{"id":"bgbl1-1963-26-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":26,"date":"1963-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Postordnung","law_date":"1963-05-16T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["341\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                                   Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1963                                                                                           Nr. 26\nTaq                                                                               Inhalt                                                                              Seite\n16.5.63  Postordnung                                                                                                                                                      341\nPostordnung\nVom 16. Mai 1963\nInhaltsübersicht\nI. Ab s c h n i t t                                                                        IV. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                               §                                Postaufträge                                                 §\nBegriffsbestimmungen ........................... .                                          Postzustellungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            39\nFormen und Maße ............................... .                                        2  Postprotestauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         40\nAufschrift und Außenseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3\nFormblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4\nFreimach ungszw ang                                                                      5                              V. Abschnitt\nFreimachung durch Postwertzeichen ............... .                                      6                                 Einlieferung\nFreistempelung .................................. .                                      7  Einlieferungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        41\nBarfreimachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8  Einlieferungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42\nNachgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9  Selbstbuchen von Sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     43\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10   Verlangen des Absenders nach der Einlieferung . . . .                                    44\nGebührenstundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          11\nBehandlung vorschriftswidriger Sendungen . . . . . . .                                  12\nAusschluß von der Postbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . .                       13                              VI. A b s c h n i t t\nBedingte Zulassung transportgefdhrdeter Gegenstände                                     14                                 Auslieferung\n1. Titel: Allgemeine Vorschriften\nII. Abschnitt\nEmpfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    45\nSendungsarten                                                  Post bevollmächtigter                                                                      46\nBrief                                                                                   15  Postempfangsbeauftragter ........................ .                                        47\nPostkarte ....................................... .                                     16  Nachweis der Empfangsberechtigung . . . . . . . . ..... .                                 48\nDrucksache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .                17  Zollabfertigung der Sendungen ................... .                                       49\nBriefdrucksache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ .                18\n2. Titel: Zustellung\nMassendrucksache ............................... .                                      19\nAllgemeines ..................................... .                                       50\nBüchersendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ .                20\nZustellung an Ersatzempfänger                                                             51\nBlindensendung ................................. .                                      21\nWarensendung .................................. .                                       22  3. Titel: Abholung\nWurfsendung ................................... .                                       23  Abholung nach Aufforderung ..................... .                                        52\nPäckchen ........................................ .                                     24  Abholung auf Antrag ............................ .                                        53\nPaket .......................................... .                                      25  Postlagernde Sendungen                                                                    54\nPostgut ..........................................                                      26  4. Titel: Nachsendung\nPostanweisung                                                                           27  Allgerneines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  55\nNachsendung von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        56\nIII. A b s c h n i t t\nNachsendung auf Verfügung des Absenders . . . . . . . .                                   57\nBesondere Versendungsiormen\nNachsendung auf Antrag des Empfängers . . . . . . . . . . .                               58\nWertangabe                                                                              28\nEinschreiben .................................... .                                         5. Titel: Unzustellbarkeit\n29\nEigenhändig ..................................... .                                         Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       59\n30\nRückschein ...................................... .                                         Rücksendung unzustellbarer Sendungen . . . . . . . . . . . .                              60\n31\nNachnahme ..................................... .                                           Behandlung zurückgesandter Sendungen . . . . . . . . . . . .                              61\n32\nEilzustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... .       33\nLuftpost ......................................... .                                    34                             VII. Abschnitt\nSchnellpaketsendung ............................. .                                     35                           Schlußvorschriften\nKursbrief .........................................                                     36  Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 62\nWerbeantwort ................................... .                                      37  Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              63\nAnschriftenprüfung .............................. .                                     38  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   64\nZ 1997 A","342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                      § 3\nvorn 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ver-\nordnet:                                                                    Aufschrift und Außenseite\n(1) Zur Aufschrift gehören die Anschrift und, so-\nweit vorgeschrieben oder zulässig, die Bezeichnung\n1. Abschnitt\nder Sendungsart, der Vermerk der besonderen Ver-\nAllgemeine Vorschriften                    sendungsform und die Vorausverfügung. Die Auf-\nschrift muß so genau und deutlich sein, daß die Sen-\n§ 1                            dung ohne Nachforschung befördert und ausgeliefert\nwerden kann.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Die Anschrift muß von oben nach unten ge-\n{1) Die Postordnung regelt die Benutzungsbedin-        ordnet den Namen des Empfängers, den Bestim-\ngungen für den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und         mungsort mit den postamtlichen Leitangaben und\nAuftragsdienst.                                            