{"id":"bgbl1-1963-25-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":25,"date":"1963-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_25.pdf#page=5","order":2,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1963-05-16T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":5,"num_pages":18,"content":["Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                               321\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 16. Mai 1963\nDer Bundest_aq llilt das folgende Gesetz beschlos-                      5. von gekrempelter oder gekämmter\nsen:                                                                          Wolle und von gekrempelten oder\ngekämmten feinen und groben Tier-\nArtikel      1                                         haaren auf eins vom Hundert.\n(6)    Die Ausgleichsteuer erhöht sich für die\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-               Einfuhr\nkanntmachunq vom 1. September 1951 (Bundesge-\n1. der in der anliegenden Liste (Anlage 5)\nsetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Elfte\nenthaltenen Gegenstände auf sechs\nGesetz zur Anderunq des Umsatzsteuergesetzes\nvom Hundert,\nvom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1330),\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                       2. der in der anliegenden Liste (Anlage 6)\nenthaltenen Gegenstände auf acht\n1. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                        vom Hundert.\"\n,, (4) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3) beträgt    3. In § 18 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte ,,§ 7\nvier vom Hundert des Wertes (§ 6).\"                        Abs. 3 und 4\" ersetzt durch die Vv orte ,, § 7\n11\nAbs. 3 •\n2.  § 7 wird um die folgenden Absätze 5 und 6 er-\ngJ.nzt:                                                4. § 4 Abs. 3 der Ausgleichsteuerordnung vom\n,, (5) Die A usgleichsteuer ermäßigt sich für die        19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und\nEinfuhr                                                    die Anlage 3 zur Ausgleichsteuerordnung treten\naußer Kraft.\n1. der im Absatz 2 Ziff. 1 genannten\nGegenstünde auf drei vom Hundert,\nArtikel 2\n2. der in der anliegenden Liste (An-\nlage 3) enthaltenen landwirtschaft-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nlichen Erzeugnisse auf zweiundein-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nhalb vom Hundert,                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. der in der anliegenden Liste (An-\nArtikel 3\nlage 4) enthaltenen landwirtschaft-\nlichen Erzeugnisse auf zwei vom Hun-         (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\ndert,                                    die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\n4. der im Absatz 2 Ziff. 2 Buchstabe b         (2) Soweit für die Gegenstände der Anlagen 5\ngemmnten Gegenstände sowie von            und 6 zu § 7 Abs. 6 des Gesetzes die Ausgleich-\nFrischmilch, entrahmter Milch und         steuer gegenüber dem bisherigen Stand erhöht\nButtermilch auf einundeinhalb vom         wird, tritt die Erhöhung drei Jahre nach dem In-\nHundert,                                  krafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","322                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes)\nListe der Waren, die dem ermäßigten Ausgleichsteuersatz von 2,5 vom I-hmdert\nunterliegen\nTarifnummer                                           Bezeichnung der Waren\n01.05                  Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend\naus 04.05                  aus A - Eier in der Schale, frisch\n04.06                  Natürlicher Honig\n06.01                  Bulben, Zwiebeln, Knollen usw.\n06.02                  Andere lebende Pflanzen usw.\naus 06.03                  Blüten und Blütenknospen usw.:\nA - frisch\naus 07.01                  Gemüse und Küchenkräuter, frisch, ausgenommen Oliven und Kapern (07.01 - N)\naus 08.01                  aus B - Bananen, frisch\naus C - Ananas, frisch\naus 08.02                  Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\naus A - Apfelsinen, frisch\naus B - Mandarinen und Clementinen, frisch\naus C - Zitronen, frisch\naus D - Pampelmusen, frisch\naus 08.04                  A - I - a - und A - II - a - Tafeltrauben, frisch\n08.06                  Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\n08.07                  Steinobst, frisch\n08.08                  Beeren, frisch\n08.09                  Andere Früchte, frisch\naus 09.09                 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte:\nA - weder gemahlen noch sonst zerkleinert\n12.03                 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat\naus 12.04                  A - I - Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisc.li.