{"id":"bgbl1-1963-23-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":23,"date":"1963-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz","law_date":"1963-04-30T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":51,"content":["241\nBundesge etzblatt\nTeil I\nAusgegeben zu Bonn am 9. Mai 1963                                                                                                 Nr. 23\nTaq                                                                 Inhalt                                                                                          Seite\n30.4.63     Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz ................................................ .                                                                  241\nA.nclert ßunclesgcsetzbl. 111 2170-1.\n2. 5. 63    Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   292\nA.ndert ßundesgesetzbl. 111 210-1.\n26. 4. 63    Verordnung zur Einführung von Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Schußwaffen und\nMunition im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   292\nGesetz zur Neuregelung\ndes Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung\n1\n(Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG)                                                                                                      )\nVom 30. April 1963\nInhaltsübersicht\nArtikel 1\nÄnderung des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung\nDrittes Buch\nUnfallversicherung\nERSTER TEIL\nAllgemeine Vorschriften\nErster Abschnitt\nAu[gaben und Gliederung der Versicherung,\nKreis der versicherten Personen\n§§\nA. Aufgaben und Gliederung der Versicherung                                                               537 und 538\nB. Kreis der versicherten Personen\nI. Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung\n1. Versicherung kraft Gesetzes ...................... .                                        539 bis 542\n2. Versicherung kraft Satzung ....................... .                                          543 und 544\nII. Freiwillige Versicherung ............................ .                                         545\nZweiter Abschnitt\nLeistungen der Versicherung\nA. Unfallverhütung und Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    546\nB. Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls\nI. Allgemeines ....................................... .                                            547 bis 555\nII. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,\nzur Berufshilfe und zur Erleichterung der Verletzungs-\nfolgen\n1. Allgen1eines ..................................... .                                          556\n2. Heilbehandlung und Leistungen in Geld während der\nHeilbehandlung . . . . . . ........................... .                                     557 bis 566\n3. Arbeits- und Berufsförderung (Berufshilfe) ......... .                                        567 bis 569\n1) Anclcrt Bunclesucselzbl. III 2170-1.\nZ 1997 A","242                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§§\nlll. Entschädigung durch Renten und sonstige Leistungen in\nGeld\n1. Allge1nejnes ..................................... .       570 bis 579\n2. Renten an Verletzte .............................. .       580 bis 588\n3. Sterbegeld, Renten an Hinterbliebene, Beihilfen .... .     589 bis 602\nIV. Abfindung\n1. Abfindung für Verletztenrenten\na) Abfindung für vorläufige Renten (Gesamfvergütung)       603\nb) Abfindung für kleine Dauerrenten .............. .       604 bis 606\nc) Abfindung für sonstige Dauerrenten ............ .       607 bis 613\n2. Abfindung für Witwen- und Witwerrenten\na) Abfindung zum Erwerb von Grundbesitz ........ .         614\nb) Abfindung bei Wiederverheiratung ............. .        615\n3. Abfindung des Berechtigten bei Verzug ins Ausland          616\n4. Gemeinsame Vorschriften über die Abfindung ...... .        617 und 618\nV. Gemeinsame Vorschriften für. Leistungen ............ .         619 bis 631\nVI. Besonderheiten für die Unternehmerversicherun.g ..... .         632 bis 635\nDritter Abschnitt\nHaftung von Unternehmern und anderen Personen\nA. Ausschluß der Haftung gegenüber Versicherten und Hinter-\nbliebenen                                                           636 bis 639\nB. Haftung gegenüber den Trägern der Sozialversicherung ....           640 bis 642\nZWEITER TEIL\nAllgemeine Unfallversicherung\nErster Abschnitt\nUmfang der Versicherung                                                643 bis 645\nZweiter Abschnitt\nTräger der Versicherung\nA. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung           646 bis 657\nB. Verfassung der Berufsgenossenschaften\nI. Mitgliedschaft ...................................... .       658 bis 660\nII. Anmeldung der Unternehmen ........................ .          661 und 662\nIII. Unternehmerverzeichnis                                        663 und 664\nIV. Wechsel des Unternehmers, Änderung im Unternehmen\nund in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft ..       665 bis 669\nV. Satzung                                                        670 bis 673\nVI. Organe der Berufsgenossenschaft .................... .          674 und 675\nDritter Abschnitt\nAufsicht                                                               705 bis 707\nVierter Abschnitt\nUnfallverhütung und Erste Hilfe\nA. Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . .................. .  708 bis 711\nB. Uberwachung ........................................... .            712 bis 720\nC. Erste Hilfe ............................................. .          721\nD. Unfallverhütungsbericht                                              722","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                                  243\n§§\nFünfter Abschnitt\nAufüringung und Verwendung der Mittel\nA. Allg('.mcines                                                                       723 und 724\nB. Beitragsberechnung\nI. Allgemeines ........................................ .                        725\nII. Lohnsurnm c• ......••••..•.•••••.•••••••• : ••.•••••••••                      726 bis 729\nIII. (~efahrtarif ................................... ·...... .                    730 bis 734\nC. Beitrn9svorschüsse ...................................... .                         735\nD. Teilung und Zusammenlegung der Last ................... .                           736 bis 739\nE. Umlage- und Drhebungsverfahren ........................ .                           740 bis 751\nF. Betriebsmittel und Rücklage ............................. .                         752 bis 757\nG. Vorschüsse! an die Deutsche Bundespost .................. .                         758 bis 761\nSechster Abschnitt\nW eitere Einrichtungen und Maßnahmen .................... .                            762 bis 765\nSiebenter Abschnitt\nEigenunfallversicherungsträger                                                         766 bis 771\nAchter Abschnitt\nStrafvorschriften                                                                      772 bis 775\nDRITTER TEIL\nLandwirtschaftliche Unfallversicherung\nErster Abschnitt\nUmfang der Versicherung ................................. .                            776 bis 779\nZweiter Abschnitt\nLeistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls . . . . . . . . . . ....... .              780 bis 789\nDritter Abschnitt\nTräger der Versicherung\nA. Berufsgenossenschaflen und andere Träger der Versicherung                           790 und 791\nB. Verfassung der Berufsgenossenschaften\nI. Mitgliedschaft ...................................... .                       792 bis 794\nII. Anmeldung der Unternehmen ....................... .                           795\nIII. Wechsel des Unternehmers, Anderung im Unternehmen\nund in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft ..                       796 und 797\nIV. Satzung ............................................ .                          798\nV. Organe der Berufsgenossenschaft .................... .                         799\nVierter Abschnitt\nAufsicht                                                                               800\nFünfter Abschnitt\nUnfallverhütung und Erste HiHe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801\nSechster Abschnitt\nAufüringung und Verwendung der Mittel\nA. Allgemeines                                                                         802\nB. Beitragsberc~chnung\nI. Allgemeines ........................................ .                        803 bis 808","244                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§§\nII. Maßslab des Arbeitsbedarfs ......................... .                                        809 und 810\nlll. Maßstab des Einheitswerts .......................... .                                        811 bis 815\nIV. Anderer Maßstab ................................... .                                           816\nC. Beitragsvorschüsse      ..................................... .                                      817\nD. Teilung und Zusammenlegung der Last ................... .                                            818\nE. Umlage- und Erhebungsverfahren ........................ .                                            819 bis 827\nF. Betriebsmittel und Rücklage ............................. .                                          828\nG. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost .................. .                                           829\nSiebenter Abschnitt\nW eitere Einrichtungen und Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          830\nAchter Abschnitt\nEigenunfallversicherungsträger                                                                          831 bis 833\nNeunter Abschnitt\nStrafvorschriften                                                                                       834\nVIERTER TEIL\nSee-Unfallversicherung\nErster Abschnitt\nUmfang der Versicherung                                                                                 835 bis 837\nZweiter Abschnitt\nLeistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls ................. .                                         838 bis 848\nDritter Abschnitt\nAusschlufi der Haftung von Unternehmern und\nanderen Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     849\nVierter Abschnitt\nTräger der Versicherung\nA. Die See-Berufsgenossenschaft und andere Träger der Ver-\nsicherung ............................................ .                                            850 und 851\nB. Verfassung der See-Berufs9enossenschaft\nI. Mitgliedschaft . . . .................................. .                                     852 bis 855\nII. Anmeldung der Unternehmen ....................... .                                           856 und 857\nIII. Unternehmerverzeichnis ............................. .                                         858\nIV. Wechsel des Unternehmers .......................... .                                           859 bis 861\nV. Satzung ............................................ .                                          862\nVI. Organe der Berufsgenossenschaft ..................... .                                         863\nFünfter Abschnitt\nAufsicht                                                                                                864\nSechster Abschnitt\nUnfallverhütung und Erste Hilie ............................ .                                          865 bis 869\nSiebenter Abschnitt\nAufbringung und Verwendung der Mittel\nA. Allgemeines                                                                                          870\nB. Beitragsberechnung\nI. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871","Nr. 2] -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                            245\n§§\n1r. Lohnsumme     ...................................... • • •              872 bis 874\nIII. Gefohrlurif ......................................... .                 875 bis 877\nIV. Beilfdgszuschüsse der Uinder und Gemeinden ........ .                    878\nC. fü!i Lrugsvorsch üsse ...................................... .                879\nD. Zusarn111cnle9ung der Last ............................... .                  880\nE. Umltlgc~- und Erhebungsverfahren ........................ .                  881 bis 888\nP. Betriebsmitl.cl und Rücklage ............................. .                 889\nG. Vorschüsse ein die Deutsche Bundespost .................. .                   890\nAchter Abschnitt\nWeitere Einrichtungen und Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  891\nNeunter Abschnitt\nEigenuniallvcrsicherungsträger                                                   892 bis 894\nZehnter Abschnitt\nStrafvorschriften                                                                895\nAnlage\nTräger der allgemeinen Unfallversicherung .................. .\nTräger der landwirtschaftlichen Unfallversicherunij . . . . . . . . . . . .        2\nArtikel 2\nÄnderung weiterer Vorschriften der Reichsversicherungsordnung,\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes\nund des Bundessozialhilfeqesetzes\nArtikel 3\nVerteilung der alten Rentenlast der Bergbau-Berufsqenossenschaft\nArtikel 4\nUbergangs- und Schlußvorschriften","246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 1. die    auf Grund eines Arbeits-, Dienst-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              oder Lehrverhältnisses Beschäftigten,\n2. Heimarbeiter,     Zwischenmeister,    Haus-\nArtikel 1                                 . gewerbetreibende (§ 162) und ihre im\nUnternehmen tätigen Ehegatten sowie die\nÄnderung                                     sonstigen mitarbeitenden Personen,\ndes Dritten Buches\n3. Personen, die zur Schaustellung oder\nder Reichsversicherungsordnung                               Vorführung künstlerischer oder artisti-\nDas Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung                   scher Leistungen vertraglich verpflichtet\nerhült mit Ausnahme des Unterabschnitts VII des                      sind,\nVierten Abschnitts im Zweiten Teil (§§ 690 bis 704),\n4. Personen, die nach den Vorschriften des\ndes Unterabschnitts VI des Vierten Abschnitts im\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und\nDritten Teil (§ 978) und des Unterabschnitts VII des\nArbeitslosenversicherung oder im Voll-\nVierten Abschnitts im Vierten Teil (§ 1147) folgende\nzug des Bundessozialhilf egesetzes der\nFassung:\nMeldepflicht unterliegen, wenn sie\na) zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die\nDrittes Buch                                      hierfür bestimmte Stelle aufsuchen\noder\nUnfallversicherung                                   b) auf Aufforderung einer Dienststelle\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nERSTER TEIL                                     lung und Arbeitslosenversicherung\noder einer seemännischen Heuerstelle\nAllgemeine Vorschriften                                 diese oder andere Stellen aufsuchen,\nErster Abschnitt                            5. Unternehmer, solange und soweit sie als\nsolche Mitglieder einer landwirtschaft-\nAufgaben und Gliederung der Versicherung,                      lichen Berufsgenossenschaft sind, ihre\nKreis der versicherten Personen                        mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-\nbenden Ehegatten und die in Unterneh-\nmen zum Schutze und zur Förderung der\nA. Aufgaben und Gliederung\nLandwirtschaft einschließlich der land-\nder Versicherung\nwirtschaftlichen    Selbstverwaltung     und\n§ 537                                    ihrer Verbände Tätigen,\nAufgaben der Unfallversicherung sind nach Maß-               6. Küstenschiffer und Küstenfischer als Un-\ngabe der folgenden Vorschriften:                                    ternehmer gewerblicher Betriebe der See-\nfahrt (Seeschiff ahrt und Seefischerei), die\n1. Arbeitsunfä.lle zu verhüten,\nzur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören\n2. nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Ver-                   oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug\nletzten, seine Angehörigen und seine Hinter-                 fischen und die bei dem Betrieb regel-\nbliebenen zu entschädigen                                    mäßig keine oder höchstens zwei kraft\na) durch Wiederherstellung der Erwerbsfähig-                 Gesetzes versicherte Arbeitnehmer gegen\nkeit des Verletzten, durch Arbeits- und                  Entgelt beschäftigen, sowie deren im Un-\nBerufsförderung (Berufshilfe) und durch                  ternehmen tätige Ehegatten,\nErleichterung der Verletzungsfolgen,                 7. die im Gesundheits- oder Veterinärwesen\nb) durch Leistungen in Geld an den Verletz-                  oder in der Wohlfahrtspflege Tätigen,\nten, seine Angehörigen und seine Hinter-             8. die in einem Unternehmen zur Hilfe bei\nbliE!benen.                                              Unglücksfällen Tätigen sowie die Teil-\n§ 538                                    nehmer an Ausbildungsveranstaltungen\ndieser Unternehmen einschließlich der\nDie Unfallversicherung gliedert sich in\nLehrenden,\ndie allgemeine Unfallversicherung (§§ 643 bis 775),             9. Personen, die\ndie landwirtschaftliche Unfallversicherung (§§ 776                  a) bei Unglücksfällen oder gemeiner\nbis 834),\nGefahr oder Not Hilfe leisten oder\ndie See-Unfallversicherung (§§ 835 bis 895).                            einen anderen aus gegenwärtiger\nLebensgefahr oder erheblicher gegen-\nwärtiger Gefahr für Körper oder Ge-\nB. Kreis der versicherten Personen\nsundheit zu retten unternehmen,\n1. Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung                b) einem Bediensteten des Bundes, eines\nLandes, einer Gemeinde, eines Ce-\n1. Versicherung      kraft Gesetzes                           meindeverbandes oder einer anderen\nKörperschaft, Anstalt · oder Stiftung\n§ 539\ndes öffentlichen Rechts, der sie zur\n(1) In der Unfallversicherung sind, unbeschadet                      Unterstützung bei einer Diensthand-\nder §§ 541 und 542, gegl~n Arbeitsunfall versichert                     lung heranzieht, Hilfe leisten,","Nr. 23    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                           247\nc) sid1   bei Verfolgung oder Festnahme            (2) Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen ver-\neiner Person, die einer strafbaren          sichert, die wie ein nach Absatz 1 Versicherter tätig\nHandlung verdächtig ist, oder zum           werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender\nSchutz eines widerrechtlich Angegrif-       Tätigkeit.