{"id":"bgbl1-1963-24-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":24,"date":"1963-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_24.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Schiffsbankgesetzes","law_date":"1963-05-08T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                          301\nArt i k e 1 VI                     Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des·§ 13 Abs. 1      gesetzes.\ndes Dritten Ubcrleilungsgcsclzcs vorn 4. Januar 1952                     Art i k e 1 VII\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nverordnungen, die auf Grund des Schiff sbankgeset-    1963, Artikel I Nr. 26 bis 28 tritt einen Monat nach\nzes oder dieses Gt~setzes erlassen werden, gelten im   der Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nBekanntmachung der Neufassung des Schiffsbankgesetzes\nVom 8. Mai 1963\nAuf Grund des Artikels V des Gesetzes zur Än-\nderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes vom\n8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Schiffsbankgesetzes in der\nnunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Mai 1963\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nNeufassung umstehend","302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz ühe:r SchHfopfandbriefb;z11nken (Schiffsbankgesetz)\nin der Fassung vom 8. Mai 1963\n§ 1                                    7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum\nSchiffspfondbriefbanken sind prtvu.trechtliche Kre-                Zwecke der Gewährung durch Schiffshypo-\nditinstitute, deren Gcsdiüftsbctricb darauf gerichtet                 theken gesicherter Darlehen aufnehmen\nist, Darlehen rwgcn ßestcHung von Schiffshypothe-                     und Sicherheiten für diese Darlehen be-\nken zu gewühren und auf Grund der erworbenen,                         stellen;\ndurch Schiffshypotheken gesicherten Forderungen                    8. Gewährleistungen für Darlehen Dritter\nSchuld v ersd1 rei bu ngen (Schiffspfand briefe) auszuge-             übernehmen, wenn das Darlehen oder die\nben.                                                                  Gewährleistung durch eine Schiffshypothek\n§ 2                                       gesichert ist; der Gesamtbetrag der Ge-\nwährleistungen darf das Dreifache des ein-\n(1) Schiffspfandbriefbanken dürfen nur in der\ngezahlten Grundkapitals und der in § 7 be-\nRechtsform der Aktiengesellschaft und der Kom-                        zeichneten Rücklagen nicht übersteigen.\nmanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.\n(2) Verfügbares Geld dürfen die Schiffspfandbrief-\n(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals\nbanken nutzbar machen\neiner Schiffspfandbriefbank ist acht Milli.onen Deut-\nsche Mark.                                                         1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinsti-\n§ 3\ntuten;\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Auf-                2. durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe;\nsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Schiffs-                  3. durch Ankauf von\npfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Ge-                     a) Wechseln und Schecks, die den Anforde-\nsetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus.                         rungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nzes über die Deutsche Bundesbank ent-\n§ 4\nsprechen,\nDie Aufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der                     q) Schuldverschreibungen,    Schuldbuchfor-\nAufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforder-                       derungen, Schatzwechseln und Schatz-\nlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den                       anweisungen, deren Schuldner der Bund,\nGesetzen, der Satzung und den sonst in verbind-                           ein Sondervermögen des Bundes oder\nlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang                         ein Land ist,        ·\nzu erhalten.\nc) Schuldverschreibungen, für deren Ver-\n§ 5\nzinsung und Rückzahlung eine der unter\n(1) Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Be-                     Buchstabe b bezeichneten Stellen die Ge-\nleihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der                        währleistung übernommen hat,\nAusgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Ge-                      d) anderen zum amtlichen Börsenhandel\nschüfte betreiben:                                                        zugelassenen Schuldverschreibungen;\n1. Forderungen, für die Schiffshypotheken be-\n4. durch Beleihung von VIJ ertpapieren nach\nstellt sind, erwerben, veräußern, beleihen\neiner von der Schiffspfandbriefbank aufzu-\nund verpfänden;\nstellenden Anweisung; die Anweisung hat\n2. Darlehen und Sicherheiten für den Erwerb                   die beleihungsfähigen Papiere und die zu-\nund den Umbau von Schiffen und für die                     lässige Höhe der Beleihung festzusetzen.\nUmschuldun9 von Schiffskrediten sowie\nSchiffsparl.en und Beteiligungen an Schiff-         (3) Der Erwerb von Schiffen oder Schiffsbauwer-\nfahrt treibenden HandPlsgesellschaften ver-      ken ist der Schiffspfandbriefbank nur zur Verhütung\nmitteln und für Dritte verwalten;                von Verlusten an Schiffshypotheken gestattet.