{"id":"bgbl1-1963-24-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":24,"date":"1963-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_24.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes","law_date":"1963-05-08T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["314                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nder Zwangsversteigerung erworben und an Stelle                     schreibungen oder Kommunalobligationen nicht ent-\nder gelöschten Ilypothek oder Grundschuld für sich                 sprechen, dürfen unter der Bezeichnung als „Pfand-\neine Grundsdrnld eintragen lfüisen, so findet auf                  brief\", ,,Kommunalschuldverschreibung\" oder „Kom-\ndiese die Vorschrift des § 2 Abs. 2 entsprechende                  munalobligation\" oder unter einer anderen Bezeich-\nAnwendung.                                                         nung, die das Wort „Pfandbrief\", ,,Kommunalschuld-\n(3) Hat eine Kredilanstalt vor dem Inkrafttreten               verschreibung\" oder „Kommunalobligation\" enthält,\ndieses Gesetzes*) wertbeständige Schuldverschrei-                  von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt nicht in\nbungen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten                    den Verkehr gebracht werden.\nverwendet werden, so stehen diese Reallasten den\nHypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.\n§ 11\n§ 10                               Die Vorschriften der § § 2 bis 7 und 9 dieses Ge-\nSchuldverschreibungen, die den Vorschriften die-                 setzes finden auf Rentenbriefe öffentlich-rechtlicher\nses Gesetzes über Pfandbriefe, Kommunalschuldver-                   Kreditanstalten und die ihnen zugrunde liegenden\nReallasten und sonstigen Werte entsprechende An-\n•) des Gesetzes in s<,i1wr ursprünqlichen fassun9 vom 21. Dezember\n1927                                                            wendung.\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Errichtung\neines Bundesgesundheitsamtes*)\nVom 8. Mai 1963\nDer Bundestag hat                das   folgende  Gesetz be-                            Artikel 2\nschlossen:                                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundes-                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngesundheitsamtes vom 27. Februar 1952 (Bundes-                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ngesetzbl. I S. 121) wird wie folgt geändert:                        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nNach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n,,§ 3 a\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen wird\nArtikel 3\nermächtigt, durd1 Rechtsverordnung die vom Bun-\ndesgesundheitsamt zu erhebenden Gebühren und                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAuslagen in einer Gebüb renordnung zu regeln.\"                   dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1963\nDer Bundespräsident·\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n*) Audcrt Bundes9csc;tzbl. III 2120-2,"]}