\nJenen persönlich einsetzen,\n§ 540\n10. Blutspender und Spender körpereigener\nGewebe,                                            Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen ver-\nsichert, die während einer auf Grund eines Gesetzes\n11. Personen, die auf Grund von Arbeits-            angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund\nschutz- oder Unfollverhülungsvorschriften       strafrichterlicher Anordnung wie ein nach § 539\närztlich untersucht oder behandelt werden,      Abs. 1 Versicherter tätig werden. Das gilt nicht, so-\nweit diese Personen bereits nach § 539 Abs. 1 ver-\n12. a) Personen, die Luftschutzdienst leisten,\nsichert sind.\nwenn sie hierzu durch eine zuständige\nStelle herangezogen sind oder wenn                                   § 541\nsie handeln, weil Gefahr im Verzuge            (1) Versicherungsfrei sind\nist,\n1. Personen hinsichtlich der Unfälle im Rah-\nb) freiwillige Helfer        des   Bundeslufl-            men eines Dienst- oder Arbeitsverhält-\nschutzverbandes,                                      nisses, für das beamtenrechtliche Unfall-\nc) Teilnehmer an den Ausbildungsveran-                    fürsorgevorschriften oder entsprechende\nstaltungen des Bundesamtes für zivi-                  Grundsätze gelten; ausgenommen sind\nlen Bevölkerungsschutz, des ßundes-                   Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,\nluftschutzverbcm<les oder des Luft-                2. Personen hinsichtlich der Arbeitsunfälle,\nschulzhilfsdi ens Les einschließlich der              für die ihnen Versorgung nach dem Bun-\nLehrenden,                                            desversorgungsgesetz oder solchen Ge-\nsetzen gewährt wird, die das Bundesver-\n13. die für den Bund, ein Land, eine Ge-                      sorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nmeinde, einen Gemeindeverband oder                        es sei denn, daß der Arbeitsunfall zu-\neine andere Körperschaft, Anstalt oder                    gleich die Folge einer Schädigung im\nStiftung des öffentlichen Rechts ehren-                   Sinne dieser Gesetze ist,\namtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch\nGesetz eine laufende Entschädigung zur                 3. Mitglieder geistlicher Genossenschaften,\nSicherstellung ihres Lebensunterhalts ge-                 Diakonissen, Schwestern vom Deutschen\nwährt wird, und die von einem Gericht,                    Roten Kreuz und Angehörige solcher ähn-\neinem Staatsanwalt oder einer sonst da-                   Jicher Gemeinschaften, die sich aus über-\nzu berechtigten Stelle zur Beweiserhebung                 wiegend religiösen oder sittlichen Beweg-\nherangezogenen Zeugen,                                    gründen mit Krankenpflege, Unterricht\noder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten\n14. Lernende während der beruflichen Aus-                     beschäftigen, wenn ihnen nach den Regeln\nund Fortbildung und ehrenamtlich Leh-                     ihrer Gemeinschaft lebenslange Versor-\nrende in Betriebsstätten, Lehrwerkstät-                   gung gewährleistet ist,\nten, Fachschulen, Berufsfach- und Berufs-              4. Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte, Dentisten\nschulen, Schulungskursen und ähnlichen                    und Apotheker, soweit sie eine selbstän-\nEinrichtungen, wenn es sich um die Aus-                   dige berufliche Tätigkeit ausüben,\nund Fortbildung für eine Tätigkeit der                 5. unbeschadet des § 777 Nr. 1 und 2 in Ver-\nnach Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 ver-                     bindung mit § 776 Abs. 1 Nr. 1\nsicherten Personen handelt, soweit sie\nnicht bereits zu diesen Personen gehören,                 a) Verwandte auf- oder absteigender Linie\ndes Haushaltsvorstandes oder seines\n15. Personen, die bei dem Bau eines Fami-                         Ehegatten,\nlienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim,                     b) sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des\nKleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigen-                   Haushaltsvorstandes oder seines Ehe-\ntumswohnung, einer Kaufeigentumswoh-                          gatten,\nnung oder einer Genossenschaftswohnung\nc) Geschwister des Haushaltsvorstandes\nim Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn\noder seines Ehegatten\ndurch das Bauvorhaben öffentlich geför-\nderte oder steuerbegünstigte Wohnungen                    bei unentgeltlicher· Beschäftigung im Haus-\ngeschaffen werden sollen. Dies gilt auch                  halt.\nfür die Selbsthilfe bei der Aufschließung          (2) Scheidet eine verletzte, wegen Versicherungs-\nund Kultivierung des Geländes, der Her-         freiheit aus der Unfallversicherung nicht entschä-\nrichtung der Wirtschaftsanlagen und der         digte Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 aus der\nHerstellung von Gemeinschaftsanlagen.           Gemeinschaft aus oder endet die Versorgung, so\nFür die Begriffsbestimmungen sind die           kann sie für die Zeit danach von dem Träger\n§§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des Zweiten       der Unfallversicherung die Leistungen verlangen,\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung vorn         die ihr ohne die Versicherungsfreiheit zustehen\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121)      würden, es sei denn, daß die geistliche Genossen-\nmaßgebend.                                      schaft oder das Mutterhaus von sich aus die Ver-","248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nsorgung in gleichem Umfang sicherstellt. Die geist-                         II. Freiwillige Versicherung\nliche Genossenschaft oder das Mutterhaus erstatten\n§ 545\ndem Träger der Unfollversicherung dessen Auf-\nwendungen.                                                    (1) Der Unfallversicherung können freiwillig bei-\ntreten, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder\n§ 542                          kraft Satzung versichert sind, Unternehmer mit Aus-\nnahme der Haushaltsvorstände und der in § 542\nVersicherungsfrei sind ferner                           bezeichneten Unternehmer und ihre im Unternehmen\ntätigen Ehegatten. Die Versicherung erlischt, wenn\n1. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betrie-\nder Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zweier\nbenen Binnenfischereien oder hnkereien und\nMonate nach Zahlungsaufforderung nicht gezahlt\nihre Ehegatten. wenn die Fischerei oder die\nworden ist. Eine Neuanmeldung bleibt solange un-\nImkerei nicht Bestandteil oder Nebenunter-\nwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitrags-\nnehmen eines landwirtschaftlichen Unterneh-\nvorschuß entrichtet worden ist.\nmens ist,\n(2} Besteht die Besatzung eines Seefahrzeugs, das\n2. a) Verwandle auf- oder absteigender Linie            unter ausländischer Flagge fährt, ganz oder teil-\ndieser Unternehmer oder ihrer Ehegatten,         weise aus Seeleuten, die Deutsche im Sinne des\nb) sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) dieser Unter-      Artikels 116 des Grundgesetzes sind, so können\nnehmer oder ihrer Ehegatten,                     diese von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag\ndes Reeders nach den Vorschriften der deutschen\nc) Geschwister dieser Unternehmer oder ihrer\nGesetze versichert werden, wenn nicht der Staat,\nEhegatten\ndessen Flagge das Seefa~rzeug führt, der Ver-\nbei unentgeltlicher Beschäftigung in nicht ge-       sicherung widerspricht.\nwerbsmäßig betriebenen Fischereien oder Im-\nkereien,\n3. Personen, die auf Grund einer vom Fischerei-                              Zweiter Abschnitt\noder Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich\noder entgeltlich erteilten Fischerei- oder Jagd-                   Leistungen der Versicherung\nerlaubnis die Fischerei oder Jagd ausüben                 A. U n f a 11 ver h ü tun g und Erste Hilfe\n(Fischerei- oder Jagdgäste),\n§  546\n4. Mitglieder von Sportfischereivereinigungen,\n(1) Die Träger der Unfallversicherung haben mit\nsoweit sie die im Besitz der Vereinigung\nallen geeigneten Mitteln für die Verhütung von\nstehenden Gewässer zum eigenen Nutzen be-\nArbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe\nfischen.\nzu sorgen.\n(2) Das Nähere bestimmen die §§ 708 bis 722, 767\nbis 769, 801, 832, 865 bis 869, 893 sowie 551 Abs. 4.\n2. Vers ich er u n g kraft Satzung\n§  543\nB. Leistungen nach Eintritt des Arb e i t s -\n(1) Die Satzung des Trägers der Unfallversiche-                                    unfalls\nrung kann die Versicherung auf Unternehmer er-\nI. Allgemeines\nstrecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert\nsind; ausgenommen sind Haushaltsvorstände, die in                                       § 547\n§ 542 bezeichneten Unternehmer sowie Reeder, die\nNach Eintritt des Arbeitsunfalls gewährt der\nnicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören.\nTräger der Unfallversicherung, unbeschadet des\n(2) Das gleiche gilt für die im Unternehmen täti-       § 565, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\ngen Ehegatten der auf Grund des Absatzes 1 ver-            an Leistungen insbesondere\nsicherten Unternehmer.                                            Heilbehandlung,\nVer letztengeld,\n§ 544                                 besondere Unterstützung,\nDie Satzung des Trägers der Unfallversicherung                 Wiederherstellung oder Erneuerung von Kör-\nkann bestimmen, daß und unter welchen Bedin-                      perersatzstücken,\ngungen gegen Arbeitsunl'dlle versichert sind, soweit              Berufshilfe,\nsie dies nicht. schon nach anderen Vorschriften sind,             Verletztenrente,\n1. Personen, die nicht im Unternehmen beschäf-                 Sterbegeld,\ntigt sind, aber die Stätte des Unternehmens                Rente an Hinterbliebene.\nbesuchen oder auf ihr verkehren,\n§  548\n2. die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der\nVersicherungsträger bei ihrer Tätigkeit in den          (1) Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Ver-\nOrganen und Ausschüssen der Verbände der sicherter bei einer der                   in den §§ 539, 540 und 543\nVersicherungs träger.                             , bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Tätig-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                          249\nkeit im Sinne des Satzes 1 gilt auch das Abheben           (4) Die Bundesregierung regelt dmch Rechtsver-\neines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Ver-              1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch\nsicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,                 Unternehmer und Ärzte,\nwenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines\n2. die Mitwirkung der für den medizinischen\nLohn- oder Gehallszahlungszeitraumes das Geld-\nArbeitsschutz zuständigen Stellen bei der\ninstitut persönlich aufsucht.\nFeststellung von Berufskrankheiten,\n(2) Dem Körperschaden steht die Beschädigung                3. die Gebühren, welche die Träger der Un-\neincis Körperersatzstückes oder eines        größeren             fallversicherung für die ärztliche Anzeige\northopi.idischen Hilfsmittels gleich.                             von Berufskrankheiten, die Vornahme von\n(3) Verbotswidriges Handeln schließt die An-                   Untersuchungen und die Erstattung von\nnahme eines Arbeitsunfalls nicht aus.                             Gutachten durch die für den medizinischen\nArbeitsschutz zuständigen Stellen zu ent-\n§ 51[9                                   richten haben,\nAls Arbeitsunfall gilt ,rnch ein Unfall bei einer            4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur\nmit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545                  Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres\ngenannten Tätigkeiten zusammenhängenden Ver-                      Wiederauflebens oder ihrer Verschlimme-\nwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Er-                      rung.\nneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom           In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt\nVersicherten gestellt wird.                             werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz\nzuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durch-\n§ 550                          führung von Untersuchungen beauftragen können.\nAls Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem\nmit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545                                 § 552\ngenannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg                In den Unternehmen der Binnenschiffahrt gilt als\nnach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Umstand,        Arbeitsunfall auch ein Unfall, der eintritt\ndaß der Versicherte wegen der Entfernung seiner\nständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätig-           1. durch Elementarereignisse,\nkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-             2. im Hafengebiet durch die einem Hafen eigen-\nkunft hat, schließt die Versicherung auf dem Weg              tümlichen Gefahren,\nvon und nach der Familienwohnung nicht aus.\n3. bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug\noder vom Fahrzeug zum Land oder\n§ 551\n4. beim Retten oder Bergen von Menschen oder\n(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrank-\nSachen.\nheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit                                   § 553\nZustimmung des Bundesrates bezeichnet und die\nDer Verletzte und seine Hinterbliebenen haben\nein Versicherter be.i einer der in den §§ 539, 540\nkeinen Anspruch, wenn der Verletzte den Arbeits-\nund 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die\nunfall absichtlich verursacht hat. Gleiches gilt für\nBundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsver-\nden Angehörigen und den Hinterbliebenen, der den\nordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach\nArbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.\nden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft\ndurch besondere Einwirkungen verursacht sind,\ndenen bestimmte Personengruppen durch ihre Ar-                                   § 554\nbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Be-         (1) Hat der Verletzte den Arbeitsunfall beim\nvölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestim-       Begehen einer Handlung, die nach rechtskräftigem\nmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrank-          strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor-\nheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in               sätzliches Vergehen ist, erlitten, so können die\nbestimmten Unternehmen verursacht worden sind.          Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.\n(2) Die Träger der Unfallversicherung sollen im         (2) Die Verletzung bergbehördlicher Vorschriften\nEinzelfalle eine Krankheit, auch wenn sie nicht in      gilt nicht als Vergehen im Sinne des Absatzes 1.\nder Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort\nbestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie            (3) Die Rente kann den im Inland wohnenden\neine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach          Angehörigen des Verletzten ganz oder teilweise\nneuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen         überwiesen werden, wenn sie bei seinem Tode\ndes Absatzes 1 erfüllt sind.                            Anspruch auf Rente hätten.\n(3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Ar-\n§ 555\nbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entspre-\nchend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der           Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt auch ein Un-\nBeginn der Krankheit im Sinne der Krankenver-           fall, den der Verletzte auf einem zu der Heilbehand-\nsicherung, oder, wenn dies für den Versicherten         lung oder der Wiederherstellung oder Erneuerung\ngünstiger ist, der Beginn der Minderung der Er-         eines beschädigten Körperersatzstückes oder eines\nwerbsfähigkeit.                                         größeren orthopädischen Hilfsmittels oder zu einer","250                                    Bu11desgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nwegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sach-            rung der Heilbehandlung sollen die Beziehungen\nverhalts angeordneten Untersuchung notwendigen               zwischen den Trägern der Unfallversicherung und\nWege oder bei der Durchführung dieser Maßnahmen              den an der Durchführung der Heilbehandlung betei-\nerleidet.                                                    ligten Stellen, insbesondere den Kassenärztlichen\nVereinigungen, durch Verträge geregelt werden.\nII. Maßnahmen zur Wiederherstellu:no der Erwerbs-            (4) Der Träger der Unfallversicherung hat ein\nfähigkeit, zur Berufshilfe und zur Er]eichterung der      durch den Arbeitsunfall beschädigtes Körperersatz-\nVerletzungsfolgen                      stück oder größeres orthopädisches Hilfsmittel wie-\nderherzustellen oder zu erneuern.\n1. Allgemeines\n§ 556                                                     § 558\n(1) Die Heilbehandlung und die Berufshilfe sollen            (1) Pflege ist zu gewähren, solange der Verletzte\nmit allen geeigneten Mitteln                                 infolge des Arbeitsunfalls so hilflos ist, daß er nicht\n1. die durch den Arbeitsunfall verursachte           ohne Wartung und Pflege sein kann. Der Träger\nKörperverletzung oder Gesundheitsstörung          der Unfallversicherung kann mit Zustimmung des\nund Minderung der Erwerbsfähigkeit be-            Verletzten auch in anderen Fällen Pflege gewähren.