\n3. Wertpnpiew im eigQnen Namen für fremde              (4) Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank\nRechnung ankc1ufen und verkaufen, jedoch         nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie\nunter Aussd1luß von Zeitgeschäften;              von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen\n4. fremde Gelder als verzinsliche oder unver-       oder zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken\nzinsliche Einlagen annehmen mit der Maß-         gestattet, welche die Bank sich aus besonderen\ngabe, daß der Gesamtbetrag. der Einlagen         Gründen neben der Schiffshypothek als Sicherung\ndie Hälfte des eingezahlten Grundkapitals        für ihre Darlehensforderung hat bestellen lassen.\nund der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht\nübersteigen darf;                                                            § 6\n5. Wertpapiere für andere verwahren und ver-          (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\nwalten;                                          Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes\n6. die Einziehung von Wechseln, Anweisun-           jederzeit durch Darlehensforderungen, die durch\ngen und ähnlichen Papieren besorgen;             Schiffshypotheken gesichert sind, von mindestens","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                          303\ngleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag        Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit\ngedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche     einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um\nDeckung können auch verwendet werden                    fünf vom Hundert unter ihrem jeweiligen Börsen-\n1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2         preis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.\nAbs. 1 der 30. Durchführungsverordnung           (4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf bis zum\nzum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs.      31. Dezember 1965 fünfzehn vom Hundert, vom 1. Ja-\n1 des Umstellungsergänzungsgesetzes so-       nuar 1966 an zehn vom Hundert des gesamten Um-\nwie Deckungsansprüche nach § 54 des Um-       laufs an Schiffspfandbriefen nicht übersteigen.\nstellungsergänzungsgesetzes,\n2. Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des                                 § 7\nGesetzes zur Milderung von Härten der\nWährungsreform (Altsparergesetz),                (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\nSchiffspfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag\n3. Erstattungsansprüche nach §§ 32, 44 Abs. 3\ndes eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen\ndes Gesetzes zur Ausführung des Abkom-        Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder\nmens vom 27. Februar 1953 über deutsche\ndurch Beschluß der Hauptversammlung ausschließ-\nA uslandssclrnl den.\nlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapi-\nIm Umlauf befindlich ist ein Schiffspfandbrief, wenn    talerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmter\nder Treuhänder ihn gemäß § 29 Abs. 3 ausgefertigt       Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der\nund der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief         Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Um-\ndem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben,            laufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen.\nso scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser\n(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 aufgenommene 'Darle-\nVerwahrung aus.                                         hen werden auf den Gesamtbetrag der im Umlauf\n(2) Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbau-      befindlichen Schiffspfandbriefe angerechnet, soweit\nwerk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr         nicht den Darlehensgebern Namenspfandbriefe zu\ndaran zustehenden Schiffshypothek erworben, so          ihrer Sicherstellung ausgehändigt werden.\nkann sie, sofern die Schiffshypothek nach den all-\ngemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Er-                                    § 8\nwerb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegen-\n(1) In den Schiffspfandbriefen sind die für das\nüber ·dem Registergericht, beim Erwerb in der\nRechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank\nZwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber\nund den Schiffspfandbriefgläubigem maßgebenden\ndem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die\nBestimmungen, insbesondere die Bestimmungen\nSchiffshypothek bestehen bleiben soll; die Erklä-\nüber die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersicht-\nrung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft\nzugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigen-       lich zu machen.\ntumsänderung in das Schiffsregister abgegeben wer-         (2) Die Schiffspf andbriefbank darf auf das Recht\nden, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteige-      zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens\nrung spätestens bevor das Registergericht um die        für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den\nBerichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die     Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungs-\nErklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständi-      recht nicht eingeräumt werden.\ngen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben       (3) Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren\nwird, der öffentlichen Be~laubigung; ihr Inhalt ist     Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht\nim Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das     gestattet.\nBestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt\ndiese als nicht erloschen; § 64 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                              § 9\nsetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und           Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur\nSchiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichs-         durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforde-\ngesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf      rungen benutzt werden, die den in den §§ 10 bis 12\ndie Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfand-       bezeichneten Erfordernissen entsprechen.\nbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in An-\nsatz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des\n§· 10\nSchiffes durch die Bank in Ansatz gebracht war.\n(3) Die in Absatz 1 vorgeschrieben~ ordentliche          (1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbau-\nwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register\nDeckung kann durch folgende Werte ersetzt werden\n(Ersatzdeckung):                                        eingetragen sind.\n(2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten\n1. Werte der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b\nund c bezeichneten Art,                       Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünftel des\nWertes des Schiffes oder Schiffsbauwerkes nicht\n2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank          übersteigen und darf nur durch Gewährung von Ab-\nund bei geeigneten Kreditinstituten,          zahlungsdarlehen erfolgen. Die Abzahlung des Dar•\n3. Bargeld,                                       lehens ist in der Regel gleichmäßig auf die· einzel-\n4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der      nen Abzahlungsjahre zu verteilen. Die Aufsichtsbe-\n30. Durchführungsverordnung zum Umstel-       hörde kann für Einzelfälle Ausnahmen von den Vor-\nlungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um-       schriften der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die\nstellungsergänzungsgesetzes.                  Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffs-","304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nbauwerkes, die Verhältnisse des Darlehensschuld-        (Reichsgesetzbl. I S. 1499) oder bei Beleihung von im\nners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt   Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken\nerscheinen lassen.                                      die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.\n(3) Die Darlehensdauer darf höchstens zwölf Jahre       (2) Die Bank hat die Beleihung dem Versicherer\nbetragen; sie kann mit Genehmigung der Aufsichts-       ul\"!verzüglich anzuzeigen.\nbehörde im Einzelfall bis zu fünfzehn Jahren ausge-        (3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach\ndehnt werden, wenn eine entsprechende Lebens-           Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Bank be-\ndauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbau-      friedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der\nwerkes zu erwarten ist. Dieser Zeitraum beginnt mit     Ubergang kann nicht zum Nachteil der Bank oder\nder Auszahlung des Darlehens, im Falle der Aus-\neines gleich- oder nachstehenden Schiffshypotheken-\nzahlung des Darlehens in Teilbeträgen mit der letz-     gläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Ver-\nten Zahlung. Dine dem Darlehensnehmer gewährte\nsicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, gel-\nStundung, die zur Folge haben würde, daß die vor-\ntend gemacht werden.\ngeschriebene Höchstdauer des Darlehens überschrit-\nten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders           (4) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Geset-\n(§ 28) zulässig.                                        zes auf die Versicherungsforderung, ist die Belei-\nhung nur zulässig, wenn die Bank durch Vertrag\n(4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwer-\neine entsprechende Sicherheit erhält.\nken, die im Ausland registriert sind, bedarf der Ge-\nnehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist nur zu                                  § 12\nerteilen, wenn nach dem Recht des Staates, in des-\n(1) Der bei der Beleihung eines Schiffes angenom-\nsen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk ein-\nmene Wert des Schiffes darf den durch sorgfältige\ngetragen ist,\nErmittlung festgestellten Verkaufswert nicht über-\n1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein ding-    steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur\nliches Recht bestellt werden kann, das in     die dauernden Eigenschaften des Schiffes und der\nein öffentliches Register eingetragen wird,   Ertrag zu berücksichtigen,. den das Schiff bei ord-\n2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der    nungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die\nSchiffshypothek des deutschen Rechts ver-     Dauer gewähren kann.\ngleichbare Sicherheit, insbesondere das\n(2) Absatz 1 gilt für die Bewertung eines Schiffs-\nRecht gewährt, wegen der gesicherten Dar-\nbauwerkes sinngemäß.\nlehensforderung Befriedigung aus dem\nSchiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,        (3) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in\n3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die       Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an\neinem anderen Staat angehören, gegenüber      Schiffsbauwerken gesicherten Darlehensforderungen\nden eigenen Staatsangehörigen nicht we-       dürfen zusammen ein Fünftel des Gesamtbetrages\nsentlich erschwert ist.                       der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten\nSchiffshypotheken nicht übersteigen.