{"id":"bgbl1-1963-24-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":24,"date":"1963-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_24.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten","law_date":"1963-05-08T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                           309\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über die Pfandbriefe .und verwandten Schuldverschreibungen\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nVom 8. Mai 1963\nDer Bundestag hat das            folgende   Gesetz be-                           deren Schuldner der Bund, ein\nschlossen:                                                                          Sondervermögen des Bundes\nArtikel I                                                oder ein Land ist,\nb) Schuldverschreibungen, für de-\nDas Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten\nren Verzinsung und Rückzah-\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-\nlung eine der unter a bezeich-\nanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I\nneten Stellen die Gewährlei-\nS. 492) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom\nstung übernommen hat,\n12. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) und der Ver-\nordnung über wertbeständige Rechte vom 16. No-                               2. Guthaben bei der Deutschen Bun-\nvember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) wird wie                                desbank und bei geeigneten Kre-\nfolgt geändert und ergänzt:                                                     ditinstituten,\n3. Bargeld,\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n4. Ausgleichsforderungen nach § 2\n\"§ 1                                            Abs. 2 der 30. Durchführungsver-\nordnung zum Umstellungsgesetz\nSchuldverschreibungen, die von einer öffent-\nund nach § 48 Abs. 2 des Umstel-\nlich-rechtlichen Kreditanstalt unter der Bezeich-\nlungsergänzungsgesetzes.\nnung ,Pfandbrief' ausgegeben werden, müssen\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes gedeckt                  Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens\nsein.\"                                                         mit einem Betrage in Ansatz gebracht wer-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   den, der um fünf vom Hundert des Nenn-\nwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.   11\n,, (1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf be-          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-\nfindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des                     gefügt:\nNennwertes jederzeit durch Hypotheken von\nmindestens gleicher Höhe und mindestens                       ,, (4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf\ngleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordent-                  bis zum 31. Dezember 1965 zwanzig vom Hun-\nliche Deckung). Als ordentliche Deckung kön-               dert, vom 1. Januar 1966 an zehn vom Hun-\nnen auch verwendet werden                                  dert des gesamten Pfandbriefumlaufs nicht\nübersteigen. Das Bundesaufsichtsamt für das\n1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1              Kreditwesen darf zulassen, daß die Ersatz-\nund 2 Abs. 1 der 30. Durchführungs-          deckung auch nach dem 1. Januar 1966 bis zu\nverordnung zum Umstellungsgesetz             zwanzig vom Hundert des gesamten Pfand-\nund nach § 48 Abs. 1 des Umstel-             briefumlaufs beträgt, soweit dies erforderlich\nlung~ergänzungsgesetzes       sowie          ist, um der Kreditanstalt die Erfüllung von\nDeckungsansprüche nach § 54 des              Aufgaben zli ermöglichen, die im öffentlichen\nUmstellungsergänzungsgesetzes,                                   11\nInteresse liegen.\n2. Deckungsforderungen nach §§ 19\nund 20 des Gesetzes zur Milderung     3. § 3 wird wie folgt geändert:\nvon Härten der Währungsreform\n(Altsparergesetz),                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. Erstattungsansprüche nach §§ 32                 ,,Die zur ordentlichen Deckung der Pfand-\nund 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus-          briefe bestimmten Hypotheken und sonsti-\nführung des Abkommens vorn                   gen Werte sind von der Kreditanstalt ein-\n27. Februar 1953 über deutsche Aus-          zeln in ein Register (Hypothekenregister)\nlandsschulden.\"                              einzutragen. Im Falle des § 2 Abs. 3 sind die\nals Ersatzdeckung verwendeten Werte gleich-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nfalls in das Hypothekenregister einzutragen;\n,, (3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene                  die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit\nordentliche Deckung kann durch folgende                    es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen\nWerte ersetzt werden (Ersatzdeckung):                     handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.