{"id":"bgbl1-1963-27-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":27,"date":"1963-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_27.pdf#page=8","order":3,"title":"Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1963-05-23T00:00:00Z","page":360,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["360                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(16. ÄndG LAG) 1)\nVom 23. Mai 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             1               Ehegatten die Voraussetzungen für\nrates dcts folgende Gesetz beschlossen:                                                      die Zusammenveranlagung zur Ver-\nmögensteuer gegeben sind;\n2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinder-\nAr l i k (~ l I                                               ermäßigung) unter den gleichen Vor-\naussetzungen, die für die Berücksich-\nAnderun9 von Gesetzen                                                      tigung der Freibeträge für Kinder bei\nder Vermögensteuer (§ 5 des Ver-\n§ 1                                                     mögensteuergesetzes) gelten; Kinder-\n)\\ndenmg des lastenausnleichsgesetzes 2 )                                            ermäßigung wird nicht gewährt für\nKinder, die selbständig zur Ver-\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952                                           mögensabgabe zu veranlagen sind.\n(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch\ndas Fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Lastenaus-                                   (3) Die Familienermäßigung wird nach den\ngleichsgesetzes vom 4. August 1961 (Bundes-                                      Verhältnissen zu Beginn des maßgebenden\ngesetzbl. I S. 1169), wird wie folgt geändert:                                   Stichtags gewährt. Maßgebender Stichtag ist der\n1. Januar 1960 oder, wenn die Voraussetzungen\n1. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte                                       für die Gewährung der Familienermäßigung\n„es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945                             erst zu Beginn eines späteren Kalenderjahres\neinen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet                                vorliegen, der Beginn dieses Kalenderjahres.\nhat (Aussiedler)\"                                                             f4) Die Familienermäßigung beträgt für die\nersetzt durch die Wort<:~                                                  Zeit vom maßgebenden             Stichtag bis  zum\n„es sei denn, düß er, ohne aus diesen Gebieten                             31. März 1979\nvertrieben und bis zum 3L März 1952 dorthin                                        1. als Ehegattenermäßigung insgesamt\nzurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945                                           fünf Deutsche Mark vierteljährlich;\neinen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet                                        2. als Kinderermäßigung für jedes Kind\nhat (Aussiedler)\".                                                                     (Absatz 2 Nr. 2) insgesamt fünf Deut-\nsche Mark vierteljährlich, wenn maß-\n2. ·§ 53 erhält folgende Fassung:                                                         gebender Stichtag der 1. Januar 1960\nist und das Kind an diesem Stichtag\n,,§ 53\ndas dreizehnte Lebensjahr noch nicht\nFamilienermäßigung                                                 vollendet hat; bei höherem Lebens-\nalter des Kindes an diesem Stichtag\n(1) Ergibt sich_ bei unbeschränkt abgabe-\npflichtigen Ehegatten zu Beginn des maßgeben-                                         mindert sich der Betrag von fünf\nden Stichtags (Absatz 3) kein vermögensteuer-                                         Deutsche Mark für je drei weitere an-\ngefangene oder volle Lebensjahre um\npflichtiges Vermögen (§ 7 des Vermögensteuer-\nje eine Deutsche Mark vierteljährlich.