\nSieht das Recht des Staates, in dessen Register das\nSchiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß                               § 13\ndas dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffent-\nDie Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vor-\nliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des\nschriften des § 12 eine Anweisung über die Wert-\nGläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches\nermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der\nRegister eingetragen werden kann, so ist die Ge-\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.\nnehmigung nach den Siitzcn 1 und 2 nur unter der\nBedingung zu erteilen, daß die Schiff spfandbriefbank                              § 14\ndie Eintragung in das öffentliche Register unverzüg-\nlich herbeiführt.                                          Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen\nsintl in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Dar-\n(5) Werden in Deutscher Mark zu zahlende Dar-        lehen in Schiffspfandbriefen der Bank ist unzulässig.\nlehensforderungen durch dingliche Rechte an im\nAusland registrierten Schiffen oder Schiffsbauwer-                                 § 15\nken gesichert, so dürfen die zur Dec~ung von\nDie Grundzüge der Bedingungen für die durch\nSchiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten Darlehens-\nSchiffshypotheken gesicherten Darlehen sind von\nforderungen dieser Art dreißig vom Hundert des\nder Bank festzustellen; sie bedürfen der Genehmi-\nGesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfand-\ngung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist\nbriefe verwendeten Darlehensforderungen, die in\nnamentlich zu bestimmen, welche Nachteile den\nDeutscher Mark zu zahlen sind, nicht übersteigen.\nSchuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen\nsowie unter welchen Voraussetzungen die Bank be-\n§ 11                          fugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens\n(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff  zu verlangen. Die Bedingungen sollen auch den Be- .\noder das Schiffsbauwerk entsprechend den Ge-            langen der Schuldner gerecht werden.\nschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der\nVersicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegen-                                 § 16\nüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2          In den von der Schiffspfandbriefbank verwende-\ndes Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen      ten Darlehenswerbeschriften sowie in ihren Antrags-\nund Schiffbauwerken vom 15. November 1940               formblättern sollen alle Bestimmungen über die Art","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                            305\nder Auszahlung der Darlehen, über die Abzüge zu-       tragungen, die während des letzten Halbjahres in\ngunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der     d~m Register vorgenommen worden sind, der Auf-\nZinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden         sichtsbehörde zur Aufbewahrung ein:2ureichen.\nLeistungen, über den Beginn der Abzahlung und\nüber die Rückzahlung wiedergegeben_ werden.                                     § 21\n(1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, und\n§ 17                         zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Kalender-\n(1) Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein  vierteljahr folgenden Monats, den Gesamtbetrag der\nKündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Ver-       Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergan-\neinbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus       genen Vierteljahres im Umlauf waren, den nach\nbesonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder      Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minde-\nin einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit      rungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letz-\nliegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehens       ten Tage des vergangenen Vierteljahres in das\nvor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hier-      Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypo-\ndurch nicht berührt.                                  theken gesicherten Darlehensforderungen und den\nGesamtbetrag der an diesem Ta-ge in das Register\n(2) Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die\neingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungswerte\nbedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag ent-\nund der Ersatzdeckungswerte an das Statistische\nhalten.\nBundesamt zu melden.\n(3) Es darf nicht, bednngen werden, daß die Bank       (2) Sind in dem Register durch Schiffshypotheken\nim Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung    ge·sicherte Darlehensforderungen oder andere Werte\ndes Darlehens verlangen kann.                          eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur\nDeckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so\n§ 18\nist in der Meldung anzugeben, mit welchem Betrage\n(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeit-  diese Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen.\nraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht über-           (3) Das Statistische Bundesamt hat die gemeldeten\nsteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung        Ergebnisse unter Angabe der einzelnen Institute\nder Aufsichtsbehörde kann dieser Zeitraum für ein-     vierteljährlich im Bundesanzeiger zu veröffent-\nzelne Darlehensforderungen aus besonderen Grün-        lichen.\nden bis zu fünf Jahren verlüngert werden. Auch in\n§ 22\ndiesem Falle darf die in § 10 Abs. 3 vorgesehene\nDarlehensdauer nicht überschritten werden.                 (1) Auf den Jahresabschluß der Schiffspfandbrief-\nbanken sind § 131 Abs. 1 und § i32 des Aktien-\n(2) Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die     gesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet einer wei-\nJahreszinsen von keinem höheren Betrag als von         teren Gliederung sind die Jahresabschlüsse nach\ndem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden       besonderen Formblättern aufzustellen. Sind unter\nRestkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der       einen Posten fallen de Gegenstände bei einer Schiffs-\nJahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.         pfandbriefbank nicht vorhanden, so braucht der\nPosten in der Jahresbilanz nicht aufgeführt zu wer-\n§ 19                        den. Sind unter einen Posten fallende Aufwendun-\n(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der     gen und Erträge bei einer Schiffspfandbriefbank\nVerpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die     nicht angefallen, so braucht der Posten in der\nzur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausgewiesen zu\nerforderlichen Erklärungen abzugeben und die hier-     werden.\nzu notwendigen Urkunden vorzulegen.                       (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\n(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen        tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nmitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vor-         V✓irtschaf t durch Rechtsverordnung die in Absatz 1\njahres abgezahlt war.                                  bezeichneten Formblätter vorzuschreiben oder an-\ndere Vorschriften für die Gliederung der Jahres-\n§ 20                        abschlüsse zu erlassen, soweit das Geschäft der\n(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-    Schiffspfandbriefbanken dies bedingt.\nwendeten Darlehensforderungen nebst den zu ihrer\nSicherung dienenden Schiffshypotheken sowie die                                  § 23\nsonstigen als ordentliche Deckung verwendeten             (1) Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehens-\nWerte sind von der Bank einzeln in ein Register        forderungen dürfen in der Jahresbilanz mit dem\neinzutragen.                                           Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der Aus-\n(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die als Ersatz-    zahlungsbetrag der Darlehen geringer ist. Werden\ndeckung verwendeten Werte gleichfalls in das           sie mit einem höheren Betrag als dem Auszahlungs-\nDeckungsregister einzutragen; die Eintragung der       betrag angesetzt, so sind in dem Geschäftsjahr, in\nWertpapiere hat, soweit es sich nicht um Anteile       dem die Darlehensforderungen erworben wurden,\nan Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke       unter die ·Rechnungsabgrenzungsposten der Passiv-\nzu bezeichnen.                                         seite aufzunehmen\n(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden                 1. ein Betrag von mindestens einem Viertel\nKalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 be-                 vom Hundert des für die Darlehensforde-\nstellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Ein-                rungen angesetzten Betrages und außerdem","306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen dem           2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be-\nfür die Darlehensforderungen angesetzten               zeichnetenDarlehensforderungen auf Schiffs-\nBetrag und dem Auszahlungsbetrag der                   hypotheken an Schiffen und auf solche an\nDarlehen; von dem Unterschied dürfen ein               Schiffsbauwerken entfallen;\nViertel vom Hundert des für die Darlehens-          3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsverstei-\nforderungen angesetzten Betrages und die               gerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken,\ndurch den Erwerb der Darlehensforderun-                die am Abschlußstichtag anhängig waren,\ngen entstandenen unmittelbaren Kosten                  sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durch-\nabgesetzt werden.                                      geführten Zwangsversteigerungen, jeweils\nDer Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein                       getrennt nach Verfahren, die auf Antrag der\nAnspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungs-                       Bank bewirkt worden sind, und nach Ver-\nkosten besteht, der durch zusätzliche Leistungen                    fahren, an denen die Bank sonst beteiligt war;\ndes Schuldners zu begleichen ist, um den Wert                   4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank\ndieses Anspruches. Der nach Nummer 1 unter die                      während des Geschäftsjahres Schiffe oder\nRcdmungsabgrenzungsposten aufgenommene Betrag                       Schiffsbauwerke zur Verhütung von Ver-\ndarf in jedem folgenden Geschäftsjahr nur insoweit                  lusten an Schiffshypotheken hat überneh-\naufgelöst werden, als er ein Viertel vom Hundert                    men müssen; ferner der Gesamtbetrag\ndes Restbetrags der Darlehnsforderung am Ende des                   dieser Schiffshypotheken und die Verluste\nGeschäftsjahres übersteigt. Der nach Nummer 2 auf-                  oder Gewinne, die sich bei dem Wieder-\ngenommene Betrag darf in jedem folgenden Ge-                        verkauf übernommener Schiffe oder Schiffs-\nschäftsjahr zu höchstens einem Viertel aufgelöst                    bauwerke ergeben haben;\nwerden.