die Zustell- oder Abholangaben enthalten. Diese\n(2) Briefsendungen sind Briefe, Postkarten, Druck-     Bestandteile der Anschrift müssen deutlich vonein-\nsachen, Briefdrucksachen, Massendrucksachen, Bü-           ander abgesetzt sein. Die Postleitzahl muß hervor-\nchersendungen, Blindensendungen, Warensendun-              treten. Postlagernde gewöhnliche Briefsendungen\ngen, Wurfsendungen und Päckchen.                           dürfen statt des Empfängernamens Buchstaben oder\nZiffern tragen.\n(3) Paketsendungen sind Pakete und Postgut.\n(3) Die Aufschrift muß auf der größten Fläche der\n(4) Nachzuweisende Sendungen sind Sendungen             Sendung, den Langseiten gleichgerichtet, angebracht\nmit Wertangabe und eingeschriebene Sendungen.              sein. Die Bezeichnung der Sendungsart, der Vermerk\nAlle übrigen Sendungen werden als gewöhnliche               der besonderen Versendungsform und die Voraus-\nbezeichnet.                                                verfügung müssen hervortreten. Die Aufschrift von\nnachzuweisenden Briefsendungen und von Paket-\n§ 2                            sendungen muß so beschaffen sein, daß sie nicht\nausgelöscht werden kann.\nFormen und Maße\n(4) Nachzuweisende Briefsendungen, Sendungen\n(1) Briefsendungen müssen so beschaffen sein, daß\nmit Nachnahme, Kursbriefe und Paketsendungen\nsie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen.\nmüssen eine Absenderangabe tragen. Bei allen übri-\nSie müssen die Form eines langgestreckten Rechtecks\noder einer Rolle haben.                                    gen Sendungen soll der Absender angegeben sein.\n(5) Absenderangaben und sonstige Angaben dür-\n(2) Für Briefsendungen mit Ausnahme der Post-\nfen die Deutlichkeit der Aufschrift nicht beeinträch-\nkarten und Wurfsendungen gelten folgende Maße:\ntigen. Sie müssen bei Briefsendungen auf die Rück-\n1. In rechteckiger Form                           seite und die linke Hälfte der Aufschriftseite\nHöchstmaße:                                    beschränkt bleiben.\nLänge 60 cm, Breite 30 cm, Höhe 15 cm;           (6) Zettel müssen mit der ganzen Fläche aufge-\nMindestmaße:                                   klebt sein. Klebezettel und Aufdrucke, die mit Post-\nwertzeichen, postdienstlichen Klebezetteln oder\nbei Sendungen bis 0,5 cm Höhe:\nAufdrucken verwechselt werden können, dürfen auf\nLänge 14 cm, Breite 9 cm;                 der Aufschriftseite nicht angebracht sein.\nbei Sendungen über 0,5 cm Höhe:                 {7) Bei Paketsendungen soll für Aufschrift und\nLänge 10 cm, Breite 7 cm.                 Absenderangabe der Klebezettel nach amtlichem\n2. In Rollenform                                  Muster verwendet werden. Kann ein Klebezettel\nHöchstmaße:                                    nicht angebracht werden, so darf eine Aufschrift-\nfahne benutzt werden.\nLänge 80 cm, Durchmesser 15 cm;\n(8) Bei eingeschriebenen und gewöhnlichen Brief-\nMindestmaße:                                   sendungen darf die Anschrift in einem Fenster der\nLänge 10 cm, Durchmesser 5 cm.               Umhüllung erscheinen. Das Fenster muß\n(3) Briefsendungen bis 20 g, die eine Länge zwi-                 1. rechteckig mindestens 8,5 cm lang und\nschen 14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und                       4,5 cm breit sein,\n12 cm und eine Höhe bis 0,5 cm haben, sind Stan-                    2. vom oberen Rand mindestens 4 cm, von den\ndardbriefsendungen.                                                    übrigen Rändern mindestens 1,5 cm entfernt\nsein; bei Standardbriefsendungen muß das\n(4) Postkarten dürfen eine Länge zwischen 14 und                    Fenster vorn rechten Rand mindestens\n14,8 cm und eine Breite zwischen 9 und 10,5 cm                         5,2 cm entfernt sein.\nhaben.\n(5) Wurfsendungen dürfen eine Länge zwischen\n14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 17 cm                                        § 4\nund eine Höhe bis 1 cm haben.                                                      Formblätter\n{6) Paketsendungen müssen so beschaffen sein,              (1) Formblätter, die nicht von der Post bezogen\ndaß sie sich zur Beförderung mit der Paketpost             sind, müssen mit den amtlich ausgegebenen über-\neignen.                                                    einstimmen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963                          343\n(2) Formblätter sind vollständig und dern Vor-     Empfänger eine Nachgebühr erhoben, die sich aus\ndruck entsprechend auszufüllen. Die Schrift rnuß so   den fehlenden Gebühren und einer Einziehungsge-\nbeschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden     bühr zusarnrnensetzt.\nkann.                                                    (2) Wird die Zahlung der Nachgebühr vom Emp-\n§ 5                         fänger verweigert, so gilt dies als Verweigerung der\nAnnahme.\nFreimachungszwang\n(3) Verweigert der Empfänger die Annahme der\n(1) Der Absender rnuß die Sendungen freimachen.    Sendung oder kann er nicht ermittelt werden, so hat\n(2) Gewöhnliche Briefe, Postkarten und Pakete      der Absender die Nachgebühr zu entrichten, selbst\nsind vorn Freirnachungszwang ausgenornrnen. Bei       wenn er die Sendung nicht zurücknimmt.\nPaketen ist Teilfreirnachung unzulässig.                 (4) Nachforderungen an Gebühren für Sendungen,\ndie nach der Auslieferung als unzureichend freige-\n§ 6                         macht erkannt werden, hat der Absender zu beglei-\nchen.\nFreimachung durch Postwertzeichen\n§ 10\n(1) Briefsendungen rnit Ausnahme von Massen-\nGebührenerstattung\ndrucksachen und Wurfsendungen können durch Post-\nwertzeichen freigemacht werden.                          (1) Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.\n(2) Postwertzeichen sind in die rechte obere Ecke     (2) Sind nachzuweisende Sendungen oder gewöhn-\nder Aufschriftseite zu kleben.                        liche Paketsendungen verlorengegangen, so werden\ndie Gebühren erstattet, jedoch nicht die Wertgebühr.\n(3) Auf Antrag werden Postwertzeichen auf Brief-\numschläge und Karten aufgedruckt.                        (3) Postwertzeichen werden nicht bar eingelöst.\nVerdorbene Postwertzeichen können umgetauscht\nwerden.\n§ 7\n§ 11\nFreistempelung                                       Gebührenstundung\n(1) Die Post kann dern Absender auf Antrag ge-        (1) Gebühren können auf Antrag gestundet wer-\nnehmigen, seine Sendungen an Stelle von Postwert-     den. Hierfür wird eine Stundungsgebühr erhoben.\nzeichen mit Freistempelabdrucken freizumachen. Die\nGenehmigung ist widerruflich.                            (2) Gebühren, die bei der Zustellung zu erheben\nsind, werden nicht gestundet.\n(2) Die Stempelabdrucke dürfen nur nach dem\namtlichen Muster mit von der Post zugelassenen\n§ 12\nFreistempelmaschinen hergestellt werden. Der Ab-\nsender muß in dem Feld neben dem Tagesstempel               Behandlung vorschriftswidriger Sendungen\nbezeichnet sein und darf in Verbindung damit für         (1) Sendungen, die den Vorschriften dieser Ver-\nsein Unternehmen werben.                              ordnung nicht entsprechen, können dem Absender\n(3) Der Stempel ist über der Aufschrift abzu-      zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.\ndrucken.                                                 (2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:\n(4) Die freigestempelten Sendungen sind bei der           1. Bei Briefsendungen, die gegen den Frei-\nAnnahmestelle oder durch die Briefkasten einzulie-              machungszwang verstoßen, wird je nach\nfern, die in der Genehmigung angegeben sind.                    äußerer Beschaffenheit die Brief- oder Post-\n(5) Die freizustempelnden Gebühren sind im vor-              kartengebühr, bei Päckchen über 1000 g die\naus zu entrichten.                                              