\nseitigen und eine Verschlimmerung der                 (2) Die Pflege besteht\nUnfallfolgen verhüten,\n1. in der Gestellung der erforderlichen Hilfe\n2. den Verletzten zur Wiederaufnahme seines                      und Wartung durch Krankenpfleger, Kran-\nfrüheren Berufs oder, wenn das nicht mög-                     kenschwestern oder auf andere geeignete\nlich ist, zur Aufnahme eines anderen Berufs                   Weise (Hauspflege) oder\noder einer anderen Erwerbstätigkeit be-\n2. in der Gewährung von Unterhalt und Pflege\nfähigen und ihm zur Erhaltung oder Erlan-\nin einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege),\ngung einer Arbeitsstelle verhelfen. Der\nwenn der Verletzte nicht widerspricht.\nandere Beruf oder die andere Erwerbs-\ntätigkeit sollen möglichst gleichwertig sein.         (3) Statt der Pflege kann ein Pflegegeld von\n100 Deutsche Mark bis 350 Deutsche Mark monatlich\n(2) Ist eine Tuberkulose als Berufskrankheit oder         gewährt werden. Ubersteigen die Aufwendungen für\nals Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt, ist Heil-           fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflege-\nbehandlung auch dann zu gewähren, wenn die                    geldes, so kann es angemessen erhöht werden.\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht\nvorliegen.                                                       (4) Auf Antrag des Verletzten soll möglichst\nHauspflege gewährt werden, wenn die Ubernahme\nder Hilfe und Wartung Angehörigen des Verletzten\n2. Heil b eh u n d 1 u n g und Leis tun gen in Ge 1 d\nwegen Krankheit, Kinderzahl oder aus einem an-\nwährend der Heilbehandlung\nderen wichtigen Grunde nicht zugemutet werden\n§ 557\nkann.\n(1) Die Heilbehandlung umfaßt                                                        § 559\n1. ärztliche Behandlung,                                 (1) Der Träger der Unfallversicherung kann mit\n2. Versorgung mit Arznei und anderen Heil-            Zustimmung des Verletzten als Heilbehandlung Kur\nmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstük-         und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer\nken und orthopädischen und anderen Hilfs-         besonderen Heilanstalt gewähren (Heilanstalts-\nmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg      pflege).\nder Heilbehandlung zu sichern oder die\n(2) Heilanstaltspflege ist zu gewähren, wenn die\nFolgen der Verletzung zu erleichtern,\nArt der Verletzung eine Behandlung oder Beobach-\nDurchführung heilgymnastischer und be-            tung in einer Heilanstalt verlangt.\nwegungstherapeulischer Ubungen in Grup-\npenbehandlung unter ärzllicher Aufsicht\n(Versehrtenleibesübungen) sowie anderer                                     §  560\ngeeigneter Heilmaßnahmen,\n(1) Verletztengeld erhält der Verletzte, solange\n3. Gewährung von Pflege.                              er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im\n(2) Die Träger der Unfallversicherung haben alle          Sinne der Krankenversicherung ist und soweit er\nMaßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst                Arbeitsentgelt nicht erhält. Das Verletztengeld wird\nbald nach dem Arbeitsunfall einsetzende, schnelle             von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeits-\nund sachgemäße Heilbehandlung, insbesondere                  unfähigkeit ärztlich festgestellt wird.\nauch, soweit nötig, eine fachärztliche oder beson-              (2) Für das Verletztengeld gilt § 182 Abs. 4, im\ndere un.fallmedizinische Versorgung gewährleistet             Falle der Heilanstaltspflege § 186 Abs. 1 entspre-\nwird. An der Durchführung der Heilbehandlung sind            chend.\ndie Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt,\nentsprechend ausgestattet und zur Ubernahme der                                         § 561\ndamit verbundenen Pflichten bereit sind.                        (1) Für die Berechnung des Verletztengeldes gilt\n(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verantwort-                      1. § 182 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß den\nlichkeit der Versicherungsträger für die Durchfüh-                        Leistungen über die dort genannten Höchst-","Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                                      251\nbclrJg(! hinaus ein Betrag bis zur Höhe         Heilbehandlung zu gewährenden Geldleistungen\ndes aus dem Ilöchstjuhresarbeitsverdienst        übernehmen. Insoweit fallen die Ansprüche gegen\n(§ 575 Abs. 2) entsprechend zu errechnenden     den Träger der Krankenversicherung weg: An Stelle\nRegellohnes jährlich zugrunde zu legen ist,      der weggefallenen Ansprüche treten die Ansprüche\n2. § 182 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die            nach den §§ 557 bis 564. Die Träger der Kranken-\nVorschrift nllr auf Personen anzuwenden          versicherung sind verpflichtet, dem Träger der Un-\nist, die bei einem Trdgcr der gesetzlichen       fallversicherung davon Mitteilung zu machen, wenn\nKrankenversicherung versichert sind, und         sie Fälle feststellen, in denen die Durchführung\nan Stelle des in § 1BO Abs. 1 Satz 3 ge-         eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens an-\nnannten Höchstbetrages den Leistungen ein        gezeigt erscheint, der Träger der Unfallversicherung\nBetrag bis zur Höhe des aus dem I---:Iöchst-     ein Heilverfahren aber noch nicht eingeleitet hat.\njahresarbcitsvcrdi cnst (§ 575 Abs. 2) ent-\nspredwnd zu errechnenden Grundlohnes                                            § 566\njährlich z11grundc zu le9en ist.                    (1) Die Heilbehandlung wird Nerletzten während\n(2) Bei Verletzten, deren Entgelt nach Monaten           einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Frei-\nbemessen, aber so gering ist, daß sie deswegen              heitsentziehung gewährt, soweit die Belange des\nnicht bei einem Trüger der gesetzlichen Kranken-            Vollzugs dem nicht entgegenstehen.\nversichenmg versichert sind, nilt Absatz 1 Nr. 1 ent-          (2) Hat sich der Unfall während einer auf Grund\nsprechend.                                                 eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung\n(3) Bei    den übrigen gegen Arbeitsunfall Ver-          ereignet, so wird während dieser Zeit Verletzten,\nsicherten ist der Berechnung des Verletztengeldes          denen bis zum Unfall eine Arbeitsbelohnung gut-\nder 360. Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde         geschrieben wurde oder denen ohne den Unfall\nzu legen. Das Vcrlclztengcld ist für Kalendertage          eine Arbeitsbelohnung gutgeschrieben worden wäre,\nzu zahlen.                                                 das Verletztengeld in der Höhe der wegen Arbeits-\nunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsbe-\n§ 562                          lohnung gewährt. Für die Berechnung des Ver-\nletztengeldes nach der Entlassung findet § 561 Abs. 3\n(1) Das Vcrlctztcngcld fällt mit dem Tage weg,\nentsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei\nfür den erstmalig Verlctztenrente gewährt wird.\neiner Wiedererkrankung an Unfallfolgen während\n(2) Im Falle der Wiedererkrankung an Unfall-            der Freiheitsentziehung.\nfolgen gelten §§ 560, 561 entsprechend, es sei denn,\ndaß der Verletzte erwerbsunfähig im Sinne des\n§ 1247 Abs. 2 ist. Hat ein Träger der Rentenver-                       3. A r b e i t s - und B e ruf s f ö r d e r u n g\n(Berufshilfe)\nsicherung die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des\n§ 1247 Abs. 2 festgestellt, so ist diese Feststellung                                      § 567\nfür den Träger dc~r Unfallversicherung bindend.\n(1) Die Berufshilfe (§ 537 Nr. 2 Buchstabe a)\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Ver-            umfaßt\nletzte durch eine Maßnahme der Heilbehandlung                       1. Maßnahmen zur Wiedergewinnung der\ngehindert wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.                     Fähigkeit, den bisherigen oder einen nach\nMöglichkeit gleichwertigen Beruf oder eine\n§  563                                      entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben,\nFür die Dauer der Heilbehandlung kann der                        2. Ausbildung für einen anderen zumutbaren\nTräger der Unfallversicherung dem Verletzten und                        Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbs-\nseinen Angehörigen eine besondere Unterstützung                         tätigkeit,\ngewähren.                                                           3. Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung einer\nzumutbaren, nach Möglichkeit gleichwerti-\n§ 564                                       gen Arbeitsstelle im Zusammenwirken mit\nDie Bundesregierung wird ermüchtigt, durch                           der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                         und Arbeitslosenversicherung,\ndie erforderliche Ausstattung mit Körperersatz-                     4. nachgehende Maßnahmen.\nstücken und orthopädischen und anderen Hilfsmit-\n(2) Voraussetzung für die Durchführung der Be-\nteln zu regeln sowie bei bestimmten Körperschäden\nrufshilfe ist, daß der Verletzte sich für die Maß-\ndie Gewährung einer IJntschädigung für Kleider-\nnahmen eignet. § 563 gilt entsprechend.\nund Wäsche.verschleiß vorzuschreiben.\n(3) Soweit der Verletzte für einen anderen Beruf\nausgebildet werden soll, hat die Einleitung der hier-\n§ 565\nfür erforderlichen Maßnahmen im Zusammenwirken\n(1) Ist der Verletzte bei einem Trüger der gesetz-       mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nlichen Krankenversicherung versichert, so leistet           Arbeitslosenversicherung zu erfolgen.\ndieser nach den Vorschriften der Krankenversiche-\nrung. Insoweit bestehen keine Ansprüche nach den                                            § 568\n§§ 557 bis 562 und 564.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(2) Der Träger der Unfallversicherung kann die           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nHeilbehandlung und die Zahlung der während der              Vorschriften zu erlassen über","252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1. Art, Ausmaß und Dauer der Berufshilfe,                                  § 573\n2. die wirtschaftliche Sicherstellung des Ver-       (1) Befand sich der Verletzte zur Zeit des Arbeits-\nletzten und seiner Angehörigen sowie          unfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung,\n3. das Verfahren des Zusammenwirkens mit          so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist,\nanderen Stellen, die mit Maßnahmen der        der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der\nBerufshilfe befaßt sind.                      voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu\nberechnet. Der neuen Berechnung ist das Entgelt\nDie Unterhaltsbeiträge für die wirtschaftliche Sicher-    zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für\nstellung sind so zu bemessen, daß der Wille des           Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters\nVerletzten und seiner Angehörigen zur Selbsthilfe         durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist.\ngestärkt und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung           (2) War der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls\nihrer bisherigen Lebenshaltung vermieden wird.            noch nicht 25 Jahre alt, so wird, wenn es für den\n(2) Die für die Beschäftigung Schwerbeschädigter       Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-\ngeltenden Vorschriften bleiben unberührt. Der Bun-        dienst dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im          des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines be-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern            stimmten Lebensalters ab, höchstens aber des\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger\ndesrates das Zusammenwirken der Träger der                Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst orts-\nUnfallversicherung mit den zur Durchführung der           üblich ist.\ngenannten Vorschriften berufenen Stellen ordnen              (3) Kann eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte\nund dabei regeln, in welchem Umfang die beson-            Person infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbs-\nderen Aufwendungen, die diesen Stellen durch              tätigkeit nicht mehr nachgehen, so ist der Jahres-\nBerufsberatung, berufliche Ausbildung und Arbeits-        arbeitsverdienst den Verdiensterhöhungen anzu-\nvermittlung entstehen, von den Trägern der Unfall-        passen, die zur Zeit des Arbeitsunfalls von der\nversicherung zu erstatten sind.                           Erreichung eines bestimmten Lebens- oder Berufs-\njahres ab durch Tarif festgesetzt oder sonst orts-\n§ 569                          üblich sind.\nFür die Berufshilfe gilt § 566 Abs. 1 entsprechend.                             § 574\nDient der Jahresarbeitsverdienst zur Berechnung\ndes Verletztengeldes (§ 561 Abs. 3) im Falle der\nIII. Entschädigung durch Renten und sonstige\nWiedererkrankung an Unfallfolgen, so sind die Ver-\nLeistungen in Geld\nhältnisse des Jahres vor dem Beginn der erneuten\n1. Allgemeines                      Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu. legen.\n§ 570                                                  § 575\nSoweit die Leistungen in Geld nach dem Jahres-             (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens\narbeitsverdienst berechnet werden, gelten für diesen      das Dreihundertfache des Ortslohns, der zur Zeit\ndie §§ 571 bis 578.                                       des Arbeitsunfalls für den Beschäftigungsort oder,\nwenn ein solcher fehlt, für den Wohnort des Ver-\n§ 571                         letzten festgesetzt ist. Für Versicherte, die an Bord\n(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeits-       eines Seefahrzeuges beschäftigt sind, gilt als Be-\neinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Ar-             schäftigungsort der Heimathafen des Seefahrzeuges.\nbeitsunfall. Für Zeiten, in denen der Verletzte im        Liegt der Heimathafen im Ausland, gilt als Beschäf-\nJahre vor dem Arbeitr;unfall kein Arbeitseinkom-          tigungsort Hamburg.\nmen bezog, wird das Arbeitseinkommen zugrunde                 (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens\ngelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die        36 000 Deutsche Mark. Die Satzung kann einen\nder letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen           höheren Betrag bestimmen. Ein höherer Betrag kann\nZeiten entspricht. Ist er früher nicht tätig gewesen,     auch bestimmt werden\nso ist die Tätigkeit maßgebend, die er zur Zeit des\n1. durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\nArbeitsunfalls ausgeübt hat.\nrung mit Zustimmung des Bundesrates,\n(2) Die gemäß den §§ 632, 671 Nr. 9 und § 846                    wenn der Bund oder die Bundesanstalt für\nüber den Jahresarbeitsverdienst erlassenen Sat-                      Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nzungsbestimmungen bleiben unberührt.                                 sicherung Träger der Versicherung ist,\n2. durch Rechtsverordnung der Landesregie-\nrung, wenn ein Land Träger der Versiche-\n§ 572\nrung ist,\nBei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des             3. durch Ortssatzung, wenn eine Gemeinde\nJahresurbeitsverdienstes, wenn es für den Berech-                    Träger der Versicherung ist.\ntigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls\nder letzte Tag, an dem der Versicherte in einem\n§ 576\nUnternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer\nArt nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu ver-          (1) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge\nursachen.                                                 nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                          253\nsätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall, für     nach billigem Ermessen festzustellen. Hierbei ist\nden ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt als      außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Le-\nJahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhe-      bensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit\ngehaltföhigen Dienstbezüge, die der Berechnung         zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht\neines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären.       gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder ver•\nDie Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die      gleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.\nDienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt; dem\nVerletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in                               § 578\nHöhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienst-\nIst der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung\nunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet\ndes Sterbegeldes und der Hinterbliebenenrente in-\ndas Dienstverhältnis wegcm Dienstunfähigkeit in-\nfolge eines früheren Arbeitsunfalls geringer als das\nfolge des Arbeitsunfalls, so ist Vollrente insoweit\nvor ihm bezogene Arbeitseinkommen, so ist dem\nzu zahlen, als sie zusammen mit den Versorgungs-\nJahresarbeitsverdienst die frühere Verletztenrente\nbezügen aus dem Dienstverhültnis die Versorgungs-\nzuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht\nbezüge, auf die der Verletzte bei Vorliegen eines\nüberschritten werden, der der früheren Verletzten-\nDienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die\nrente als Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt.\nHöhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienst-\nbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt Entspre-\nchendes.                                                                          § 579\n(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entspre-      (1) Bei Veränderungen der durchschnittlichen\nchend. An Stelle des Unfallausgleichs wird der         Brutolohn- und -gehaltssumme werden die vom\nAusgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgeset-      Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen\nzes gewährt.                                           durch Gesetz angepaßt.\n(3) Erleidet ein Soldat auf Zeit einen Arbeits-        (2) Die Anpassung erstreckt sich auf Geldleistun-\nunfall, für den ihm Bcschädigtenversorgung nicht       gen für Unfälle, die vor Beginn des zweiten vor\nzusteht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst das Zwölf- dem Zeitpunkt der Anpassung liegenden Kalender-\nfache der Dienstbezüge im Un.falJmonat oder, falls     jahres eingetreten sind.