\ngesetzes), so werden die Vierteljahrsbeträge,\nIst maßgebender Stichtag ein späterer\ndie in ihrer Person oder in der Person nur eines\nZeitpunkt bis einschließlich 1. Januar\nder Ehegatten am 21. Juni 1948 entstanden sind,\n1964, so tritt für die Höhe der Kinder-\nunter den weiteren Vornussetzungen der fol-\nermäßigung an die Stelle des drei-\ngenden Absätze um eine Familienermäßigung\nzehnten Lebensjahres das sechzehnte\ngemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinder-\nLebensjahr. Fällt der maßgebende\nermäßigung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei\nStichtag in spätere Zeitperioden von je\neinem Abgabeschuldner, auf den die in der Per-\nvier Jahren, so erhöht sich die Alters-\nson seines verstorbenen unbeschränkt abgabe-\ngrenze weiterhin um je drei Jahre für\npflichtigen Ehegatten entstandenen Viertel-\neine Zeitperiode; letzte Zeitperiode\nj ahrsbeträge ganz oder zum Teil übergegangen\nist der Zeitraum vom 1. Januar 1973\nsind und bei einem unbeschränkt Abgabepflich-\nbis 31. März 1979.\ntigen, der .an dem maßgebenden Stichtag (Ab-\nsatz 3) nicht verheiratet ist.                                                (5) Die Familienermäßigung wird nur auf\nAntrag gewährt. Der Antrag muß, wenn maß-\n(2) Als Familienermäßigung werden gewährt                               gebender Stichtag der 1. Januar der Jahre 1960\n1. Errni:ißigung für den Ehegatten (Ehe-                           bis 1963 ist, bis zum 31. Dezember 1963 ge-\ngattenermäßigung),                 wenn       bei  den        stellt sein. Ist ein späterer Stichtag maßgebend,\n1) Anderl 13undes11csd1.hl. Tl! GZl-1, 621-:l, G21-l-1, 621-1-A 14.\n2) Bundesgeselzbl. IlI 621-1.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                           361\nso muß der Antrag bis zum Ende des Kalender-                   3. Das Vermögen (Nummer 2) muß über-\njahrs gestellt sein, das mit dem späteren Stich-                   wiegend aus Grundvermögen, ver-\ntag beginnt. Die Antragsfrist ist eine Ausschluß-                  pachtetem land- und forstwirtschaft-\nfrist.\"                                                            lichem Vermögen, verpachtetem Be-\ntriebsvermögen oder sonstigem Ver-\n3. § 54 erhält folgende Fassung:                                      mögen bestehen. Dies gilt nicht für\nAbgabeschuldner, die zumindest 80\n.,§ 54                                      vom Hundert erwerbsbeschränkt sind.\nVergünstigung wegen Alters\n(3) :Oer Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn\noder Erwerbsunfähigkeit\nnach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaß-\n(1)  Ubersteigen die Einkünfte eines unbe-          entscheidung anzunehmen ist, daß\nschränkt vermö~ensteuerpflichtigen Abgabe-\n1. der Einsatz oder die Verwertung (z.B.\nschuldners nicht den für eine bescheidene Le-\nVeräußerung oder Belastung) des\nbensführung unerläßlichen Betrag (Lebenshal-\ntungsbetrag), so werden die Vierteljahrs-                          Vermögens zugemutet werden kann,\nbetrage, die er auf Grund unbeschränkter                       2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich\nAbgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt                     der Einkünfte und des Vermögens\nAbgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren                     durch eigene Maßnahmen (z. B. durch\nVoraussetzungen der folgenden Absätze erlas-                       Vermögensübertragungen im Sinne\nsen. Bei höheren Einkünften werden, wenn sie                       des § 61) geschaffen worden sind.\nnicht ausreichen, um den Lebenshaltungsbetrag             (4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt.\nund die Vierteljahrsbeträge zu decken, die             Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist\nVierteljahrsbeträge insoweit erlassen, daß der         zu stellen, die fünfzehn Monate nach Ablauf\nLebenshaltungsbetrag verbleibt. Gehört der Ab-         des Erlaßzeitraums endet. Der Erlaßzeitraum\ngabeschuldner zu einer Familieneinheit, so sind       umfaßt drei aufeinander folgende Kalender-\ndie Einkünfte und der Lebi:nshaltungsbetrag            jahre; dies gilt auch dann, wenn der Erlaß nur\nder zur Familieneinheit gehörenden Personen            für ein oder zwei Kalenderjahre zu gewähren\nmaßgebend. Zur Familieneinheit gehören                 ist.\n1. der Abgabeschuldner,                           (5) Das Nähere bestimmt der Bundesmini-\n2. der nicht dauernd von ihm gefrennt          ster der Finanzen.