Paketgebühr erhoben.\n2. Bei Blindensendungen und Päckchen, die\n(6) Der Absender muß die Freisternpelmaschine                das Höchstgewicht überschreiten, wird die\njederzeit zur Prüfung durch die Post bereithalten.              Paketgebühr, bei allen sonstigen Briefsen-\ndungen mit Ubergewicht die Päckchen-\n§ 8                                   gebühr erhoben.\nBarfreimachung                           3. Bei Briefsendungen, die von den vorge-\nschriebenen Maßen abweichen, wird die\n(1) Massendrucksachen, Wurfsendungen, Paket-                 Paketgebühr erhoben. Bei Postkarten, die\nsendungen und Postanweisungen sind bar freizu-                  wesentlich von den amtlich ausgegebenen\nmachen.                                                         abweichen, wird die Briefgebühr erhoben.\n(2) Gewöhnliche Briefsendungen können bar frei-           4. Bei Sendungen mit vorschriftswidriger Auf-\ngemacht werden, wenn mindestens 100 Sendungen                   schrift kann eine Behandlungsgebühr erho-\ndesselben Gebührensatzes versandt werden sollen,                ben werden, wenn die Mängel eine beson-\ndie sich zur Maschinenstempelung eignen.                        dere betriebliche Behandlung notwendig\nmachen. Die Behandlungsgebühr wird wie\n§ 9                                   die Nachgebühr eingezogen.\n5. Bei Briefsendungen, die den sonstigen\nNachgebühren\nBenutzungsbedingungen nicht entsprechen,\n(1) Für nicht oder unzureichend freigemachte ge-             wird je nach äußerer Beschaffenheit die\nwöhnliche Briefe, Postkarten und Pakete wird vom                Brief- oder Postkartengebühr erhoben.","344                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht                                     § 17\nfür nachzuweisende Sendungen und Sendungen, die                                       Drucksache\nbar freizumachen sind. Wird bei solchen Sendungen                 (1) Als Drucksache können Vervielfältigungen auf\nnachträglich festgestellt, daß sie nicht ordnungsge-\nPapier oder Karton versandt werden, die mittels\nmäß freigemacht sind, so werden nur die fehlenden              einer Druckform, einer Schablone oder eines Nega-\nGebühren vorn Absender eingezogen.\ntivs hergestellt und in mehreren gleichen Stücken\nfür den Postversand bestimmt sind.\n§ 13\n(2) Als Drucksache können nicht versandt werden\nAusschluß von der Postbeförderung                          1. Vervielfältigungen, die von Hand oder\n(1) Von der Postbeförderung sind ausgeschlossen                       durch Typen- oder Zeilenanschlag unmittel-\nbar hergestellt sind,\n1. Sendungen, deren Inhalt oder Beförderung\ngegen straf gesetzliche Bestimmungen ver-                  2. Durchschriften, Durchschläge und Durch·-\nstößt,                                                        drucke aller Art,\n2. Sendungen, deren Außenseite oder einseh-                   3. Vervielfältigungen, die nach ihrem Ver-\nbarer Inhalt erkennbar gegen das öffent-                      wendungszweck als Papierwaren anzusehen\nliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt,                    sind.\ninsbesondere, wenn sie wegen des offenen               (3) Auf Drucksachen dürfen in einem beliebigen\nVersands anstößig wirken,                           Verfahren angebracht werden\n3. Sendungen rnit Vermerken politischen oder                  1. eine innere mit der äußeren übereinstim-\nreligiösen Inhalts auf der Aufschriftseite.                   mende Aufschrift,\n(2) Von der Postbeförderung sind auch Sendungen                    2. Ort und Tag der Absendung und Absender-\nausgeschlossen, durch die Personen verletzt oder                         angaben,\nSachschäden verursacht werden können, insbeson-                       3. Berichtigungen von offensichtlichen Druck-\ndere solche, die explosionsgefährliche, leicht ent-                      fehlern.\nzündliche, giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe               (4) Drucksachen müssen rnit einer offenen Umhül-\nenthalten. W E~rden in einer Sendung Stoffe dieser             lung oder rnit einem Streifband versehen sein. Der\nArt vermutet, so kann vorn Einlieferer die Angabe              Inhalt der Sendung rnuß leicht geprüft werden\ndes Inhalts verlangt werden. Wird diese verweigert,            können.\nist die Sendung von der Postbeförderung ausge-\nschlossen.                                                        (5) Drucksachen in der Form, Größe und Papier-\nstärke von Postkarten können ohne Umhüllung oder\n§ 14                               Streifband versandt werden; sie dürfen auch aus\nBedingte Zulassung                          3 zusammengesteckten Kartenteilen bestehen.\ntransportgefährdeter Gegenstände                      (6) Die Aufschrift rnuß die Bezeichnung „Druck-\nsache\" tragen.\n(1) Transportgefährdete Gegenstände, insbeson-\ndere solche, die leicht zerbrechen oder verderben                 (7) Das Höchstgewicht beträgt 500 g.\nsowie lebende Tiere, werden nur befördert, wenn\n§ 18\nihre besondere Verpackung der Empfindlichkeit des\nInhalts entspricht.                                                                Briefdrucksache\n(1) Drucksachen können als Briefdrucksache ver-\n(2) Paketsendungen mit leicht verderblichem In-\nsandt werden. Die Aufschrift rnuß die Bezeichnung\nhalt oder lebenden Tieren müssen als Schnellpaket-\n,.Briefdrucksache\" tragen.\nsendungen versandt werden.\n(2) In Briefdrucksachen dürfen in einem beliebi-\ngen Verfahren außer den bei Drucksachen zulässi-\ngen Angaben bis zu 10 Wörter oder Buchstaben\nII. Abs c h n i t t                      nachgetragen oder geändert werden. Außerdem dür-\nSendungsarten                             fen Ziffern unbeschränkt nachgetragen und geändert\nsowie Teile des Textes gestrichen oder unterstrichen\n§ 15\nwerden.\n(3) Alle Änderungen und Zusätze müssen in einem\nBrief                              inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Inhalt\n(1) Briefe müssen rnit einer Umhüllung versehen             der Vervielfältigung stehen.\nund nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein.\n§ 19\n(2) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g.                                          Massendrucksache\n(1) Drucksachen mit gleichem Inhalt können als\n§ 16                               Massendrucksache versandt werden, wenn gleich-\nPostkarte                            zeitig\n1. mindestens 1000 Sendungen eingeliefert\n(1) Postkarten, die nicht von der Post bezogen                        werden, von denen mindestens je 10 auf\nsind, dürfen nicht wesentlich von den amtlich aus-                       einen von der Post festzulegenden Leit-\ngegebenen abweichen.                                                     bereich entfallen, oder\n(2) Mit der Postkarte darf eine Antwortpostkarte                   2. mindestens 100 Sendungen mit gleicher\nnach dern amtlichen Muster verbunden sein.                               Postleitzahl eingeliefert werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963                          345\n(2) Massendrucksachen müssen nach Leitbereichen         (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Blinden-\noder nach gleicher Postleitzahl geordnet und in ent-    sendung\" tragen.\nsprechend gekennzeichnete Bunde gepackt sein.              (4) Das Höchstgewicht beträgt 7 kg.\n(3) Massendrucksachen müssen in der rechten\noberen Ecke der Aufschrinseite einen gedruckten\nFreimachungsvermerk nach dem amtlichen Muster                                    § 22\ntragen.                                                                     Warensendung\n(4) Bei der Einlieferung sind f~ine Einlieferungs-      (1) Als Warensendung können Proben, Muster\nliste und ein Belegstück abzugeben.                     oder kleine Gegenstände versandt werden.\n(2) Den Warensendungen dürfen Drucksachen so-\n§ 20                          wi~ kurze, den Inhalt kennzeichnende Angaben und\neine Rechnung beigelegt werden.