\ndies für den Berechtigl(m günstiger ist, das Arbeits-      (3) § 1272 Abs. 2 und § 1273 gelten mit der Maß-\neinkommen, das der Verlelzte im Jahr vor seinem        gabe, daß ein Bericht über die Finanzlage der Träger\nDiensteintritt in die Bundeswehr gehabt hat oder,      der Unfallversicherung nicht zu erstatten ist.\nfalls dies für den Verletzten günstiger ist, nach\ndem zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden\nTarifrecht gehabt hätte, wenn er den Dienst in der                    2. Ren t e n an Ver 1 et z t e\nBundeswehr nicht angetreten hätte. § 573 gilt ent-                                § 580\nsprechend.\n(1) Der Verletzte erhält die Rente mit dem Tage\n(4) Erleidet jemand, der auf Grund der Wehr-       nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne\npflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leistet,  der Krankenversicherung oder mit dem Beginn der\neinen Arbeitsunfall, für den ihm Beschädigtenver-      durch den Arbeitsunfall verursachten Erwerbsunfä-\nsorgung nicht zusteht, so gilt als Jahresarbeitsver-   higkeit im Sinne der Rentenversicherung, wenn die\ndienst das Arbeitseinkommen, das der Verletzte im      zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit\nJahr vor seinem Diensteintritt in die Bundeswehr       über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus\noder den zivilen Ersatzdienst gehabt hat oder, falls   andauert, spätestens jedoch mit dem Beginn der\ndies für den Verletzten günstiger ist, nach dem zum    79. Woche nach dem Arbeitsunfall, es sei denn, daß\nZeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden Tarifrecht      der Verletzte sich dann noch in Heilanstaltspflege\ngehabt hätte~, wenn er den Dienst in der Bundes-        befindet.\nwehr oder im zivilen Ersatzdienst nicht angetreten\nhätte. § 571 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Befand       (2) Der Verletzte erhält die Rente mit dem Tage\nsich der Verletzte in der Zeit vor dem Diensteintritt   nach dem Arbeitsunfall, wenn die zu entschädigende\nnoch in Berufs- oder Schulc:msbildung, so ist für      Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche\ndie Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes § 573      nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert, Arbeits-\nAbs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. War der          unfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung je-\nVerletzte bei Diensteintritt noch nicht 25 Jahre alt,   doch nicht vorgelegen hat.\nso ist für die Berechnung des Jahresarbeitsverdien-\nstes § 573 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.                                   § 581\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die       (1) Als Verletztenrente werden gewährt, solange\nzu einem besonderen Einsatz herangezogen sind.          infolge des Arbeitsunfalls\n1. der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit ver-\n(6) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die              loren hat, zwei Drittel des Jahresarbeits-\nnach § 540 versichert sind.                                       verdienstes (Vollrente),\n2. die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um\n§ 577                                   wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der\nIst der nach den §§ 571 bis 576 berechnete Jahres-            Teil der Vollrente, der dem Grade der\narbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, so                Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ent-\nist der Jahresarbeitsverdienst im Rahmen des § 575               spricht (Teilrente).\n2","254                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Bei der Bemessung der Minderung der Er-          Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen\nwerbsfähigkeit sind Nachteile zu berücksichtigen,       Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die\ndie der Verletzte dadurch erleidet, daß er be-          Kinderzulage auch für einen der Zeit dieses Dien-\nstimmte, von ihm erworbene besondere berufliche         stes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebens-\nKenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls          jahr hinaus gewährt.\nnicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange           (4) Die. Verletztenrente ohne Schwerverletzten-\nnutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähig-     zulage (§ 582) darf einschließlich der Kinderzulagen\nkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann,        85 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht\nausgeglichen werden.                                    übersteigen. Diesem Höchstbetrag wird das gesetz-\n(3) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in-      liche Kindergeld hinzugerechnet.\nfolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und er-            (5) Als Kinder gelten\nreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Ar-\nbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen we-                1. die ehelichen Kinder,\nnigstens die Zahl Zwanzig, so ist für jeden, auch               2. die in den Haushalt des Verletzten aufge-\neinen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu ge-                nommenen Stiefkinder,\nwähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur                3. die für ehelich erklärten Kinder,\nzu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit               4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,\num wenigstens zehn vom Hundert mindern. Den                     5. die unehelichen Kinder eines männlichen\nArbeitsunfällen stehen gleich Unfälle oder Ent-                    Verletzten, wenn seine Vaterschaft oder\nschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem                     seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,\nBundesversorgungsgesetz,       dem    Soldatenversor-\ngungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatz-                6. die unehelichen Kinder einer Verletzten,\ndienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besat-                7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den                     Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das\nentsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für                     Pflegekindschaftsverhältnis vor dem Ar-\nUnfälle oder Beschädigungen gewähren.                              beitsunfall begründet worden ist.\n(6) Für Stief- oder Pflegekinder wird die Kinder-\n§ 582                           zulage nur gewährt, solange der Verletzte sie über-\nwiegend unterhält. Für Kinder einer verletzten Ehe-\nKann ein Schwerverletzter (§ 583 Abs. 1) infolge     frau, die eheliche Kinder ihres Ehemannes sind oder\ndes Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr    deren rechtliche Stellung haben, wird die Kinder-\nnachgehen und erhält er keine Rente aus den Ren-        zulage nur gewährt, wenn die Verletzte den Unter-\ntenversicherungen der Arbeiter oder der Angestell-      halt dieser Kinder überwiegend bestritten hat oder\nten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung,      wenn sie die Kinder überwiegend unterhält.\nso erhöht sich die Verletztenrente um zehn vom\nHundert.                                                    (7) Die Kinderzulage kann mit Zustimmung des\nBerechtigten einem Dritten auf dessen Antrag aus-\n§ 583                            gezahlt werden, wenn dieser den Unterhalt des Kin-\n(1) Solange der Verletzte eine Rente von 50 oder     des überwiegend bestreitet. Eine Verfügung des Be-\nmehr vom Hundert der Vollrente oder mehrere Ver-         rechtigten über die Kinderzulage für diese Zeit ist\nletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht,        unwirksam. Verweigert der Berechtigte die Zustim-\nderen Hundertsätze zusammen die Zahl 50 errei-           mung oder ist sie aus einem anderen Grunde nicht\nchen (Schwerverletzter), erhöht sich die Verletzten-     zu erlangen, so kann das Vormundschaftsgericht sie\nrente für jedes Kind bis zur Vollendung des 18.          ersetzen.\nLebensjahres um zehn vom Hundert (Kinderzulage).            (8) Mehreren Berechtigten wird die Kinderzulage\n(2) Die Kinderzulage ist für das zweite Kind min-   für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar\ndestens in Höhe von 25 Deutsche Mark, für das            dem, der das Kind überwiegend unterhält.\ndritte und jedes weitere Kind mindestens in Höhe\nvon 40 Deutsche Mark monatlich zu zahlen; bei der\n§ 584\nFeststellung, ob ein Kind zweites oder weiteres\nKind. ist, zählen nur Kinder, für die nach den Ab-         (1) Bezieht der Verletzte mehrere Dauerrenten\nsätzen 1 oder 3 ein Anspruch auf Kinderzulage be-       (§ 1585 Abs. 2), so dürfen die Renten ohne Schwer-\nsteht. Werden für dasselbe Kind mehrere Kinder-         verletztenzulage (§ 582) zusammen zwei Drittel des\nzulagen aus der Unfallversicherung gewährt, so           höchsten der Jahresarbeitsverdienste, die diesen\ngilt der Mindestbetrag für die Summe der Kinder-        Renten zugrunde liegen, nicht übersteigen. Erhöhen\nzulagen; sie sind anteilmäßig nach der Höhe der         sich die Renten um Kinderzulagen, so dürfen sie\neinzelnen Verletztenrenten aufzuteilen.                 ohne Schwerverletztenzulage (§ 582) zusammen 85\nvom Hundert dieses Jahresarbeitsverdienstes nicht\n(3) Die Kinderzulage wird längstens bis zur Voll-\nübersteigen; diesem Höchstbetrag wird das gesetz-\nendung des 25. Lebensjahres für ein unverheirate-\nliche Kindergeld hinzugerechnet. Soweit die Renten\ntes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsaus-\nzusammen den jeweiligen Höchstbetrag überschrei-\nbildung befindet oder das nach Vollendung des 18.\nten, werden sie verhältnismäßig gekürzt.\nLebensjahres infolge körperlicher oder geistiger\nGebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhal-        (2) Hat der Verletzte eine Rentenabfindung er-\nten, solange dieser Zustand dauert. Im Falle der        halten, so ist bei der Feststellung der Höchstgrenze\nUnterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder          nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                            255\nRente insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne die       durch die Folgen einer Berufskrankheit unter Be-\nAbfindung noch zu zahlen wäre.                            rücksichtigung der Nummern 30, 31, 34 oder 35 der\nAnlage zur Dritten Verordnung über Ausdehnung\n(3) Die Kürzung wird wirksmn mit Ablauf des\nder Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom\nMonats, der dem Monat folgt, in dem der Kürzungs-\n16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1117) in der\nbescheid zugestellt wird.\nFassung der Anlage zur Sechsten Verordnung über\nAusdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-\n§ 585                           krankheiten vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nFür die Dauer der Anstaltspflege (§ 558 Abs. 2         S. 505) um 50 oder mehr vom Hundert gemindert\nNr. 2) kann der Träger der Unfallversicherung die         war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der\nVerletztenrcnte ohne die Kinderzulage um höch-            Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem\nstens ein Drittel kürzen.                                 Zusammenhang steht. Leichenausgrabungen zum\nZwecke einer solchen Feststellung dürfen nicht ge-\nfordert werden.\n§ 586\n(1) Der Träger der Unfallversicherung          kann                             § 590\neinem Verletzten auf seinen Antrag statt der      Ver-       (1) Die Witwe erhält eine Witwenrente von drei\nletztenrente oder eines Teils dieser Rente        Auf-    Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes bis zu ihrem\nnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder          eine   Tode oder ihrer Wiederverheiratung.\nähnliche Einrichtung gewähren.\n(2) Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel. des\n(2) Der Anspruch auf die Rente oder einen Teil Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das\nder Rente entfällt vom Tage der Aufnahme an auf . 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange sie min-\nein Vierteljahr und, wenn der Verletzte nicht einen destens ein nach § 595 waisenrentenberechtigtes\nMonat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder\nauf ein weiteres Vierteljahr, wenn nicht ein wich-        erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsun-\ntiger Grund dem Verbleiben entgegensteht.                 fähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen.\n(3) Der Träger der Unfallversicherung kann der\n§ 587                           Witwe Heilbehandlung gewähren, wenn zu erwar-\n(1) Solange der Verletzte infolge des Arbeits-         ten ist, daß sie die Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nunfalls ohne Arbeitseinkommen ist, hat der Träger         unfähigkeit beseitigt oder deren Eintritt verhindert.\nder Unfallversicherung die Teilrente auf di~ Voll-\nrente zu erhöhen.                                                                  § 591\n(2) Die Leistungen werden auf das Arbeitslosen-           Für die ersten drei Monate nach dem Tode er-\ngeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosen-         hält die Witwe eine Dberbrückungshilfe in Höhe\nhilfe nicht angerechnet.                                  des Unterschiedsbetrages zwischen der Witwen-\nrente (§ 590) und der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1).\n§ 588\nFür die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheits-                           § 592\nstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in              (1) Einer früheren Ehefrau des durch Arbeits-\nder er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und         unfall Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden,\nBesserung untergebracht ist, ist die Rente, soweit        für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach\nder Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig        seinem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590\nist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen.             gewährt, wenn er ihr zur Zeit seines Todes Unter-\nhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des\nletzten Jahres vor seinem Tode geleistet hat. Die\n3. Sterbegeld, Renten an                   Rente beginnt mit dem Tage des Antrags.\nHinterbliebene, Beihilfen\n(2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder\n§ 589                           nach Absatz 1 und § 590 vorhanden, so erhält jede\n(1) Bei Tod durch Arbeitsunfall ist zu gewähren        von ihnen nur den Teil der für sie nach § 590 zu\nberechnenden Rente, der im Verhältnis zu den an-\n1. als Sterbegeld der zwölfte Teil des Jahres-\nderen Berechtigten der Dauer ihre Ehe mit dem\narbeitsverdienstes, mindestens der Betrag\n. Verletzten entspricht.\nvon 400 Deutsche Mark; § 203 gilt ent-\nsprechend,                                        (3) Eine Rente nach Absatz 1 ist gemäß Absatz 2\n2. die Kosten für die Dberführung des Ver-        zu  kürzen,  wenn  nach Feststellung der Rente  einer\nstorbenen an den Ort der Bestattung,           weiteren   früheren  Ehefrau  Rente zu gewähren   ist.\nDie Kürzung wird wirksam mit Ablauf des Monats,\n3. vom Todestage an den Hinterbliebenen der dem Monat folgt, in dem der Kürzungsbescheid\neine Rente nach den §§ 590 und 592 bis zugestellt wird.\n599,\n4. eine Dberbrückungshilfe nach § 591.                                     § 593\n(2) Dem Tod durch Arbeitsunfall steht der Tod             (1) Für den Witwer gelten die §§ 590 und 591\neines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit        entsprechend, wenn die durch Arbeitsunfall ver-","256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie über-         über vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat\nwiegend bestritten hat und solange sie ihn bestrit-      oder gestorben ist, sofern nach den Umständen\nten haben würde.                                         hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben\n(2) § 592 gilt entsprechend.                         begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen\nTod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.\n§ 594                            (2) Von den Hinterbliebenen kann die eides-\nstattliche Erklärung verlangt werden, daß sie von\nDie Witwe oder der Witwer hat keinen Anspruch,       dem Lebeq des Verschollenen keine anderen als die\nwenn die Ehe erst nach dem Arbeitunfall geschlos-        angezeigten Nachrichten erhalten haben. Zur Ab-\nsen und der Tod innerhalb des ersten Jahres der         nahme der eidesstattlichen Erklärung ist das Ver-\nEhe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den be-      sicherungsamt zuständig.\nsonderen Umständen des Falles die Annahme nicht\ngerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder über-        (3) Der Träger der Unfallversicherung setzt den\nwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder            Tag fest, der als Todestag gilt. Dabei ist in der See-\ndem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.              Unfallversicherung spätestens der dem Ablauf des\nHeuerverhältnisses folgende Tag als Todestag fest-\n§ 595                         zusetzen.\n(1) Jedes Kind (§ 583 Abs. 5) des durch Arbeits-        (4) Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der\nunfall Verstorbenen erhält bis zur Vollendung des       als verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinter-\n18. Lebensjahres eine Waisenrente von drei Zehn-        bliebenenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem\nteln des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Voll-        diese Feststellung getroffen wird.\nwaise ist, und von einem Fünftel des Jahresarbeits-\nverdienstes, wenn es Halbwaise ist.                                              § 598\n(2) Die Vorschriften des § 583 Abs. 3 gelten für         (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zu-\ndie Waisenrente entsprechend. Die Waisenrente           sammen vier Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes\nwird Stief- oder Pflegekindern nur gewährt, solange     nicht übersteigen; sonst werden sie gekürzt, und\nder Verstorbene sie überwiegend unterhalten haben       zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten\nwürde. Den Kindern einer verstorbenen Ehefrau,            (§§ 592 und 593 Abs. 2) und Waisen nach dem Ver-\ndie eheliche Kinder ihres Ehemannes sind oder           hältnis ihrer Höhe. Verwandte der aufsteigenden\nderen rechtliche Stellung haben, sowie den Stief-       Linie, Stief- oder Pflegeeltern haben nur Anspruch,\noder Pflegekindern (§ 583 Abs. 5 Nr. 2 und 7) wird      soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder\nWaisenrente nur gewährt, we.nn die Verstorbene           Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen. § 583\nden Unterhalt der Kinder im Zeitpunkt des Arbeits-      Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.\nunfalls oder ihres Todes überwiegend bestritten hat.        (2) Sind für die Hinterbliebenen vier Fünftel\n(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen        des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt\nfür. mehrere Waisenrenten aus der Unfallversiche-       später ein neuer Berechtigter hinzu, so sind die Hin-\nrung vor, so wird nur die höchste Rente gewährt         terbliebenenbezüge neu zu berechnen. Die Kürzung\nund bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen       der bisher festgestellten Hinterbliebenenrenten be-\n• des frühesten Arbeitsunfalls zu gewähren ist.           ginnt mit dem ersten Tage des auf die Zustellung\ndes Kürzungsbescheides folgenden zweiten Monats.\n§ 596                             (3) Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen\nerhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zu-\n(1) Hinterläßt der durch Arbeitsunfall Verstor-\nlässigen Höchstbetrag.\nbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief-\noder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsver-                                 § 599\ndienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den\nDie·§§ 586 und 588 gelten entsprechend.\nArbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist\nihnen eine Rente von einem Fünftel des Jahres-\narbeitsverdienstes für ein Elternteil, von drei Zehn-                            § 600\nteln des Jahresarbeitsverdienstes für ein Eltern-          (1) Hat die Witwe eines Schwerverletzten (§ 583\npaar zu gewähren, solange sie ohne den Arbeits-         Abs. 1) keinen Anspruch auf Witwenrente, weil sein\nunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf        Tod nicht F9lge eines Arbeitsunfalls war, so erhält\nUnterhalt hätten geltend machen können.                 sie als einmalige Witwenbeihilfe zwei Fünftel des\n(2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte       Jahresarbeitsverdienstes.\nverschiedenen Grades vorhanden, so gehen die                 (2) Die Witwenbeihilfe zahlt, wenn der Verstor-\nnäheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen         bene zur Zeit seines Todes mehrere Verletztenren-\ndie Stief- oder Pflegeeltern gleich.                    ten aus der Unfallversicherung bezogen hat, der\nTräger der Unfallversicherung, der die Rente nach\n§ 597                         dem höchsten Jahresarbeitsverdienst gewährt hat.\n(1) Die Hinterbliebenenrenten werden auch ge-        Sie wird nach diesem Jahresarbeitsverdienst berech-\nwährt, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit         net.\nseiner Beschäftigung im Unternehmen verschollen              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nist. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während län-    einen Witwer, wenn die verstorbene Ehefrau seinen\ngerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten dar-     Unterhalt überwiegend bestritten hat.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                             257\n§ 601                                                     § 606\n'§ 600 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für Waisen,        Wird der Verletzte durch eine Verschlimmerung\nwenn zur Zeit des Todes eine Witwe oder ein Wit-        der Folgen des Arbeitsunfalls, für die er nach § 604\nwer nicht vorhanden ist, die Vollwaise mit dem ver-     abgefunden worden ist, oder durch Folgen eines\nstorbenen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft ge-     anderen Arbeitsunfalls Schwerverletzter, so lebt auf\nlebt hat und von diesem überwiegend unterhalten         Antrag der Anspruch auf Verletztenrente in vollem\nworden ist. Sind mehrere Waisen vorhanden, ist          Umfang wieder auf. Die Abfindungssumme ist auf\ndie Waisenbeihilfe gleichmäßig zu verteilen.            die Rente insoweit anzurechnen, als sie die Summe\nder Rentenbeträge übersteigt, die dem Verletzten\n§ 602\nwährend des Abfindungszeitraumes zugestanden\nhätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß dem\nIst ein Verletzter, der länger als zehn Jahre eine   Verletzten monatlich mindestens die halbe Ver-\nRente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit         letztenrente verbleibt; dies gilt für aufgelaufene\num 80 oder mehr vom Hundert bezogen hat, nicht          Rentenbeträge entsprechend.\nan den Folgen eines Unfalls gestorben, so kann in\nHärtefällen an Stelle der einmaligen Beihilfe nach\n§ 600 Abs. 1 und 3 sowie § 601 eine laufende Bei-                  c) Abfindung für sonstige Dauerrenten\nhilfe gewährt werden.                                                               § 607\n(1) Verletzte, die Anspruch auf eine Dauerrente\nIV. Abfindung                      (§ 1585 Abs. 2) von 30 vom Hundert der Vollrente\noder mehr haben, können auf ihren Antrag zum\n1. Abfindung für Verletztenrenten                Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen\nGrundbesitzes oder grundstück.sgleicher Rechte durch\na) Abfindung für vorläufige Renten\n(Gesamtvergütung)                    einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche\ngilt auch für Verletzte, die Anspruch auf mehrere\n§ 603                         Dauerrenten wegen einer Gesamtminderung der\nErwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert oder mehr\nIst nach allgemeinen Erfahrungen unter Berück-       haben.\nsichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzel-\nfalles zu erwarten, daß nur eine vorläufige Rente          (2) Eine Abfindung kann auch gewährt werden\n(§ 1585 Abs. 1) zu gewähren ist, so kann der Träger             1. zum      Erwerb     eines    Dauerwohnrechts\nder Unfallversicherung den Verletzten nach Ab-                      nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom\nschluß der Heilbehandlung durch eine Gesamtver-                     15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175),\ngütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenauf-                     zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nwands abfinden. Nach Ablauf des Zeitraums, für                      Änderung und Ergänzung kostenrecht-\nden die Abfindung bestimmt war, ist auf Antrag                      licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bun-\nVerletztenrente zu gewähren, wenn die Vorausset-                    desgesetzbl. I S. 861), wenn der Dauer-\nzungen des § 581 vorliegen.                                         wohnberechtigte wirtschaftlich einem Woh-\nnungseigentümer gleichgestellt ist und das\nFortbestehen des Dauerwohnrechts im\nb) Abfindung für kleine Dauerrenten\nFalle der Zwangsversteigerung nach § 39\n§ 604                                     des Wohnungseigentumsgesetzes verein-\nbart wird,\nDer Träger der Unfallversicherung kann einen\n2. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft\nVerletzten, der Anspruch auf eine Dauerrente nach\nin einem als gemeinnützig anerkannten\n§ 1585 Abs. 2 wegen einer Minderung der Erwerbs-\nWohnungs- oder Siedlungsunternehmen,\nfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um we-\nwenn hierdurch die Anwartschaft auf bal-\nniger als 30 vom Hundert hat, auf seinen Antrag\ndige Zuteilung eines Familienheimes, einer\nmit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechen-\nEigentumswohnung oder einer Siedler-\nden Betrage abfinden. Das gilt auch, wenn der Ver-\nstelle sichergestellt wird,\nletzte Anspruch auf mehrere Dauerrenten aus der\nUnfallversicherung hat, deren Hundertsätze zusam-               3. zur Finanzierung eines Bausparvertrages\nmen die Zahl 30 nicht erreichen. Für die Abfindung                 mit einer Bausparkasse oder dem Beam-\ndieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung                      tenheimstättenwerk für die Zwecke des\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                      Absatzes 1.\ndesrates die Berechnung des Kapitalwertes.                                          § 608\nEine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn\n§ 605                            1. der Verletzte das 21., aber noch nicht das\nDer Anspruch auf Verletztenrente ist trotz der             55. Lebensjahr vollendet hat; ausnahmsweise\nAbfindung insoweit begründet, als die Folgen des              kann auch nach dem 55. Lebensjahr eine Ab-\nArbeitsunfalls sich nachträglich wesentlich ver-              findung gewährt werden,\nschlimmern. Als wesentlich gilt eine Verschlimme-          2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Ab-\nrung nur, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des             findungszeitraums die Rente unter 30 vom\nVerletzten für länger als einen Monat um min-                 Hundert der Vollrente herabgesetzt wird oder\ndestens zehn vom Hundert weiter gemindert wird.               wegfällt, und","253                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n3. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-     vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungs-\nwähr besteht.                                       summe,\n§ 609                         fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungs-\nsumme,\n(1) Die Abfindung kann die~ V erletzlenrente ohne\nKinderzulagen bis zur Hülftc umfassen.                 sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungs-\nsumme,\n(2) Die Abfindung ist auf die Verletztenrente für\nsiebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfin-\neinen Zeitraum von zehn Jahren beschränkt. Als\ndungssumme,\nAbfindungssumme wird das Neunfache des der Ab-\nfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages der          achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungs-\nRente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Ver-         summe,\nletz tenrente, an deren SteJle die Abfindung tritt,    neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungs-\nerlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für         summe.\nzehn Jahre.                                            Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Aus-\n(3) Kommen während des Abfindungszeitraumes         zahlung der Abfindungssumme folgenden Monats\nKinder (§ 583 Abs. 5) hinzu, so richtet sich die       bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-\nKinderzulage nach der Rente, die der Verletzte vor     summe zurückgezahlt worden ist.\nder Abfindung bezogen hat.                                (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den\n§ 610                         Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert-\n(1) Die bestimmungsmäßige Verwendung der            sätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück-\nAbfindungssumme ist durch die Form der Auszah-         zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-\nlung und in der Regel durch Maßnahmen zu sichern,      fangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt,\ndie eine alsbaldige Weiterverüußerung des Grund-       wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten\nstücks oder des gnmdstücksgleichen Rechts ver-         Jahres zurückgezahlt wird.\nhindern.                                                  (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme\n(2) Zu diesem Zwecke kann insbesondere ange-        lebt die der Abfindung zugrunde liegende Verletz-\nordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Be-       tenrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung\nlastung des mit der Abfindungssumme erworbenen         folgenden Monats wieder auf.\nGrundstücks oder grundstücksgleichen Rechts inner-\nhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Geneh-                              § 613\nmigung des Trägers der Unfallversicherung zulässig\nsind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in          (1) Eine Abfindung kann Verletzten, die An-\ndas Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf      spruch auf eine Dauerrente (§ 1585 Abs. 2) von\nErsuchen des Trägers der Unfallversicherung.           30 vom Hundert der Vollrente oder mehr haben,\nauch zur Begründung oder Stärkung einer Existenz-\n(3) Ferner kann die Abfindung davon abhängig        grundlage gewährt werden, sofern dies im Interesse\ngemacht werden, daß der Berechtigte die Eintra-        des Verletzten liegt.\ngung einer Sicherungshypothek für die Forderung\nauf Rückzahlung der Abfindungssumme nach den              (2) Die Abfindung ist auf die Hälfte der Ver-\n§§ 611 und 612 bewilligt.                              letztenrente ohne Kinderzulage für einen Zeitraum\nvon fünf Jahren beschränkt. Als Abfindung wird das\nViereinhalbfache des der Abfindung zugrunde lie-\n§ 611                         genden Jahresbetrages gezahlt. Der Anspruch auf\n(1) Soweit die Abfindungssumme nicht innerhalb      den Teil der Verletztenrente, an dessen Stelle die\neiner von dem Träger der Unfallversicherung ge-        Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der\nsetzten Frist bestimmungsgemäß verwendet worden        Auszahlung für fünf Jahre.\nist, hat sie der Verletzte auf Anforderung des Trä-       (3) Die Vorschriften der §§      608, 609    Abs. 3,\ngers der Unfallversicherung zurückzuzahlen.             §§ 611, 612 gelten entsprechend.\n(2) Dem Verletzten kann vor Ablauf von zehn\nJahren auf Antrag die durch die Abfindung er-                     2. Abfindung für Witwen - und\nloschene Verletztenrente gegen Rückzahlung der                             Witwerrenten\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden.\na) Abfindung zum Erwerb von Grundbesitz\n§ 612                                                  § 614\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt       (1) Eine Abfindung kann auch für Witwenrenten\nsich nach Ablauf des                                   bis zur vollen Höhe gewährt werden. Die Vorschrif-\nersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungs-        ten der §§ 607, 608, 609 Abs. 2, §§ 610 bis 612\nsumme,                                              gelten entsprechend.\nzweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungs-         (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine\nsumme,                                              Ehe, so hat sie die Abfindungssumme insoweit\ndritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungs-      zurückzuzahlen, als diese die Gesamtsumme der\nsumme,                                              Witwenrente übersteigt, die bis zu ihrer Wieder-","Nr. 23 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                          259\nvcrhciratung zu zt1hlcn gewesen wäre. Auf den zu-                            4. G eme ins ame Vorschriften über\nrückzuzahlcndc:11 Bc:Lrcl~J ist die Abfindung nach                                      die Abfindung\n§ 615 anzurechnen.\n§ 617\n(3) Stellt sich heraus, daß ein verschollener Ehe-                  Die Forderung auf Zahlung der Abfindungssumme\ngatte noch lebt, so isl die Abfindung insoweit zu-                   ist unpfändbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung\nrückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der Rente                      des Versicherungsamtes abgetreten oder verpfändet\nübersteigt., die bis zu dem in § 597 Abs. 4 be-                      werden. Das Versicherungsamt darf nur zustimmen,\nstimmten Zeitpunkt zu zahlen gewesen wäre.                           wenn die Abtretung oder Verpfändung den Abfin-\n(4) Das gleiche qilt für Witwerrenten.                            dungszweck fördert.\n§ 61.8\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\nb) Abfindung bei Wiederverheiratung                       urkundungen, Beglaubigungen, Urkunden, Voll-\nmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen\n§ 615\nund Löschungen im Grundbuch, die zur Durchfüh-\n(1) Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder,                   rung der Abfindung der Renten erforderlich sind,\nso wird düs Fünffache des Jahresbetrages der Rente                   sind kostenfrei.\nals Abfindung gewährt.                                                  (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\n(2) Hat die Witwe oder der Witwer sich wieder-                    lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.\nverheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder\nüberwiegendes Verschulden der Witwe oder des\nV. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen\nWitwers aufgelöst oder wird sie für nichtig erklärt,\nso lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente                                             § 619\nfür die Zeit nach Stellung des Antrages wieder auf.\nEin von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf-                          (1) Sterbegelder und Witwen-, Witwer- und Wai-\nlösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbener                      senbeihilfen sind binnen einer Woche nach ihrer\nneuer Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsan-                       Feststellung, Renten im voraus in Monatsbeträgen\nspruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzu-                    zu zahlen. Das Verletztengeld wird mit Ablauf jeder\nrechnen, es sei denn, daß er nicht zu verwirklichen                  Woche ausgezahlt.\nist.                                                                    (2) Der Träger der Unfallversicherung kann mit\nZustimmung des Berechtigten die Rente und das\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist eine bei der Wie-\nVerletztengeld für längere Zeitabschnitte zahlen.\nderverheiratung gezahlte Abfindungssumme in an-\ngemessenen mona.tlichen Teilbeträgen zurückzuzah-                       (3) Jede Leistung in Geld wird bei der Auszah-\nlen. Die Abfindungssumme mindert sich um den                         lung auf zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.