\"\nlebende Ehegatte,\n3. die von dem Abgabeschuldner oder         4. In § 55 b Abs. 2 treten an die Stelle der Worte\nseinem Ehegatten überwiegend unter-         ,.15 Hundertstel\" jeweils die Worte „30 Hun-\nhaltenen Angehörigen, wenn sie in           dertstel\"; ferner werden in Nummer 1 die\ndie Haushaltsgemeinschaft aufgenom-         Worte „um die Zahl 1\" durch die Worte „um\nmen worden sind.                            die Zahl 2\" und in Nummer 2 die Worte\nMaßgebend sind die Verhältnisse in dem Ka-            ,,5 Hundertstel\" durch die Worte „10 Hundert-\nlenderjahr, für das der Erlaß begehrt wird.           stel\" ersetzt.\n(2) Für den Erlaß müssen außerdem die fol-       5. In§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 Nr. 1, § 129\ngenden Voraussetzungen erfüllt sein:                  Abs. 5 Satz 2, § 152 Abs. 1, § 156 Abs. 4 und\n1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn           § 157 Abs. 1 werden die Worte „bis zum 31. De-\ndes Kalenderjahrs (Absatz 1 Satz 5)        zember 1962\" jeweils durch die Worte „bis zum\nüber 60 Jahre alt oder erwerbs-             31. Dezember 1965\" ersetzt.\nunfähig im Sinne des § 265 sein; ge-\nhört zur Familieneinheit des Abgabe-     6. In § 129 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nschuldners sein Ehegatte, so genügt         „Fällige Leistungen\" in Klammern die Worte\nes, wenn die Voraussetzungen in der        .,Absatz 10 sowie § 106 und § 134\" eingefügt.\nPerson des Ehegatten vorliegen.\n2. Das Gesamtvermögen darf bei einem        7. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nverheirateten oder verwitweten Ab-          „Fällige Leistungen\" in Klammern die Worte\ngabeschuldner 45 000 Deutsche Mark          .,§§ 106, .129 Abs. 10 und § 134\" eingefügt.\nnicht übersteigen. Bei einem nicht\nunter Satz 1 fallenden Abgabeschuld-     8. § 230 wird wie folgt geändert:\nner tritt an die Stelle des Betrages\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nvon 45 000 Deutsche Mark ein Betrag\nvon 30 000 Deutsche Mark. Maß-                  ,,Gleichgestellt ist ferner, wer aus der so-\ngebend ist das Gesamtvermögen, das              wjetischen Besatzungszone oder aus dem\nder Veranlagung des Abgabeschuld-               sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,\nners zur Vermögensteuer für das Ka-             ohne daß er dort durch sein Verhalten ge-\nlenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde           gen die Grundsätze der Menschlichkeit oder\nzu legen ist oder im Falle einer Ver-           Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege\nanlagung zugrunde zu legen sein                 der Notaufnahme oder eines vergleichbaren\nwürde.                                          Verfahrens zugezogen ist und am 31. De-","362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nzember · 1961 seinem ständigen Aufenthalt                 Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                 Vorschriften oder ein Freibetrag nach Ab-\nin Berlin (West) gehabt hat.•                              satz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht gewährt wird,\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „bis                    um 15 Deutsche Mark monatlich.\"\nzum 31. Dezember 1960\" ersetzt durch die               b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach\nWorte „bis zum 31. Dezember 1965\".                        dem Wort „Grundrente\" die Worte einge-\nfügt „sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzu-\n9. In § 246 Abs. 2 erhält die Tabelle für die Sdia-              lage\".\ndensgruppen 1 bis 3 folgende Fassung:                      c) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Zahl\n.27\" ersetzt durch die Zahl „34\".\nSchadens-       Schadensbetrag      Grundbetrag in\ngruppe                                                    d) In Absatz 2 Nr. 2 wird Buchstabe d gestri-\nin Reichsmark       Deutscher Mark\nchen; der bisherige Buchstabe e wird Buch-\nder Scha-                     stabe d.\n1               bis 5 000                   4800\ndensbetrag,                e) In Absatz 2 Nr. 6 Satz 1 werden ersetzt\n2               bis 5 500                   5150\nhöchstens                     die Zahl .27\" durch die Zahl .34\",\n3               bis 6 200                   5 550\njedoch\ndie Zahl „20\" durch die Zahl „25\" und\n10. In§ 248 werden die Worte „bis zum 31. Dezem-\ndie Zahl .10\" durch die Zahl .13\";\nber 1960\" ersetzt durch die Worte „bis zum\n31. Dezember 1965\".                                           in Satz 2 werden die Worte „Buchstaben a,\nb, d und e\" durch die Worte „Buchstaben a,\n11. In § 258 Abs. 4 werden die Worte ,, § 278 a                   b und d • ersetzt.