{"id":"bgbl1-1963-24-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":24,"date":"1963-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes","law_date":"1963-05-08T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                            Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1963                                                                                          Nr. 24\nTaq                                                        In h a 1t                                                                                       Seite\n8.5.63     Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Sclliffsbankgesetzes                                                                                         293\nAnder l Bunclc.',gcse I zlJJ. 1II :J 10-14 und 403-4-1.\n8. 5. 63   Neufassung des Sc-hiHsbankgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       301\n8. 5. 63   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten\nSchuldverschreibungen füfentlich-rechtlicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           309\n8. 5. 63   Neufassung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nöHcntJ.i.ch-rcchtlicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .   312\n8. 5. 63   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes . . . . .                                                        314\nAndert Bundesgcsetz/Jl. 111 2120-2.\n7. 5. 63   Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und\nandere Nebenbetriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs                                                                  315\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes )                                                                   1\nVom 8. Mai 1963\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben\nsen:                                                                               werden.\nArtikel I                                                   (2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapi-\ntals einer Schiffspfandbriefbank ist acht Mil-\nDas Gesetz über Schiffspf andbriefbanken (Schiffs-                              lionen Deutsche Mark.\nbankgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. April 1943 (Rcüchsgesetzbl. I S. 241), des Ar-                                                                            § 3\ntikels 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nGebiete des Realkredits vom 18. Dezember 1956                                          Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n(Bundesgesetzbl. I S. 925) und des Gesetzes zur Er-                                (Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die\ngänzung des Schiffsbankgesetzes vom 18. August                                    Schiffspfandbriefbanken nach den Vorschriften\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1359) wird wie folgt ge-                               dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kre-\nändert und ergänzt:                                                               ditwesen aus.\"\n1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:                              2. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                                          a) In Absatz 1 werden die \\Vorte „Der Reichs-\nwirtschaftsminister\" ersetzt durch die Worte\nSchiffspf anclbriefbanken sind privatrechtliche                                  ,,Die Aufsichtsbehörde\".\nKreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf\ngerichtet ist, Darlehen gegen Bestellung von                                 b) Die Absätze 2 und 3 werden g·estrichen.\nSchiffshypotheken zu gewähren und auf Grund\nder erworbenen, durch Schiffshypotheken ge-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nsicherten Forderungen Schuldverschreibungen\n(Schiffspfandbriefe) auszugeben.                                             a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:\n§ 2                                                      ,, (1) Eine Schiffspfandbriefbank darf au-\n(1) Schiffspfandbriefbanken dürfen nur in                                       ßer der Beleihung von Schiffen oder Schiffs-\nder Rechtsform der Aktiengesellschaft und der                                      bauwerken und der Ausgabe von Schiffs-\npfandbriefen nur folgende Geschäfte betrei-\n1) Andert Bundesgesetzbl. III 310-14 und 403-4-1.                                         ben:\nZ 1997 A","294                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1. Forderungen, für die Schiffshypo-                           Schatzwechseln und Schatzan-\ntheken bestellt sind, erwerben,                             weisungen, deren Schuldner\nveräußern, beleihen und ver-                                der Bund, ein Sondervermö-\npfänden;                                                    gen des Bundes oder ein Land\n2. Darlehen und Sicherheiten für                               ist,\nden Erwerb und den Umbau von                             c) Schuldverschreibungen, für de-\nSchiffen und für die Umschul-                               ren Verzinsung und Rückzah-\ndung von Schiffskrediten sowie                              lung eine der unter Buch-\nSchiffsparten und Beteiligungen                             stabe b bezeichneten Stellen\nan Schiffahrt treibenden Handels-                           die Gewährleistung übernom-\ngesellschaften vermitteln und für                           men hat,\nDritte verwalten;\nd) anderen zum amtlichen Börsen-\n3. Wertpapiere im eigenen Namen                                handel zugelassenen Schuld-\nfür fremde Rechnung ankaufen                               verschreibungen;\nund verkaufen, jedoch unter Aus-\nschluß von Zeitgeschäften;                           4. durch Beleihung von Wertpapie-\nren nach einer von der Schiffs-\n4. fremde Gelder als verzinsliche                          pf andbriefbank aufzustellenden\noder unverzinsliche Einlagen an-                        Anweisung; die Anweisung hat\nnehmen mit der Maßgabe, daß                             die beleihungsfähigen Papiere\nder Gesamtbetrag der Einlagen                          und die zulässige Höhe der Be-\ndie Hälfte des eingezahlten\nleihung festzusetzen.