\naus 12.05                  Zichorienwurzeln, frisch","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                            323\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 5 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes)\nListe der Waren, die dem ermäßigten Ausgleichsteuersatz von 2 vom Hundert\nunterliegen\nTarifnummer                                         Bezeichnung der Waren\n01.01                Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend\n01.04                Schafe und Ziegen, lebend\naus 03.01                Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), auch gekühlt, ausgenommen Zierfische\naus 06.04                Blattwerk, Blätter, Zweige usw.:\nA - frisch\naus 07.05                Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, ausgenommen geschälte oder zerkleinerte:\naus A - Erbsen usw.:\nII - andere\naus B - andere:\naus I - Linsen:\nb - andere\naus II - andere:\nb - andere\naus 07.06                A -Topinambur\naus 08.05                Schalenfrüchte usw.:\naus A - Mandeln, ausgenommen geschält oder zerkleinert\naus B - Walnüsse, ausgenommen geschält oder zerkleinert\naus E - andere:\naus I - Haselnüsse, ausgenommen geschält oder zerkleinert\n12.09                Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert\n12.10                Runkelrüben, Kohlrüben usw.","324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes)\nListe der Waren,\ndie dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen\nTarifnummer                                         Bezeichnung der Waren\naus 05.07                  B - II - Bettfedern und Daunen, andere\n11.07                 Malz, auch geröstet\naus 16.01                  Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\naus 16.02                  Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittel-\nbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\naus 16.04                  aus B bis E: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\naus 17.02                  B - Glukose und Glukosesirup\naus D - III - Malzzucker\n17.04                 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\n18.05                 Kakaopulver, nicht gezuckert\n18.06                 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02                 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw.\naus 19.04                  A - Kartoffelsago\naus 19.08                  Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwie-\nback\n20.01                 Gemüse, Küchenkräuter usw.\naus 20.02                 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in\nunmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\n20.05                 Konfitüren usw.\naus 20.06                  Sämtliche Waren, ausgenommen Fruchtpülpe und Fruchtmark in Fässern oder\nTankwagen (B - II - a - 2 - b - 1, aus B - III - a - 1 und Anmerkung 1)\n20.07                 Fruchtsäfte usw.\n21.02                 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw.\naus 21.03                  B - Senf\n21.05                 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen usw.\n21.07                 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n22.03                 Bier, aus Malz hergestellt\naus 22.05                  A - Schaumwein","Nr. 25       Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                    325\nTarifnummer                                                Bezeichnung der Waren\n----------- - - - - - · -·---·-···-··\naus 22.09                        B - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen\nC - III - b - 1 Likör\naus C - III - b - 2 - a - 2 andere alkoholische Getränke, ausgenommen Brannt-\nweine\nC - III - b - 2 - b - 2 andere alkoholische Getränke\n22.10                      Speiseessig\naus 24.02                       A - Zigaretten\nB - Zigarren und Zigarillos\nC - Rauchtabak\nD - Kautabak und Schnupftabak\naus 29.14                       A - II - Essigsäure, ihre Salze und Ester\nA - III - Essigsäureanhydrid\nA - IV - Halogenide der Essigsäure\nA - V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester\nA - VI - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester\naus 29.43                       A- Glukose\naus D - Maltose\n30.03 bis  30.05          Sämtliche Waren\n32.08 bis  32.10          Sämtliche Waren\naus 32.13                       A - Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen\naus 33.04                       A-Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar\naus B - andere:\nII - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen\n33.05 und 33.06           Sämtliche Waren\n34.01                     Seifen, einschließlich Medizinalseifen\naus 34.02                       Organische, grenzflächenaktive Stoffe usw.:\nSämtliche Waren, ausgenommen:\nwasserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthensäuren (A - II\nund A - III)\n34.06                     Kerzen (Lichte) aller Art usw.