{"id":"bgbl1-1963-27-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":27,"date":"1963-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte","law_date":"1963-05-23T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                           Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1963                                                                                                            Nr. 27\nTaq                                                                        1 n halt                                                                                         Seite\n23. 5. 63     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für ·Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    353\n23. 5. 63     Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes                                     ....................................                                      359\n23. 5. 63     Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               360\n.Andert Bundesgesetzbl. III 621-1, 621-3, 621-1-1, 621-1-.A 14.\n20. 5. 63     Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . .                                                           367 ·\n22. 4. 63     Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Be,amten im Bundesgrenzschutz . . . . . . .                                                                      367\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2030-11-14.\n17. 5. 63     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 91 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den\nLastenausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    368\nBetrifft Bundesgesetzbl. lII 621-1.\n17. 5. 63     Berichtigung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgeset-\nzes vom 14. Januar 1963 und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung vo.m 5. Februar 1963                                                                       368\nGesetz zur .Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nVom 23. Mai 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                          Vollendung seines 65. Lebensjahres\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                   geschlossen war oder\nb) die Witwe das 60. Lebensjahr oder\nArtikel 1                                                                                    der Witwer das 65. Lebensjahr voll-\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte                                                                        endet hat.\nin der Fassung des Artikels l des Gesetzes zur Neu-                                                       (2) Vorzeitiges Altersgeld erhalten Witwen\nregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli                                                   und Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer,·\n1961 (Bundesgesetzbl. I S, 845) wird wie folgt ge-                                                   wenn sie selbst nicht landwirtschaftliche Unter-\nändert:                                                                                              nehmer im Sinne des § 1 und erwerbsunfähig\n1. In § 2 wird folgen der Absatz 1 a. eingefügt:                                                   im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversiche-\nrungsordnung sind.\n,, (1 a) Vorzeitiges Altersgeld erhält ein land-\n(3) Voraussetzung für die Gewährung des\nwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er\nAltersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe b ist, daß\na) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247                                            der verstorbene Unternehmer für mindestens\nAbs. 2 der Reichsversicherungsord-                                           180 Kalendermonate Beit:i:äge an die landwirt-\nnung ist,                                                                    schaftliche Alterskasse gezahlt hat. Auf die 180\nb) für mindestens GO Kalendermonate                                              Kalendermonate werden auch Beiträge ange-\nBeiträge an die landwirtschaftliche                                          rechnet, die die Witwe oder der Witwer nach\nAlterskasse gezahlt und                                                      dem Tode des Unternehmers entrichtet hat.\nc) das Unternehmen abgegeben hat.\"                                                    (4) Voraussetzung für die Gewährung des\nvorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2 ist, daß\n2. In § 2 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nder verstorbene Unternehmer für mindestens\n,, (7) Absdtze 2 bis 6 gelten auch für die Ab-                                             60 Kalendermonate Bei.träge an die landwirt-\ngabe des Unternehmens nach Absatz 1 a Buch-                                                    schaftliche Alterskasse gezahlt hat. Auf die\nstabe c; in den FJJ!m1 des Absü.lzes 2 Satz 2                                                  60 Kalendermonate werden auch Beiträge an-\ntritt an die Stelle des 65, Lebensjahres der Ein-                                              gerechnet, die die Witwe oder der Witwer\ntritt der Erwerbsunfähigkeit.