{"id":"bgbl1-1963-25-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":25,"date":"1963-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_25.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Einschränkung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1963-05-16T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963                        319\nGesetz zur Einschränkung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes\nVom 16. Mai 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung\nnach dem dann noch vorhandenen Restwert und\nArtikel 1                            der Restnutzungsdauer. Die Sätze 1 bis 3 sind\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom              auf den Teil der Herstellungskosten, der 120 000\n15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) wird wie         Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.\nfo1ut geändert:                                                 (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-\n1. In § 7 b wird der folgende Absatz 7 angefügt:             gen und Kaufeigentumswohnungen sind die Vor-\nschriften des Absatzes 1 mit der Maßgabe ent-\n,, (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Aus-\nsprechend anzuwenden, daß die erhöhten Ab-\nbauten und Umbauten, bei denen der Antrag auf\nsetzungen bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert\nBaugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und\nder Herstellungskosten vom Bauherrn, im übri-\nvor dem 1. April 1964 gestellt worden ist, sind\ngen vom Ersterwerber in Anspruch genommen\nan Stelle der Absätze 1 bis 6 die Vorschriften\nwerden können. Für den Ersterwerber treten an\ndes § 54 anzuwenden. Das gilt nicht für Gebäude\ndie Stelle der Herstellungskosten die Anschaf-\nsowie für Zubauten, Ausbauten und Umbauten,\nfungskosten und an die Stelle des Jahres der\ndie in Berlin (West) errichtet worden sind.\"\nFertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.\n2. Hinter § 53 wird der folgende § 54 eingefügt:                (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen\n,,§ 54                          im Sinn des Absatz;es 1 kann der Bauherr inner-\nhalb der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte er-\nSchi ußvorschrif ten                   höhte Absetzungen bis zum Ende des vierten\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,             Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung             Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung\nnach dem 9. Oktober 1962                   an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen\nund vor dem 1. April 1964 gestellt worden ist)          so berücksichtigt werden, als wären sie bereits\n(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und               im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr\neigengenutzten Eigentumswohnungen, bei denen              der Fertigstellung und den beiden folgenden\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-             Jahren müssen jedoch mindestens die Absetzun-\ntober 1962 und vor dem 1. April 1964 gestellt             gen für Abnutzung nach § 7 vorgenommen wer-\nworden ist und die zu mehr als 66 2 /a vom Hun-           den. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Ersterwer-\ndert Wohnzwecken dienen, können abweichend                ber im Sinn des Absatzes 2 mit der Maßgabe\nvon § 7 im Jahr der Fertigstellung und in dem             entsprechend, daß dieser auch die vom Bauherrn\ndarauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu            nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen nach-\n7,5 vom Hundert der Herstellungskosten abge-              holen kann.\nsetzt werden. Ferner können in den darauffol-                (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2\ngenden acht Jahren an Stelle der nach § 7 zu              sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne\nbemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils               Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als\nbis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten               Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in","320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für                            Artikel 2\njede in dem Gc!büude lwfindliche Wohnung unter-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ngestellt wc'nic:n kmm. R~i ume für die Unterstellung  des Drillen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nweiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzwecken dienend zu behandeln.\n(5) Die Vorschriften der Absi.il.ze l bis 4 gel-\nArtikel 3\nten nur für Cebiiude und Eigentumswohnungen,\ndie im Bundesqebiet üusschlicßlich Berlin (West)        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nerrichtet worden sind.\"                               dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}