\n1. a) Schuldverschreibungen,   Schuld-         Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist\n11\nbuchforderungen,    Schatzwech-          in gesonderte Verwahrung zu nehmen.\nsel und Schatzanweisungen,           b) Absatz 2 wird gestrichen.","310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                     den, sind die Vorschriften der §§ 2 bis 6 a\n,,§ 4                              mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die\nStelle der Pfandbriefe die Kommunalschuld-\nDie Kreditanstalt darf die in das Hypothe-\nverschreibungen oder Kommunalobligationen,\nkenregister eingetragenen Werte nicht ver-\nan die Stelle der Pfandbriefgläubiger die\näußern, belasten oder auf sie verzichten. Ver-\nGläubiger der Kommunalschuldverschreibun-\nfügungen, die entgegen Satz 1 vorgenommen\ngen oder Kommunalobligationen, an die\nwerden, sind wirksam.\"\nStelle der Hypotheken die Kommunaldar-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    lehen und an die Stelle des Hypotheken-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          registers das Deckungsregister für die zur\nDeckung der Kommunalschuldverschreibun-\n„Arreste und Zwangsvollstreckungen in\ngen oder Kommunalobligationen bestimmten\ndie in das Hypothekenregister eingetragenen\nKommunaldarlehen und Ersatzwerte treten.\nW ertc finden nur wegen der Ansprüche aus\nKommunaldarlehen sind Darlehen, die an in-\nden Pfandbriefen statt.\"\nländische Körperschaften und Anstalten des\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                   öffentlichen Rechts oder gegen Ubernahme\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                    der Gewährleistung durch eine solche Kör-\nperschaft oder Anstalt gewährt sfod.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird gestrichen. An seine Stelle\n,, (1) Im Falle des Konkurses gehen in An-\ntreten folgende neue Absätze 2 und 3:\nsehung der Befriedigung aus den in das Hy-\npothekenregister eingetragenen Werten die                    11 (2) Absatz 1 gilt auch für Schuldverschrei-\nForderungen der Pfandbriefgläubiger ein-                  bungen, die von einer öffentlich-rechtlichen\nschließlich ihrer seit Eröffnung des Verfah-              Kreditanstalt auf Grund von Kommunaldar-\nrens laufenden Zinsforderungen den Forde-                 lehen ausgegeben werden und an Stelle der\nrungen aller anderen Konkursgläubiger vor.                in Absatz 1 genannten Bezeichnun~en eine\nDie Pfandbriefgläubiger haben untereinander                andere Bezeichnung tragen, sofern dieser Be-\ngleichen Rang.\"                                            zeichnung der Zusatz ,Ausgegeben nach § 7\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                   Abs. 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe\nund       verwandten      Schuldverschreibungen\nc) Absatz 3 wird Absatz 2, Absatz 4 wird Ab-                   öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten' ange-\nsatz 3.                                                    fügt ist.\n7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                           (3) Der Bundesminister für Wirtschaft\n,,§ 6 a                              kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(1) Die Kreditanstalt ist verpflichtet, viertel-            minister der Justiz zwischenstaatliche Ein-\njährlich, und zwar bis zum 15. des auf das jewei-              richtungen,      denen     die    Bundesrepublik\nlige Kalendervierteljahr folgenden Monats, den                 Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat,\nGesamtbetrag der Pfandbriefe, die am letzten                   durch Rechtsverordnung bei Anwendung der\nTage des vergangenen Vierteljahres in Umlauf                   Absätze 1 und 2 inländischen Körperschaften\nwaren, den nach Abzug aller Rückzahlungen oder                 und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich-\nsonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamt-                  stellen, wenn die Rückzahlung und Verzin-\nbetrag der am letzten Tage des vergangenen                     sung von Darlehen in gleichem Maße wie\nVierteljahres in das Hypothekenregister einge-                 bei diesen gewährleistet erscheint.\"\ntragenen Hypotheken sowie den Gesamtbetrag              9. Die §§ 10 bis 12 werden gestrichen.\nder an diesem Tage in das Hypothekenregister\neingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungs-         10. § 13 erhält folgende Fassung:\nwerte und der Ersatzdeckungswerte an das Sta-                                       ,,§ 13\ntistische Bundesamt zu melden.