\nBüchersendung\n(3) \\,Varensendungen müssen mit einer offenen\n(1) Als Büchersendung können Bücher, Broschü-        Umhüllung versehen und nach Inhalt und Um-\nren, Notenblätter und Landkarten versandt werden,       fang sicher verpackt sein. Der Inhalt der Sendung\ndie in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig       muß leicht geprüft werden können.\nin einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt\n(4) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Waren-\nsind. Nicht als Büchersendung können versandt wer-\nsendung\" tragen.\nden: Vervielfältigungen, die von Hand oder durch\nTypen- oder Zeilenanschlag unmittelbar hergestellt         (5) Das Höchstgewicht beträgt 500 g.\nsind, sowie Durchschriften, Durchschläge und Durch-\ndrucke aller Art.\n§ 23\n(2) Die Bücher, Broschüren, Notenblätter und\nLandkarten dürfen nach ihrem Inhalt nicht dazu be-                           Wu:rfsendung\nstimmt sein, unmittelbar oder mittelbar geschäft-          (1) Als \\tVurfsendung können aufschriftlose Druck-\nlichen Zwecken zu dienen. Sie dürfen Anpreisungen       sachen oder Warensendungen mit gleichem Inhalt\nnur auf dem Umschlag und auf je einem Blatt am          versandt werden, die an alle Haushaltungen zu ver-\nAnfang und Ende des Werkes enthalten.                   teilen sind.\n(3) Den Büchersendungen dürfen beigelegt wer-           (2) Das kleinste Verteilgebiet ist der Zustellbe-\nden                                                     zirk.\n1. die Rechnung,                                    (3) Jede Sendung muß die Bezeichnung „Wurf-\n2. ein Zahlkartenformblatt,                      sendung\" tragen.                                  ·\n3. eine Leihkarte,                                  (4) Wurfsendungen sind nur dann mit einer Um-\n4. eine Umhüllung mit der Anschrift des Ab-      hüllung oder einem Streifband zu versehen, wenn\nsenders für die Rücksendung.                  sie aus mehreren Teilen bestehen.\n(4) Büchersendungen müssen mit einer offenen            (5) Das Höchstgewicht beträgt 50 g.\nUmhüllung oder mit einem Streifband versehen sein.         (6) Bei der Einlieferung sind eine Einlief erungs-\nDer Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden        liste und ein Belegstück abzugeben. Die Sendungen\nkönnen.                                                 müssen für den Versand an die Verteilpostämter\n(5) Als Büchersendung können auch Bestellungen       wie Briefe, Päckchen oder Pakete verpackt sein.\nauf Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkar-          (7) \\tVurfsendungen werden nicht angenommen,\nten von oder an Buchhandlungen mit Umschlag oder        wenn durch die Verteilung Störungen des Postbe-\nin der Form einer Postkarte versandt werden. Die        triebs zu erwarten sind.\nBestellung darf nur die Angaben des amtlichen\nMusters tragen und entsprechend ausgefüllt werden.\n§ 24\n(6) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Bücher-\nsendung\" tragen.                                                               Päckchen\n(7) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g.                   (1) Päckchen müssen. mit einer Umhüllung ver-\nsehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt\nsein.\n§ 21                             (2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Päck-\nBlindensendung                      chen\" tragen.\n(3) Das Höchstgewicht beträgt 2 kg.\n(1) Als Blindensendung können versandt werden\n1. Schriftstücke in Blindenschrift oder\n2. für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen,\n§ 25\nderen Absender oder Empfänger eine amt-                                Paket\nlich anerkannte Blindenanstalt ist.               (1) Pakete müssen nach Inhalt und Umfang sicher\n(2) Blindensendungen müssen mit einer offenen        verpackt sein. Gegenstände, die sich ohne Verpak-\nUmhüllung versehen sein. Der Inhalt der Sendung         kung sicher befördern lassen, dürfen unverpackt ver-\nmuß leicht geprüft werden können.                       sandt werden.","346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben         oder der Siegel nicht beizukommen ist. Der Siegel-\nsein. Aufschrift und Absenderangabe müssen bei            abdruck muß ein eigentümliches Gepräge tragen.\nPaket und Paketkarte übereinstimmen. Mit einer            Die Außenseite der Sendung darf weder mit Zet-\nPaketkarte dürfen bis zu 10 freigemachte gewöhn-          teln beklebt noch mit sonstigen Angaben versehen\nliche Pakete ohne Nachnahme eingeliefert werden,          sein.\nwenn sie die gleiche Aufschrift trngen.                       (5) Briefe mit einer Wertangabe bis 100 Deutsche\n(3) Pakete gelten als sperrig, wenn sie                Mark und Pakete mit einer Wertangabe bis\n1000 Deutsche Mark brauchen keinen Siegelabdruck\n1. länger als 120 cm, breiter als 60 cm oder\nzu tragen.\nhöher als 60 cm sind oder\n(6) Für die Wertangabe wird eine Wertgebühr\n2. eine besondere betriebliche Behandlung er-\nerhoben.\nfordern.\n(4) Die Einlieferung wird bescheinigt.\n§  29\n(5) Das Höchstgewicht beträgt 20 kg.                                           Einschreiben\n(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und\n§ 26                         Päckchen werden auf Verlangen des Absenders ein-\ngeschrieben.\nPostgut\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Einschrei-\n(1) Selbslbucber von Paketsendungen können              ben\" tragen.\nPostgut bis zum Höchstgewicht von 7 kg versenden.\n(3) Die Einlieferung wird bescheinigt, die Auslie-\n(2) Die Sendungen dürfen nicht sperrig sein.           ferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung.\n(3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Postgut\"           (4) Für das Einschreiben wird eine Einschreibge-\ntragen.                                                    bühr erhoben.\n(4) Die Vorschriften für Pakete über Verpackung,\n§ 30\nPaketkarte und Einlieferungsbescheinigung gelten\nentsprechend.                                                                     Eigenhändig\n§ 27                             (1) Nachzuweisende Sendungen und Postanwei-\nsungen werden auf Verlangen des Absenders dem\nPostanweisung\nEmpfänger eigenhändig zugestellt.\n(1) Der Absender kann die Post anweisen, einen\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Eigenhän-\neingezahllen Geldbetrag bis zu 1000 Deutsche Mark\ndig\" tragen.\ndem Empfänger auszuzahlen.\n(3) Für die eigenhändige Zustellung wird eine\n(2) Für Postanweisungen sind Formblätter nach\namtlichem Muster zu verwenden.                            besondere Gebühr erhoben.\n(3) Die Einzahlung wird bescheinigt, die Auszah-                                   § 31\nlung erfolgt gegen EmpfangsbesUitigung.\nRückschein\n(4) Postanweisungen werden auf Verlangen des\nAbsenders telegrafisch übermittelt. Hierfür wird               (1) Bei nachzuweisenden Sendungen wird dem\neine besondere Gebühr erhoben. Telegrafische Post-        Absender auf Verlangen die Auslieferung mit einem\nanweisungen werden nur auf Vorausverfügung des            Rückschein bestätigt.\nAbsenders oder Antrag des Empfängers telegrafisch              (2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Rückschein\"\nnach- oder zurückgesandt.                                 tragen.\n(3) Für den Rückschein wird eine Rückscheinge-\nIII. Abschnitt                     bühr erhoben.\nBesondere Versendungsformen                                              §  32\nNachnahme\n§ 28\n(1) Freigemachte Briefe, Postkarten, Päckchen und\nWertangabe                        Paketsendungen werden auf Verlangen des Absen-\n(1) Briefe und Pakete werden auf Verlangen des         ders erst nach Einziehung eines Nachnahmebetrags\nAbsenders mit Wertangabe befördert. Die Wert-              bis zu 1000 Deutsche Mark ausgeliefert.\nangabe ist auf 100 000 Deutsche Mark, bei Sendun-              (2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Nach-\ngen mit Luftpost auf 10 000 Deutsche Mark be-              nahme\", die Angabe des Nachnahmebetrags und das\nschränkt.                                                  