\nBetrag, den die Witwe oder der Witwer bis zum\nWiederaufleben der Rente hätte beanspruchen kön-                                              § 620\nnen, wenn die neue Ehe nicht geschlossen worden\n(1) Der Träger der Unfallversicherung zahlt in\nwäre.\nder Regel die Leistungen durch die Deutsche Bun-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für                   despost. Das Nähere regelt der Bundesminister für\ndie Bezieher einer Rente nach § 592 Abs. 1 und 2                     Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nund § 593.                                                           dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen mit Zustimmung des Bundesrates durch all-\ngemeine Verwaltungsvorschriften.\n3. A h f i n d u n g d e s B e r e c h ti g t e n b e i         (2) Der Träger der Unfallversicherung kann die\nVerzug ins Ausland                               Leistungen auch an das vorn Berechtigten ange-\ngebene Geldinstitut überweisen.\n§ 616\n(3) Die Deutsche Bundespost erhält von den Trä-\n(1) Der Träger der Unfallversicherung kann einen                  gern der Unfallversicherung für die Auszahlung der\nVerletzten oder einen Hinterbliebenen, der seinen                    Renten eine Vergütung, deren Höhe die Bundes-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich                  regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngewöhnlich im Ausland aufhält, mit einem dem                         des Bundesrates festsetzt.\nWert der ihm zustehenden Leistungen entsprechen-\nden Kapital abfinden. Für die Abfindung dieser                                                § 621\nLeistungen bestimmt die Bundesregierung durch                           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                      kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit\ndie Berechnung des Kapitalwertes.                                    Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie an\n(2) Die Bundesregierung kann die Anwendung                        Empfänger zu zahlen ist, die sich außerhalb des\ndes Absatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-                    Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhalten.\nmung des Bundesrates für ausländische Grenzgebiete\noder für auswärtige Staaten ausschließen, deren                                               § 622\nGesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen                        (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-\nentsprechende Leistungen gewährleistet.                              stellung der Leistung maßgebend gewesen sind,","260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\neine wesentliche Andcrung ein, so ist eine neue                                 § 626\nFeststellung zu treffen.\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\n(2) Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach        nung mit Zustimmung des Bundesrates das Ruhen\ndem Unfall wird die Rente Dauerrente (§ 1585            der Leistung für ausländische Grenzgebiete oder\nAbs. 2). Eine Dauerrenlc kann nur in Abständen          für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetz-\nvon mindestens einem Jahr gelindert werden. Die         gebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine\nFrist beginnt mit dem Zeilpunkt, in dem die Rente       entsprechende Leistung gewährleistet.\nkraft Gesetzes Dauerrente geworden oder der letzte\nDauerrentenbescheid zugestellt worden ist.                                      § 627\n(3) Eine neue Feststellung der Verletztenrente          Uberzeugt sich der Träger der Unfallversicherung\ndarf für die Zeit nicht getroffen werden, in der        bei erneuter Prüfung, daß die Leistung zu Unrecht\nVerletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf      ganz oder teilweise abgelehnt, entzogen oder ein-\nVf>.rletztengeld wegen Bezuges von Arbeitsentgelt       gestellt worden ist, so hat er diese neu festzu-\nnicht besteht.                                          stellen.\n§ 623                                                  § 628\n(1) Die gemäß § 622 neu festgestellte Leistung          Der Träger rl r Unfallversicherung braucht eine\n0\nwird von dem Zeitpunkt ab gewährt, in dem die           Leistung nicht zurückzufordern, die er vor rechts-\nAnderung der Verhältnisse eingetreten ist. § 622        kräftiger Entscheidung zahlen mußte oder zu Un-\nAbs. 3 bleibt unberührt.                                recht gezahlt hat. Er darf eine Leistung nur zu-\n(2) Eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente       rückfordern, wenn ihn für die Uberzahlung kein\nwird erst mit Ab]auf des auf die Zustellung des         Verschulden trifft und nur soweit der Leistungs-\nBescheides folgenden Monats wirksam.                    empfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte,\ndaß ihm die Leistung nicht oder nicht in der ge-\nwährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung\n§ 624                          wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-\n(1) Entzieht sich ein Verletzter ohne triftigen      fängers vertretbar ist.\nGrund einer zumutbaren Maßnahme der Heilbe-                                     § 629\nhandlung oder der Berufshilfe oder einer Nach-\nuntersuchung oder Beobachtung, so können die              Gegen Ansprüche der Berechtigten darf nur auf-\nLeistungen ganz oder teilweise versagt werden,          gerechnet werden mit Ansprüchen des Trägers der\nwenn er auf diese Folgen vorher schriftlich hinge-      Unfallversicherung auf\nwiesen worden ist.                                         1. Zahlung geschuldeter Beiträge,\n(2) Nicht zumutbar ist eine Maßnahme der Heil-          2. Rückzahlung von Vorschüssen, die aus den\nbehandlung, die mit einer Gefahr für Leben oder               Mitteln des Trägers der Unfallversicherung\nGesundheit des Verletzten verbunden ist, eine                 geleistet sind,\nOperation auch dann, wenn sie einen erheblichen           3. Erstattung von zu Unrecht gezahlten Leistun-\nEingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.          gen,\n4. Erstattung von Verfahrenskosten,\n§ 625                             5. Zahlung von Ordnungsstrafen,\n6. Schadensersatz aus den §§ 640, 641,\n(1) Die Leistung ruht, solange der Berechtigte\nweder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1           7. Herausgabe einer von einem Dritten an den\ndes Grundgesetzes noch früherer deutscher Staats-             Berechtigten bewirkten Leistung, die dem Trä-\nangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 des              ger der Unfallversicherung gegenüber wirk-\nGrundgesetzes ist und                                         sam ist.\n1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des                              § 630\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes auf-          (1) Ist beim Tode des Berechtigten eine Leistung\nhält oder                                     noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu\n2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den         der Witwe oder dem Witwer,\nGeltungsbereich des Grundgesetzes ver-\nhängt ist.                                      den Kindern,\nden Eltern,\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren\nErziehungsberechtigte sich gewöhnlich außerhalb           den Geschwistern,\ndes Geltungsbereichs dc.;s Grundgesetzes aufhalten.       der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 2,\n(3) Absatz 1 gilt ferner nicht .für Berechtigte, die wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes\nzwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945        in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von\nin das Ausland geflüchtet sind, um sich einer von       ihm wesentlich unterhalten worden sind.\nihnen nicht zu vertretenden und durch die politi-          (2) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Ver-\nschen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangs-         wandte oder Verschwägerte, die an Stelle der ver-\nlage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen        storbenen oder geschiedenen oder an der Führung\nnicht in das Gebiet des Deut.sehen Reichs zurück-       des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder\nkehren konnten.                                         Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus-","Nr. 23 - Tag der Ausg·abe: Bonn, den 9. Mai 1963                           261\nhalt des Bcrcd11.iqlen mindestens ein Jahr lang vor          3. die anderen nach § 583 Abs. 5 den ehelichen\ndc:,sen Tode qdiihrt hat und von ihm überwiegend                Kindern des Unternehmers oder seines Ehe-\nunterhalten worden isl.                                         gatten Gleichgestellten,\n4. die Geschwister des Unternehmers oder seines\n§ ()31\nEhegatten,\nDie Renlc wird bis zum Ende des Monats ge-                5. die in § 544 genannten Personen.\nwährt, in dem die Voraussetzungen für ihren Weg-\nfall oder ihr Ruhen eintreten.\nVI. Besonderheiten für die Unternehmerversicherung                        Dritter Abschnitt\nHaftung von Unternehmern und anderen Personen\n§ 632\nDie Satzung kann bestimmen, daß und unter                  A. Ausschluß der Haftung gegenüber\nwelchen Vornus~;ctzungen die versicherten Unter-                Versicherten und Hinterbliebenen\nnehmE!r und ihre im Unternehmen mitarbeitenden\nEhegatten auf Antrag mit einem höheren Jahres-                                      § 636\narbeitsvcrdic'n~;t versichert werden (Zusatzversiche-        (1) Der Unternehmer ist den in seinem Unter-\nrung).                                                    nehmen tätigen Versicherten, deren Angehörigen\nund Hinterbliebenen, auch wenn sie keinen An-\n§ 633\nspruch auf Rente haben, nach anderen gesetzlichen\n(1) Die Sal.7ung kann bestimmen, daß und wieweit      Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den\ndie als Unternehmer Versicherten, wenn sie nicht          ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflich-\nbei einem Tr~igcr der gesetzlichen Krankenversiche-       tet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbei-\nrung versichert sind, Anspruch auf Heilbehandlung         geführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der\nund Bcrufshil.fe nicht sofort, aber spätestens mit dem    Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.\nBeginn der 14. ·woche nach dem Arbeitsunfall haben.       Der Schadensersatzanspruch des Versicherten, seiner\n(2) Die Heilbehandlung soll schon während der         Angehörigen und seiner Hinterbliebenen vermin-\nersten 13 Wochen nach dem Unfall gewährt werden,          dert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach\nwenn die vom Verletzten selbst gewählte Behand-           Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von\nlung nicht ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit mög-        Trägern der Sozialversicherung erhalten.\nlichst schnell und vollständig wiederherzustellen.           (2) Das gleiche gilt für Ersatzansprüche Versicher-\nZur Förderung der Heilbehandlung kann während             ter, die Beschäftigte eines weiteren Unternehmers\nihrer Dauer e.h>.m Verletzten und seinen Angehöri-        sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen\ngen eine geldliche Unterstützung· gewährt werden.         gegen diesen Unternehmer..\nBei Heilanstaltspflege ist Verletztengeld zu zahlen;\ndaneben ist die Gewährung einer geldlichen Unter-\n§ 637\nstützung nach Satz 2 zulässig.\n(1) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen entsprechend\n(3) Dem Verletzten können die Kosten der selbst\nfür die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen\ngewählten Behandlung für die ersten 13 Wochen\nAngehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in\nganz oder zum Teil erstattet werden. Sie sollen,\ndemselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen,\nsoweit das angemessen ist, ganz erstattet werden,\nwenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betrieb-\nwenn der Verletzte sich selbst rechtzeitig eine Be-\nliche Tätigkeit verursacht.\nhandlung verschafft, die eine möglichst schnelle und\nvollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähig-             (2) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen in Unternehmen\nkeit herbeizuführen geeignet ist.                         der Feuerwehren ferner entsprechend für Ersatz-\nansprüche Versicherter, deren Angehörigen und\n§ 634                           Hinterbliebenen gegen Feuerwehrvereine und ihre\nVorstände, die Mitglieder von Pflicht- und freiwilli-\n(1) Die Satzung kann bestimmen, daß den als           gen Feuerwehren, die beigezogenen Löschpflichti-\nUnternehmer Versicherten für die ersten 13 Wochen         gen, die freiwillig beim Feuerwehrdienst helfenden\nnach dem Arbeitsunfall Geldleistungen ganz oder           Personen sowie gegen alle beim Tätigwerden der\nteilweise nicht gewährt werden.                           Feuerwehr mit Befehlsgewalt ausgestatteten Per-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherten, die     sonen.\nbei einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche-           (3) Bei Arbeitsunfällen in sonstigen Unternehmen\nrung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.        zur Hilfe bei Unglücksfällen einschließlich des zivi-\n(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß schon        len Bevölkerungsschutzes gilt Absatz 2 entspre-\nvom Tage nach dem Arbeitsunfall an Rente gewährt          chend.\nwird.\n§ 638\n§ 635\n(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in\nDie §§ 633 und 634 gelten auch für                     den §§ 636 und 637 genannten Art zu erkennen, so\n1. den Ehegatten des Unternehmers,                    ist es an die endgültige Entscheidung gebunden,\n2. die Verwandten auf- und absteigender Linie          die in einem Verfahren nach diesem oder dem\ndes Unternehmers oder seines Ehegatten,           Sozialgerichtsgesetz darüber ergeht,\n3","262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1. ob ein Arb(;il.sunfall vorliegt,                  (2) Die Vorschrift des § 638 über die Bindung des\n2. in welchem Umfang und von welchem Trä-         Gerichts gilt auch für diese Ansprüche.\nger der Unfallversicherung die Leistungen\nzu gewähren sind.\n(2) D,Js Ccricht setzt sein V erfahren so lange aus,                             ZWEITER TEIL\nbis die Entscheidung in dem Verfahren nach diesem\noder dem Sozic.1lgericht.sgesetz crgtmgen ist. Dies gilt              Allgemeine Unfallversicherung\nnicht für Arreste und einstweilige Verfügungen.\nErster Abschnitt\n§  639                                          Umfang der Versicherung\nPersonen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder\n§ 637 beschränkt ist und von denen der Verletzte,                                          § 643\nseine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen                  Die allgemeine Unfallversicherung umfaßt alle\nSchadensersatz fordern, können statt des Berechtig-        Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Ar-\nten die Feststclhmgcn nach § 638 Abs. 1 beantragen         beitsunfall Versicherten, soweit sie nicht der land-\noder das entsprechende Verfahren nach dem Sozial-          wirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung\ngerichtsgesetz; betreiben. Der Ablauf von Fristen,         unterliegen.\ndie ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt\nnicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Per-                                        § 644\nsonen das Verfallren selbst betreiben.                        (1) Die Satzung kann bestimmen, daß landwirt-\nschaftliche Nebenunternehmen und die in ihnen\ntätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten der all-\nB. Haftung gegenüber den Trägern\ngemeinen Unfallversicherung unterstellt werden,\nder Sozialversicherung\nwenn in dem Nebenunternehmen überwiegend Per-\n§  640                         sonen aus dem Hauptunternehmen tätig sind und\ndie beteiligte landwirtschaftliche Berufsgenossen-\n(1) Haben     Personen, deren Ersatzpflicht durch       schaft zustimmt. Die Zustimmung kann durch die\n§ 636 oder § 637 beschränkt ist, den Arbeitsunfall         für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu-\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so         ständige Aufsichtsbehörde ersetzt werden.\nhaften sie für alles, was die Träger der Sozial-\nversicherung nach Ccsetz oder Satzung infolge des              (2) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche\nArbeitsunfalls aufwenden müssen. Statt der Rente           Unternehmen mit einer Größe von mehr als fünf\nkann der Kapitalwert gefordert werden.                     Hektar sowie Unternehmen des Gartenbaues, Wein-\nbaues, Tabakbaues und anderer Spezialkulturen in\n(2) Die Träger der Sozialversicherung können nach\neiner Größe von mehr als 0,25 Hektar.\nbilligem Ermessen insbesondere unter Berücksichti-\ngung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädi-\ngers auf den Ersatzanspruch verzichten.                                                    § 645\nDie allgemeine Unfallversicherung um.faßt auch\n§ 641                           die in § 835 genannten Unternehmen und Ver-\nHat ein Mitglied eines vertretungsberechtigten         sicherten, wenn das Unternehmen wesentlicher Be-\nOrgans, ein Abwickler oder Liquidator einer juri-          standteil eines der allgemeinen Unfallversicherung\nstischen Person, ein vertretungsberechtigter Ge-           zugehörigen Unternehmens ist und nicht über den\nsellschafter oder ein Liquidator einer Personen-           örtlichen Verkehr hinausreicht.\ngesellschaft des Handelsrechts oder ein gesetzlicher\nVertreter des Unternehmers in Ausführung einer\nihm zustehenden Verrichtung den Arbeitsunfall vor-                              Zweiter Abschnitt\nsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet\nTräger der Versicherung\nnach Maßgabe des § 640 auch der Vertretene. Eine\nnach § 640 bestehende Haftung desjenigen, der den            A. B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t e n und an d e r e\nArbeitsunfall verursacht hat, bleibt unberührt. Das                      Träger der Versicherung\ngleiche gilt für ein Mitglied des Vorstandes eines\nnichtrechtsfähigen Vereins oder für einen vertre-                                          § 646\ntungsberechtigten Gesellschafter einer Personenge-\n(1) Träger     der allgemeinen Unfallversicherung\nsellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe,\nsind vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 die in der\ndaß sich die Haftung auf das Vereins- oder das\nAnlage 1 aufgeführten Berufsgenossenschaften.