\"                                                                 nach dem Tode des Unternehmers entrichtet\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                                                     hat.\"\n,,§ 3\n4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(1) Witwen und Witwer landwirtschaftlicher\nUnternehmer erhalten J\\ltersgeld, WE-mn sie                                                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nselbst nicbt li.mdwirtschu!!Jichc Unternehmer im                                                           ,, (1) Das Altersgeld beträgt für den ver-\nSinne des § 1 sind und wenn                                                                           heirateten. Berechtigten 100 Deutsche Mark,\na) der vcrstorb<me Ehegatte Anspruch                                                       für          den           unverheirateten                        Berechtigten\ncmf Altersgeld hatte und die Ehe vor                                                   65 Deutsche Mark.\"\nZ 1997 A","354                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nb) Folgende _Absätze 5 und 6 werden angefügt:                  fügung stehenden Mitteln (Beiträge und Bun-\n,, (5) Bezieht der Empfänger eines vorzei-           desmittel) Betriebsmittel ansammeln.\ntigen Altersgeldes zugleich eine Rente aus                  (2) Die Betriebsmittel der landwirtschaft-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen oder              lichen Alterskasse sind für den Ausgleich unter-\nder gesetzlichen Unfallversicherung oder                schiedlicher Beitragseinnahmen innerhalb eines\nV crsorgungsbczüge nach beamtenrechtlichen               Geschäftsjahres bestimmt. Sie dürfen die von\nVorschriften oder Grundsätzen, so wird das               der landwirtschaftlichen Alterskasse zu decken-\nAltersgeld um den Betrag dieser Bezüge, je-              den Aufwendungen für einen halben Monat\ndoch höchstens bis zur Hälfte gekürzt. Dies             nicht übersteigen. Ist das dennoch der Fall, so\ngilt nicht für die Zeit nach Vollendung des             ermäßigt sich der in§ 16 Abs. 1 Satz 2 genannte\n65. Lebensjahres, wenn für mindestens                    Vomhundertsatz auf den tatsächlichen Bedarf.\n180 Kalendermonate Beiträge zu einer land-              Die Höhe der Betriebsmittel der Alterskasse\nwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet sind.            für den Gartenbau setzt der Bundesminister für\n(6) Gewährt eine landwirtschaftliche Al-             Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nterskasse Altersgeld für eine Zeit, für die              dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nein Anspruch auf Rente aus den gesetzlichen              schaft und Forsten fest. Sie dürfen den in Satz 2\nRentenversicherungen oder der gesetzlichen               genannten Betrag nicht überschreiten.\"\nUnfallversicherung oder auf Versorgungs-\nbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften         10. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\noder Grundsätzen besteht und für die nach\nAbsatz 5 das Altersgeld zu kürzen ist, so                                      ,,§ 20 a\nkann die landwirtschaftliche Alterskasse\nDen landwirtschaftlichen Alterskassen und\nnach Maßgabe der §§ 1536 bis 1539 der\ndem Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nReichsversicherungsordnung Ersatz bean-\nAlterskassen obliegt die allgemeine Aufklä-\nspruchen.\"\nrung der Mitglieder der landwirtschaftlichen\nAlterskassen und der Leistungsberechtigten\n5. In § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nüber ihre Rechte und Pflichten. Die landwirt-\n,, (7) Ist der Empfänger eines vorzeitigen                  schaftlichen Alterskassen können auch die Ge.:.\nAltersgeldes infolge einer Änderung in seinen                   meinden unterrichten.\"\nVerhältnissen nicht mehr erwerbsunfähig, so\nwird das Altersgeld entzogen. Das Altersgeld               11. In § 26 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:\nwird bis zum Ablauf des Monats gewährt, der\n,,Absatz 7 findet jedoch keine Anwendung,\nauf den Monat folgt, in dem der Bescheid über\nwenn für 90 Kalendermonate Beiträge zur land-\ndie Entziehung des Altersgeldes zugestellt\nwird.\"                                                          wirtschaftlichen Alterskasse entrichtet sind.\"\n6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nArtikel 2\n,,§ 6 a\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die          tershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (Bundes-\ndas Altersgeld betreffenden Bestimmungen                   gesetzbl. I S. 845) wird wie folgt geändert:\nauch für das vorzeitige Altersgeld.