\n35.03                     Gelatine usw.\naus 35.05                       Dextrine usw., ausgenommen Dextrinleime\n36.03                     Zündschnüre; Sprengzündschnüre\n37.01 bis  37.08          Sämtliche Waren\n38.11 und 38.12           Sämtliche Waren\nilllS 38.19                     Q - VIII - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.\naus 39.01                       aus B - Reflexmaterial\n39.07                     Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06","326                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nTarifnummer                                        Bezeichnung der Waren\n40.06 bis  40.10 Sümtlichc Waren\nattS   40.11            Reifen, Luftschläuche und Feigenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller\nArt, ausgenommen:\nLuftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht,\nmit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50---16, 7,50-14, 34 X 9,9,\n26 >< 6, 11,00--12, 14,50, 44\", 17,00-20, 17,00--16, 9,00-6,33\"\n40.12 11nd 40.13 Sämtliche Waren\nd '.lS 40.14            Andere Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkanisierter Latex\n40.16            Hartkautschukwaren usw.:\naus 41.02               Rind- und Kalbledf~r usw.:\nB -anderes\naus 41.03               Schaf- und Lammleder usw.:\nB - II - anderes\nallS   41.04            Ziegen- und Zickelleder:\nB - II - anderes\na!lS   41.05            Leder aus Häuten oder Fellen von andc~ren Tieren usw.:\nB - anderes\naus 41.06               SJmischledE!r, soweit es nicht der Steuer von 8 v. H. unterliegt\n41.08            Lackleder und metallisiertes Leder\n42.01 und 42.02  Sämtliche Waren\naus 42.03               Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunst]edE.,r:\nA - Bekleidung\nC - anderes Bekleidungszubehör\n42.04 bis  42.06 Sämtliche Waren\n43.03            W uren aus Pelzfellen\n44.12            Holzwolle; Holzmehl\nans 44.13               A - Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt\n44.15 bis  44.23 Sämtliche Waren\naus 44.25               A - Griffe für Messerschmiedewaren und Eßbestecke;              Fassungen für Besen,\nBürsten und Pinsel\naus B - andere:\nI - Hobelkästen, auch mit Keil\nIII - andere\n44.26 und 44.27  Sämtliche Waren\naus 44.28               Andere Welfen, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln· (B - I)\naus 47.01               Halbstoffe:\naus B - Holzzellstoff:\nII - Sulfitzellstoff, ausgenommen solcher des Abs. B - III\naus IH - zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen:\naus b - anderer, unter zollamtlicher Uberwachung:\n2 - anderer","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                      327\nTarifnummer                                        Bezeichnung der Waren\naus C - andere:\naus II - aus pflanzlichen Fasern, gebleicht:\naus b - 2 - b - Strohzellstoff\naus III - andere:\naus b - Strohzellstoff, ungebleicht\naus 48.01             Maschinenpapier und Maschinenpappe usw.:\nA - Papier für Zeitungen und andere periodische Druckschriften, unter zollamt-\nlicher Uberwachung\nB - Zigarettenpapier\naus C - Kraftpapier und Kraftpappe:\nI - Papier zum Herstellen von Papiergarnen, unter zollamtlicher Uber-\nwachung\naus II - Kraftpappen, Kraftliner\nD - Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verwen-\ndung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen, unter zollamt-\nlicher Uberwachung\naus E - andere:\nIII - Filzpapier, Filzpappe usw.\nIV - gegautschter Preßspan, auch matt\nV - sogenanntes Duplex- und Triplex-Papier usw.\nVI - echte Japanpapiere\naus VII - andere:\na - Banknotenpapier usw.\n48.02             Sämtliche Waren\n48.04 bis   48.06 Sämtliche Waren\naus 48.07             Sämtliche Waren, ausgenommen diejenigen der Tarifnr. 48.07 - D - II - c - 2\n48.08             Sämtliche Waren\n48.09             Bauplatten aus Papierhalbstoff usw.:\nB - andere\n48.10 bis   48.21 Sämtliche Waren\n49.03             Bilderalben usw.\n49.07 bis   49.11 Sämtliche Waren\nAnmerkung zu          Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Frei-\nKapitel 50 bis 62     liste 1 nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuer-\nsatz von 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter zollamtlicher\nUberwachung verwendet werden.\naus 50.07             Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA - Seidengarne\nB - Schappeseidengarne\n50.09 und 50.10   Sämtliche Waren","328                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nTarifnummer                                       Bezeichnung der Waren\naus 51.01            Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - künstliche Spinnfäden:\naus II - andere:\na - ungezwirnt\naus b - gezwirnt:\n1 - einmal gezwirnt\naus 51.03            Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche\nim Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg\n52.02            Gewebe aus Metallfäden usw.