\"\nGrundkapitals und der in § 7 be-\nzeichneten Rücklagen nicht über-         b) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem\nsteigen darf;                              Wort „Geschäftsräumen\" die Worte „sowie\n5. Wertpapiere für andere verwah-              von Wohnräumen für ihre Betriebsangehöri-\nren und verwalten;                         gen\" eingefügt. Satz 2 wird gestrichen.\n6. die Einziehung von Wechseln,\nAnweisungen und ähnlichen Pa-         4. § 6 wird wie folgt geändert:\npieren besorgen;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n7. Darlehen bei Kapitalsammelstel-\n.,(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf be-\nlen zum Zwecke der Gewährung\nfindlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe\ndurch Schiffshypotheken gesicher-\ndes Nennwertes jederzeit durch Darlehens-\nter Darlehen aufnehmen und Si-\ncherheiten für diese Darlehen be-          forderungen, die durch Schiffshypotheken\nstellen;                                   gesichert sind, von mindestens gleicher Höhe\nund mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt\n8. Gewährleistungen für Darlehen               sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche\nDritter übernehmen, wenn das                Deckung können auch verwendet werden\nDarlehen oder die Gewährlei-                         1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1\nstung durch eine Schiffshypothek                        und 2 Abs. 1 der 30. Durchfüh-\ngesichert ist; der Gesamtbetrag                        rungsverordnung zum Umstel-\nder Gewährleistungen darf das                          lungsgesetz und nach § 48 Abs. 1\nDreifache des eingezahlten Grund-                       des Umstellungsergänzungsgeset-\nkapitals und der in § 7 bezeich-                        zes sowie Deckungsansprüche\nneten Rücklagen nicht überstei-                        nach § 54 des Umstellungsergän-\ngen.\nzungsgesetzes,\n(2) Verfügbares Geld dürfen die Schiffs-                     2. Deckungsforderungen nach §§ 19\npfandbriefbanken nutzbar machen                                   und 20 des. Gesetzes zur Milde-\nrung von Härten der Währungs-\n1. durch Anlegung bei geeigneten                           reform (Altsparergesetz),\nKreditinstituten;                                    3. Erstattungsansprüche nach §§ 32,\n2. durch Ankauf ihrer Schiffspfand-                        44 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus-\nbriefe;                                                führung des Abkommens vom\n27. Februar 1953 über deutsche\n3. durch Ankauf von                                        Auslandsschulden.\na) Wechseln und Schecks, die               Im Umlauf befindlich ist ein Schiffspfand-\nden Anforderungen des § 19             brief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 29\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über          Abs. 3 ausgefertigt und der Bank übergeben\ndie Deutsche Bundesbank ent-           hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder\nsprechen,                              zur Verwahrung zurück.gegeben, so scheidet\nb) Schuldverschreibungen,                  er aus dem Umlauf für die Dauer dieser\nSchuldbuchforderungen,                  Verwahrung aus.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                           295\nb) Absatz 3 erlüilt folgende Fassung:                     bauwerks nicht übersteigen und darf nur durch\nGewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen.\n,, (3) Die in Absatz l vorgeschriebene or-        Die Abzahlung des Darlehens ist in der Regel\ndentliche Deckung kann durch folgende                 gleichmäfüg auf die einzelnen Abzahlungsjahre\nWerte ersetzt werden (Ersatzdeckung):                 zu verteilen. Die Aufsichtsbehörde kann für\n1. Werte der in § 5 Abs. 2 Nr. 3           Einzelfälle Ausnahmen von den Vorschriften\nBuchstaben b und c bezeichneten         der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Eigenart\nArt,                                    des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbau-\nwerks, die Verhältnisse des Darlehensschuld-\n2. Guthaben bei der Deutschen Bun-\nners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerecht-\ndesbünk und bei geeigneten Kre-\nfertigt erscheinen lassen.\nditinstituten,\n3. Burgeld,                                   (3) Die Darlehensdauer darf höchstens zwölf\nJahre betragen; sie kann mit Genehmigung der\n4. Ausgleichsforderungen nach § 2\nAufsichtsbehörde im Einzelfall bis zu fünfzehn\nAbs. 2 der 30. Durchführungsver-\nJahren ausgedehnt werden, wenn eine entspre-\nordnung zum Umstellungsgesetz\nchende Lebensdauer des zu beleihenden Schif-\nund nach § 48 Abs. 2 des Um-\nfes oder Schiffsbauwerks zu erwarten ist. Dieser\nstellungsergänzungsgesetzes.