\nAbs. 4 und 6\" durch die Worte ,,§ 278 a Abs. 4\nund 7\" ersetzt.                                       13. § 269 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz fol-\n12. § 267 wird wie folgt geändert:\ngende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6\n,,(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn               erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pfle-\ndie Einkünfte des Berechtigten (§ 261) ins-               gezulage.\"\ngesamt 155 Deutsche Mark monatlich nicht\nübersteigen. Dieser Betrag erhöht sich                 b) In Absatz 3 erhält Satz 4 folgende Fassung:\n1. für den nicht dauernd von dem                  ,,Beziehen der Berechtigte und seine zu-\nBerechtigten getrennt lebenden                schlagsberechtigten Angehörigen (Absatz 2)\nEhegatten um 85 Deutsche Mark                 Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2\nmonatlich,                                   Nr. 6, erhöht sich der Zuschlag\n2. für jedes Kind im Sinne des § 265                  bei Bezug von Ver-\nAbs. 2, sofern es von dem Berech-                  sichertenrenten und\ntigten überwiegend unterhalten                     vergleichbaren son-\nwird, um 49 Deutsche Mark monat-                   stigen Versorgungs-\nlich,                                             bezügen              um 7 DM monatlich,\n3. um den Zuschlag im Sinne des                       bei Bezug von Hin-\n§ 269 Abs. 3.                                      terbliebenenrenten,\ndie nicht Waisen-\nDer Einkommenshöchstbetrag erhöht sich                          renten sind, und\nferner um eine Pflegezulage von 50, bei                         vergleichbaren son-\nHeimunterbriny-ung von 20 Deutsche Mark                        stigen Versorgungs-\nmonatlich, wenn der alleinstehende Berech-                     bezügen              um 5 DM monatlich,\ntigte oder bei nicht dauernd getrennt leben-\nden Ehegatten beide Ehegatten spätestens                       bei Bezug von Wai-\nim Zeitpunkt der Entscheidung über die                          senrenten und ver-\nPflegezulage infolge körperlicher oder gei-                     gleichbaren sonsti-\nstiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie                       gen Versorgungsbe-\nnicht ohne fremde Wartung und Pflege be-                        zügen               um 3 DM monatlich;\nstehen können. Das gleiche gilt, wenn der                 die Gewährung von Freibeträgen nach § 267\neine Ehegatte infolge körperlicher Behinde-               Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge\nrung spätestens in dem in Satz 3 genannten                den Selbständigenzuschlag nicht überstei-\nZeitpunkt nicht in der Lage ist, die War-                 gen.\"\ntung und Pflege des hilflosen anderen Ehe-\ngatten zu übernehmen. Voraussetzung für\ndie Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson        14. In § 272 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt geändert:\nzu ständiger Wartung und Pflege zur Ver-               a) Im ersten Halbsatz werden nach den Wor-\nfügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deut-               ten „des § 265\" die Worte „Abs. 1\" ein-\nsche Mark monatlich erhöht sich, wenn                      gefügt.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                          363\nb) Der zweite Halbsatz erhält folgende Fas-                „im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 erhöht\nsung:                                                 sich der Einkommenshöchstbetrag ferner um die\n„das gleiche gilt, wenn und solange eine             Pflegezulage.   11\nWitwe für mindestens zwei im Zeitpunkt\ndes Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt         18. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wor-\ngehörende Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2            ten „Buchstabe b\" die Worte eingefügt ,, , Nr. 3\nzu sorgen hat sowie entsprechend unter den            Satz 4\".\nVoraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für\neine alleinstehende Tochter.