\naus 53.06            Slreichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus A - mit einem Anteil an V/olle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von\nnicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der\nStrang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche,\nabtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang\nnicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus B - andere:\ngezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang\ndurch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrenn-\nbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt:\nroh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\ngebleicht, gefärbt oder bedruckt\n53.07            Sämtliche Waren (A und B)\naus 53.08            Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr\nals 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen\noder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge\nunterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\nI - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nII - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.10            Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf:\naus A - ungezwirnt:\naus I - aus Wolle:\nb - andere\naus B - gezwirnt:\nSämtliche Waren, ausgenommen Streichgarne aus Wolle, mit einer Lauf-\nlänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg, roh\naus 53.11             Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:\naus B - andere:\nI - mit Kette ganz aus Kunstseide\n53.12 und 53.13 Sämtliche Waren","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                       329\nTarifnumme1                                    Bezeichnung der Waren\naus 54.03            Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus A - I - a - ungezwirnt, mit einer Lauflänge je kg von 30 000 m oder weniger,\nausgenommen die in den Anmerkungen 1 und 2 genannten Garne\n54.04            Sämtliche Waren\n55.05 und 55.06  Sämtliche Waren\naus 55.07            Drehergewebe aus Baumwolle:\nA - ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weni-\nger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 40 Fäden oder mehr\naus 56.01            Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt:\nB - künstliche Spinnfasern\n56.04            Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle usw.\naus 56.06            Garne aus Zellwolle usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nB - aus künstlichen Spinnf asern\naus 57.05            Hanfgarne:\nB - in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n57.08 und 57.09  Sämtliche Waren\naus 57.10            Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte\n57.11 und 57.12  Sämtlithe Waren\n58.01 bis  58.03 Sämtliche Waren\naus 58.04            Samt, Plüsch, Schlingengewebe usw.:\nA - aus synthetischen Spinnstoffen\naus B - aus anderen Spinnstoffen:\naus I - aus Wolle oder Tierhaaren, ausgenommen Epingle aus Wolle\nIII - aus anderen Spinnstoffen\n58.05 bis  58.10 Sämtliche Waren\n59.02 und 59.03  Sämtliche Waren\naus 59.04            Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,\ngeglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-\nlänge von mehr als 500 m\n59.05 bis  59.17 Sämtliche Waren\naus 60.01            Gewirke als Meterware usw.:\nA - aus Wolle oder feinen Tierhaaren\nC - aus anderen Spinnstoffen\n60.03 bis  60.06 Sämtliche Waren\n61.01 bis  61.04 Sämtliche Waren\naus 61.05            Stimtliche Waren, ausgenommen aus Baumwolle (aus B - III)\n61.06 bis  61.11 Sämtliche Waren\naus 62.01            Decken:\nA - mit elektrischer Heizvorrichtung\naus B - andere, ausgenommen aus Zellwolle","330                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nTarifnummer                                      Bezeichnung der Waren\naus 62.02            Sämtliche Waren, ausgenommen Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper-\npflege\n62.03 bis  62.05 Sämtliche Waren\n64.01 bis  64.06 Sämtliche Waren\n65.01            Hutstumpen aus Filz usw.\naus 65.02            Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,\nüblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-\nhüte); andere Hutstumpen und Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus\nStroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht ver-\nsponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-\nstreifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den\nvorgenap.nten Stoffen gemischt\n65.03            Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.