{"id":"bgbl1-1963-28-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":28,"date":"1963-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen","law_date":"1963-05-27T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["369\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                       A usg·egeben zu Bonn am 5. Juni 1963                                                                                                           Nr. 28\nTaq                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n27. 5. 63 Verordnung über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen\nWehrpflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   369\n[-finweis au[ Verkündungen im Bundesanzeiger .................................... .                                                                               372\nIn Teil II Nr. 16, ausgegeben arn 31. Mai 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Gewährung von Leistungen\nbei Krankheit und Multcrschaft an Personen, die die Anwendung der Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates nach\nArtikel 14 Absc1lz (2) der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen V/irtschaftsgemeinschaft über die Soziale\nSicherheit der Wanderarbeitnehmer gewählt haben. - Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen\nZolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Fondantmasse, Hartkaramellen, vVeichkaramellen und Dragees - Neufest-\nsetzung). -- Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Gemüse). - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über den Austausch therapeutischer Substanzen\nmenschlichen Ursprunqs. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens. - Bekannt-\nmachunq über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen\nTierseuchenamts in Paris (Inkrafttreten für Ecuador). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung\nund der Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Straßen-\nverkehr. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nSicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für Kongo [Leopoldville] und Mauretanien). - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Ge-\nbrauch im internationalen Verkehr (Inkrafttreten für Irland und die Tschechoslowakei). - Bekanntmachung der dem\nGeneralsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zugegangenen Antwort des Mit-\ngliedstaates Finnland zur Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe.                                                                                                 ·\nIn Teil II Nr. 17, ausgegeben am 1. Juni 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Soziale Sicherheit der Grenz-\ngänger. -- Gesetz zu dem Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit nebst Schlußprotokoll, der Ersten, Zweiten und Dritten Zusatz-\nvereinbarung und dem Zusatzprotokoll zu dem Abkommen.\nVerordnung über die für Dienstleistungen\nim zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen\nVom 27. Mai 1963\nAuf Grund des § 13 a Abs. 2 und des § 50 Abs. 1                                          3. Luftschutzalarmdienst,\nNr. 4 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-                                        4. Luftschutzhilfsdienst,\nsung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)\n5. Hilfsorganisationen nichtmilitärischen Charak-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                  ters, soweit ihre Tätigkeit für da.s Uberleben\nBundesrates:\nder Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall un-\n§ 1                                                                   entbehrlich ist (Anlage 1),\nWehrpflichtige über fünfundzwanzig Jahren                                              6. Selbstschutzzüge,\nFür Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-                                             7. Lager für den zivilen Bevölkerungsschutz.