\"\n19. In § 283 erhält Nummer 3 folgende Fassung:\n15. § 276 wird wie folgt geändert:                            „3. Solange     die Entschädigungsrente gezahlt\nwird oder nur ruht, können Ansprüche auf\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach\nHauptentschädigung, auf die nach Nummer 1\nArt und Umfang der Leistungen der öffent-\nanzurechnen ist, nur in Höhe des Grund-\nlichen Fürsorge\" ersetzt durch die Worte\nbetrags, der den dem Auszahlungsbetrag der\n„nach Art, Form und Maß der Leistungen\nEntschädigung.srente entsprechenden Grund-\nnach dem Bundessozialhilfegesetz\".\nbetrag übersteigt, zuzüglich des auf den\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fürsorge-                übersteigenden Teil entfallenden Zinszu-\nverbänden\" ersetzt durch die Worte „Trä-                  schlags erfüllt werden; Nummer 2 Buch-\ngern der Sozialhilfe\".                                    stabe b bleibt unberührt. Dabei ist von dem\nc) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:                durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der\nEntschädigungsrente auszugehen, der sich für\n,,Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschrif-            die letzten sechs Monate vor der Entschei-\nten über die Zuständigkeit und die Kosten-                dung des Ausgleichsamts über die Erfüllung\nerstattung zwischen den Trägern der Sozial-               ergibt. Soweit der Anspruch auf Hauptent-\nhilfe finden entsprechende Anwendung.\"                    schädigung hiernach nicht erfüllt werden\nd) In Absatz 4 werden ersetzt                                 kann, ist er durch die Gewährung von Ent-\nschädigungsrente vorläufig in Anspruch ge-\naa) in Satz 1 das Wort „Fürsorgeverbandes\"\nnommen. Ist der Anspruch auf Hauptent-\ndurch die Worte „Trägers der Sozial-\nschädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt wor-\nhilfe\" und das Wort „Fürsorgever-\nden, ist für die Berechnung der Entschädi-\nbände\" durch die Worte „Träger der\nSozialhilfe\",                                      gungsrente der verbleibende Grundbetrag\n11\nder Hauptentschädigung maßgebend.\nbb) in Satz 3 das Wort „Fürsorgerechts\"\ndurch das Wort „Bundessozialhilfegeset-\nzes\",                                      20. In § 285 wird Absatz 2 wie folgt geändert:\ncc) in Satz 4 das Wort „Fürsorgerecht\"                a) In Satz 1 werden nach den Worten „des\ndurch die Worte „dem Bundessozial-                 § 265\" die Worte „Abs. 1\" eingefügt.\nhilfegesetz\",\nb) An Satz 1 wird nach einem Semikolon fol-\ndd) in Satz 6 das Wort „Fürsorgeverban-                   gender Halbsatz angefügt:\ndes\" durch die Worte „Trägers der So-\nzialhilfe\" und das Wort „Fürsorgever-               „das gleiche gilt, wenn und solange eine\nband\" durch die Worte „Träger der So-              Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt\nzialhilfe\".                                        des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt\ngehörende Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                          zu sorgen hat.\"\n,, (5) Für die Anfechtung der Entscheidungen\nder Träger der Sozialhilfe über Art, Form             c) Satz 3 wird gestrichen.\nund Maß der Leistungen der Krankenver-\nsorgung gilt die Verwaltungsgerichtsord-          21. In § 287 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-\nnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2            fügt:\ndes Bundessozialhilfegesetzes ist anzuwen-\nden.\"                                                 „Personen, denen bei ständigem Aufenthalt im\nAusland Unterhaltshilfe gewährt wird, erhal-\n16. In § 277 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:.            ten Krankenversorgung nach den Vorschriften\ndes § 276, wenn ihnen bei Einkommens- und\n„Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 genannten                 Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bun-\nPersonen kann die Gewährung von Sterbegeld                dessozialhilfegesetz gewährt würde; sowie\nnoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechts-             Sterbegeld nach den Vorschriften des § 277.\"\nkraft des Bescheids, mit dem die Unterhalts-\nhilfe auf sie umgestellt wird, beantragt wer-\nden.