\naus 65.04            Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 6.5.04 - A):\nnicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh,\nBast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponne-\nnen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen,\nauch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenann-\nten Stoffen gemischt\n65.05 bis  65.07 Sämtliche Waren\n66.01 bis  66.03 Sämtliche Waren\naus 67.01            B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt\naus C - Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn\noder Daunen, ausgenommen montierte Federn\naus 67.02            A - II - andere\nB - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten\n67.04 und 67.05  Sämtliche Waren\naus 68.02            aus A - Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln\naus 68.13            A - bearbeiteter Asbest\naus B - Waren aus Asbest:\nI - Wand- und Bodenplatten, auf der Grundlage von Asbest, mit Zusatz\nvon Füllstoffen und Bindemitteln, ausgenommen Zement oder Kunst-\nstoffe\nII - a - Gewebe\nII - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen\nIII - andere\naus C - Sämtliche Waren, ausgenommen: Gemische auf der Grundlage von Asbest\noder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese\nGemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder\nweniger, und Waren aus solchen Gemischen\n68.14            Reibungsbeläge usw.\n69.10            Ausgüsse, Waschbecken usw.\naus 70.04            Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas\n70.05            Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                           331\nTarifnummer                                    Bezeichnung der Waren\n·-----·------·----------------------------\n70.07 bis  70.18 Stimtliche Waren\naus 70.19            A - II - Nachahmungen von echten Perlen\n70.20 und 70.21  Sämtliche Waren\naus 71.12 his  71.14 Sfüntliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus\nSllbcrplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen\n71.16            Ph an liisieschmuck\naus 73.01            Roheisen usw.:\nA Spiegeleisen\nB - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen)\naus C - phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor):\nII - mit einem Gehalt an Silizium von mehr als 1 Gewichtshundertteil\naus 73.02            Ferrolegierungcn:\nA - Ferromangan\nC - Ferrosilizium\nE - Ferrochrom und Ferrosiliziumchrom\naus F - Ferrotitan\naus G - Ferrowolfram\nB - Ferromo1ybdän; Ferrovanadin\naus J - andere:\naus III - andere:\nPerroniob; Ferroniobtantal\naus 73.07            aus A - Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI - gewalzt\nC - Schmiedehalbzeug\n73.08            Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\naus 73.11            B - Spundwandstahl\naus 73.15            Qnalitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, usw.:\naus A - Qualitätskohlenstoffstahl:\naus I - sämtliche Waren, ausgenommen:\nVorblöcke (Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet (aus I - b - 2)\naus B - legierte Stähle:\nt1us I - sämtliche Waren, ausgenommen:\nVorblöcke (Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet (aus I - b - 2)\nVII - Drc1ht, auch überzogen usw.\n73.16            Oberbaum,:ltcrial für Bahnen, aus Stahl usw.\naus 73.18            SJ.rntiiche Waren, ausgenommen diejenigen der Absätze A - II - c, B - II - a und\nB-II-d\n73.19 bis  73.40 Sämtliche Waren\n74.03            Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv\n74.04 und 74.05  Sämtliche Waren","332                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nTarifnummer                                    Bezeichnung der Waren\n74.07 bis 74.19  Sämtliche Waren\naus 75.02             Draht aus Nickel, massiv\naus 75.03             A - I - Folien aus Nickel\n75.04             Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen usw., aus Nickel\n75.06             Andere Waren aus Nickel\n76.02 bis  76.04  Sämtliche Waren\n76.06 bis  76.16  Sämtliche Waren\naus 77.02             Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium\n77.03             Andere Waren aus Magnesium\naus 77.04             B - Beryllium verarbeitet\n78.02 bis  78.06  Sämtliche Waren\n79.02             Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv\n79.04 bis  79.06 Sämtliche Waren\naus 80.04             A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn\n80.05 und 80.06  Sämtliche Waren\naus 81.01             aus Bund aus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-\nmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen\ngrößte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,\nPlatten, Bänder und Blättchen\naus 81.02             aus Bund aus C - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), ge-\nhämmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen\ngrößte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,\nPlatten, Bänder und Blättchen\naus 81.03             aus Bund aus C - Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-\nmert, gewalzt oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder\naus 81.04             aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium\naus J - II - Fertigwaren aus Antimon\n82.01 bis 82.10  Sämtliche Waren\naus 82.11             Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-\nRasierapparate, einschließlich Rohlinge im Band (82.11 B - I - a)\n82.12 bis  82.15 Sämtliche Waren\n83.01 bis  83.15 Sämtliche Waren\n84.01 bis  84.05 Sämtliche Waren\naus 84.06            Kolbenverbrennungsmotoren:\nA - Kraftfahrzeugmotoren usw.