\nZeitraum beginnt mit der Auszahlung des Dar-\nDabei dürfen Schuldverschreibungen höch-              lehens, im Falle der Auszahlung in Teilbeträ-\nstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht            gen mit der letzten Zahlung. Eine dem Dar-\nwerden, der um fünf vom Hundert unter                 lehensnehmer gewährte Stundung, die zur\nihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den               Folge haben würde, daß die vorgeschriebene\nNennwert aber nicht übersteigt.\"                      Höchstdauer des Darlehens überschritten wird,\nist nur mit Zustimmung des Treuhänders (§ 28)\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-              zulässig.\ngefügt:\n,, (4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3                (4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffs-\ndarf bis zum 31. Dezember 1965 fünfzehn               bauwerken, die im Ausland registriert sind,\nvom Hundert, vom 1. Januar 1966 an zehn                bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nvom Hundert des gesamten Umlaufs an                    Diese ist nur zu erteilen, wenn nach dem Recht\nSchiffspfandbriefen nicht übersteigen.\"                des Staates, in dessen Register das Schiff oder\ndas Schiffsbauwerk eingetragen ist,\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                                       1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein\ndingliches Recht bestellt werden kann,\n,,§ 7                                     das in ein öffentliches Register einge-\ntragen wird,\n(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-\nlichen Schiffspfandbriefe darf den zwanzig-                        2. das dingliche Recht dem Gläubiger\nfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals,                         eine der Schiffshypothek des deut-\nder gesetzlichen Rücklage sowie anderer durch                         schen Rechts vergleichbare Sicherheit,\ndie Satzung oder durch Beschluß der Hauptver-                         insbesondere das Recht gewährt, we-\nsa.mmlung ausschließlich zur Deckung von Ver-                         gen der gesicherten Darlehensforde-\nlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Ge-                          rung Befriedigung aus dem Schiff\nsellschaftsmitteln bestimmter Rücklagf-)n nicht                       oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,\nübersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfand-\n3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger,\nbriefbank sind be,i Berechnung der Umlaufs-                           die einem anderen Staat angehören,\ngrenze von dem Grundkapital abzusetzen.\ngegenüber den eigenen Staatsangehö-\n(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 aufgenommene                             rigen nicht wesentlich erschwert ist.\nDarlehen werden auf den Gesamtbetrag der im\nUmlauf befindlichen Schiffspfandbriefe ange-               Sieht das Recht des Staates, in dessen Regi-\nster das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen\nrechnet, soweit nicht den Darlehensgebern Na-\nist, vor, daß das dingliche Recht ohne Eintra-\nmenspfandbriefe zu ihrer Sicherstellung ausge-\ngung in ein öffentliches Register entsteht, zur\nhändigt werden.\"\nSicherung der Rechte des Gläubigers Dritten\ngegenüber aber in ein solches Register einge-\n6. § 10 erhält folgende Fassung:                              tragen werden kann, so ist die Genehmigung\nnach den Sätzen 1 und 2 nur unter der Bedin-\n,,§ 10                          gung zu erteilen, daß die Schiffspfandbriefbank\n(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffs-          die Eintragung in das öffentliche Register un-\nbauwerke beschrlinkt, die in einem öffentlichen            verzüglich herbeiführt.\nRegister eingetragen sind.\n(5) Werden in Deutscher Mark zu zahlend~\n(2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur                Darlehensforderungen durch dingliche Rechte an\nersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei           im Ausland registrierten Schiffen oder Schiffs-\nFünftel des Wertes des Schiffes oder Schiffs-              bauwerken gesichert, so dürfen die zur Deckung","296                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nvon Schiffspfondbrielen in Ansatz gebrachten                      nebst den zu ihrer Sicherung dienenden\nDarld1cnslortfor1mfJCll dieser Art dreißig vom                    Schiffshypotheken sowie die sonstigen als\nHundert. dcs Cc)sarnlb:)l.r<1ucs der zur Deckung                  ordentliche Deckung verwendeten Werte\nder Schif!spfin1dbriefc! verwendeten Darlehens-                   sind von der Bank einzeln in ein Register\nforderun~J(!Il, die in Dcu !scher Mark zu zahlen                  einzutragen.\nsind, nicht übcrslei9cn.\n(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die als Er-\nsatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls\n6 a. § 11 wird wie folgt geändert:                                     in das Deckungsregister einzutragen; die Ein-\na) Absatz 1 erhült folgende Fassung:                             tragung der Wertpapiere hat, soweit es sich\nnicht um Anteile an Sammelbeständen han-\n,, (l) Die ßclcihun(r ist nur zulässig, wenn           delt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.\"\ndas Schiff oder das Schiffsbauwerk entspre-\nchend den Geschäftsbedingungen der Bank                  b) In Absatz 3 werden die \\!\\Torte „dem Reichs-\nversichert ist und der Versicherer sich ver-                wirtschaftsminister\" durch die ·worte „der\npflichtet hat, der Bank gegenüber Einwen-                   Aufsichtsbehörde\" ersetzt.\ndungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des\nGesetzes über Rechte an eingetrag.enen\n11. § 21 erhält folgende Fassung:\nSchiffen und Schiffsbauwerken vom 15. No-\nvember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) oder                                    ,,§ 21\nbei Beleihung von im Ausland registrierten\nSchiffen und Schiffsbauwerken die entspre-                 (1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich,\nchenden Einwendungen nicht zu erheben.           11     und zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Ka-\nlendervierteljahr folgenden Monats, den Ge-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-                  samtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letz-\ngefügt:                                                 ten Tage des vergangenen Vierteljahres im Um-\nlauf waren, den nach Abzug aller Rückzahlun-\n,, (4) Erstreckt sich die Hypothek nicht\ngen oder sonstigen Minderungen sich ergeben-\nkraft Gesetzes auf die Versicherungsforde-\nden Gesamtbetrag der am letzten Tage des ver-\nrung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn\ngangenen Vierteljahres in das Deckungsregi-\ndie Bank durch Vertrag eine entsprechende\nster eingetragenen, durch Schiffshypotheken ge-\nSicherheit erhält.    11\nsicherten Darlehensforderungen und den Ge-\nsamtbetrag der an diesem Tage in das Register\n7. In § 12 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:                 eingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungs-\nwerte und der Ersatzdeckungswerte an das Sta-\n„Die zur Deckung von Schiffspfandbrief~n in\ntistische Bundesamt zu melden.\nAnsatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an\nSchiffsbauwerken gesicherten Darlehensforde-                     (2) Sind in dem Register durch Schiffshypo-\nrungen dürfen zusammen ein Fünftel des Ge-                    theken gesicherte Darlehensforderungen oder\nsamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfand-                andere Werte eingetragen, die nicht ihrem vol-\nbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht                    len Betrage nach zur Deckung von Schiffspfand-\nübersteigen.\"                                                 briefen geeignet sind, so ist in der Meldung\nanzugeben, mit welchem Betrage diese Werte\nSatz 2 wird gestrichen.                                       als Deckung nicht in Ansatz kommen.\n(3) Das Statistische Bundesamt hat die ge-\n8. In §§ 13 und 15 werden die Worte „des Reichs-\nmeldeten Ergebnisse unter Angabe der einzel-\nwirtschaftsministers\" durch die Worte „der Auf-               nen Institute vierteljährlich im Bundesanzeiger\nsichtsbehörde\" ersetzt.                                       zu veröffentlichen.\"\n9. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n12. § 22 wird gestrichen und durch folgenden neuen\n,, (1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen             § 22 ersetzt\nZeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht                                         ,,§ 22\nübersteigt, hinausgeschoben werden; mit Ge•-\n(1). Auf den Jahresabschluß der Schiffspfand-\nnehmigung der Aufsichtsbehörde kann dieser\nbriefbanken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des\nZeitraum für einwlne Darlehensforderungen\nAktiengesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet\naus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren\neiner weiteren Gliederung sind die J ahresab-\nverlängert werden. Auch in diesem Falle darf\nschlüsse nach besonderen Formblättern aufzu-\ndie in § 10 Abs. 3 vorgesehene Darlehensdauer\nstellen. Sind unter einen Posten fallende Gegen-\nnicht überschritten werden.\"\nstände bei einer Schiffspfandbriefbank nicht\nvorhanden, so braucht der Posten in der Jahres-\n10. § 20 wird wie folgt geändert:                                  bilanz nicht aufgeführt zu werden. Sind unter\neinen Posten fallende Aufwendungen und Er-\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                    träge bei einer Schiffspf andbriefbank nicht an-\ngefallen, so braucht der Posten in der Gewinn-\n,, (1) Die zur DE!ckung der Schiffspfand-            und Verlustrechnung nicht ausgewiesen zu wer-\nbriefe verwendeten Darlehensforderungen                  den.","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                              297\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird er-           dert auszuweisen oder gegeneinander zu ver-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-               rechnen; im Falle der Verrechnung ist der über-\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung          steigende Betrag gesond_ert auszuweisen.\ndie in Absa lz 1 bezeichneten Formblätter vor-\nzuschreiben oder andere Vorschriften für die                                      § 24\nGliederung der Jahresabschlüsse zu erlassen,              Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der\nsoweit das Geschäft der Schiffspfandbriefbanken         Darlehensschuldner für die auf das Geschäfts-\ndies bedingt.\"                                          jahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktivseite\nder Bilanz aufgenommen werden. Dies gilt nicht\n13. §§ 23 und 24 erhalten folgende Fassung:                  für Ansprüche auf Erstattung von Geldbeschaf-\nfungskosten, die durch zusätzliche Leistungen\n,,§ 23                            des Schuldners zu begleichen sind.    11\n(1) Durch Schiffshypolhcken gesicherte Dar-\nlehensforderungen dürfen in der Jahresbilanz       14. '§ 25 wird gestrichen.