\"                                                 22. § 292 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „öffent-\n17. In § 279 Abs. 1 erhält der zweite Halbsatz des                lichen Fürsorge\" ersetzt durch da~ Wort\nSatzes 2 folgende Fassung:                                    ,,Sozialhilfe\".","364                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                       digenzuschlages nach § 269 Abs. 3\n,, ( 1)  Für Berechtigte, bei denen trotz Be-                       kann der Anspruch auf Unterhalts-\nzugs von Kriegsschadenrente die Vorausset-                             hilfe nur übergeleitet werden,\nzungen für die Gewährung von Sozialhilfe                               wenn die Hilfe zum Lebensunter-\nvorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften                           halt einem alleinstehenden Be-\ndes Bundessozialhilfegesetzes.\"                                        rechtigten oder gleichzeitig unter-\ngebrachten Ehegatten gewährt\nc) In Absatz 2 werden die Worte „die Für-                                 wird; ist von nicht dauernd ge-\nsorge\" ersetzt durch die Worte „die Ge-                                trennt lebenden Ehegatten nur\nwährung von Sozialhilfe\".                                              ein Ehegatte untergebracht, kann\nnur der Erhöhungsbetrag nach§ 269\nAbs. 3 Satz 3 übergeleitet werden.\nd) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                               2. Wird Entschädigungsrente allein\noder neben Unterhaltshilfe ge-\n,,(3) Auf     Nachzahlungen an Unterhalts-\nwährt, kann der nicht unter Ab-\nhilfe für zurückliegende Monate wird für\nsatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil\nden gleichen Zeitraum gewährte Hilfe zum\nder Entschädigungsrente, bei Vor-\nLebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bun-\nauszahlungen auf Entschädigungs-\ndessozialhilfegesetzes angerechnet; dies gilt\nrente nach § 281 der Betrag von\nnicht für einmalige Leistungen außerhalb\n20 Deutsche Mark übergeleitet\nvon Anstalten, Heimen oder gleichartigen                               werden.\nEinrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274\nist die Anrechnung auf den 60 Deutsche                       Der Träger der Sozialhilfe gewährt, soweit\nMark monatlich übersteigenden Betrag be-                     nicht schon ein entsprechender Betrag aus\nschränkt. Der Anspruch auf Nachzahlung                     nicht in Anspruch genommene~ Teilen der\ngeht in Höhe der angerechneten Beträge                       Kriegsschadenrente oder sonstiger Ein-\nauf den Träger der Sozialhilfe über. Ent-                    künfte zur Verfügung steht, der unterge-\nsprechendes gilt für den nicht unter Ab-                     brachten Person zur Deckung kleinerer per-\nsatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Ent-                  sönlicher Bedürfnisse ein monatliches Ta-\nschädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebens-                  schengeld in folgender Höhe:\nunterhalt in ·einer Anstalt, einem Heim oder\neinem alleinstehenden\neiner gleichartigen Einrichtung gewährt wor-\nBerechtigten oder\nden, hat der Träger der Sozialhilfe für den\neinem Ehegatten         25 Deutsche Mark,\nNachzahlungszeitraum das Taschengeld nach\nden Sätzen des Absatzes 4 zu gewähren.                          gemeinsam unter-\ngebrachten Ehegatten    37 Deutsche Mark,\n(4)     Wird für den Berechtigten oder seine\nnach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten An-                     Kindern und\ngehörigen, im Falle des § 274 für seinen                       Vollwaisen je             7 Deutsche Mark.\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,                   Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsscha-\nHilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2                  denrente geringer als das Taschengeld, so\ndes Bundessozialhilfegesetzes in einer An-                   erstattet der Ausgleichsfonds dem Träger\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen                   der Sozialhilfe für den Berechtigten oder\nEinrichtung gewährt, kann der Träger der                     seinen Ehegatten 5 Deutsche Mark, für Ehe-\nSozialhilfe zum Ersatz seiner Aufwendungen                   paare 7 ,50 Deutsche Mark und für Kinder\nlaufende Zahlungen an Kriegsschadenrente                     oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monat-\nwie folgt auf sich überleiten:                               lich.