\nC - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge\nD - andere Motoren\naus E - Teile:\nII - von anderen Motoren","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                       333\nTarifnummer                                   Bezeichnung der Waren\n84.07            Wasserturbinen usw.\naus 84.08            Andere Motoren und Kraftmaschinen:\naus B - Gasturbinen:\nII - andere\nC - andere Motoren und Kraftmaschinen\naus D - Teile:\nII - andere\n84.09 bis 84.37 Sämtliche Waren\naus 84.38            A - Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37\naus B - Sämtliche Waren, ausgenommen Kratzenbeschläge (einschließlich Säge-\nzahndraht beschläge)\naus C - Sämtliche Waren, ausgenommen Webschützen (aus - CI)\n84.39 bis 84.42 Sämtliche Waren\naus 84.43            Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder\nandere metallurgische Betriebe\n84.44 bis 84.50 Sämtliche Waren\n84.56 bis 84.58 Sämtliche Waren\naus 84.59            Sämtliche Waren, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (84.59 - B)\n84.61           Armaturen usw.\n84.63 bis 84.65 Sämtliche Waren\n85.01 bis 85.28 Sämtliche Waren\n86.01 bis 86.10 Sämtliche Waren\n87.01 bis 87.05 Sämtliche Waren\n87.07 bis 87.11 Sämtliche Waren\n87.13 und 87.14 Sämtliche Waren\n88.01           Luftfahrzeuge, leichter als Luft\naus 88.02            Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:\nA - nicht für maschinellen Antrieb\naus 88.03\nTeile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:\nA - von Luftfahrzeugen, leichter als Luft\naus B - andere:\nI - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge\naus 88.05            A - Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Teile davon\naus 89.01            aus A - Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe\naus B - andere:\naus I - Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt, soweit sie weder dem Er-\nwerb durch die Seefahrt dienen noch seegängige Behördenfahr-\nzeuge sind\nII - andere","334                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nTarifnummer                                     Bezeichnung der Waren\naus 89.02            Schlepper, ausgenommen Seeschlepper\naus 89.03            aus A - Seebagger\nB - andere\n89.05            Schwimmende Vorrichtungen usw.\n90.04 bis  90.29 Sämtliche Waren\n91.01 bis  91.06 Sämtliche Waren\naus 91.11            B - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern\n92.01 bis  92.13 Sämtliche Waren\n93.01 bis  93.07 Sämtliche Waren\n94.01 bis  94.04 Sämtliche Waren\naus 95.01            Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter,\ngeschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge\naus 95.02            Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:\nA -I-     Rondelle\nA - III - andere\nB-I-      Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen:\nPlatten, geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung\naus 95.03            Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:\nA -I-     Rondelle\nA - III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - Rohlinge\nB - III - andere\naus 95.04            Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:\nA-I-      Rondelle\nA - III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen:\nPlatten, Scheiben, Rohre\naus 95.05            Horn, Geweihe usw.:\nB - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen\nC - I - a - aus Walfischbarten\nC - I - b - 1 - Rondelle\nC - I - b - 3 - andere\nC - II - a - aus Walfischbarten\nC - II - b - 1 - Rondelle\naus C - II - b - 2 - andere, ausgenommen:\nPlatten, Scheiben, Stücke","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                      335\nTarifnummer                                    Bezeichnung der Waren\naus 95.06           Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:\nA - I - Rondelle\nA - III - andere\nB-I-      Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.07           Meerschaum, Bernstein usw.:\nA - II - andere\naus B - I - Rohlinge\nB - II - andere\naus 95.08           Geformte oder ge'schnitzte Waren usw.:\nA - künstliche Honigwaben\naus B - I - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus\nB - II - andere\n96.02 bis 96.06 Sämtliche Waren\n97.01 bis 97.08 Sämtliche Waren\n98.01 bis 98.03 Sämtliche Waren\naus 98.04           A - Schreibfedern\n98.07 und 98.08 Sämtliche Waren\n98.10           Feuerzeuge usw.