\nmit dem Nennbe-trag angesetzt werden, auch\nwenn der Auszahlungsbetrag der Darlehen ge-\nringer ist. Werden sie mit einem höheren Be-       1.5. § 26 wird wie folgt geändert:\ntrag als dem Auszahlungsbetrag angesetzt, so\na) In Absatz 1 werden hinter. dem Wort „Ge-\nsind in dem Geschäftsjahr, in dem die Dar-\nschäftsbericht\" die Worte „oder in der Bi-\nlehensforderungen erworben wurden, unter die\nlanz\" gestrichen.\nRechnungsabgrenzungsposten, der Passivseite\naufzunehmen                                                  Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende\nFassung:.\n1. ein Betrag von mindestens ein Viertel\nvom Hundert des für die Darlehens-                ,, 1. die Zahl der im Deckungsregister ein-\nforderungen angesetzten Betrages und                    getragenen durch Schiffshypotheken\naußerdem                                                gesicherten Darlehensforderungen und\nderen Verteilung mit den als Deckung\n2. vier Fünftel des Unterschieds zwi-\nin Ansatz gebrachten Beträgen nach\nschen dem für die Darlehensforderun-\nihrer Höhe in Stufen von einhundert-\ngen angesetzten Betrag und dem Aus-\ntausend Deutsche Mark sowie entspre-\nzahlungsbetrag der Darlehen; von\nchend die Darlehensforderungen, die\ndem Unterschied dürfen ein Viertel\nhiervon durch Schiffshypotheken an\nvom Hundert des für die Darlehens-\nim Ausland registrierten Schiffen und\nforderungen angesetzten Betrages und\nSchiffsbauwerken gesichert sind;\ndie durch den Erwerb der Darlehens-\nforderungen entstandenen unmittel-                   2. die Beträge, die von den in Nummer 1\nbaren Kosten abgesetzt werden.                           bezeichneten Darlehensforderungen auf\nSchiffshypotheken an Schiffen und auf\nDer Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein                        solche an Schiffsbauwerken entfallen;  11\n•\nAnspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungs-\nkosten besteht, der durch zusätzliche Leistungen            Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ndes Schuldners zu begleichen ist, um den Wert                ,,3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver-\ndieses Anspruches. Der nach Nummer 1 unter die                      steigerung von Schiffen oder Schiffsbau-\nRechnungsabgrenzungsposten         aufgenommene                     werken, die am Abschlußstichtag anhän-\nBetrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr                        gig waren, sowie die Zahl der im Ge-\nnur insoweit aufgelöst werden, als er ein Viertel                   schäftsjahr durchgeführten Z w angsver-\nvom Hundert des Restbetrags der Darlehens-                          steigerungen, jeweils getrennt nach\nforderung am Ende des Geschäftsjahres über-                         Verfahren, die auf Antrag der Bank\nsteigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene Be-                          bewirkt worden sind, und nach Ver-\ntrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr zu                       fahren, an denen die Bank sonst be-\nhöchstens einem Viertel aufgelöst werden.                           teiligt war;\".\n(2) Der Betrag, um den Schiffspfandbriefe un-            Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nter dem Nennbetrag ausgegeben worden sind,\n„5. die Jahre, aus denen die Rückstände\nund die durch die Ausgabe von Schiffspfand-\nauf die von den Darlehensschuldnern zu\nbriefen entstandenen unmittelbaren Kosten mit\nentrichtenden Zinsen herrühren, und der\nEinschluß der für die Unterbringung gezahlten\nGesamtbetrag der Rückstände eines je-\nProvisionen dürfen höchstens zu vier Fünftel un-\nden Jahres, soweit diese Rückstände\nter die Rechnungsabgrenzungsposten der Aktiv-\nseite aufgenommen werden. Der aufgenommene                          nicht bereits in den vorhergehenden\nBetrag muß in jedem folgenden Geschäftsjahr                         Jahren abgeschrieben worden sind;\".\nzu mindestens einem Viertel aufgelöst werden.               Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8\n§ 133 Nr. 6 des Aktiengesetzes ist nicht anzu-              eingefügt:\nwenden.\n,,8. bei verschieden verzinslichen Schiffs-\n(3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und                       pfandbriefen der Gesamtbetrag . jeder\nder Posten nach Absatz 2 sind entweder geson-                       Gattung.\"","298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nb) In Absatz 2 werden vor den Worten „unter                 verwahren; er darf diese Gegenstände nur ge-\nNr. 2 bis 5\" die Worte „in Absatz 1\" ein-             mäß den Vorschriften dieses Gesetzes heraus-\ngefügt.                                               geben.\nc) Absatz 3 wird gestrichen. An seine Stelle                   (2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die im\ntritt folgender neuer Absatz 3:                       Deckungsregister eingetragenen Werte und\nUrkunden über solche Werte auf Verlangen\n,, (3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt un-\nder Bank herauszugeben und zur Löschung im\nberührt.\"\nDeckungsregister mitzuwirken, soweit die übri-\ngen im Register eingetragenen Werte zur Dek-\n16. § 27 wird gestrichen.                                       