{"id":"bgbl1-1963-24-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":24,"date":"1963-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_24.pdf#page=20","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten","law_date":"1963-05-08T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nVom 8. Mai 1963\nAuf Grund des Artikels V des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfand-\nbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vorn 8. Mai\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 309) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über die Pfandbriefe und\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-\nlicher Kreditanstalten in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Mai 1963\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nGesetz\nüber die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nöffen tlich-recb tlicher Kreditanstalten\nin der Fassung vom 8. Mai 1963\n§                               diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mil\nSchuldverschreibungen, die von einer öffentlich-       der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden,\nrechtlichen Kredi lanstaJt unler der Bezeichnung         mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch\n„Pfandbrief\" ausgegeben werden, müssen nach den           die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht\nVorschriften dieses Cesetzes gedeckt sein.               war.\n(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche\n§ 2                             Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden\n(Ersatzdeckung):\n(1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen\nPfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit                1. a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchfor-\ndurch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe                            derungen, Schatzwechsel und Schatzan-\nund mindestens g 1ei ehern Zi n serlr a 9 gedeckt sein                   weisungen, deren Schuldner der Bund,\n(ordentliche DeckLmg). Als ordentliche Deckung kön-                      ein Sondervermögen des Bundes oder\nnen auch verwendet werden                                                ein Land ist,\n1. Ausgleichsforderungen nach       §§ 1 und 2              b) Schuldverschreibungen, für deren Ver-\nAbs. 1 der 30. Durchführungsverordnung                         zinsung und Rückzahlung eine der unter\nzum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 1                     a bezeichneten Stellen die Gewährlei-\n•\ndes Umslellungsergfö1ztmgsgeselzes sowie                       stung übernommen hat,\nDeckungsansprüche nach § 54 des Umstel-               2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank\nlungsergünzungsgesetzes,                                 und bei geeigneten Kreditinstituten,\n2. Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des             3. Bargeld,\nGesetzes zur Milderung von Härten der                 4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der\nWährun_gsreform (Altsparergesetz),                       30 .. Durchführungsverordnung zum Umstel-\n3. Erstattungsansprüche nach §§ 32 und 44                   lungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um-\nAbs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des                   stellungsergänzungsgesetzes.\nAbkommens vom 27. Februar 1953 über            Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit\ndeutsche Auslandsschulden.                      einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um\n(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an          fünf vom Hundert des Nennwert.es unter ihrem\neinem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines          jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber\nVerlustes an der Hypothek erworben hat, so darf          nicht übersteigt.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                           313\n(4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf bis zum       rungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letz-\n31. Dezernlwr 19G5 ZWdnzig vom Hundert, vom                ten Tage des vergangenen Vierteljahres in das\n1. Januar l9GG an zehn vom Hundert des gesamten            Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken so-\nPfandbriefumlaufs nkhl: übersteigen. Das Bundes-            wie den Gesamtbetrag der an diesem Tage in das\naufsichtsflrnt für dcis !<n~ditwesen durf zulassen, daß     Hypothekenregister eingetragenen sonstigen ordent-\ndie Ersatzdeckung auch nilch dem 1. Januar 1966 bis         lichen Deckungswerte und der Ersatzdeckungswerte\nzu zwanzig vom HmHh-::rt dl)S ~Jesamten Pfandbrief-         an das Statistische Bundesamt zu melden.\numlaufs beträ~Jt, soweit dies erforderlich ist, um der\n(2) Sind in dem Hypothekenregister Werte einge-\nK rFditanstaJt die Erfüllung von Aufgaben zu ermög-\ntragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur\n1.ichcn, die im öffoni.lichcn lntcrc:r:;se liegen.\nDeckung· von Pfandbriefen geeignet sind, so ist in\nder Meldung anzugeben, mit welchem Betrage diese\n§ 3\nWerte als Deckung nicht in Ansatz kommen.