\n5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf\n(2) Der Betrag, um den Schiffspfandbriefe unter                 die von den Darlehensschuldnern zu ent-\ndem Nennbetrag ausgegeben worden sind, und die                      richtenden Zinsen herrühren, und der Ge-\ndurch die Ausgabe von Schiffspfandbriefen entstan-                  samtbetrag der Rückstände eines jeden\ndenen unmittelbaren Kosten mit Einschluß der für                    Jahres, soweit diese Rückstände nicht\ndie Unterbringung gezahlten Provisionen dürfen                      bereits in den vorhergehenden Jahren ab-\nhöchstens zu vier Fünftel unter die Rechnungsab-                    geschrieben worden sind;\ngrenzungsposten der Aktivseite aufgenommen wer-\n6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr\nden. Der aufgenommene Betrag muß in jedem fol-\nerfolgten Rückzahlungen auf die durch\ngenden· Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel\nSchiffshypotheken gesicherten Darlehns-\naufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des Aktiengesetzes ist\nnicht anzuwenden.                                                   forderungen, getrennt nach den durch plan-\nmäßige Abzahlung und den in anderer\n(3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und der                   Weise erfolgten Rückzahlungen;\nPosten nach Absatz 2 sind entweder gesondert aus-                7. die Beschränkungen, denen sich die Bank\nzuweisen oder gegeneinander zu verrechnen; im                       hinsichtlich der Rückzahlung der Schiffs-\nFalle der Verrechnung ist der übersteigende Betrag                  pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach\ngesondert auszuweisen.                                              den einzelnen Gattungen der Schiffspfand-\n§ 24                                    briefe;\nAnsprüche der Bank auf Jahresleistungen der Dar-               8. bei verschieden verzinslichen Schiffspfand-\nlehensschuldner für die auf das Geschäftsjahr fol-                  briefen der Gesamtbetrag jeder Gattung.\ngende Zeit dürfen nicht in die Aktivseite der Bilanz         (2) Die in Absatz 1 unter Nr. 2 bis 5 bezeichneten\naufgenommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche         Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnen-\nauf Erstattung von Geldbeschaffungskosten, die            schiffen zu machen.\ndurch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu\nbegleichen sind.                                             (3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.\n§  25                                                   § 27\n(gestrichen)                                            (gestrichen)\n§ 26                                                    § 28\n(1) In dem Geschäftsbericht sind ersichtlich zu           (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt bei jeder Schiffs-\nmachen                                                    pfandbriefba.nk nach Anhörung der Bank einen Treu-\n1. die Zahl der im Deckungsregister eingetra-     händer und einen Stellvertreter für ihn; sie kann die\ngenen durch Schiffshypotheken gesicher-       Bestellung jederzeit widerrufen.\nten Darlehensforderungen und deren Ver-          (2) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Aus-\nteilung mit den als Deckung in Ansatz         kunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit\ngebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in        getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu\nStufen von einhunderttausend Deutsche          erteilen.\nMark sowie entsprechend die Darlehns-\nforderungen, die hiervon durch Schiffs-                                  §  29\nhypotheken an im Ausland registrierten            (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die\nSchiffen und Schiffsbauwerken gesichert        vorschriftsmäßige Deckung für die Schiffspfandbriefe\nsind;                                          jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                          307\nWert dPr bclic)hencn Schiffe auf Gmnd der von der       briefgläubiger erheblichen Änderungen, welche diese\nAufsichlsbchörde genehmigten Anweisung festge-           ·werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mit-\nsetzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der   teilung zu machen.\nfo1,tgcsclzle Vvert dem wirklichen Wert entspricht.                              § 32\n(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung       Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der\nder Scbiffapfondbricfc bes!:immlen Werte nach § 20       Bank entscheidet die Aufsichtsbehörde.\nAbs. 1 und 2 in das Deckungsregister eingetragen\nwerden.                                                                           § 33\n(3) Er hat auf den Schiffsplandbriefon vor der\nDer Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten\nAusgabe zu bescheinigen, daß die~ vorschriftsmäßige\nvon der Aufsichtsbehörde eine angemessene Ver-\nDeckung vorhm1dcn und im Deckungsregister einge-\ngütung; diese ist von der Schiffspfandbriefbank in\ntragen ist. Eine Nachbildung der eigenhändigen\nUnterschrift genügt.                                     sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Geset-\nzes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und\n(4) Im Deckungsregister eingelrngenc Werte kön-     auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen.\nnen nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem\nRegister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treu-                                § 34\nhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in\nder Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine               Die Schiffspfandbriefbank kann über eine im Dek-\nNamensunlerschrift dem Löschungsvermerk im Dek-         ku~gsregister eingetragene Darlehensforderung oder\nkungsregister beifügt.                                  