amtliche Nachnahmezeichen tragen.\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Wert\" und             (3) Die Einlieferung gewöhnlicher Briefe, Post-\ndie Angabe des Wertbetrags tragen.                         karten und Päckchen mit Nachnahme wird auf Ver-\n(3) Die Einlieferung wird bescheinigt, die Aus-       langen bescheinigt. Hierfür wird eine besondere Ge-\nlieferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung.               bühr erhoben.\n(4) Sendungen mit Wertangabe müssen nach In-               (4) Den Sendungen    muß eine ausgefüllte Zahl-\nhalt und Umfang so sicher verpackt und mit Siegel-         karte beigefügt sein,    die haltbar befestigt ist. Bei\nabdrucken so sicher verschlossen sein, daß dem            Paketsendungen und        Postkarten mit Nachnahme\nInhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung          sind Formblätter nach    amtlichem Muster zu verwen-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963                          341\nden. Mit der Zahlkarte wird der Nachnahmebetrag                                  § 36\nauf das vom Absender angegebene Konto überwie-\nKursbrief\nsen. Die Zahlkartengebühr wird nach dem Nach-\nnahmebetrag berechnet und davon abgesetzt.                  (1) Die Post kann dem Empfänger auf Antrag\ngenehmigen, einen gewöhnlichen freigemachten\n(5) Für die Einlösung der Nachnahme wird eine       Brief, den der Absender regelmäßig mit einer be-\nFrist von 7 Werktagen nach dem Eingang der Sen-         stimmten Postverbindung versendet, unmittelbar\ndung beim Zustellpostamt gewährt.                       nach Ankunft abzuholen. Die Genehmigung ist\n(6) Für die Nachnahme wird eine Nachnahme-          widerruflich.\ngebühr erhoben.                                            (2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Kursbrief\"\ntragen. Daneben ist die Postverbindung anzugeben.\nDie Umhüllung muß durch einen roten Rand ge-\n§ 33\nkennzeichnet sein.\nEilzustellung                         (3) Der Empfänger erhält einen Ausweis. Der\n(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und        Kursbrief wird der Person ausgeliefert, die sich un-\nPostanweisungen werden auf Verlangen des Ab-            ter Vorlage des Ausweises zur Abholung meldet.\nsenders durch Eilboten, Päckchen wie Schnellpaket-         (4) Für die Auslieferung des Kursbriefes hat der\nsendungen zugestellt.                                   Empfänger im voraus eine besondere Gebühr zu\n(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 Uhr bis   entrichten.\n22 Uhr beschränkt. Der Absender kann verlangen,\ndaß die Sendung auch nachts zugestellt wird.                                     § 37\n(3) Die Aufschrift muß den Vermerk „Eilzustel-                           Werbeantwort\nlung\" tragen. Wird Nachtzustellung verlangt, so ist\n(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche Post-\nder Vermerk ' ! - auch nachts -\" zuzufügen.\nkarten, Drucksachen und Briefdrucksachen versandt\n(4) Für die Zustellung wird eine Eilzustellgebühr   werden, die nicht freigemacht sind. Die Drucksachen\nerhoben.                                                und Briefdrucksachen müssen den Voraussetzungen\nfür Standardbriefsendungen entsprechen.\n§ 34                              (2) Die Aufschrift muß gedruckt sein. Sie muß den\nVermerk „Werbeantwort\" tragen.\nLuftpost\n(3) In der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite\n(l) Briefe, Postkarten, Blindensendungen, Päck-      ist der gedruckte Vermerk „Gebühr zahlt Empfän-\nchen, Postanweisungen und freigemachte Pakete           ger\" anzubringen.\nwerden auf Verlangen des Absenders mit Luftpost\nbefördert.                                                 (4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird\nneben der Postkarten-, Drucksachen- oder Briefdruck-\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Mit Luft-       sachengebühr eine Werbeantwortgebühr eingezogen.\npost\" tragen. Die Umhüllung der Briefsendungen\ndarf mit einem Rautenmuster umrandet sein.\n(3) Pakete dürfen nicht länger als 100 cm, nicht                               § 38\nbreiter als 50 cm und nicht höher als 50 cm sein.                         Anschriftenprüfung\n(4) Mit Luftpost beförderte Pakete und Päckchen         (1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von\nwerden wie Schnellpakete zugestellt.                    Anschriften prüfen.\n(5) Für die Beförderung mit Luftpost wird eine          (2) Die Prüfung einer Anschrift ist mit einer ge-\nLuftpostgebühr erhoben.                                 wöhnlichen freigemachten Postkarte beim Zustell-\npostamt zu beantragen. Die Rückseite der Postkarte\nmuß die Angaben des amtlichen Musters tragen.\n§ 35\n(3) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden, so\nSchnellpaketsendung                   können die Unterlagen als freigemachte Briefe,\nPäckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das\n(1) Pakete mit Wertangabe und freigemachte ge-\nZustellpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der\nwöhnliche Paketsendungen werden auf Verlangen\ndes Absenders mit Vorrang befördert.                    Sendung muß den Vermerk „Anschriftenprüfung\"\ntragen.\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Schnell-            (4) Bei der Sammelprüfung wird für das Prüfen\npaket\" oder „Schnellpostgut\" tragen.                    jeder Anschrift eine Prüfgebühr erhoben. Die Prüf-\ngebühr umfaßt die Gebühr für die Rücksendung der\n(3) Erreichen Schnellpaketsendungen am Ein-\nUnterlagen an den Antragsteller als gewöhnliche\ngangstage nicht die Paketzustellung, so werden sie\nSendung. Hat der Antragsteller die Unterlagen dem\nan Werktagen bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen\nZustellpostamt mit Wertangabe oder eingeschrieben\nbis 12 Uhr gesondert zugestellt.\nübersandt, so werden sie in der gleichen Versen-\n(4) Für die beschleunigte Beförderung und Zu-        dungsform zurückgesandt. Die Prüfgebühr und die\nstellung der Schnellpaketsendungen wird eine            Wert- oder Einschreibgebühr für die Rücksendung\nSchnellpaketgebühr erhoben.                             werden vom Antragsteller eingezogen.","348                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1V. Abs c h 11 i Lt                    traggeber als eingeschriebener Brief zugesandt. Die\nGebühr für den eingeschriebenen Brief sowie die\nPostaufträge                          Protestgebühr nach dem Gesetz über die Kosten in\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 39                              werden vom Auftraggeber eingezogen.\nPostzuste 1lungsauftrag\n(1) Die Post kann beaultragt werden, Schriftstücke,\nderen förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen                                 V. Ab  SC h 11 i tt\noder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist,\ndurch einen Postbediensteten nach den Vorschriften                                Einlieferung\nder Zivilprozeßordnung zustellen zu lassen.\n(2) Der Auflrng ist der Post als gewöhnlicher Brief                                 § 41\nin dem Umschlag nach amtlichem Muster für einen                                Einlieferungsstelle\nPostzustellungsauftrag zu übergeben. Der Brief muß\ndie Anschrift des Zustellpostamts tragen.                       (1) Durch Briefkasten sind einzelne gewöhnliche\nBriefsendungen einzuliefern, soweit sie sich dazu\n(3) Der Auflrng muß enthalten                             eignen.\n1. das verschlossene Schriftstück. mit der An-           (2) Bei den Annahmestellen sind nachzuweisende\nschrift des ZustE!llungsempfängers,                Briefsendungen, Paketsendungen und Postanweisun-\n2. ein vorbereitetes Formblatt nach amtlichem         gen sowie diejenigen gewöhnlichen Briefsendungen\nMuster zur Zustellungsurkunde.                     einzuliefern, die sich nicht zur Einlieferung durch\nBriefkasten eignen. Einzelne Annahmestellen kön-\n(4) Nach Erledigung des Auftrags wird die Zustel-\nlungsurkunde dem Auftraggeber als gewöhnlicher               nen von der Einlieferung bestimmter Sendungsarten\nBrief zugesandt.                                             