{"id":"bgbl1-1963-27-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":27,"date":"1963-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_27.pdf#page=15","order":5,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Bundesgrenzschutz","law_date":"1963-04-22T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                         367\nVerordnung über die sachliche Zuständigkeit\nin der Kriegsopferversorgung\nVom 20. Mai 1963\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwal-                      ämter in den Ländern Bayern, Hessen und\ntungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom                             Schleswig-Holstein bleibt unberührt.\n2. Mai 1955 (Bu ndesgeselzbl.I S. 202), geändert durch\n§ 2\ndas Gesetz zur Andernng und Ergänzung des Kriegs-\nopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I                      Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zu-\nS. 453), wird mit Zuslünmung des Bundesrates ver-                  ständig für die Gewährung\nordnet:                                                               a) von Leistungen nach § 13 des Bundesversor-\ngungsgesetzes mit Ausnahme_ des Unterhalts-\n§ 1                                 betrages für Blindenführhunde, der Beihilfe\nDie Landesversorgungsämter sind zuständig für                        für fremde Führung von Blinden und des Er-\ndie                                                                      satzes von außergewöhnlichen Kosten für Klei-\na) Entscheidungen über Anträge auf Gewährung                         der- und Wäscheverschleiß,\nvon Badekuren und Heilstättenbehandlungen                     b) des mit der orthopädischen Versorgung im Zu-\nsowie über die Durchführung der Versehrten-                      sammenhang stehenden Kostenersatzes nach\nleibesübungen,                                                   § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 32\nb) Entscheidungen über Kapitalabfindungen(§§ 72                      des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\nbis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),                           der Kriegsopferversorgung.\nc) Ablehnung von Anträgen                                                                 § 3\nauf Leistungen nach § 13 des Bundesversor-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngungsgesetzes, wenn für ihre Gewährung                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie orthopä.dischen Versorgungsstellen nach             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Ge-\n§ 2 zuständig wären, sowie                          ·  setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nauf Kostenersatz nach § 24 des Bundesver-              opferversorgung auch im Land Berlin.\nsorgungsgesetzes und § 32 des Gesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-                                         § 4\nversorgung, wenn er mit der orthopädischen                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVersorgung im Zusammenhang steht,                      kündung in Kraft.\nd) Geltendmachung der in § 81 a des Bundesver-                 Bonn, den 20. Mai 1963\nsorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der\nim Zusammenhang mit der Durchführung der                           Der Bundesminister für Arbeit\nVersorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen                              und Sozialordnung\nAnsprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungs-                                       Blank\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Bundesgrenzschutz*)\nVom 22. April 1963\nI.                                                       II.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des                        Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-                      nung und Entlassung der in Abschnitt I genannten\nlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom                     Beamten vor.\n17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung\nder Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I                                             III.\nS. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur\nErnennung und Enllassung der Bundesbeamten der                        Die Anordnung tritt mit dem Tage nach der Ver-\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie der Stabs-                      kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\nmeister und der Oberstabsmeister im Bundesgrenz-                    über die Ernennung und Entlassung von Beamten\nschutz (BesGr. A 9 und A 10) mit Ausnahme der                      im Bundesgrenzschutz vom 18. März 1958 (Bundes-\nFähnriche im Bundesgrenzschutz (BesGr. A 6)                         gesetzbl. I S. 209) außer Kraft.\nden Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,\ndem Kommandeur der Grenzschutzschulen,                          Bonn, den 22. April 1963\ndem Leiter der Grenzschutzdirektion und\nden Leitern der Grenzschutzverwaltungen                                Der Bundesminister des Innern\nje für die Beamten in ihrem Dienstbereich.                                                Höcherl\n*) Ersetzt Bundes\\1csctzbl. III 2030-11-14."]}