\"\n7. In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer              1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nSatz eingefügt:                                                „Unter den Voraussetzungen des Artikels 1 § 26\n„Die Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des                    Abs. 1 und § 27 Abs. 1 gilt für die dort genannten\nMonats ein, in dem die Voraussetzungen erfüllt                 Personen, die ihr landwirtschaftliches Unterneh-\nsind, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-                   men bis zum 31. Dezember 1961 abgegeben ha-\nnaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, an-                 ben, das Unternehmen auch dann als abgegeben,\ndernfalls vom Beginn des Monats, in dem der                    wenn es für einen Zeitraum von mindestens\nAntrag gestellt wird.\"                                         sechs Jahren an Verwandte und Verschwägerte\nbis zum zweiten Grade oder von mindestens\n8. § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     neun Jahren an andere Personen verpachtet wor-\nden ist.\"\n,,Je ein Mitglied muß der Gruppe der Selbstän-\ndigen ohne fremde Arbeitskräfte und der                    2. § 7 erhält folgende Fassung:\nGruppe der Arbeitgeber angehören.           11\n,,§ 7\n9. § 20 erhält folgende Fassung:\n(1) Für die Zeit, in der sie nach dem 1. Okto-\n11 Betriebsmittel                      ber 1957 landwirtschaftliche Unternehmer im\nSinne des Artikels 1 § 1 waren, können diese\n§ 20                            Personen sowie deren Witwen und Witwer zur\n( 1) Jede landwirtschaftliche Alterskasse kann              Erfüllung der Voraussetzung des Artikels 1 § 27\naus den ihr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zur Ver-                  Abs. 1 Buchstabe c Beiträge nachentrichten.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                           355\n(2) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 4 des                       Artikel 3\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nvom 27. Juli 1957 oder nach Artikel 1 § 9 Abs. 3                                § 1\ndes Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe\nfür Landwirte vom 3. Juli 1961 keine Beitrags-           Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\npflicht bestand, ist die Nachentrichtung von Bei-     in der Fassung des Artikels 1 wird im Saarland mit\nträgen nach Absatz 1 mu zulässig, wenn diese          folgenden Abweichungen und Ergänzungen einge-\nPersonen am 1. Oktober 1957 das 50. Lebensjahr        führt:\nvollendet hatten, zu diesem Zeitpunkt landwirt-       1. § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b gilt mit der Maß-\nschaftliche Unternehmer im Sinne des Artikels 1           gabe, daß die Versicherungspflicht nach dem Ge-\n§ 1 waren und das Unternehmen bis zum 31. De-             setz Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des\nzember 1963 ab~1egeben haben. In diesen Fällen            Saarlandes S. 834) nicht als Versicherungspflicht\nsind Beiträge auch für die Zeit nach dem 31. März         im Sinne dieser Vorschrift gilt.\n1963 bis zur Abgabe des Unternehmens zu ent-\nrichten.                                              2. § 9 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die dort\ngenannten Personen auch dann nicht beitrags-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die auf         pflichtig sind, wenn, ihnen eine Leistung nach\nGrund des § 26 des Gesetzes über eine -Alters-            § 4 Abs. 1 dieses Artikels zusteht.\nhilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 von der\n3. In § 26 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 werden die\nBeitragspflicht befreit waren.\nWorte „am 1. Oktober 1957\" ersetzt durch die\n(4) Die ErkUrung für die Beitragsnachentrich-          Worte „beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im\ntung ist bis zum 31. Dezember 1964 oder im Falle          Saarland\".\nnachträglicher Aufnahme in das Mitgliederver-          4. In § 26 Abs. 10 werden die Worte „ 1. Oktober\nzeichnis innerhalb eines Jahres nach Zustellung            1957\" ersetzt durch die Worte „Inkrafttreten die-\nder Mitteilung gegenüber der landwirtschaft-               ses Gesetzes im Saarland\".\nlichem Alterskasse abzugeben. Sie begründet\nBeitragspflicht vom Zeitpunkt der Ubernahme           5. In § 27 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 Buch-\neines landwirtschaftlichen Unternehmens im                 stabe b werden die Worte „nach dem 1. Oktober\nSinne des Artikels 1 § 1, frühestens jedoch vom            1957\" ersetzt durch die Worte „nach dem In-\n1. Oktober 1957 an. § 29 Abs. 1 der Reichsver-            krafttreten dieses Gesetzes im Saarland\".