{"id":"bgbl1-1963-27-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":27,"date":"1963-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_27.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes","law_date":"1963-05-23T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                           359\nGesetz\nzur Änderung des Reichsknappschaitsgesetzes\nVom 23. Mai 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (4) Die Knappschaftsausgleichsleistung fällt mit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem\nknappschaftlichen Betrieb weg.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                                  Artikel 2\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom                       UbergangsvorschrHten\n1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geän- ·                            § 1\ndert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungs-\nEine Knappschaftsausgleichsleistung erhält auch\ngesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241),\nder Versicherte, dessen Beschäftigung unter den\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\nVoraussetzungen des § 98 a des Reichsknappschafts-\nNach § 98 wird folgender § 98 a eingefügt:                gesetzes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,\naber nach dem 31. Dezember 1959 endet.\n,,§ 98 a\n(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-                               § 2\nsicherung hat einem Versicherten, der die Voraus-        Die Leistungen nach diesem Gesetz sind vom\nsetzungen der ·wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt     Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren, wenn\nhat, auf Antrag eine Knappschaftsausgleichslei-       der Antrag bis zum 31. Dezember 1964 gestellt wor-\nstung zu gewähren, wenn seine bisherige Beschäf-       den ist; anderenfalls gilt § 82 Abs. 2 des Reichs-\ntigung in dem knappschaftlichen Betrieb aus           knappschaftsgesetzes.\nGründen, die nicht in seiner Persern liegen, nach\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\nendet.                                                                       Artikel 3\n(2) Für den Jahresbetrag gilt § 53 Abs. 2 Satz 1                  Geltung im Land Berlin\nzweiter Halbsatz. Die Knappschaftsausgleichslei-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nstung ist vom Beginn des Monats an zu gewähren,       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung des      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVersicherten in dem knappschaftlichen Betrieb\nendet. Im übrigen gelten die Vorschriften, die sich\nauf die Knappschaflsrente beziehen, für die Knapp-                           Artikel 4\nschaftsausgleichsleistung entsprechend.                                     Inkrafttreten\n(3) Neben einer Knappschaftsausgleichsleistung        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nwird eine knappschaftliche Rente nicht gewährt.       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}