oder großer Mengen von Sendungen ausgenommen\nwerden. Die Beschränkungen werden örtlich bekannt-\n(5) Für den Postzustellungsu.uftrag ist eine Auf-         gemacht.\ntragsgebühr im voraus zu entrichten. Die Auftrags-              (3) Bei den Landzustellern können, soweit Sicher-\ngebühr umfaßt die Gebühr für die Beförderung des             heit und Belastbarkeit es zulassen, alle Sendungen\nAuftrags zum Zuslellpostamt und für die Rücksen-             eingeliefert werden, ausgenommen solche mit Wert-\ndung der Zustellungsurkunde.                                 angabe über 1000 Deutsche Mark.\n(4) Auf Antrag können Briefkasten in privaten\n§ 40\nGebäuden aufgestellt werden. Hierfür ist eine be-\nPostprotestauftrag                        sondere Gebühr im voraus zu entrichten.\n(1) Die Post kann beauftrngt werden, einen Wech-\nsel zur Zahlung vorzulegen. Wird die Zahlung ver-                                      § 42\nweigert, so erhebt ein Postbediensteter Protest\nmangels Zahlung nach den Bestimmungen des                                       Einlieierungszeit\nWechselgesetzes. Protest mcmgels Ehrenzahlung                   (1) Die Sendungen sind bei den Annahmestellen\nwird nicht erhoben.                                          während der Annahmezeiten einzuliefern.\n(2) Der Wechsel muß in deutscher Sprache auf                 (2) Nachzuweisende Sendungen, Paketsendungen\ndeutsche Währung a.usgestellt und an einem be-               und telegrafische Postanweisungen können bei be-\nstimmten Tage za.hlbar sein. Die Wechselsumme darf           stimmten Annahmestellen auch außerhalb der An-\n1000 Deutsche Mark nicht ülwrsleigcn.                        nahmezeiten eingeliefert werden. Hierfür wird eine\n(3) Der Auftrag ist mit dem Formblatt nach amt-           Spätgebühr erhoben.\nlichem Muster zu erteilen, dem ein einzelner quit-              (3) Die Annahmezeiten werden örtlich bekanntge-\ntierter Wechsel und eine ausgefüllte Postanweisung           macht.\noder Zahlkarte beigefügt sein müssen. Der Auftrag\nist als eingeschriebener Brief an das Zustellpostamt                                   § 43\nzu richten. Die Aufschrift muß den Vermerk „Post-                         Selbstbuchen von Sendungen\nprotestauftrag\" tragen.\n(1) Die Post kann dem Absender auf Antrag ge-\n(4) Für den Postproteslaullrag ist eine Vorzeige-         nehmigen, nachzuweisende Briefsendungen oder\ngebühr im voraus zu entrichten.                              Paketsendungen selbst zu buchen, wenn er solche\n(5) Geht der Auftrag erst am letzten Tage der             Sendungen regelmäßig einliefert. Die Genehmigung\nProtestfrist beim Zustellpostamt ein, so ist die Post        ist widerruflich.\nzur Protesterhebung nicht verpflichtet.                         (2) Der Selbstbucher muß die Sendungen mit den\n(6) Wird der Wechsel bezahlt, so wird der Betrag          postdienstlichen Klebezetteln versehen und sie in ein\ndem Auftraggeber durch Postanweisung ausgezahlt              Einlieferungsbuch eintragen, wenn es in der Geneh-\noder mit einer Zahlkarte auf das von ihm angege-             migung verlangt wird. Bei Paketsendungen sind das\nbene Konto überwiesen. Die Postanweisungs- oder              Gewicht und die Gebühr anzugeben.\nZahlkartengebühr wird nach dem eingezogenen Be-                 (3) Die selbstgebuchten Sendungen sind bei der\ntrag berechnet und davon abgesetzt.                          Annahmestelle und während der Annahmezeiten\n(7) Wird Protest erhoben, so wird der protestierte        einzuliefern, die in der Genehmigung angegeben\nWechsel einschließlich der Protesturkunde dem Auf-           sind.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963                           349\n(4) Die Gebühren für selbstgcbuchte Paketsendun-      mächtigen. Wird mehreren Personen Postvollmacht\ngen werden durch Abbuchen vom Postscheckkonto            erteilt, so ist jeder Postbevollmächtigte allein emp-\neingezogen, wenn die Sendungen in ein Einliefe-          fangsberechtigt.\nrungsbuch eingetrnucn sincl.                                (2) Einer besonderen Vollmacht bedarf es\n1. für den Empfang von Sendungen, die dem\n§  44                                    Empfänger eigenhändig zuzustellen sind,\nVerlangen des Absenders nach der Einlieferung                 2. für den Empfang postlagernder nachzuwei-\n(1) Der Absender kann nach der Einlieferung ver-                 sender Briefsendungen, Paketsendungen und\nlangen,                                                             Postanweisungen,\n1. nachzuweisende Sendungen und Postanwei-               3. für die Erteilung einer Unter-Postvollmacht.\nsungen an ihn zurückzugeben oder einem           (3) Die Postvollmacht ist beim Zustellpostamt ein-\nanderen als dem in der Anschrift bezeich-     zureichen. Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt\nneten Empfänger auszuliefern oder             sein.\n2. Sendungen mit Nachnahme ohne Einziehung          (4) Wer eine Postvollmacht zum Empfang von\ndes Nachnahmebetrages auszuliefern.           Sendungen erteilt, die an eine Behörde, eine juri-\n(2) Das Verlangen ist unter Vorlage der Einliefe-     stische Person, eine Gesellschaft oder eine Gemein-\nrungsbescheinigung an das Einlieferungspostamt zu        schaft gerichtet sind, hat nachzuweisen, daß er ver-\nrichten.                                                 tretungsberechtigt ist.\n(3) Befindet sich die Sendung nicht mehr beim            (5) Die Postvollmacht gilt bis zum Widerruf durch\nEinlieferungspostamt, so wird das Verlangen des          den Empfänger. Ist der Empfänger verstorben, so\nAbsenders dem Zustellpostamt übermittelt. Hierfür        gilt die von ihm erteilte Postvollmacht bis zum\nwird eine besondere Gebühr erhoben.                      Widerruf durch die Erben oder den Testamentsvoll-\nstrecker.\n§ 47\nVI. A b s c h n i t t\nPostempfangsbeauftragter\nAuslieferung\n(1) Sendungen, die an Empfänger in Gemein-\n1. Titel\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet\nsind, werden einem Postempfangsbeauftragten aus-\nAllgemeine Vorschriften                     geliefert. Dieser ist dem Zustellpostamt mit dem\nFormblatt nach amtlichem Muster zu benennen.\n§ 45                             (2) Eigenhändig zuzustellende Sendungen sind von\nEmpfänger                        dieser Regelung ausgenommen.\n(1) Als Empfänger können natürliche Personen,\nBehörden, juristische Personen, Gesellschaften oder                                 § 48\nGemeinschaften bezeichnet werden.                                   Nachweis der Empfangsberechtigung\n(2) Ist eine natürliche Person als Empfänger be-          (1) Der Empfangsberechtigte hat sich auf Verlan-\nzeichnet, so ist diese empfangsberechtigt. Ist die        gen über seine Person auszuweisen.\nPerson verstorben, so gr:lten die Erben oder der\nTestamentsvollstrecker als Empfänger.                        (2) Der Nachweis kann geführt werden durch\neinen amtlichen Persona_lausweis, die Postausweis-\n(3) Sind mehrere natürliche Personen als Empfän-      karte oder durch eine bekannte Person, die mit ihrer\nger bezeichnet, so ist jede von ihnen allein emp-        Unterschrift die Gewähr für die Personengleichheit\nfangsberechtigt.                                         übernimmt.\n(4) Ist die Firma eines Einzelkaufmanns oder der          (3) Die Erben oder der Testamentsvollstrecker\nGewerbebetrieb einer Einzelperson als Empfänger          eines verstorbenen Empfängers haben ihre Rechts-\nbezeichnet, so ist der jeweilige Inhaber empfangs-       stellung auf Verlangen durch Urkunden nachzu-\nberechtigt.                                              weisen.\n(5) Ist eine Behörde, eine juristische Person, eine       (4) Der Inhaber der Firma eines Einzelkaufmanns\nGesellschaft oder eine Gemeinschaft als Empfänger        oder des Gewerbebetriebs einer Einzelperson hat\nbezeichnet, so ist diejenige Person empfangsberech-      auf Verlangen Unterlagen vorzulegen, aus denen\ntigt, der Postvollmacht erteilt ist.                     sich seine Inhaberschaft ergibt.