\nsicherungsordnung gilt nicht.                         6. In § 28 werden die Worte „ 1. Januar 1957\" durch\ndie Worte „ 1. Januar 1963\" und die Worte\n(5) In den Ffülen des Absatzes 2 werden die\n,,30. September 1958\" durch die Worte „30. Sep-\nLeistungen frühestens vom 1. April 1963 an ge-\nwährt.\"                                                    tember 1964\" ersetzt.\n§ 2\n3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\nArtikel 2 §§ 1 bis 12 des Gesetzes zur Neurege-\n,,§ 7 a                      lung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung\ndes Artikels 2 gilt auch im Saarland.\n(1) Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne\ndes Artikels 1 § 1, die nach § 8 Abs. 2 und 3 des\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte                                    § 3\nvom 27. Juli 1957 nicht beitragspflichtig waren,\njedoch nach Artikel 1 § 9 Abs. 1 des Gesetzes            Der bei der Landwirtschaftskammer für das Saar-\nzur Neuregelung der Altershilfo für Landwirte         land gebildete Altershilfefonds für die Landwirte\nvom 3. Juli 1961 beitragspflichtig geworden sind      und mithelfenden Familienangehörigen der saar-\nund sich nach Artikel 1 § 9 Abs. 2 dieses Ge-         ländischen Landwirtschaft (Altershilfefonds) wird\nsetzes von der Beitragspflicht nicht haben be-        aufgelöst.\nfreien lassen, können für die Zeit vor dem\n§ 4\n31. Dezember 1961 Beiträge nachcntrichten.\n(1) Soweit für den Monat vor dem Inkrafttreten\n(2) Die ErkJärung für die Beitragsnachentrich-\ndieses Gesetzes eine Leistung aus dem Altershilfe-\ntung ist bis zum 31. Dezember 1964 oder im Falle\nfonds zu gewähren war, wird sie von der landwirt-\nnachträglicher Aufnahme in das Mitgliederver-\nschaftlichen Alterskasse für das Saarland weiter-\nzeichnis innerhalb eines Jahres nach Zustellung\ngewährt, wenn und solange die nach bisherigem\nder Mitteilung gegenüber der landwirtschaft-\nRecht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen er-\nlichen Alterskasse abzugeben. Sie begründet Bei-\nfüllt sind.\ntragspflicht vom Zeitpunkt der Ubernahme eines\nlandwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des           (2) Trifft ein Anspruch auf eine Leistung nach\nArtikels 1 § 1, frühestens jedoch vom 1. Oktober      Absatz 1 mit einem Anspruch auf Altersgeld\n1957 an. § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-      nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-\nnung gilt nicht.                                      wirte zusammen, so wird nur die höhere Leistung\ngewährt. Sind -die Leistungen gleich hoch, wird nur\n(3) Die Leistungen werden frühestens vom           das Altersgeld nach dem in Satz 1 genannten Gesetz\n1. April 1963 an gewährt.\"                            gewährt.","356                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 5                          entrichtet sind, die Werte der Tabelle der Anlage.\n§ 1255 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe d der Reichsversictie-\n(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nrungsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 591\nVermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779)\nLandwirtschaftskammer für das Saarland, die · in      gilt entsprechend.\nrechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang\nmit dem Altershilfefonds stehen, gehen auf die           (2) Die Bundesregierung bestimJilt durch Rechts-\nlandwirtschaftliche Alterskasse für das Saarland      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis\nüber.                                                  zum 31. Dezember 1963 und 31. Dezember 1964 je-\nweils für das voraufgegangene Kalenderjahr in Er-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Ge-    gänzung der Tabelle der Anlage die Werte der in\nsetz für unübertragbar oder nur auf Grund beson-       der saarländischen Altersversorgung der Landwirte\nderer Vereinburungen für übertragbar erklärt sind.     und mithelfenden Familienangehörigen entrichteten\nBeiträge nach dem Verhältnis, in dem der Mittel-\nwert des den Beitragsklassen zugeordneten Brutto-\n§ 6                           arbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens zum\ndurchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-\n(1) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten        sicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 und 2 der\nwird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen       Reichsversfcherungsordnung gestanden hat.\nwerden die Rechte des Gläubigers, insbesondere\nseine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine\nRechte aus einem Pfandrecht oder einer sonstigen\n§ 10\nSicherheit, nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen\nGesetzbuches gilt nicht.                                  §§ 8 und 9 dieses Artikels finden nach Maßgabe\nder nachfolgenden Vorschriften auch auf Versiche-\n(2) Geschäfte und Verhandlungen aus Anlaß und\nrungsfälle Anwendung, die vor dem Inkrafttreten\nin Durchführung des § 5 dieses Artikels einschließ-\ndieses Gesetzes eingetreten sind.\nlich der Berichtigung öffentlicher Bücher sind frei\nvon Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben;\ndies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.\nHiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich                              § 11\nder Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben,\ndie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, und       (1) Für Renten aus Versicherungsfällen bis zum\nhinsichtlich der Abgaben mit örtlich bedingtem Wir-    31. Dezember 1956, in denen Versicherungszeiten in\nkungskreis.                                            der saarländischen Altersversorgung der Landwirte\nund mithelfenden Familienangehörigen berücksich-\ntigt sind, behält es sein Bewenden bei der Um-\n§ 7\nstellung nach dem Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetz in der Fassung des Gesetzes\n(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse für das     Nr. 591 und dem Angestelltenversicherungs-\nSaarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens       Neuregelungsgesetz in der Fassung des Gesetzes\ndieses Gesetzes mit der Verwaltung des Altershilfe-    Nr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes\nfonds beschäftigten Angestellten zu dem genannten      s. 789).                      .\nZeitpunkt zu übernehmen.\n(2) E_nthalten solche Renten neben dem Lei-\n(2) Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmen-       stungsanteil aus der saarländischen Altersversor-\nden Angestellten dürfen aus Anlaß der Ubernahme        gung der Landwirte und mithelfenden Familienan-\nnicht verschlechtert werden.                           gehörigen einen Leistungsanteil aus der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung, so sind die Ren-\nten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1957 an unter\nAnwendung des § 8 dieses Artikels neu zu berech-\n§ 8                           nen.\nFür die Rechte und Pflichten aus den Versiche-\nrungszeiten nach Teil II des Gesetzes Nr. 433 gel-\nten die Vorschriften der Rentenversicherung der                                § 12\nArbeiter in der für das Saarland vom 1. Januar 1957\nan jeweils maßgebenden Fassung, soweit sich nicht         Renten aus Versicherungsfällen vom 1. Januar\naus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes       1957 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen\nergibt.                                                Versicherungszeiten in der saarländischen Alters-\nversorgung der Landwirte und mithelfenden Fami-\nlienangehörigen berücksichtigt sind, sind für Be-\n§ 9                           zugszeiten vom Rentenbeginn an unter Anwendung\nder §§ 8 und 9 dieses Artikels neu zu berechnen;\n(1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten     bei Anwendung des § 9 Abs. 1 dieses Artikels gilt\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage gelten           als letzter Zeitraum im Sinne des § 1255 Abs. 3\nfür Zeiten vom 1. September 1957 an, für die Bei-      Satz 1 Buchstabe d der Reichsversicherungsordnung\nträge zur saarländischen Altersversorgung der          in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 der in der Ta-\nLandwirte und mithelfenden Familienangehörigen         belle der Anlage angegebene Zeitraum, der dem","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963                           351\nKalenderjahr vor Uintritt des Versicherungsfalles       treten dieses Gesetzes die Wartezeit für das Alters-\nvoraufgeht. Soweit nach § 8 des Gesetzes Nr. 433        ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres als\ndie Wartezeit als erfüllt gilt, behält es dabei sein    erfüllt, wenn sie mindestens 60 Monatsbeiträge\nBewenden. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenver-         auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet haben\nsicherungs-Neuregelungsgesctzes, Artikel 2 § 41         und die Anwartschaft aus den zur saarländischen\ndes Angestelllenversicherungs-Neuregelungsgeset-        Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden\nzes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten-        Familienangehörigen entrichteten Beiträgen bei\nversicherungs-Ncuregelungsgesetzes in der Fassung       Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten war.\ndes Gesetzes Nr. 635 vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\ndes Saarlandes S. 1099) finden mit der Maßgabe\nAnwendung, daß neun Monatsbeiträge für jedes\nKalenderjahr als entrichtet gelten, wenn die An-\nwartschaft aus den zur saarländischen Altersversor-                          Artikel 4\ngung der Landwirte und mithelfenden Familienan-\n§ 1\ngehörigen entrichteten Beiträgen bei Eintritt des\nVersicherungsfalles erhalten war.                          