\nDie zur ordenUichf:n Deckung der Pfandbriefe be-            (3) Das Statistische Bundesamt hat die gemeldeten\nstimmten Hypotheken und sonsti.gen Werte sind von          Ergebnisse unter namentlicher Angabe der Kredit-\nder Kreditanstult einzeln in ein Register (Hypothe-        anstalt vierteljährlich im Bundesanzeiger zu ver-\nkenregister) einzutragen. Tm Falle des § 2 Abs. 3 sind     öffentlichen.\ndie als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls\nin das Hypothekenregister einzutragen; die Eintra-\n§ 8\n. gung von ·wertpapieren hat, soweit es sich nicht um\nAnteile an ScJmmelbeständen handelt, die einzelnen             (1) Auf Schuldverschreibungen, die von einer\nStücke zu lwzeichnen. Das uls Ersatzdeckung die-           öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf Grund von\nnende Bar~reld ist in gesonderte Verwahrung zu             Kommunaldarlehen unter der Bezeichnung „Kom-\nnehmen.                                                    munalschuldverschreibung\" oder „Kommunalobliga-\ntion\" ausgegeben werden, sind die Vorschriften der\n§ 4\n§§ 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die\nDie Kreditanstalt darf die in dc1s Hypothekenregi-      Stelle der Pfandbriefe die Kommunalschuldverschrei-\nster eingetragenen Werte nicht veräußern, belasten         bungen oder Kommunalobligationen, an die Stelle\noder auf sie verzichten. Verfügungen, die entgegen         der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommu-\nSatz 1 vorgenommen werden, sind wirksam.                   nalschuldverschreibungen oder Kommunalobligatio-\nnen, an die Stelle der Hypotheken die Kommunal-\n§ 5                             darlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters\ndas Deckungsregister für die zur Deckung der Kom-\nArreste und Zwimgsvollstreckungen in die in das\nHypothekenregister eingetrngenen Werte finden nur           munalschuldverschreibungen oder Kommunalobliga-\ntionen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatz-\nwegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.\nwerte treten. Kommunaldarlehen sind Darlehen, die\nan inländische Körperschaften und Anstalten des\n§ 6                             öffentlichen Rechts oder gegen Ubernahme der Ge-\n(1) Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung           währleistung durch eine solche Körperschaft oder\nder Bt!friedig1m9 aus den in das Hypothekenregister         Anstalt gewährt sind.\nein~Jetrnqencn ·werten die Forderungen der Pfand-               (2) Absatz l gilt auch für Schuldverschreibungen,\nbriefgläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des      die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf\nVerfahrens ld11fenden Zinsforderungen den Forde-            Grund von Kommunaldarlehen ausgegeben werden\nrungen aller anderen Konkurr;glüubiger vor. Die             und an Stelle der in Absatz 1 genannten Bezeichnun-\nPfandbricf9läubigcr lrnbcn untcrninander gleichen           gen eine andere Bezeichnung tragen, sofern dieser\nRang.                                                       Bezeichnung der Zusatz „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2\n(2) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubi-      des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten\nger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen             Schuldverschreibungen öffentlieh- rechtlicher Kredit-\nder Krcditanslc1lt finden die für die Absonderungs-         anstalten\" angefügt ist.\nberechtigtr:.m geltenden Vorschriflcn der §§ 64, 153,\n(3) Der Bundesminister für VVirtschaft kann im\n155, 156 nnd des § 1G8 Nr. 3 der Konkursordnung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz\nentsprechende Anw<c'.ndung.\nzwischenstaatliche Einrichtungen, denen die Bundes-\n(3) Gehören zur Konkursmfü,se eigene Pfandbriefe , republik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat,\nder Kreditanstalt, die von dici:;er dem Bestand an          durch Rechtsverordnung bei Anwendung der Ab-\nWertpapieren zu9cschriebcn sind, so werden sie bei sätze 1 und 2 inländischen Körperschaften und An-\nder Berechnung der c1uf die ein?,dnen Pfandbriefe           stalten des öffentlichen Rechts gleichstellen, wenn\nfall enden Anteile an dem Erlös clU~, den in Absatz 1 die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen in\nbezeichneten Gegenständen mitgezählt.                       gleichem Maße wie bei diesen gewährleistet er-\nscheint.\n§ 7\n§ 9\n(1) Die Kreditanstalt ist verpflichtet, vierteljähr-\nlich, und zwar bis zum 15. des auf das jewei.lige               (1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Ge-\nKalendervierteljahr folgenden Monats, den Gesamt-            setzes die Grundschulden gleich.\nbetrag der Pfandbriefe, die am letzten Tage des ver-            (2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Ver-\ngangenen Vierteljahres im Umlauf waren, den nach             hütung von Verlusten an einer ihr an dem Grund-\nAbzug aller Rückzahlungen oder sonsbgen Minde-               stück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei"]}