\nCesellschaftsvermögen beschränkt.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n§ 642                          ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates die sachliche Zuständig-\n(1) Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach         keit der Berufsgenossenschaft nach Art und Gegen-\ndem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger        stand der Unternehmen.\nder Unfallversicherung bindend festgestellt oder das\nUrteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in          (3) Die Berufsgenossenschaften               sind für   ihre\nfünf Jahren nach dem Arbeitsunfall.                        eigenen Unternehmen zuständig.","Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                            263\n§ 617                                     dem Bundesminister der Finanzen bezeich-\nneten Unternehmen, die in selbständiger\n(l) Umfaßl ein Unternehmen verschiedenartige\nBestandleile, so ist die Berufsgenossenschaft zu-                   Rechtsform betrieben werden und an de:::ien\nder Bund allein oder zusammen mit einem\nstüncl 19, der das Hauplunternehmen angehört. Das\nLand oder einer Gemeinde überwiegend\ngleiche gilt unbeschadet der §§ 644 und 645 von\nNebenunternehmen.                                                   beteiligt ist,\n3. bei dem Technischen Hilfswerk sowie, vor-\n(2) Für Binnenschi.ffabrts-, Fäbr- und Flößerei-                 behaltlich des § 655 Abs. 2 Nr. 2 und des\nunternehmen gilt Absutz 1 nicht.                                    § 657 Abs. 1 Nr. 4, bei einer Tätigkeit nach\n§ 539 Abs. 1 Nr. 12, wenn eine Tätigkeit\n§ 648                                     nicht Bestandteil eines zu einem anderen\nEine Bcrufsu<:nosscnschaft hat Arbeitsunfälle bei                Versicherungsträger gehörenden Unterneh-\nTätigkeit in einem Unternebmen, das für Rechnung                    mens ist,\neines ihr nicht angehörigen Unternehmers · geht,                 4. in den Bereitschaften und verwandten\ndann zu entschädigen, wenn ein ihr angehöriger                      Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten\nUnternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt                     Kreuzes einschließlich der Vorstände der\nzu zahlen hat.                                                      Verbände des Deutschen Roten Kreuzes\nund ihrer Verwaltungsorgane unbeschadet\n§ 649\nder Dauer ihrer Tätigkeit,\n(1) Scheiden Teile einer Berufsgenossenschaft aus,            5. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14,\num eine andere zu bilden oder in eine andere über-                  wenn das Unternehmen auf Kosten des\nzugeti en, so hat die andere Berufsgenossenschaft                   Bundes oder in seinem Auftrag durchge-\nvon diesem Zeitpunkt an die Entschädigungsan-                       führt wird,\nsprüche zu befriedigen, die gegen die alte Berufs-\n6. in den Fällen des § 540, in denen eine\ngenossenschaft aus Unfällen in den ausgeschiedenen\nstrafrichterliche Anordnung durch ein Ge-\nUnternehmen erwachsen sind. Dies gilt auch, wenn\nricht des Bundes erlassen worden ist.\nlandwirtschaftliche Nebenunternehmen nach der\nSatzung in eine gewerbliche Berufsgenossenschaft             (2) Der Bund kann für bestimmte Unternehmen\nübergehen.                                                der zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten und\nzum Ende eines Kalenderjahres austreten. Den Ein-\n(2) Berufsgenossenschaflen, denen hiernach die\ntritt und den Austritt erklärt der zuständige Bundes-\nEntschädigungspflicht zu.fällt, haben Anspruch auf\nminister.\neinen entsprechenden Teil der Rücklage und der\nBctriebsrnitlel der abgebenden Berufsgenossenschaft.         (3) Ubernimmt der Bund ein Unternehmen, über-\nführt er ein Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 in\n§  650                           seine Zuständigkeit oder tritt er aus einer Berufs-\ngenossenschaft aus, so hat er die Entschädigungs-\nDie Verlrelerv<~rsammlungen der beteiligten Be-        ansprüche zu befriedigen, die gegen die Berufsge-\nrufsgenossenschaften können durch übereinstim-            nossenschaft aus Arbeitsunfällen in den ausgeschie-\nmcmde Beschlüsse von den Vorschriften des § 649           denen Unternehmen entstanden sind. Ein entspre-\nabwrdchen.                                                chender Teil der Betriebsmittel und der Rücklage\n§ 651                            der Berufsgenossenschaft ist dem Bund zu über-\nweisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung üb.er\nWerden mehrere Berufsgenossenschaften zu einer         die Auseinandersetzung bedarf es des Beschlusses\nBerufsgenossenschaft vereinigt, so geben alle ihre        der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft.\nRechte und Pi1ichten auf diese über.\n§ 654\n§ 652\nDie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\n(1) Wird eine Berufsgenossenschaft aufgelöst, so       Arbeitslosenversicherung ist Träger der Unfallver-\nwerden die Unternehmensarten und Bezirke der              sicherung\naufgelösten Berufsgenossenschaft anderen Berufs-\ngenossenschaften zugewiesen.                                 1. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr.. 4, wenn der\nVerletzte nicht auch nach anderen Vorschriften\n(2) Mit der Auflösung eirn~r bundesunmittelbaren             versichert ist,\nBerufsgenossenschaft gehen deren Rechte und Pflich-\nten auf den Bund über. Mit der Auflösung einer               2. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, wenn\nLandesunmittell:w rcn Berufsgenossenschaft gehen                es sich um Maßnahmen der Berufsausbildung\nderen Rechte und Pflichten auf das Land über.                   und Bildungsmaßnahmen nach den § 39 Abs. 3,\n§§ 133, B6 und 153 des Gesetzes über Ar-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n§ 653\nhandelt, die von der Bundesanstalt für Ar-\n(1) Der Bund ist Träger der Versicherung für Ver-            beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nsicherte                                                        durchgeführt werden,\n1. in seinen Unternehmen,                            3. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 1, wenn\n2. in den von den zustündigen Bundesmini-                das Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis mit\nstern im Einvernehmen mit dem Bundes-                der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nminister für Arbeit und Sozialordnung und            Arbeitslosenversicherung geschlossen ist,","264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n4. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 13, wenn                2. in den von der zuständigen obersten Ver-\nder Versicherte für die Bundesanstalt für Ar-                waltungsbehörde des Landes im Einver-\nbeitsvcrmi 1.tlung und Arbeitslosenversicherung              nehmen mit der für die Sozialversicherung\ntfüig ist.                                                   zuständigen obersten Verwaltungsbehörde\nbezeichneten Unternehmen, die in selb-\n§ 655\nständiger Rechtsform betrieben werden\n(1) § 653 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 2 und 3               und an denen Gemeinden oder Gemeinde-\ngilt entsprechend für die Länder.                                   verbände allein oder zusammen mit dem\n(2) Das Land ist auch Träger der Versicherung                    Bund oder einem Land überwiegend be-\n1. für solche Unternehmen zur Hilfe bei Un-                 teiligt sind,\nglücksfällen, die nicht für seine Rechnung           3. in Haushaltungen,\ngehen,                                               4. im örtlichen Alarmdienst des Luftschutzes\n2. für den überörtlichen Luftschutzhilfsdienst,             und im örtlichen Luftschutzhilfsdienst; § 655\n3. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 bis 11              Abs. 3 gilt entsprechend,\nund, soweit nicht nach § 653 Abs. 1 Nr. 6\n5. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, \\venn\nder Bund Träger der Versicherung ist, in\ndas Unternehmen auf Kosten einer Ge-\nden Fällen des § 540.\nmeinde oder eines Gemeindeverbandes\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, die                     oder in deren Auftrag durchgeführt wird,\nBestandteil eines anderen der Unfallversicherung\n6. bei Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die\nunterliegenden Unternehmens sind.\nvon den Trägern der Sozialhilfe durchge-\n(4) Ubt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, so                  führt werden,\ngill auch § 657 entsprechend.\n7. bei Bauarbeiten, die andere als die in\nNummer 1 und in den §§ 653 bis 655 ge-\n§ 656                                    nannten Unternehmer nicht gewerbsmäßig\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                     ausführen, wenn für die geplante Arbeit\ndurch Rechtsverordnung eine Gemeinde von wenig-                     nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich\nstens 500 000 Einwohnern, die sie zur Durchführung                  verwendet werden,\nder Unfallversicherung für leistungsfähig halten,                8. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 und\nzum Versicherungsträger zu bestimmen.                               für die von Dritten beim Bau von aner-\n(2) Die    Landesregierungen werden ermächtigt,                  kannten Kleinsiedlungen (§ 96 des Zwei-\ndurch Rechtsverordnung auch mehrere Gemeinden                       ten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nihres Landes von zusammen wenigstens 500 000 Ein-                   vom 1.August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121)\nwohnern, die nicht schon Versicherungsträger sind                   beschäftigten Personen.\nund die sie zur gemeinsamen Durchführung der Un-             (2) Personen, die in gemeindlichen Verkehrs-\nfallversicherung für leistungsfähig halten, zu einem      unternehmen mit Einschluß der gemeindlichen\nVerband zu vereinigen und diesen zum Versiche-            Hafen- und Umschlagsbetriebe, in gemeindlichen\nrungsträger zu bestimmen (Gemeindeunfallversiche-         Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerken oder in ge-\nrungsverband). Mehrere Länder können gemeinsam            meindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 776\neinen Gemeindeunfallversicherungsverband errich-          Abs. 1 Nr. 1 und 3) beschäftigt werden, sind bei\nten.                                                      den zuständigen Berufsgenossenschaften versichert.\n(3) Die Cemeindeunfallversicherungsverbände sind\n(3) Außer für die in Absatz 2 genannten .Unter-\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne\nnehmen gilt § 653 Abs. 2 und 3 für die Gemeinden\ndes § 3.\n(§ 656 Abs. 1) entsprechend.\n(4) Die     Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung eine Gemeinde nach Ab-\nsatz 1 oder einen Gemeindeunfallversicherungsver-                              B. Verfassung\nband nach Absatz 2 für ihren Bereich zum Versiche-                  der Berufsgenossenschaften\nrungsträger für Unternehmen der in § 655 Abs. 2\nNr. 1 und 3 genannten Art zu bestimmen. Die Lan-                                I. Mitgliedschaft\ndesregierun~Jen werden ferner ermächtigt, durch\nRechtsverordnung für die Versicherung der Unter-                                      § 658\nnehmen der Feuerwehren einschließlich des Brand-             (1) Mitglied der sachlich zuständigen Berufsge-\nschutzes im Luftschutzhilfsdienst andere Träger der       nossenschaft (§ 646) ist jeder Unternehmer, dessen\nUnfall versichcrung zuzulassen od<:r zu bestimmen.        Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständig-\nkeitsbereich der Berufsgenossenschaft hat.\n§ 657                            (2) Unternehmer ist\n(1) Die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) und Gemeinde-                1. derjenige, für dessen Rechnung das Unter-\nunfallversichcrunqsverbünde (§ 656 Abs. 2) sind                     nehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätig-\nTräger der Unfallversicherung für Versicherte                       keit) geht,\n1. in den Unternehmen der Gemeinden und                 2. bei nicht gewerbsmäßigem Halten von\nGemeindeverbündc, soweit nicht in Ab-                    Fahrzeugen oder Reittieren, wer das Fahr-\nsatz 2 etwas anderes bestimmt wird,                      zeug oder das Reittier hält.","Nr. '.23  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                           265\n(3) Der Bund, die Länder, Gemeinden und Ge-                                        § 664\nmeindeverbände sind nur Mitglieder, soweit die                 (1) Unternehmer, die versichert sind oder Ver-\n§§ 653 bis 657 dies zuli:lssr:n.                            sicherte beschäftigen, werden in das Unternehmer-\nverzeichnis nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur\n§ 659                           Berufsgenossenschaft aufgenommen. Sie erhalten\neinen Mitgliedschein.\nDie Mitgliedscbaft des Unternehmers beginnt mit\nder Eröffnung des Unternehmens oder der Auf-                   (2) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist darüber\nnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unter-            dem Unternehmer ein Bescheid mit Gründen zu er-\nnehmen; für den Bund und die Länder, für Gemein-            teilen.\nden und Gemeindc~verbände regelt sich der Beginn               (3) War die Eintragung in das Unternehmerver-\nder Mitgliedschaft nach den §§ 653 bis 657.                 zeichnis unrichtig, so ist dieses zu berichtigen.\n(4) Bei Unternehmern nicht gewerbsmäßiger Bau-\n§ 6()0                          arbeiten kann die Berufsgenossenschaft von der\nAufnahme in das Unternehmerverzeichnis absehen.\nDer Unternehmer hat die in seinem Unternehmen\nIn diesem Falle erhält der Unternehmer keinen Mit-\nBeschäftigten darüber zu unterrichten,\ngliedschein.\n1. welcher Berufsgenossenschaft und Bezirksver-\nwaltung (Sektion) das Unternehmen angehört,\n2. wo die Geschäftsstelle der Berufsgenossen-                          IV. Wechsel des Unternehmers,\nschaft und der Bezirksverwallung (Sektion) ist,               Änderung im Unternehmen und in seiner\nZugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft\n3. innerhalb welcher Frist (§ 1546) Ansprüche auf\nUnfallentschädigung ünzumelden sind.                                            § 665\nDer Unternehmer hat jeden Wechsel der Person,\nII. Anmeldung clPr Unternehmen                 für deren Rechnung das Unternehmen geht, in der\ndurch die Satzung bestimmten Frist der Berufsge-\n§ 661                           nossenschaft zur Eintragung in das Unternehmer-\nverzeichnis anzuzeigen. Zur Zahlung der Beiträge\nWer als Unternehmer Mitglied einer Berufsgenos-\nbis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der\nsenschaft wird, hat binnen einer Woche der zustän-\nWechsel angezeigt wird, sind der bisherige Unter-\ndigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen\nnehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner\n1. den Gegenstand und die Art des Unternehmens,          verpflichtet.\n2. die Zahl der Versicherten,\n§ 666\n3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme\nder vorb~reit.cnden Arbeiten für das Unter-              Der Unternehmer hat Änderungen seines Unter-\nnehmen.                                               nehmens, die für die Zugehörigkeit zu einer Be-\nrufsgenossenschaft wichtig sind, der Berufsgenossen-\n§ 662                           schaft in der durch die Satzung bestimmten Frist\nanzuzeigen.\n(1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von\nUnternehmern oder anderen selbständigen Berufs-                                       § 667\ntätigen, die als Körperschaften des öffentlichen               (1) Ändert sich die Zuständigkeit der Berufs-\nRechts errichtet sind, ferner Verbände und andere           genossenschaft für ein Unternehmen, so überweist\nZusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere             die Berufsgenossenschaft dieses dem zuständigen\nselbständige BerufsU-it.iqe kraft Gesetzes angehören        Träger der Unfallversicherung. Dieser teilt die Uber-\noder anzugehören haben, huben die Versicherungs-            wcisung dem Unternehmer unter Angabe der\nbehörden und die Träger der Unfallversicherung bei          Gründe mit.\nder Ermittlung von Unternehmen zu unterstützen.\n(2) Erlischt ein Unternehmen, so löscht es die\n(2) Behörden, denen die Erleilung einer gewerbe-         Berufsgenossenschaft im Unternehmerverzeichnis.\nrechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen         Entfallen die Voraussetzungen für die Eintragung\nBerechtigungsscheines oblfo~Jt, haben die Berufsge-         aus anderen Gründen, so kann die Berufsgenossen-\nnossenschaften bei der Ermittlung der diesen zuge-          schaft die Eintragung löschen.\nhörigen Unternehmen zu unterstützen.\n(3) Die für die Bauerlaubnisse zuständigen Be-                                     § 668\nhörden haben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nvon jeder Bauerluubnis unter Bezeichnung des Bau-              (1) Die Uberweisung oder Löschung wird wirk-\nherrn, des Ortes und der Art der Bauarbeit Nach-            sam mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie\nricht zu geben.                                             dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.\n(2) Die beteiligten Träger der Unfallversiche-\nrung und Unternehmer können einen anderen Tag\nIII. Unternehm(~rverzeichnis                vereinbaren.\n§ 663                                                     § 669\nDie Berufsgenossenschaften haben Unternehmer-               (1) Gehen einzelne Unternehmen oder Neben-\nverzeichnisse zu führen.                                    unternehmen von einem Träger der Unfallversiche-","266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nrung auf einen ünderen über, so gilt für den Uber-                  VI. Organe der Berufsgenossenschaft\ngang der Unfallast § 649.\n§ 674\n(2) § 650 gilt entsprechend.