Ist ein Antrag nach den Vorschriften des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli\n1957 oder des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-\n§ 13                           hilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 rechtskräftig\noder bindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag\n§§ 11 und 12 dieses Artikels gelten in den Fällen,   zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes gün-\nin denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttre-      stiger sind. Ist dies der Fall, so sind die Vorschrif-\nten dieses Gesetzes eingetreten und die Rente vor       ten dieses Gesetzes anzuwenden.\nseiner Verkündung nicht festgestellt worden ist,\nentsprechend.\n§ 2\n§ 14\nIst ein landwirtschaftlicher Unternehmer vor In-\n(1) Die bisher gezahlten Renten und Vorschüsse       krafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 1\nsind auf die Leistungen, auf die der Berechtigte        § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-\nnach § 11 Abs. 2 oder § 12 dieses Artikels für die-     hilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 auf seinen An-\nselbe Zeit Anspruch hat, anzurechnen.                   trag von der Beitra.gspflicht befreit worden oder wird\ner auf Grund seines vor Inkrafttreten dieses Ge-\n(2) Ergibt die Neuberechnung der Renten nach         setzes eingegangenen Antrags von der Beitrags-\n§ 11 Abs. 2 oder § 12 dieses Artikels einen niedri-\npflicht befreit, so wirkt die Befreiung auf den Zeit-\ngeren als den bisherigen Zahlbetrag, so sind die        punkt zurück, in dem die Voraussetzungen für die\nRenten in Höhe des bisherigen monatlichen Zahl-         Befreiung von der Beitragspflicht eingetreten sind.\nbetrages weiterzugewähren. Uberzahlte · Beträge         Entrichtete Beiträge sind auf Antrag zu erstatten.\nsind nicht zurückzufordern.\n§ 3\n§ 15\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(1) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes        wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über\naus der Pflichtversicherung in der Rentenversiche-      eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957\nrung der Arbeiter ausscheidet, kann innerhalb von       in der Fassung des Gesetzes vom 3._ Juli 1961 (Bun-\nzwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes      desgesetzbl. I S. 845) in der nach diesem Gesetz\ndie Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn bis zur    geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge\nFortsetzung der Versicherung Beiträge für eine ren-     bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des\ntenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-       Wortlauts zu beseitigen.\ntigkeit für mindestens vierundzwanzig Monate ent-\nrichtet sind.\n(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes                                  § 4\nvon dem Recht der Weiterversicherung nach dem\nGesetz Nr. 433 Gebrauch gemacht hat, kann die              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVersicherung fortsetzen, auch wenn die Vorausset-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrungsordnung nicht erfüllt sind.                        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes.\n§ 16\nFür die hisher nach Teil II des Gesetzes Nr. 433\n§ 5\nversicherungspflichtigen mithelfenden Familienan-\ngehörigen, die vor dem 1. Januar 1904 geboren              (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\nsind, gilt auch bei Versicherungsfällen nach Inkraft-   1963 in Kraft.","358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Zu dem in Absatz 1 gefürnnten Zeitpunkt tre-       das Gesetz Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des\nten alle dem Artikel ] entgegenstehenden und in-          Saarlandes S. 834) und das Gesetz Nr. 475 vom\nhultsgleichcn Vorschriften außer Kraft, insbesondere      19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1242}.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nAnlage\n(zu Artikel 3 § 9 Abs 1}\nLohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)\n2      3        4      5        6       7       8      9       10    11     12\nVom\n1. September 1957\nbis                     -      1,42   2;84    4,26    5,68    7,10    8,52     9,24  11,37    14,21 17,05 22,73\n31. Dezember 1957\nVom\n1. Januar 1958\n1,21   2,43    3,64    4,86     6,07    7,28    7,89   9,71    12,14 14,57 19,42\nbis\n31. Dezember 1958\nVom\n1. Januar 1959\n1,13   2,26    3,39    4,52    5,65     6,78    7,35   9,04    11,30 13,56  18,08\nbis\n31. Dezember 1959\nVom\n1. Januar 1960\n0,97    1,94   2,91    3,88     4,85    5,82    6,30    7,76    9,70 11,64  15,52\nbis\n31. Dezember 1960\nVom\n1. Januar 1961\n0,88    1,76    2,64   3,52     4,40    5,28    5,72    7,04    8,80 10,56  14,08\nbis\n31. Dezember 1961"]}