\naus 98.11           Tabakpfeifen usw.:\naus B - I -   ganze Tabakpfeifen aus Holz\naus B - IV - andere:\nZigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Gewin-\nde, geschliffen oder poliert\n98.12           Frisierkämme usw.\n98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren","336                                      Bundesgesetzblatt, Jah1!:Jiill!:J U:.163, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 des Umsatzsteuerqesetzes)\nListe der Waren,\ndie dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 8 vom Hundert unterliegen\nTarifnummer                                                      Bezeichnung der Waren\n---------             ··----- ----~  ·-·--·----------- ·-- ---•··--·-·-------------------------------\naus 41.06                      Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-\nfalt aus der Tierhaut geschnitten\naus 42.03                      Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:\nB - Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe\naus 48.01                      Maschinenpapier und Maschinenpappe usw.:\naus C - Kraftpapier und Kraftpappe:\naus II - andere:\nKraftpapier, ausgenommen Kraftliner\naus E - andere:\nI - Papier für periodische Druckschriften, unter zollamtlicher Uber-\nwachung\nII - Strohpapier und Strohpappe\naus VII - andere:\nb - andere\n48.03                     Pergamentpapier, Pergamentpappe usw.\naus 48.07                      Papier und Pappe, gestrichen usw.:\nD - II - c - 2 - andere\naus 48.09                      Bauplatten aus Papierhalbstoff usw.:\nA - ganz oder teilweise aus Holzfasern\n51.04                     Gewebe aus Kunstseide usw.\naus 53.11                       Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:\nA - mit einem Anteil an diesen Spinnstoffen von 85 Gewichtshundertteilen oder\nmehr\naus B - andere:\nII - andere\n54.05                      Gewebe aus Flachs oder Ramie\naus 55.07                       Drehergewebe aus Baumwolle:\nB - andere\n55.08                      Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle\n55.09                      Andere Gewebe aus Baumwolle\n56.05                      Garne üus Zellwolle usw., nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\naus 56.06                      Garne aus Zellwolle usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA - aus synthetischen Spinnt asern\n56.07                      Gewebe aus Zellwolle","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                          337\nTarifnummer                                       Bezeichnung der \\Naren\naus 58.04            Samt, Plüsch, Schlingengewebe usw.:\nc1us B - aus anderen Spinnstoffen:\naus I - Epingle aus Wolle\nII - aus Baumwolle\nilllS 60.01         c;()W i rke  als Meterware usw.:\nB - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n60.02         Ifondschuhe aus Gewirken usw.\naus 61.05           Taschentücher und Ziertaschentücher:\naus B - andere:\naus III - aus Baumwolle\nuUS   62.01         Decken:\naus B - Decken aus Zellwolle\naus 62.02           Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege\n73.09         Breitflachstahl\n73.10         Stabstahl, warm gewalzt usw.\naus 73.11           Profile aus Stahl, warm gewalzt usw.:\nA - Profile\n73.12         Bandstahl, warm oder kalt gewalzt\n73.13         Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt\n73.14         Draht aus Stahl usw.\ndUS   73,15         Quulitiitskohlenstoffstahl und legierte Stähle usw.:\naus A - Qua1iti:itskohlenstoffstahl:\naus      I - b - 2 - Vorblöcke (Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet\nII - Schmiedehalbzeug\nIII - Warmbreitband in Rollen; Breitflachstahl\nIV - Stabstahl usw.\nV - Bandstahl\nVI - Bleche\nVII - Draht, auch überzogen, usw.\naus B - legierte Stähle:\naus      I - b - 2 - Vorblöcke {Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet\nII - Schmiedehalbzeug\nIII - Warmbreitband in Rollen; Breitflachstahl\nIV - Stabstahl usw.\nV - Bandstahl\nVI - Bleche","338                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nTarifnummer                                 Bezeichnung der Waren\naus 73.18         Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl usw.:\naus A- gerade Rohre von gleichmäßiger Dicke, roh:\naus II - aus anderem Stahl:\nc - stumpf oder überlappt geschweißt, auch schmelzgesch weißt\naus B - Rohre, besonders geformt oder bearbeitet:\naus II - aus anderem Stahl:\na - geschweißte Gewinderohre (nicht kalt nachgezogen) mit einer\nNennweite von¼ bis 4 Zoll\nd - andere\naus 84.38         f:Iilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 usw.:\naus B - Kratzenbeschläge (einschließlich Sägezahndrahtbeschläge)\naus C - I - Webschützen"]}