\nschutz können mit der Folge der Nichtheranziehung\nzum Wehrdienst von der zuständigen Behörde die-                                                                                             § 2\njenigen Wehrpflichtigen über fünfundzwanzig Jahren                                              Wehrp:flkhtige unter fünfundzwanzig Jahren\nherangezogen, verpflichlet oder bereitgestellt wer-\n§ 1 gilt auch für \\Vehrpflichtige bis zu fünfund-\nden, die für eine Tü ligkeit zur Erfüllung fachlicher\nAufgaben in den nachstehend genannten Einrichtun-                                       zwanzig Jahren, die aufgerufenen Geburtsjahrgän-\ngen vorgesehen sind:                                                                    gen angehören und\n1. Luftschutz im Geschäftsbereich des Bundesmini-                                         1. in den genannten Einrichtungen hauptberuflich\nsters für Verkehr, der Deutschen Bundesbahn                                                 tätig sind oder\nund der nichtlrundcsciqcnen Eisenbahnen sowie                                          2. bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine\nim Gcschüftshcrcich des Bundesministers für                                                Spezialausbildung (Anlage 2) für eine Verwen-\ndüs Post- und Fernmeldcvvesen,                                                             dung in diesen Einrichtungen erhalten oder be-\n2. Lnftschulzwarndienst,                                                                       gonnen haben oder\nZ 1997 A","370                                Bundesgesetzblatt, J c:hrgang 1963, Teil I\n3. für eine solche Spezialausbildung vorgesehen              Ilereitstellungsbescheid     für   die  Bundeswehr\nsind, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren            erhalten haben,\nnach der Musterung oder nach Rechtskraft             t2, Beamte, Angestellte und Arbeiter, die zum Ge-\neiner Entscheidung nach § 26 des Wehrpflicht-           schäftsbereich des Bundesministers der Vertei-\ngesetzes, im Falle einer Zurückstellung jedoch          digung gehören oder bei Dienststellen der\nfrühestens ein Jahr nach dem Ende der Zurüc:;:.-        Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte be-\nstellungsfrist.                                         ::;chäftigt sind.\n§ 3                                                        § 4\nAusnahmen                                                Inkrafttreten\nDie Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten nicht für         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr Wehr-         kündung in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1968 außer\ndienst geleistet oder einen Einberufungs- oder     Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr. 5)\nHilfsorganisationen nichtmilitärischen Charakters,                 a) der Hilfszug,\nsoweit ihre Tätigkeit für das Uberleben der Zivil-                   b) die Einsatzeinheiten des Sanitätsdien-\nbevölkerung im Verteidigungsfall unentbehrlich ist,                      stes, des Pflegedienstes und des Sozial-\ngemäß § 1 Nr. 5 sind                                                     dienstes,\nI. das Technische Hilfswerk,                                    c) der Krankentransport- und Unfallret-\nII. der Bundesluftschutzverband,                                     tungsdienst,\nIII. die Berufsfeuerwehren, die Pflichtfeuerwehren,                d) der Blutspendedienst,\ndie freiwilligen Feuerwehren und die Gru-                   e) die Unfallhilfsstellen,\nbenwehren sowie die anerkannten Werk-\nfeuerwehren, die nach Landesrecht öffent-                2. die entsprechenden Einrichtungen der fol-\nlichen Feuerschutz ausüben,                                 genden Organisationen:\nIV. 1. folgende Einrichtungen des Deutschen                        a) der Johanniter-Unfallhilfe,\nRoten Kreuzes sowie seiner Landes- und                   b) des Malteser-Hilfsdienstes,\nKreisverbände:                                           c) des Arbeiter-Samariterbundes.\nAnlage 2\n(zu§ 2 Nr. 2)\nAls Spezialausbildung im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3            c) Warngruppenführer        bei   den Luftschutz-\nder Verordnung gelten                                                warnämtern,\n1. Luftschutzwarndienst                                     d) Auswerteleiter für ABC-Lage bei den Luft-\nschutzwarnämtern,\ndie Ausbildung als\na) Schichtführer bei den Luftschutzwarn-                 e) Schichtführer bei den Luftschutzwarndienst-\nämtern,                                                   Verbindungsstellen,\nb) Gehilfen der Schichtführer bei den Luft-               f) Wachleiter bei den Luftschutzwarndienst-\nschutzwarnämtern,                                        Leitmeßstellen;","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1963                           371\n2. luflschutzhilfsdienst                                               ccc) LS-Rettungs- und LS-Zeltrettungs-\nstellen, von LS-Sanitätslagern\nd) ciit! rwbcm dc)r allgemeinen Ausbildung er-                             und des      LS-Bettennachweises\nworbene zusi:itzlichc Ausbildung als                                   (vgl. Nummer 22 Abs. 4 AVV-\nGerütewart,                                                            Organisation-LSHD),\nSchirrmeis ler,                                                ddd) LS-Veterinärlagern (vgl. Num-\nMaschinist,                                                            mer 27 Abs. 4 A VV-Organisation-\nLSHD),\nFernmelder,\neee) LS-ABC-Parks, von LS-Sachen-\nFahrzeugführer,                                                        entgiftungsstellen und LS-ABC-\nRechnungsführer,                                                       Lagern (v.gl. Nummer 32 Abs. 4\nSanitäter,                                                             AVV-Organisation-LSHD),\nfff) Einrichtungen des LS-Betreuungs-\nKoch,\ndienstes (vgl. Nummer 38 Abs. 2\nLS-Lotse,                                                              A VV-Organisation-LSHD),\nLS-Beobachter,                                            (vgl. Nummer 2 Abs. 2 der Allgemeinen\nBedienungspersonal für die Strahlenmeß-                  Verwaltungsvorschrift über die Ausbildung\nund -nachweisgeräte sowie für die Kampf-                  des Luftschutzhilfsdienstes vom 1. Juni\nstoffspürgeräte,                                          1962 - Gemeinsames Ministerialblatt 1962\n(vgl. Nummer 37 der Allgemeinen Verwal-                   s. 213),\ntungsvorschrift über die Ausbildung des               c) die zusätzliche Ausbildung im Operations-\nLuftschutzhilfsdienstes vom 1. Juni 1962 --               und Pflegedienst des LS-Sanitätsdienstes\nGemeinsames Ministerialblatt 1962 S. 213),                sowie als Sprengmeister oder Sprenghelfer\nim LS-Bergungsdienst und als Atemschutz-\nb) die zusätzliche Ausbildung für besondere                   ger ä tetr äger;\nAufgaben im Luftschutzhilfsdienst als\naa) Führer von taktischen Einheiten des            3. Technisches Hilfswerk\nLuftschutzhilfsdienstes (vgl. Nummer 4           die zusätzlich zur abgeschlossenen Grundaus-\nAbs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-              bildung erworbene Sonderausbildung\nvorschrift über Gliederung, Stärke und              im Herstellen von Behelfsbrücken,\nAufstellung des Luftschutzhilfsdienstes              im Bau und Betrieb von Schwimmbrücken\n-- A VV-Organisation-LSHD -          vom             und Fähren,\n2l. Dezember 1960,         Bundesanzeiger\nfür die Instandsetzung von Elektrizitäts-\nNr. 251 vom 29. Dezember 1960):\nwerken, Gaswerken, Wasserwerken und\nZugführer selbständiger Züge,                       Anlagen für die Abwasserbeseitigung,\nBereitschaftsführer,                                 für die Instandsetzung von Versorgungs-\nAbteilungsführer und                                leitungen (Elektrizität, Gas, Wasser, Ab-\nFührer größerer Verbände,                           wasser);\nbb) Führungskräfte in den Stäben des Luft-         4. BundesluHschutzverband\nschu tzhilfsdienstes:                           die Ausbildung als Ausbilder oder Luftschutz-\nFachdienstleiter (Stab des örtlichen            lehrer, wenn neben der Grundausbildung eine\nLuftschutzleiters),                              ergänzende Ausbildung mitgemacht und nach\nFachführer (Stab des LS-Abschnittslei-          bestandener Prüfung die „Ausbildungsberech-\nters),                                          tigung\" bzw. die „Lehrberechtigung\" erworben\nAufstellungsleiter des überörtlichen             wurde;\nund örtlichen Luftschutzhilfsdienstes,\n5. OHentliche Feuerwehren, anerkannte Werk-\nFachdienstleiter und                            feuerwehren und Grubenwehren\nFachführer (Stäbe des überörtlichen             a) die neben der Grundausbildung erworbene\nLuftschutzhilfsdienstes),                           zusätzliche Ausbildung als\ncc) Zugführer in den Bereitschaften,                      1. Maschinist für die Bedienung von im\nBrandschutzdienst verwendeten Maschi-\ndd) Unterführer (Trupp-, Staffel- und Grup-                  nen,\npenführer),\n2. Atemschutzgeräteträger,\nee) Leiter von                                            3. Fernmelder,\naaa) LS-Löschwasserversorgungsanla-             b) die Ausbildung als Führer oder Unterführer\ngen und LS-Brandschutzmaterial-              vom Gruppenführer aufwärts;\nlagern (vgl. Nummer 12 Abs. 4\nAVV-Organisation-LSHD),               6. Deutsches Rotes Kreuz\nbbb) LS-Bergungsgeräte- und -mate-              a) die zusätzlich zur abgeschlossenen Sanitäts-\nriallagern (vgl. Nummer 17 Abs. 4            ausbildung erworbene Fachausbildung im\nA VV-Orgunisation-LSHD),                     Pflegedienst,"]}