\n(6) Ordnet ein Gericht an, daß Postsendungen für\neinen Empfänger einer anderen Person auszuhändi-                                    § 49\ngen sind, so gilt diese als Empfänger.                                Zollabfertigung der Sendungen\n§ 46\n(1) Soweit die Post Sendungen dem Zoll gestellen\nmuß, vertritt sie den Empfänger bei der Zollabferti-\nPost bevollmächtigter                  gung.\n(1) Der Empfänger kcmn eine oder mehrere Perso-           (2) Der Empfänger kann sich durch eine beim Zu-\nnen mit dem Formblatt nach amtlichem Muster zum           stellpostamt einzureichende Erklärung die Stellung\nEmpfang der für ihn bestimmten Sendungen bevoll-         des Zollantrags vorbehalten:","350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. Titel                                                 3. Titel\nZustellung                                               Abholung\n§  50                                                    §  52\nAbholung nach Aufforderung\nAllgemeines\n(1) Beim Zustellpostamt sind während der An-\n(1) Die Sendungen werden dem in der Anschrift         nahmezeiten abzuholen\nbezeichneten Empfänger, seinem Ehegatten oder                   1. Sendungen, die nach § 50 Abs. 3 nicht zuge-\nPostbevollmächtigten nach den Zustellangaben zu-                   stellt werden,\ngestellt.\n2. Sendungen, die beim Zustellversuch nicht\n(2) Die Sendungen werden nicht zugestellt, wenn                 ausgeliefert werden konnten.\ndie Wohnung des Empfängers nur unter unverhält-\n(2) Die Sendungen werden 7 Werktage nach dem\nnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Der\nWohnungsinhaber erhält einen Bescheid mit der            Eingang zur Abholung bereitgehalten. Hat der Ab-\nAufforderung, die Sendungen beim Zustellpostamt          sender bei Paketsendungen vorausverfügt „Keine\nabzuholen. Diesen Bescheid müssen auch die Perso-        Lagerfrist so wird die Sendung nur einen Werktag\n11\n,\nnen gegen sich gelten lassen, die sich dauernd oder      zur Abholung bereitgehalten.\nvorübergehend in der Wohnung aufhalten.                     (3) Der Empfänger wird im Falle des Absatzes 1\nNr. 1 mit einem Auslieferungsschein oder dem Post-\n(3) Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Pa-         anweisungsformblatt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\nketsendungen und Postanweisungen werden nicht            mit einem Benachrichtigungsschein zur Abholung\nzugestellt, wenn zur Zustellung besondere Aufwen-        der Sendung aufgefordert.\ndungen oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich\nsind.                                                       (4) Der Auslieferungsschein oder das Postanwei-\nsungsformblatt werden so zugestellt, wie die zuge-\n(4) Gewöhnliche Briefsendungen gelten als zuge-       hörige Sendung zugestellt werden müßte. Die Sen-\nstellt, wenn sie in einen für den Empfänger bestimm-     dung oder der Postanweisungsbetrag werden sodann\nten Hausbriefkasten eingelegt sind. Verhindert der       gegen Vorlage des mit dem Namen des Empfangs-\nEmpfänger die Zustellung über einen vorhandenen          berechtigten vollzogenen Auslieferungsscheins oder\nHausbriefkasten, so gilt dies als Verweigerung der       Postanweisungsformblatts ausgeliefert.\nAnnahme.\n(5) Gegen Vorlage des Benachrichtigungsscheins\n(5) Bei der Zustellung jeder Paketsendung wird        wird die Sendung dem Empfänger, seinem Ehegatten\neine Zustellgebühr erhoben.                              oder Postbevollmächtigten ausgeliefert. Eingeschrie-\nbene und gewöhnliche Sendungen können auch der\nPerson ausgeliefert werden, die der Empfänger auf\ndem Benachrichtigungsschein mit der Abholung be-\nauftragt hat.\n§ 51\n§ 53\nZustellung an Ersatzempfänger\nAbholung auf Antrag\n(1) Wird der Empftinger, sein Ehegatte oder Post-\n(1) Die Post kann dem Empfänger genehmigen, die\nbevollmächtigter nicht angetroffen, so können die\nfür ihn bestimmten Sendungen beim Zustellpostamt\nSendungen einem Ersatzempfänger zugestellt wer-\nregelmäßig abzuholen. Die Genehmigung ist wider-\nden.\nruflich.\n(2) Ersatzempltinger für gewöhnliche Sendungen           (2) Der Empfänger muß die Genehmigung mit dem\nsind                                                     Formblatt nach amtlichem Muster beantragen. Er\n1. Angehörige des Empfängers, seines Ehe-        kann den Antrag auf einzelne der dort aufgeführten\ngatten oder Postbevollmächtigten,             Sendungsgruppen beschränken.\n2. in der Wohnung oder im Geschäft des Emp-         (3) Von der Abholung ausgenommen sind Sen-\nfängers angestellte Personen,                 dungen, die eigenhändig oder durch Eilboten zuzu-\nstellen sind sowie telegrafische Postanweisungen.\n3. der Inhaber oder Vermieter der in der An-\n(4) Die Sendungen werden 7 Werktage nach dem\nschrift angegebenen Wohnung,\nEingang zur Abholung bereitgehalten. Hat der Ab-\n4. sonstige Hausbewohner oder Hausnachbarn,      sender bei Paketsendungen vorausverfügt „Keine\nfalls keine der unter Nummer 1 bis 3 ge-      Lagerfrist so wird die Sendung nur einen Werktag\n11\n,\nnannten Personen angetroffen wird.            zur Abholung bereitgehalten.\n(5) Fehlt in der Anschrift die Abholangabe, so ist\n(3) Ersatzempfänger für eingeschriebene Briefsen-     die Post nicht verpflichtet, die Sendung zur Abholung\ndungen sind die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten        bereitzuhalten.\nPersonen.\n(6) Die Abholzeiten werden örtlich bekanntge-\n(4) Ersatzempfänger für Sendungen mit Wertan-         macht.\ngabe bis 1000 Deutsche Mark und Postanweisungen             (7) Die Sendungen werden der Person ausgelie-\nsind die Eltern und Kinder des Empfängers.               fert, die s~ch zur Abholung meldet. Bei nachzuwei-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963                            351\nsenden Sendungen wird dem Abholer zunächst nur                                         § 56\nder Auslieferungsschein, bei Postanweisungen nur\nNachsendung von Amts wegen\ndas Formblatt ausgeliefert. Die Sendungen und Post-\nanweisungsbeträge werden sodann gegen Vorlage                 (1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendun-\ndes mit dem Namen des Empfangsberechtigten voll-          gen sowie Postanweisungen können von Amts wegen\nzogenen Auslieferungsscheins oder Postanweisungs-          nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des\nfoimblatts ausgeliefert.                                   Empfängers bekannt ist.\n(8) Für das Bereithalten der Sendungen wird eine          (2) Die Nachsendung unterbleibt, wenn der Ab-\nGebühr erhoben.                                            sender oder Empfänger sie ausgeschlossen hat.\n(9) Sendungen, deren Zustellung nach § 50 Abs. 2\nausgeschlossen ist, werden wie regelmäßig abzuho-                                      § 57\nlende Sendungen behandelt. Eine Abholgebühr wird                 Nachsendung auf Verfügung des Absenders\nnicht erhoben.\n(1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sen-\n§ 54                         dungen mit Wertangabe und gewöhnliche Paket-\nPostlagernde Sendungen                   sendungen nachgesandt werden.\n(1) Sendungen mit der Abholangabe „Postlagernd\"            (2) Der Absender kann die Nachsendung aus-\nwerden beim Zustellpostamt 14 Werktage nach dem            schließen. Diese Verfügung wird selbst dann beach-\nEingang zur Abholung bereitgehalten. In Orten mit          tet, wenn der Empfänger die Nachsendung beantragt\nmehreren Zustellpostämtern wird bekanntgemacht,            hat.\nbei welchem Postamt die Sendungen bereitgehalten                                        § 58\nwerden.\nNachsendung auf Antrag des Empfängers\n(2) Gewöhnliche Briefsendungen werden der Per-\nson ausgeliefert, die sich zur Abholung meldet.                 (1) Der Empfänger kann beim Zustellpostamt be-\nNachzuweisende Briefsendungen, Paketsendungen              antragen, die für ihn bestimmten Sendungen nach-\nund Postanweisungen werden nur dem Empfänger               zusenden. Für den Antrag soll das Formblatt nach\nausgeliefert.                                              amtlichem Muster verwendet werden.\n(3) Dem Empfänger wird auf Antrag eine Post-              (2) Der Empfänger kann die Nachsendung für alle\nlagerkurte ausgestellt. Gegen Vorlage der Postlager-       Sendungen ausschließen. Er kann den Nachsendungs-\nkarte werden gewöhnliche Briefsendungen ausgelie-          antrag auch auf einzelne der im amtlichen Formblatt\nfert, die in der Anschrift an Stelle des Namens des        aufgeführten Sendungsgruppen beschränken. Diese\nEmpfängers den Vermerk „Postlagerkarte\" mit der            Verfüglingen werden selbst dann beachtet, wenn der\nNummer der vorgelegten Postlagerkarte tragen.              Absender die Nachsendung vorausverfügt hat.\n(3) Falls der Empfänger nicht eine kürzere Frist\nbestimmt hat, werden die Sendungen 6 Monate nach-\n4. Titel                       gesandt.\n(4) Gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme\nNachsendung                          können auf Antrag des Empfängers an Stelle der\nNachsendung bis zu einem Monat beim Zustellpost-\n§ 55                          amt zur Abholung bereitgehalten werden.\nAllgemeines\n(1) Die Sendungen werden nachgesandt, wenn der\nEmpfänger seine Wohnung oder seine Geschäfts-\n5. Titel\nräume verlegt oder seinen Aufenthaltsort geändert\nhat.                                                                          Unzustellbarkeit\n(2) Für die Nachsendung werden folgende Gebüh-\nren erhoben:\n§ 59\n1. bei Sendungen mit Wertangabe die Wert-\ngebühr,                                                               Allgemeines\n2. bei durch Eilboten zuzustellenden Sendun-         (1) Sendungen sind unzustellbar, wenn kein Emp-\ngen die Eilzustellgebühr, wenn eine erneute    fangsberechtigter zu ermitteln und die Nachsendung\nEilzustellung erforderlich ist,                nicht möglich ist.\n3. bei Paketsendungen die Paket- oder Post-          (2) Sendungen gelten als unzustellbar, wenn\ngutgebühr,\n1. der Empfänger, sein Ehegatte, der Postbe-\n4. bei mit Luftpost zu befördernden Paketen\nvollmächtigte oder der Postempfangsbeauf-\ndie Luftpostgebühr,\ntragte die Annahme der Sendung verwei-\n5. bei Schnellpaketsendungen die Schnell-                     gern, den Nachnahmebetrag nicht bezahlen,\npaketgebühr,                                               die Zustellgebühr nicht entrichten oder die\n6. bei telegrafischen Postanweisungen die Ge-                 Empfangsbestätigung nicht erteilen,\nbühr für die telegrafische Nachsendung.\n2. eine Behörde, eine juristische Person, eine\n(3) Die Gebühren für die Nachsendung werden                         Gesellschaft oder eine Gemeinschaft keinen\nwie Nachgebühren eingezogen.                                           Postbevollmächtigten bestellt hat,","352                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n3. für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünf-                            (6) Die Gebühren für die Rücksendung werden\nten, Behörden oder Firmen kein Postemp-                         vom Absender eingezogen.\nfangsbeauftragter benannt ist,\n4. die Abholfrist verstrichen ist,                                                                 § 61\n5. nachträglich festgestellt wird, daß die Sen-                            Behandlung zurückgesandter Sendungen\ndung von der Postbeförderung ausgeschlos-\nsen ist.                                                            (1) Die zurückgesandten unzustellbaren Sendun-\ngen werden dem Absender ausgeliefert.\n(2) Verweigert der Absender die Annahme, so\n§   60                                    werden Sendungen ohne Verkaufswert vernichtet,\nRücksendung unzustellbarer Sendungen                               Sendungen, deren Inhalt einen Verkaufswert hat,\n(1) Unzustellbare Sendungen werden an den Ab-\nverkauft und der Erlös zur Postkasse vereinnahmt.\nsender zurückgesandt.                                                           (3) Ist der Absender nicht bekannt, so werden die\n(2) Nicht zurückgesandt werden                                           Sendungen der Ermittlungsstelle zugeführt. Diese ist\n1. Sendungen, die nach § 13 Abs. 2 von der\nberechtigt, verschlossene Sendungen zu öffnen, um\nPostbeförderung ausgeschlossen sind,                             den Absender zu ermitteln.\n2. Drucksachen und Massendrucksachen, wenn                             (4) Ist der Absender nicht zu ermitteln, so wer-\nnicht der Absender die Rücksendung vor-                          den Sendungen ohne Verkaufswert nach 3 Monaten\nausverfügt hat,                                                  vernichtet. Bei Sendungen, deren Inhalt einen Ver-\n3. Wurfsendungen.                                                   kaufswert hat, wird der Absender durch Aushang\nim Einlieferungspostamt aufgefordert, sie innerhalb\n(3) Unzustellbare Paketsendungen werden nicht                            4 Wochen abzuholen. Meldet sich der Absender\nzurückgesandt, wenn der Absender vorausverfügt                               nicht, so wird die Sendung verkauft und der Erlös\nhat,                                                                         zur Postkasse vereinnahmt.\ndie Sendung einem anderen bezeichneten\nEmpfänger auszuliefern,\nVII. Ab s c h n i t t\n2. die Sendung auf seine Rechnung und Gefahr\nzu verkaufen,                                                                         Schlußvorschriften\n3. die Sendung der Post preiszugeben,\n§ 62\n4. ihm die Unzustellbarkeit anzuzeigen.\nSondervorschriften für Berlin\n(4) Die Anzeige über die Unzustellbarkeit wird\ndem Absender gegen eine besondere Gebühr über-                                  Im Land Berlin bleiben §§ 6 und 7, VI der Post-\nsandt. Der Absender kann sodann über die Paket-                              ordnung vom 30. Januar 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 33)\nsendung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 verfügen. Ist die                          weiter in Kraft.\nVerfügung nicht auszuführen oder verfügt der Ab-                                                            §  63\nsender nicht binnen 14 Tagen, so wird die Sendung\nan ihn zurückgesandt.                                                                           Geltung im Land Berlin\n(5) Für die Rücksendung werden folgende Gebüh-                              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nren erhoben:                                                                 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt diese Ver-\n1. bei Sendungen mit Wertangabe die Wert-\ngebühr,                                                          ordnung auch im Land Berlin.\n2. bei Paketsendungen die Paket- oder Post-\n§ 64\ngutgebühr,\n3. bei mit Luftpost zu befördernden Paketen                                                  Inkrafttreten\ndie Luftpostgebühr,                                                 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1964 in\n4. bei Schnellpaketsendungen die Schnell-                           Kraft.\npaketgebühr,                                                        (2) Gleichzeitig tritt die Postordnung vom 30. Ja-\n5. bei telegrafischen Postanweisungen die Ge-                       nuar 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 33) außer Kraft. § 62\nbühr für die telegrafische Rücksendung.                          bleibt unberührt.\n'Bonn, den 16. Mai 1963\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -             Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgeset.zblut.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet.. In T<c,il III wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli ID58 (Bundesgesdzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zuslellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesclzblalt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}