\n1. Wird     Unterhaltshilfe gewährt,                 (5) Für die Gewährung von Hilfe in be-\nkann der Anspruch bis zur vollen               sonderen Lebenslagen nach Absch:r:iitt 3 des\nHöhe des für die untergebrachte                Bundessozialhilfegesetzes in einer Anstalt,\nPerson oder die untergebrachten               einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung\nEhegatten in Betracht kommenden                oder in einer anderen Familie gelten die\nSatzes der Unterhaltshilfe, im                Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach\nFalle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch              § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4 des\nnur in Höhe des 60 Deutsche Mark              Bundessozialhilfegesetzes dem Hilfesuchen-\nübersteigenden Betrages überge-                den, seinem Ehegatten und seinen Eltern\nleitet werden, bei nicht dauernd               der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist.\"\ngetrennt lebenden Ehegatten gilt\nals Satz der Unterhaltshilfe der\nZuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2     23. In § 295 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 230\nauch dann, wenn der Berechtigte           Abs. 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt durch die Worte\nselbst, nicht jedoch sein Ehegatte        ,,§ 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\".\ndie Hilfe zum Lebensunterhalt in\neiner Anstalt, einem Heim oder        24. In § 301 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „am\neiner gleichartigen Einrichtung           31. Dezember 1960\" ersetzt durch die Worte\nerhält. Bis zur Höhe des Selbstän-        ,,am 31. Dezember 1965\".","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                            365\n25. § 341 erhält folgende Fassung:                                b) In Nummer 2 werden nach den Worten „im\n,,§ 341\nSinne des § 13\" die Worte eingefügt „oder\neinem Aufbaudarlehen nach dem Lastenaus-\nWiedereinselzung in den vorigen Stand                        gleichsgesetz\".\nWenn jemand ohne Verschulden verhindert             2. In § 30 werden an Absatz 2 folgende Sätze an-\nwar, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden                gefügt:\nund den bei diesen gebildeten Ausschüssen                   „Vom 1.Juni 1963 ab gilt Satz 1 erster Halbsatz\neine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs                nur noch für das Verfahren vor dem Ausgleichs-\neinzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-               amt; für das weitere Verfahren gelten die Vor-\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.                   schriften des Lastenausgleichsgesetzes. Am\n§ 60 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-\n1. Juni 1963 anhängige Vorverfahren werden auf\nnung gilt entsprechend.\"                                    die Beschwerdeausschüsse nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz übergeleitet; dies gilt auch für\n26. § 363 erhält folgende Fassung:                                  Rechtsbehelfe im Vorverfahren, die nach dem\n1. Juni 1963 eingelegt werden, sofern der ange-\n11 § 363                           fochtene Bescheid vor diesem Zeitpunkt ergan-\nSchutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen                  gen ist.\"\nder Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe                                            § 4\nIst der Unterhaltsanspruch eines Unterhalts-         Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\nberechtigten, dem Sozialhilfe nach dem Bundes-                         des Lastenausgleichsgesetzes 5)\nsozialhilfegesetz oder Unterstützung aus der\nArbeitslosenhilfe gev1 iihrt worden ist, auf den           In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Vierzehnten Gesetzes\nTräger der Sozialhilfe oder auf das Arbeitsamt          zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\nübergegangen, darf wegen dieses Anspruchs               26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) werden nach\ndie Zwangsvollstreckung gegen den Unterhalts-           den Worten „nichtdeutscher Staatsangehörigkeit\"\nverpflichteten nicht betrieben werden, wenn             die Worte eingefügt:\ndieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädig-           ,,sowie an Personen, die, ohne Vertriebene 2:u sein,\nter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung          Schäden im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen er-\ndie Neubegründung oder Sicherung seiner Exi-            litten haben,\".