kung der Schiffspfandbriefe genügen oder die\nBank eine andere vorschriftsmäßige Deckung\n17. § 28 wird wie folgt geändert:                               beschafft. Ist die Bank dem Darlehensschuldner\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Reichs-                gegenüber zur Aushändigung der Urkunde ver-\nwirtschaftsminister\" durch die Worte „die             pflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde\nAufsichtsbehörde\" und das Wort „er\" durch             auch dann herauszugeben, wenn die bezeichne-\ndas Wort „sie\" ersetzt.                               ten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird das\nDarlehen zurückgezahlt, so sind in diesem Fall\nb) Absatz 2 wird gestrichen und durch folgen-               die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das\nden neuen Absatz 2 ersetzt:                           Deckungsregister einzutragen und dem Treu-\n,, (2) Der Treuhänder hat der Aufsichts-           händer zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu\nbehörde Auskunft über die von ihm im Rah-             übergeben.\"\nmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststel-\n20. § 31 wird wie folgt geändert:\nlungen und Beobachtungen zu erteilen.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „Darlehens-\nforderungen und Schiffshypotheken\" durch\n18. § 29 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Werte\" ersetzt.\na) In Absatz 1 erhält der zweite Halbsatz fol-             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngende Fassung:\n., (2) Die Bank ist verpflichtet, von den\n,,hierbei ist er, sofern der Wert der beliehe-            Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungs-\nnen Schiffe auf Grund der von der Aufsichts-              register eingetragenen Werte sowie von an-\nbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt                 deren für die Schiffspfandbriefgläubiger er-\nist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der           heblichen Anderungen, welche diese Werte\nfestgesetzte Wert dem wirklichen Wert ent-                betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mit-\nspricht.\"                                                 teilung zu machen.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Darlehens-\n21. In § 32 werden die Worte „der Reichswirt-\nforderungen, Schiffshypotheken und Wert-\nschaftsminister\" durch die Worte         „die Auf-\npapiere\" durch das Wort „Werte\" ersetzt.\nsichtsbehörde\" ersetzt.\nc) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2:\n22. § 33 wird wie folgt geändert:\n,,Eine Nachbildung der eigenhändigen Un-\nterschrift genügt.\"                                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n., ( 1) Der Treuhänder und sein Stell verfre-\nd) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nter erhalten von der Aufsichtsbehörde eine\n„ Im Deckungsregister eingetragene Werte                  angemessene Vergütung; diese ist von der\nkönnen nur mit Zustimmung des Treuhän-                     Schiffspfandbriefbank in sinngemäßer An-\nders in dem Register gelöscht werden.\"                     wendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen gesondert zu erstatten und\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\nauf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzu-\ngefügt:\nschießen.\"\n,, (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der\nb} Absatz 2 wird gestrichen.\nBescheinigung nach Absatz 3 darauf zu ach-\nten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf           23. § 35 wird wie folgt geändert:\nbefindlichen Schiffspfandbriefe die in § 7 be-\na} In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch\nzeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird                Hypotheken ge,sicherten Darlehensforderun-\ndiese Grenze überschritten, so hat der Treu-\ngen und Wertpapiere\" ersetzt durch das\nhänder dies der Aufsichtsbehörde mitzutei-\nWort „Werte\". Satz 2 wird gestrichen.\nlen.\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n19. § 30 wird wie folgt geändert:                           24. § 36 wird wie folgt geändert:\nDie Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:              a) Absatz 1 erhält      folgende Fassung:\n,, (1) Der Treuhänder hat im Deckungsregister                   ,, (1) Ist über  das Vermögen der Schiffs-\neingetragene Werte sowie Urkunden über sol-                     pfandbriefbank      der Konkurs eröffnet, so\nche Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu                    werden aus den      im Deckungsregister einge-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963                             299\ntragenen Werten die Forderungen der                              zur vorschriftsmäßigen Deckung der\nSchiffspfondbriefgläubiger einschließlich ihrer                  Schiffspfandbriefe nicht genügen, oder\nseit Eröffnung des Verfahrens laufenden                       2. es der Vorschrift des § 30 Abs. 2\nZinsforderungen vor den Forderungen aller                        Satz 2 zuwider unterläßt, bei der\nanderen Konkursglüubiger befriedigt. Die                         Rückzahlung eines Darlehens die ent-\nSchiffspfandbriefgläubiger haben unterein-                       sprechenden Ersatzdeckungswerte in\nander gleichen Rang.\"                                            das Deckungsregister einzutragen\nb) Absatz 2 wird gestrichen. ,                                        und dem Treuhänder zur Verwahrung\nc) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Kon-                           zu übergeben.\nkursmasse\" die Worte „im Umlauf befind-\n§ 39\nliche\" eingefügt.