunft abgeholt werden. Es wird der Person ausge-\ndie Post dem Bezieher das Bezugsgeld erstatten.          liefert, die sich zur Abholung meldet.\nDie Erstattung entfällt, wenn der Verleger für diese        (2) Der Empfänger kann beantragen,       daß ihm\nBezugszeit bereits Abschlagszahlungen erhalten hat.      Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt, durch\n(3) Stellt der Verleger die Lieferung der Zeitung     Eilboten zugestellt wird. Die Eilzustellgebühr wird\nwährend der Bezugszeit ein, so wird das Bezugs-          vom Empfänger erhoben.\ngeld von der Post nicht erstattet.\n(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzei-\ntungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das'\nVerlangen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht\nIII. Abschnitt\nsein. 'Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger im\nZeitungspostsendungen                     voraus zu entrichten.\n§ 32\n1. Titel\nPostzeitungsgut                          Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen\n(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an\n§ 30                         den Verleger zurückgesandt.\nVersandbedingungen                        (2) Der Verleger kann durch Vermerk in der Auf-\n(1) Verleger können ihre zum Absatz außerhalb         schrift vorausverfügen, daß unzustellbares Postzei-\ndes Postzeitungsvertriebs bestimmten Zeitungsnum-        tungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustellbar-\nmernstücke als Postzeitungsgut versenden. Der Ver-       keit gemeldet wird. Für die Rücksendung wird die\nleger muß den Versand vor der ersten Einlieferung        Paketgebühr, für die Meldung die Gebühr für Un-\nbeim Verlagspostamt anmelden.                            zustellbarkeitsmeldungen vom Verleger erhoben.\n(2) Postzeitungsgut soll mindestens drei Zeitungs-       (3) Für verlorengegangenes oder stark beschädig-\nnummernstücke enthalten und nach Gewicht und             tes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen ein-\nUmfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht be-       geliefert werden. Sie sind als solche zu kenn-\nträgt 20 kg.                                             zeichnen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963                          379\n2. Tild                                           IV. A b s c h n i t t\nSl.rcifbandzeitung                            Ubergangs- und Schlußvorschriften\n§ 33\n§ 35\nVersandbedingungen                                   Ubergangsvorschriften\n(1) Verleger und Zcitungsvcrtricbsslellen können\nfür private Bczidwr oder Verteiler bestimmte             Die bestehenden Zulassungen zum Postzeitungs-\nZei lungsnummerns Lücke ul s Slrcifbandzeitung ver-   vertrieb und zum Versand als Drucksache zu er-\nsenden.                                               mäßigter Gebühr behalten ihre Gültigkeit, soweit\ndie zugelassenen Zeitungen den Vorschriften dieser\n(2) Verleger können verschiedene von ihnen         Verordnung entsprechen.\nverlegte Zeitungen, Zcilungsvcrtriebsstellen auch\nZeitungen verschiedener Verleger zusammen als\nStreifbandzeitung versenden.                                                    § 36\n(3) Streifbandzeitunqen müssen mit einem Streif-           Sondervorschriften für das land Berlin\nband oder einer sonstigen offenen Umhüllung ver-         Zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Bun-\nsehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht         desgebiet können Verlags- und Bestellstücke mit\ngeprüft werden können.\nder Luftpost befördert werden. Hierfür wird vom\n(4) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streif-    Verleger ein Zuschlag erhoben.\nbandzeitung\" tragen. Der Absender muß angegeben\nsein. Die Eigenschaft des Absenders als Verleger\noder als Zeitungsvertriebsstelle muß deutlich er-                               § 37\nkennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften                      Geltung im Land Berlin\nüber Aufschrift und Außenseite bei Briefsendungen.\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(5) Den Streifbandzeitungen dürfen die Rechnung     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nund ein Zahlkartenformblatt beigefügt werden.\ndung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt\n(6) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen        diese Verordnung auch im Land Berlin.\ndes Absenders mit Luftpost befördert oder durch\nEilboten zugestellt. Die Vorschriften der Postord-\nnung über Eilzustellung und Luftpost gelten ent-                                § 38\nsprechend.                                                                  Inkrafttreten\n(7) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in\n(8) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g.               Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten die §§ 70 bis 114 der Post-\n§ 34\nordnung vom 30. Januar 1929 (Reichsgesetzbl. I\nAuslieferung                     S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung zur Än-\nStreifbandzeitungen werden dem Empfänger wie        derung der Postordnung vom 22. Januar 1963 (Bun-\ngewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.              desanzeiger Nr. 18 vom 26. Januar 1963) außer Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1963\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen"]}