\nstenz gefährdet würde.\"\nArtikel II\n§ 2\nOberleitungs- und Schlußvorschriften\nÄnderung des Währungsausgleichsgesetzes a)                                                 § 5\nIn § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen                          Uberleitungsvorschrift zu § 230 des\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                                   Lastenausgleichsgesetzes\nin der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Vier-              Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301,\nzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-               301 a LAG) an Personen gewährt worden sind, die\ngesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                   selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden\nS. 785), werden die Worte ,,(§ 9 Abs. 4)\" ersetzt               oder Ostschäden geltend machen können, gilt fol-\ndurch die Worte ,,(§ 9 Abs. 5)\".                               gendes:\n1. Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Lei-\nstungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um\n§ 3                                    Steigerungsbeträge nach § 301 a Abs. 3 des\nLastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie\nÄnderung des Gesetzes\nzur Einführung von Vorschriften                          als Leistungen an Entschädigungsrente.\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland 4)                2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten\nals Leistungen an Hausratentschädigung.\nDas Gesetz zur Einführung von Vorschriften des\nLastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960               3. Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudar-\n(Bundesgesetzbl.I S. 637), zuletzt geändert durch § 4                   lehen gelten für die Anwendung der § § 255,\ndes Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                       258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbau-\nausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesge-                         darlehen nach § 254 des Lastenausgleichsge-\nsetzbl. I S. 785), wird wie folgt geändert:                             setzes.\n§ 6\n1. In § 12 wird Absatz 2 wie folgt geändert:\nAnwendungszeitpunkt\na) In Satz 1 wird das Wort „oder\" durch ein\nKomma ersetzt; nach den Worten „im Sinne                (1) Von den Vorschriften des Artikels I sind an-\ndes § 13\" werden die Worte eingefügt „oder          zuwenden\nAufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichs-                      1. § 1 Nr. 1, 6 bis 10 und 23 sowie § 2 mit\ngesetz\".                                                          Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-\nausgleichsgesetzes (§ 375) ab,\n:!)  Bundesgeselzbl. III 621-3.\n4) Bundesgesetzbl. III 621-1-1.                                 5) Bundesgesetzbl. III 621-1-A 14.","366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1960        (3) An Personen, die erst auf Grund des § 230\nab,                                          Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\ndes § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden\n3. § 1 Nr. 12 Buchstabe b mit Wirkung vom\noder Ostschäden geltend machen können, wird\n1. Juni 1960 ab,\nKriegsschadenrente frühestens vom 1. Juni 1963 ab\n4. § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961     gewährt.\nab,\n5. § 1 Nr. 11, 18, 19 und 20 Buchstabe c mit                             § 7\nWirkung vom 1. Juni 1961 ab,\nAnwendung in Berlin\n6. § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n7. § 1 Nr. 12 Buchstaben a und c bis e sowie    und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nNr. 13 bis 17, Nr. 20 Buchstaben a und b,    zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nNr. 21, 22, 24 und 26 mit Wirkung vom        im Land Berlin.\n1. Juni 1962 ab.\n(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280                               § 8\nund 282 des Lastenausgleichsgesetzes gelten die\n§§ 246 und 248 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nInkrafttreten\nFc1.ssung cles § 1 Nr. 8 und 9 dieses Gesetzes vom         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n1. Juni 1961 ab.                                         dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nW. Mischnick"]}