\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig für eine Schiffspfandbriefbank\n25. Nach § 36 a werden die folgenden § § 36 b und                 Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3\n36 c eingefügt:                                            erforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt.\n,,§ 36 b                            Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\n(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer               1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-\nSchiffspfanclbriefbank (§ 32 des Gesetzes über                     buße bis zu einhunderttausend Deutsche\ndas Kreditwesen) kann zurückgenommen wer-                          Mark,\nden, wenn das Grundkapital unter den in § 2                    2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-\nAbs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag herab-                       buße bis zu fünfzigtausend Deutsche\ngesetzt wird.                                                      Mark\n(2) Uberschreitet der Gesamtbetrag der im                geahndet werden.\"\nUmlauf befindlichen Schiffspfandbriefe die in\n§ 7 bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichts-       27. § 40 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-\nbehörde anordnen, daß die Bank ihren J ah-                 gender neuer § 40:\nrnsgewinn ganz oder teilweise so lange in die                                     ,,§ 40\nin § 7 bezeichneten Rücklagen einzustellen hat,\nbis die gesetzliche Umlaufsgrenze wiederher-                   (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Schiffs-\ngestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese An-           pf andbriefbank eine in § 38 mit Strafe oder\nordnung erst treffen, wenn die Schiffspfand-                eine in § 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung,\nbriefbank den Mangel nicht innerhalb einer                  so kann eine Geldbuße auch gegen die Schiffs-\nvon der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden                    pfandbriefbank festgesetzt werden.\nFrist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinn-                 (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat\nausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer           oder die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich be-\nAnordnung nach Satz 1 widersprechen.                        gangen ist, bis zu einhunderttausend Deutsche\nMark, wenn sie fahrlässig begangen ist, bis zu\n§ 36 C                             fünfzigtausend Deutsche Mark.\"\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen der Aufsichtsbehörde haben im               28.   § 41 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-\nFalle des § 36 b Abs. 2 keine aufschiebende                 gender   neuer § 41 :\nWirkung. Im übrigen bleiben die entsprechen- .                                    ,,§ 41\nden Vorschriften des Gesetzes über das Kredit-                 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73\nwesen unberührt.\"                                           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.\n2i5a. § 37 wird gestrichen.                                       Es entscheidet auch über die Abänderung und\nAufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich\n26. Die §§ 38 und 39 erhalten folgende Fassung:                   nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66\nAbs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\n,,§ 38\nten).\n(1) Wer für eine Schiffspfondbriefbank wis-                 (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkei-\nsentlich Schiffspfandbriefe über den Betrag hin-            ten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei\naus in Verkehr bringt, der durch die nach § 20              Jahren.\"\nim Deckungsregister eingetragenen Werte vor-\nschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis\nArtikel II\nbis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\neiner dieser Strafen bestraft.                           (1) Beträgt das Grundkapital einer bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes bestehenden Schiffspfand-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\nbriefbank weniger als acht Millionen Deutsche\n1. für eine Schiffspfandbriefbank wissent-   Mark, so gilt das vorhandene Grundkapital als\nlich über einen im Deckungsregister Mindestnennbetrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nemgetragenen Wert durch Veräuße- Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 1). Wird das vor-\nrung oder Belastung verfügt oder auf handene Grundkapital später erhöht, so ist eine\neine im Deckungsregister eingetra- Herabsetzung nicht zulässig, wenn das herabge-\ngene Schiffshypothek verzichtet, ob- setzte Grundkapital weniger als acht Millionen Deut-\nwohl die übrigen Deckungswerte            sche Mark betragen würde.","300                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach                                         Artikel IV\n§ 22 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 12)             (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\nsind von den Schiffspfandbriefbanken die beim in-\nkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Formblätter                        1. Die Verordnung über di.e Eintragung von\nweiterhin anzuwenden.                                                        Hypotheken in ausländischer Währung\nvom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl.\n(3) § 23 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 13)                      s. 231),\nist erstmals auf den Jahresabschluß für das am\n31. Dezember 1964 endende oder laufende Geschäfts-                       2. das Gesetz über die Eintragung von\njahr anzuwenden. Er kann auf Jahresabschlüsse für                            Schiffspfandrechten in ausländischer Wäh-\nfrühere Geschäftsjahre angewandt werden.                                     rung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 90),\nArtikel III                                  3. die Verordnung über das Inkrafttreten\n(1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer                        .des Gesetzes über die Eintragung von\nWährung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das                           Schiffspfandrechten in ausländischer Wäh-\nSchiffsregister eingetragen, so kann der Geldbetrag                          rung vom 29. Januar 1923 (Reichsgesetz-\nder Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder                              blatt I S. 90),\nder Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll,                     4. das Zweite Gesetz über die Eintragung\nin ausländischer Währung angegeben werden. Das-                              von Schiffspfandrechten in ausländischer\nselbe gilt für die Eintragung einer Schiffshypothek                          Währung vom 29. März 1923 (Reichsge-\nin das Schiffsbauregister.                                                   setzbl. I S. 232),\n(2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und                      5. das Gesetz über die Eintragung von Hy-\nZwangsverwaltung 2) wird wie folgt geändert:                                 potheken und Schiffspfandrechten in aus-\nländischer Währung vom 18. Dezember\n1. Nach § 168 b wird folgender § 168 c eingefügt:                             1925 (Reichsgesetzbl. I S. 469),\n,,§ 168 C                                6. das Zweite Gesetz über die Eintragung\nFür die Zwangsversteigerung eines Schiffes,                        von Hypotheken und Schiffspfandrechten\ndas mit einer Schiffshypothek in ausländischer                         in ausländischer Währung ·vom 17. De-\nWährung belastet ist, gelten folgende Sonderbe-                        zember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405),\nstimmungen:                                                        7. das Dritte Gesetz über die Eintragung\n1. Die Terminbestimmung muß die Angabe,                            von Schiffspfandrechten in ausländischer\ndaß das Schiff mit einer Schiffshypothek in                     Währung vom 21. Dezember 1929 (Reichs-\nausländischer Währung belastet ist, und die                      gesetzbl. I S. 224),\nBezeichnung dieser Währung enthalten.                       8. das .Vierte Gesetz über die Eintragung\n2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird                           von Schiffspfandrechten in ausländischer\nvor der Aufforderung zur Abgabe von                              Währung vom 19. Dezember 1930 (Reichs-\nGeboten festgestellt und bekanntgemacht,                         gesetzbl. I S. 629),\nwelchen Wert die in ausländischer Wäh-\n9. das Dritte Gesetz über die Eintragung\nrung eingetragene Schiffshypothek nach\nvon Hypotheken und Schiffspfandrech-\ndem amtlich ermittelten. letzten Kurs in\nten in ausländischer Währung vom\nDeutscher Mark hat. Dieser Kurswert bleibt\n12. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 31),\nfür das weitere Verfahren maßgebend.\n3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten                    10. Artikel 16 zweiter Halbsatz der Verord-\nGebots wird in Deutscher Mark festgestellt.                      nung zur Durchführung des Gesetzes\nDie Gebote sind in Deutscher Mark abzu-                          über Rechte an eingetragenen Schiffen\ngeben.                                                           und Schiffsbauwerken 3) vom 21. Dezem-\n4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark                          ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1609).\naufgestellt.                                       Diese Vorschriften bleiben jedoch, soweit sie noch\n5. Wird ein Gläubiger einer in ausländischer          in Geltung sind, auf Rechte anwendbar, die vor dem\nWährung eingetragenen Schiffshypothek              Inkrafttreten dieses Gesetzes in ausländischer Wäh-\nnicht vollständig befriedigt, so ist der ver-      rung eingetragen sind.\nbleibende Teil seiner Forderung in der aus-            (2) Artikel 1 und 2 des Gesetzes über Maßnah-\nländischen Währung festzustellen. Die Fest-        men auf dem Gebiete des Realkredits vom 18. De-\nstellung ist für die Haftung mitbelasteter         zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925) werden auf-\nGegenstände, für die Verbindlichkeit des           gehoben, soweit die Vorschriften noch in Kraft sind.\npersönlichen Schuldners und für die Gel-\ntendmachung des Ausfalls im Konkurs maß-                                       Artikel V\ngebend.\"\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\n2. § 170 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:              den Wortlaut des Schiffsbankgesetzes in der neuen\n,,§ 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168 c, 169        Fassung bekanntzumachen, die sich aus den Ände-\nAbs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle             rungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt, und\ndes Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister.\"             dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n2) Bundesgesetzbl. III 310-14.                                 3) Bundesgesetzbl. III 403-4-1."]}