Schiffshypothek durch Veräußerung, Belastung oder\nVerzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treu-'\n(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Beschei-\nhänders verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung\nnigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der\nist, soweit sie die Schiffshypothek betrifft, auf An-\nGesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffs-\ntrag der Bank in das Schiffs- oder Schiffsbauregister\npfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht über-\neinzutragen; der Treuhänder hat darauf zu achten,\nschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so hat\ndaß dies geschieht; der Antrag bedarf nicht der in\nder Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mitzu-\n§ 37 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen\nteilen.\nForm.\n§ 30\n§ 35\n(1) Der Treuhänäer hat im Deckungsregister ein-\ngetragene Werte sowie Urkunden über solche Werte            Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im\nunter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren;           Deckungsregister eingetragenen Werte sind nur\ner darf diese Gegenstünde nur gemäß den Vor-            wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen\nschriften dieses Gesetzes herausgeben.                  zulässig.\n§ 36\n(2) Der Treuhünder ist verpflichtet, die im Dek-\nkungsregister eingetragenen Werte und Urkunden             (1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbri:f-\nüber solche ·werte ,rnf Verlangen der Bank heraus-       bank der Konkurs eröffnet, so werden aus den 1m\nzugeben und zur Löschung im Deckungsregister mit-        Deckunasregister eingetragenen Werten die Forde-\nzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetra-       rungen ·der Schiffspf andbriefgläubiger einschließlich\ngenen Werte zur Deckung der Schiffspfandbriefe           ihrer seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zins-\ngenügen oder die Bank eine andere vorschrifts-           forderungen vor den Forderungen aller anderen\nmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Dar-          Konkursgläubiger befriedigt. Die Schiffspfandbrief-\nlehnsschuldner gegenüber zur Aushändigung der            gläubiger haben untereinander gleichen Rang.\nUrkunde verpflichtet, so hat der Treuhänder die             (2) Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubi-\nUrkunde auch dann herauszugeben, wenn die                ger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen\nbczeichnclen Vornussclzungen nicht vorliegen; wird       der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten\ndas DarJchen zurückgezahlt, so sind in diesem Fall       geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156, 168\ndie entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das            Nr. 3 der Konkursordnung entsprechend anzuwenden.\nDeckungsregister einzutragen und dem Treuhänder\nzur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.                 (3) Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befind-\nliche eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von\n(3) Bedarf die fümk einer ·Urkunde über eine         dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben\nDar1ehnsfordcrunu oder SchiJfshypolhek nur zu vor-       sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die\nübergehendem Gebrnuc:h, so hat der Treuhänder die        einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an\nUrkunde herauszugeben, ohne daß die Bank ver-            dem Erlös aus den in Absatz 1 bezeichneten Gegen-\npflichtet ist, eine andere Deckung zu beschatten.        ständen mitgezählt.\n§ 31\n(4) Während des Konkurses der Schiffspfandbrief-\nbank sind die Kosten einer Versammlung der Schiffs-\n(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher\npfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des\nund Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich       Gesetzes betreff end die gemeinsamen Rechte der\nauf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungs-      Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezem-\nregister eingetragenen Werte beziehen.\nber 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) berufen wird, aus\n(2) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück-  dem zur vorzugsweisen Befriedigung der Schiffs-\nzahlungen auf die im Deckungsregister eingetrage-        pfandbrief gläubiger dienenden Teil der Konkurs-\nnen Werte sowie von anderen für die Schiffspfand-        masse zu berichtigen.","308                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ )6a                                   gen bleiben die entsprechenden Vorschriften des\nWerden von einer Schiffspfandbriefbank Schiffs-                       Gesetzes über das Kreditwesen unberührt.\npfandbriefe aus~Jcgeben, deren Nennwert auf eine                                                        § 37\nausländische Währung lau tel, so gelten folgende\n( gestrichen)\nVorschriften:\n§ 38*)\n1. Der Gcsamlbetrng der im Umlauf befindlichen\nSchiffspfandbriefe jeder Gattung muß in Höhe                         (1) Wer für eine Schiffspfandbriefbank wissent-\ndes Nennwerls jederzeit durch Schiffshypo-                        lich Schiffspfandbriefe über den Betrag hinaus in\ntheken in auslündischer Währung gleicher Gat-                     Verkehr bringt, der durch die nach § 20 im Dek-\ntung von mindestens ~1leicher Höhe und min-                       kungsregister eingetragenen \\'\\T erte vorschriftsmäßig\ndestens gleichem Zinserlrag gedeckt sein.                         gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\n2. Die als Ersatzdeckung zugelassenen Werte kön-\nbestraft.