\nSchuldverschreibungen, die den Vorschriften\n(2) Sind in dem Hypothekenregister Werte\ndieses Gesetzes über Pfandbriefe, Kommunal-\n. eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach\nschuldverschreibungen oder Kommunalobliga-\nzur Deckung von Pfandbriefen geeignet sind,                tionen nicht entsprechen, dürfen unter der Be-\nso ist in der Meldung anzugeben, mit welchem\nzeichnung als ,Pfandbrief', ,Kommunalschuldver-\nBetrage diese Werte als Deckung nicht in Ansatz\nschreibung' oder ,Kommunalobligation' oder\nkommen.\nunter einer anderen Bezeichnung, die das Wort\n(3) Das Statistische Bundesamt hat die gemel-           ,Pfandbrief', ,Kommunalschuldverschreibung' oder\ndeten Ergebnisse unter namentlicher Angabe der             ,Kommunalobligation' enthält, von einer öffent-\nKreditanstalt vierteljährlich im Bundesanzeiger            lich-rechtlichen Kreditanstalt nicht in den Ver-\nzu veröffentlichen.\"                                       kehr gebracht werden.\"\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) An die Stelle der Worte „2 bis 6, 8 bis 12\"\n11  (1) Auf Schuldverschreibungen, die von\ntreten die Worte „2 bis 6 a und 9\",\neiner öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf\nGrund von Kommunaldarlehen unter der Be-               b) hinter dem Wort „Reallasten\" werden die\nzeichnung        ,Kommunalschuldverschreibung'             Worte „und sonstigen Werte\" eingefügt.\noder ,Kommunalobligation' ausgegeben wer-          12. § 15 wird gestrichen.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                            311\nArtikel II                        ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-\n(1) Führen öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bei ditanstalten vom 21. Dezember 1927 entsprechen,\nInkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 3         erteilt worden, so dürfen diese Schuldverschreibun-\nAbs. 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-       gen auch noch nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes ausgegeben werden; für sie gilt Absatz 1\nwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-\nentsprechend.\nlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 für\neinzelne Serien oder Reihen von Pfandbriefen oder\nSchuldverschreibungen der in § 7 bezeichneten Art                             Artikel IV\nbesondere Register, so dürfen diese Register noch          Die Verordnung über die Bekanntmachungspflicht\nbis zur Befriedigung der Gläubiger aus derartigen       öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 16. No-\nSchuldverschreibungen fortgeführt werden.               vember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 205) wird aufge-\n(2) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die         hoben.\nWerte, die in das für eine Serie oder Reihe geführte\nRegister eingetragen sind, finden nur wegen der                               Artikel V\nAnsprüche aus den Pfandbriefen oder Schuldver-             Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nschreibungen der in § 7 bezeichneten Art dieser\ntigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Pfandbriefe\nSerie oder Reihe statt. Im Falle eines Konkurses\nund verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-\ngehen in Ansehung der Befriedigung aus Werten,          rechtlicher Kreditanstalten in der neuen Fassung,\ndie in das für eine Serie oder Reihe geführte Regi-     die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in\nster eingetragen sind, die Forderungen aus Pfand-\nArtikel I ergibt, bekanntzumachen und dabei Un-\nbriefen oder Schuldverschreibungen der in § 7\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nbezeichneten Art dieser Serie oder Reihe den Forde-\nrungen aus anderen Pfandbriefen oder Schuldver-\nschreibungen der in § 7 bezeichneten Art vor.                                 Artikel VI\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel III\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Die §§ 2 bis 6 a und 9 in der Fassung des       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nArtikels I gelten auch für die Schuldverschreibun-      verordnungen, die auf Grund des Gesetzes zur Ände-\ngen, die von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten     rung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfand-\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Pfand-      briefe und verwandten Schuldverschreibungen\nbriefe und verwandten Schuldverschreibungen             öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten oder dieses Ge-\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. De-      setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nzember 1927 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nausgegeben worden sind.\n(2) Ist die Genehmigung nach § 795 Abs. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs bereits vor dem Inkraft-                            Artik e 1 VII\ntreten dieses Gesetzes für Schuldverschreibungen,          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndie dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwand-        1963 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n\\"]}