\nnen nur verwendet werden, wenn sie auf die\nentsprechende ausländische Vvährung lauten.                          (2) Ebenso wird bestraft, wer\nDie Aufsichsbehördc kann beim Vorliegen                                  1. für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich\nbesondernr Umstände eine andere Art von                                     über einen im Deckungsregister eingetra-\nErsatzdeckung in dieser ausländischen Währung                                genen Wert durch Veräußerung oder Bela-\nzulassen.                                                                   stung verfügt oder auf eine im Deckungs-\n3. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfand-                                   register eingetragene Schiffshypothek ver-\nbriefen bestimmten Schiffshypotheken ist ein                                zichtet, obwohl die übrigen Deckungswerte\nbesonderes Register zu führen.                        ,                     zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schiffs-\npfandbriefe nicht genügen, oder                      ·\n4. Arreste und Zwangsvollstreckungen in die\nDeckungswerte, die in das für eine Gattung                               2. es der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 2 zu-\ngeführte Register eingetragen sind, finden nur                              wider unterläßt, bei der Rückzahlung eines\nwegen der Ansprüche aus den Schiffspfand-                                    Darlehens die entsprechenden Ersatzdek-\nbricfon dieser Gattung statt. Ist über das Ver-                             kungswerte in das Deckungsregister einzu-\nmögen der Schilfspfandbriefbank das Konkurs-                                 tragen und dem Treuhänder zur Verwah-\nverfahren eröffnet, so gehen in Ansehung der                                rung zu übergeben.\nBefriedigung aus den Deckungswerten, die in                                                     § 39 *)\ndas für eine Gattung geführte Register einge-\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ntragen sind, die Ansprüche aus Schiffspfand-\nfahrlässig für eine Schiffspf andbriefbank Schiffs-\nbriefen dieser Gattung den Ansprüchen aus\nanderen Schiffspfandbriefen vor. Die Sätze 1                      pfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche\nBescheinigung in Verkehr bringt. Die Ordnungs-\nund 2 gelten auch für Geld in ausländischer\n·währung, das dem Treuhänder zur Deckung                           widrigkeit kann, wenn sie\neiner entsprechenden Gattung von Schiffspfand-                       1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße\nbriefen in Verwahrung gegeben ist.                                      bis zu einhunderttausend Deutsche Mark,\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis\n§ 36b                                         zu fünfzigtausend Deutsche Mark\n(1) Die      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer                      geahndet werden.\nSchiffspfandbriefbank (§ 32 des Gesetzes über das                                                      § 40*)\nKreditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn                                (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Schiffspfand-\ndas Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeich-                         briefbank eine in § 38 mit Strafe oder eine in § 39\nneten Mindestnennbetrag hcrubgcsetzt wird.                                mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine\n(2) Uberschreit.ct der Gesamtbetrag der im Umlauf                      Geldbuße auch gegen die Schiffspfandbriefbank\nbefindlichen Schiffspfandbriefe die § 7 bezeichnete                       festgesetzt werden.\nGrenze, so kann die Aufsichlsbebörd(~ anordnen, daß                          (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder\ndie Bank ihren Jahresgewinn ganz oder teilweise                           die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist, bis\nsolange in die in § 7 bezeichneten Rücklagen ein-                         zu einhunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahr-\nzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze                          lässig begangen ist, bis zu fünfzigtausend Deutsche\nwiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf                          Mark.\ndiese Anordnung erst treffen, wenn die Schiffs-                                                        § 41 *)\npfandbriefbank den Mangel nicht innerhalb einer\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nvon der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nbehoben ha.t. Beschlüsse über die Gewinnausschüt-\nauf~ichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet\ntung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung\nauch über die Abänderung und Aufhebung eines\nnach Satz 1 widersprechen.\nrechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-\n§ 36c                                   geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                            nungswidrigkeiten} .\n. nahmen der Aufsichl.sbE~hörde haben im Falle des                             (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\n§ 36 b Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Im übri-                       Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\n•) Zu §§ 38_ bis. 41: Nuch Artikel VII des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 293) tntt die Net1fossllng der §§ 38 bis 41 erst einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes, d. h. am 14. Juni 1963 in Kraft."]}