\nFür die Organe der Berufsgenossenschaft mit\nEinschluß des Geschäftsführers gelten die Vor-\nV. Saizung                         schriften über die Selbstverwaltung der Versiche-\nrungsträger.\n§ 670                                                    § 675\nDie Bcrulsg()no~\"~;ensd1,1fl !Jibl sieb eine Satzung,      Solange und soweit die \"'vVahl gesetzlicher Organe\ndie von der Verlrct.crvcr~,,mimlung beschlossen            einer Berufsgenossenschaft nicht zustande kommt\nwird.                                                      oder gesetzliche Organe sich weigern, ihre Geschäfte\nzu führen, führt sie auf Kosten der Berufsgenossen-\n§ 671\nschaft die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Be-\nDie Satzun~J muß bestimmen ü her                        auftragte.\n1. Sitz der Bern fsuenussen:,ch,_lft,                               §§ 676 bis 689 bleiben frei.\n2. Form der Willenserklürnngen         der  Berufs-\ngenosscnschafl nach ctußen,\nHinweis:\n3. Vertretung der Beru)sgenossenschaft gegen-\nüber dem Vorstand,                                                      §§ 690 bis 704\n4. Aufstellung des Haushaltsplans sowie Prü-                      Vgl. Einleitung des Artikels 1.\nfung und Abnahme der Jahresrechnung,\n5. Verfahren beim Einschätzen der Unterneh-\nDritter Abschnitt\nmen in die KiassQn des Gefahrtarifs,\n6. Verfahren bei Unternehmensänderungen und                                   Aufsicht\nbei Wechsel der Person des Unternehmers,                                    § 705\n7. Folgen von Unlemehmenseinstellung oder                (1) Das Bundesversicherungsamt führt die Auf-\neines Wed1sels der Person des Unternehmers,        sicht über die bundesunmittelbaren Berufsgenossen-\ninsbesondere Sicherstellung seiner Beiträge,       schaften. Auf den Gebieten der Unfallverhütung\nwenn er das Unternehmen einstellt,                 und der Ersten Hilfe führt der Bundesminister für\n8. Handhabung des ErlassQs von Vorschriften           Arbeit und Sozialordnung die Aufsicht über die\nzur Unfallv(~rhütung, zur Uberwachung der          bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften.\nUnternehmen und für die Erste Hilfe,                  (2} Die für   die Sozialversicherung zuständigen\n9. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden            obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die\nkraft Sc1tzung oder freiwillig versicherter        nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden\nPersonen sowie Höhe und Ermittlung ihres           führen die Aufsicht über die landesunmittelbaren\nJ ahresarbcitsvcrdienstes,                         Berufsgenossenschaften.\n10. Art der Bekanntmachungen,\n§ 706\n11. Anderung der Satzung.\nDas Aufsichtsrecht erstreckt sich, soweit es die\nUnfallverhütung und die Erste Hilfe bei Arbeits-\n§ 672                           unfällen betrifft, auch auf Umfang und Zweck-\n(1) Die Satzung und ihre Anderung bedürfen der          mäßigkeit der Maßnahmen der Berufsgenossenschaf-\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.                         te:n.\n§  707\n(2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die\nVertreterversammlung in einer von der Aufsichts-              (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nbehörde festgesetzten Frist eine neue Satzung auf-         ordnung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzustellen. Tut sie dies nicht oder wird auch die neue     mung des Bundesrates die Art und Form der Rech-\nSatzung nicht genehmigt, so erläßt die Aufsichts-         nungsführung.\nbehörde die Satzung.                                         (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\n§ 673                           seiner Anordnung Ubersichten über ihre Geschäfts-\nund Rechnungsergebnisse einzure1cnen. Landes-\nIst die Salzung genehmigt, so haben die bundes-\nunmittelbare Berufsgenossenschaften reichen die\nunmittelburcn Berufsgenossenschaften im Bundes-\nUbersichten über die für die Sozialversicherung zu-\nanzeiger, die landesunmittelbarcn Berufsgenossen-\nständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län-\nschaften in den entsprechenden Verkündungs-\nder ein, in denen sie ihren Sitz haben.\noder Bekanntmuclmngsblüllern der Länder, auf\nderen Gebiet sich ihr Bezirk erstreckt, Namen und            (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n,Sitz der Berufsgenossenschaft und die Bezirke der         ordnung stellt alljährlich über die gesamten Ge-\nBezirksverwaltungen (Sektionen) bekanntzumachen.           schäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlosse-\nDas gleiche gilt für Änderungen.                          nen Geschäftsjahres einen Nachweis auf.","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                             267\nVierter Ahschnitt                                             B. Uberwachung\nUnfol1verhütung und Erste Hilfe                                               § 712\nA. U n f a l 1v c r h ü tu n g s v o r s c h r i f t e n    (1) Die Berufsgenossenschaften haben durch tech-\nnische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Un-\n§ 70ß                             fallverhütung zu überwachen und ihre Mitglieder\n(1) Die   Berufsqc'nosscnsc:haflen erlassen Vor-             zu beraten.\nschriften über                                                     (2) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet,\n1. .Einrichlun9cn, J\\norclnunyen und Maß-                technische Aufsichtsbeamte in der für eine wirksame\nnahmen, wcld1e die Unlcmebmer zur                     Unfallverhütung erforderlichen Zahl anzustellen.\nV erhütunq von J\\ rlwilsunfällcn zu treffen\n(3) Technische Aufsichtsbeamte dürfen nur ange-\nhdben,\nstellt werden, nachdem sie die Befähigung für die\n2. das Vcrhalt.en, das die Versicherten zur              Tätigkeit als technische Aufsichtsbeamte nachge-\nVerhütun~J von Arb<!itsunfüllen zu bcob-               wiesen haben. Insoweit bedarf die Anstellung der\nac:hlen haben,                                        Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n3. ärztliche Untersuchungen von Versicher-\n(4) Der Bundesm.inister für Arbeit und Sozia.1-\nten, die vor der Beschäftigung mit Arbei-\nordnung erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften\nten durchzuführen sind, deren Verrichtung\nmit Zustimmung des Bundesrates für die technischen\nmit außergewöhnlichen Unfall- oder Ge-\nAufsichtsbeamten über deren Zusammenwirken mit\nsundheitsgefahren für sie oder Dritte ver-\nden Betriebsvertretungen.\nbunden ist.\nDie Vorschriften werden von der Vertreterversamm-\nlung beschlossen.                                                                         § 713\n(2) Die VorschrifLE!n müssen auf die Strafbestim-              Werden in einem Unternehmen Arbeiten oder\nmung des § 710 verweisen. Sie sind bekanntzu-                   sonstige Tätigkeiten durch ein Unternehmen, das\nmachen. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften               einer anderen Berufsgenossenschaft angehört, aus-\nsind über die Vorschriften und die Strafbestimmung              geführt, so sind die technischen Aufsichtsbeamten\nzu untE~rrichten und zur Unterrichtung der Versicher-           der für dieses Unternehmen zuständigen Berufs-\nten verpflichtet.                                               genossenschaft berechtigt, diese Arbeiten oder\nsonstigen Tätigkeiten zu überwachen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die\nunter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unter-\nnehmen.                                                                                   § 714\n(1) Die technischen Aufsichtsbeamten der Berufs-\n§ 709                              genossenschaften und bei bundesunmittelbaren Be-\nDie Unfallverhütungsvorscbriften und ihre Ände-               rufsgenossenschaften die vom Bundesminister für\nrungen bedürfen der Genehmigung des Bundesmini-                 Arbeit und Sozialordnung beauftragten Beamten\nsters für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Ent-                sind berechtigt, die Mitgliedsunternehmen der Be-\nscheidung hierüber hat er die zuständigen obersten              rufsgenossenschaft während der Arbeitszeit, Schiffe\nVerwaltungsbehörden der Länder zu hören.                        auch während der Liegezeit, zu besichtigen und\nAuskunft über Einrichtungen, Arbeitsverfahren und\nArbeitsstoffe zu verlangen. Die Unternehmer haben\n§ 710                              den technischen Aufsichtsbeamten und den übrigen\nin Satz 1 bezeichneten Personen die Besichtigung zu\n(1) Gegen Mitglieder oder Versicherte der Berufs-            ermöglichen. Die technischen Aufsichtsbeamten der\ngenossenschaft, die vorsi:itzlich oder grob fahrlässig          Berufsgenossenschaften sind berechtigt, gegen Emp-\ngegen nach §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungs-              fangsbescheinigung Proben von Arbeitsstoffen nach\nvorschriften verstoßen, hat der Vorstand Ordnungs-              ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen. So-\nstrafen bis zu 10 000 Deutsche Mark festzusetzen;               weit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf\nbei sonstigen fahrlässigen Verstößen kann der Vor-              verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlos-\nstand solche Onlnungsstrafcn festsetzen.\nsen oder versiegelt zurückzulassen. Die zuständigen\n(2) Bei fahrli.issigen Verstößen kann der Vorstand           technischen Aufsichtsbeamten sind berechtigt, bei\nvon der Festsetzung einer Ordnungsstrafe absehen,               Gefahr im Verzuge sofort vollziehbare Anordnun-\nwenn die Schuld des Täters und die durch den Ver-               gen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen.\nstoß verursachte Geführdung gering sind.                           (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht\nnach Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung nach\n§ 711                              Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt, kann mit einer\nOrdnungsstrafe bis 10 000 Deutsche Mark belegt\nBestimmungen, welche die Landesbehörden für                   werden. Zuständig für die Festsetzung der Ord-\nbestimmte Gewerbezweige oder Betriebsarten zur                  nungsstrafe ist, soweit sich die Zuwiderhandlung\nVerhütung von Unf~illen erlassen, sollen, wenn                  gegen die vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nnicht Gefahr im Verzuge ist, vorher den bc~teiligten            ordnung beauftragten Beamten richtet, der Bundes-\nBerufsgenossenschaften zur Begutachtung mitgeteilt              minister für Arbeit und Sozialordnung, im übrigen\nwerden.                                                         der Vorstand der Berufsgenossenschaft.","268                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Der Unl<!nwhrncr kcmn die Auskunft über                   (3) Werden mehr als drei Sicherheitsbeauftragte\nsolche FriJ~Jcn vcrwci~wrn, (lp1·cin Beantwortung ihn          bestellt, so bilden sie einen Sicherheitsausschuß.\nselbst oder cinPn cl<>r in § :mJ Abs. J Nr. 1 bis 3            Der Unternehmer oder sein Beauftragter sollen\nder Zivi lprozd\\u:·d n Ull~J fH:z<'iclmclen Angehörigen        mindestens einmal im Monat mit den Sicherheits-\nder GdiJhr slrcll rich l.t!rlidwr Vc;rfoluunq oder der         beauftragten oder, soweit ein solcher vorhanden ist,\nGefahr eines Verfc1hrcns n,1ch dc~m Gesetz über                mit dem Sicherheitsausschuß unter Beteiligung des\nOrdm1ngswidrigkcilcn oder d('r Ccfahr einer Ord-               Betriebsrates (Personalrates) zum Zwecke des Er-\nnungsstrafe aussetzen würde'.                                  fahrungsaustausches zusammentreffen.\n(4) Sowcil es wr Durchiührung des Absatzes 1                   (4) In den Unfallverhütungsvorschriften ist die\nerforderlich ist, wird das Crnndrccht. des Artikels 13         Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichti-\ndes Gnmdqcsel.zc:;-; rin~Jcsch rLink L                         gung der nach der Eigenart der Unternehmen be-\nstehenden Unfallgefahren und der Zahl der Arbeit-\nnehmer zu bestimmen.\n§ 715\n(1) Die von der Berufs~icnossenschaft mit der                                        § 720\nUbc-~rwcidnmg bccJurtragt.cn Pcirsonen dürfen fremde              (1) Die Berufsgenossenschaften haben für die er-\nGeheimnisse, ntimcntlich Bcl.riebs- oder Geschäfts-_           forderliche Ausbildung der nach diesem Gesetz mit\ngeheimnissc, die ihnen bei der Uberwachung                     der Durchführung der Unfallverhütung betrauten\nbckann1werdcn, nicht ohne die .Einwilligung des Be-            Personen zu sorgen und Mitglieder und Versicherte\ntroffenen offenbaren oder vc,rwcrü:n. Die Schweige-            zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen anzuhal-\npflicht besteht nicht gc~ienüber Versicherungs-                ten.\ntrügern, staatlichen Behörden, Versicherungsbehör-\n(2) Die Berufsgenossenschaften tragen die unmit-\nden oder Gerichten bei festgestellten Verstößen\ntelbaren Ausbildungskosten sowie die erforder-\ngegen die Unfallverhütunqsvorschriften oder sonsti-\nlichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungs-\ngen Verfehlungen der UnternchmE!r.\nkosten.\n(2) Die in Absal:z 1 bezeichneten Personen sind\n(3) Für die Arbeitszeit, die wegen Teilnahme an\nvon dem Versicherungsamt ihres Wohnortes auf die\neinem Ausbildungslehrgang ausgefallen ist, hat der\ngewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu\nVersicherte Anspruch auf ungemindertes Arbeits-\nverpflichten.\nentgelt.\n§ 71(1                                (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauf-\nDie Beru[sgenossenschafl. hat Namen, Wohnsitz               tragten (§ 719) sind die nach Landesrecht für den\nund AufsichtslwL.i rk der technischen Aufsichtsbeam-           Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu be-\nten d~n beteiliglen obersten Verwaltungsbehörden               teiligen.\nanzuzeigen.\nC. Erste Hilfe\n§ 717\nDer Bundesminister für Arbeit: und Sozialordnung                                     § 721\nrege1t durch all~JC'meinc Verwaltungsvorschriften mit             (1) Die Berufsgenossenschaften haben die Unter-\nZustimmung des Blmclesrntes das Zusammenwirken                 nehmer anzuhalten, in ihren Unternehmen eine\nder Bcrt1fsqc~nos'.;c•nschc1flc:n und GcwcrbPaufsichts-        wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen sicherzu-\nbehörden.                                                      stellen.\n§ 71B\n(2) Die §§ 708 bis 718 gelten entsprechend.\nErwachsen der lkntfsqcnossc·nschu.ft durch Pflicht-\nversäumnis eine·'-; Unt.crncrnncrs büre Auslagen für                     D. Unfallverhütungsbericht\ndie Uberwaclnrnq seines Un Lcrnclmiens, so kann der\nVorstand dem lJnlcrrH:hnwr dü\\S<' Kosten auferlegen.                                    § 722\nDie Kostf'n W('1dc!n wie CPrnc,indcdbgaben bei-                   (1) Die Bundesregierung hat dem Bundestag all-\ngetriebc~n.                                                    jährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichts-\njahr folgenden Jahres einen Bericht über den Stand\n§ 719\nder Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in\n(1) In UntPrnchmcn mit mch r als 20 Beschäftig-             der Bundesrepublik (Unfallverhütungsbericht) zu\nten hat der Unlunchmer einen oder mehrere Sicher-              erstatten, der die Berichte der Träger der Unfall-\nheitsbcauftrnglc zu lwstcllcn. Die Bestellung hat              versicherung und die Jahresberichte der Gewerbe-\nunter I\\1ii:wirkunq des Het.ricfr~ratcs (Personalrates)        aufsicht zusammenfaßt und einen umfassenden Uber-\nzu erfolgen. Die- fü,n,Jsoeno.,;c,cnscbaftcn können für        blick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle, die\nBetriebe mit qcri n(JCr Unf,111<\"/cfah r die Zahl 20 in        durch die Unfälle verursachten Kosten und über\nihrer Satzung erhöhen.                                         die Unfallverhütungsmaßnahmen gibt.\n(2) Die Sicherheilsb( ,rnfll c1(Jl(!fl haben den Unter-\n1\n(2) Die Träger der Unfallversicherung haben dem\nnehmer bei der Du rchführun~J des Unfallschutzes zu            Bundesminister für Arbeit und• Sozialordnung all-\nunterstützen, insbesondere sich von dem Vorhan-                jährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr\ndensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der                  folgenden Jahres über die Durchführung der Unfall-\nvorgcschriebcn<:n Sdrnlzvorrichtungcn fortlaufend              verhütung und die Maßnahmen für die Erste Hilfe\nzu übcrzeu~ien.                                                zu berichten. Landesunmittelbare Berufsgenossen-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                          269\n:;chaften reichen die Berichte über die für die                                    § 728\nSozial versidwrnn~J zuslündigen obersten Verwal-             (1) Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheit-\nl.tm~1s bd1örden der Uinder ein, in denen sie ihren       licher Mindestbeitrag erhoben wird.\nSitz haben.\n(2) Sie kann auch bestimmen, daß die Beiträge\nnach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten\nf-ünflc~r Abschnitt                    entrichtet werden.\nAufbringung und Verwendung der Mittel                (3) Sie kann ferner bestimmen, daß der Beitrag\nfür nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ein Mehr-\nA. Allgemeines                        faches, höchstens jedoch das Vierfache des nach dem\nGefahrtarif berechneten Beitrags des letzten Ge-\n§ 723\nschäftsjahres beträgt.\nDie Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossen-\n§ 729\nschaften werden durch Beiträge der Unternehmer,\ndie versichert sind oder Versicherte beschäftigen,           (lt Die Satzung kann bestimmen, daß der Auf-\naufgebracht.                                              traggeber die Beiträge für die nach § 539 Abs. 1\nNr. 2 Versicherten und deren Beschäftigte zahlt.\n§ 724\n(2) Bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten haftet\n(1) Die Beitrlige müssen den Bedarf des abgelau-\nder Bauherr für die Beiträge und die übrigen Lei-\nfenen Geschäftsjahres einschließlich der zur An-\nstungen zahlungsunfähiger Unternehmer während\nsammlung der Rücklage nötigen Beträge decken.\neines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig\nDarüber hinaus dürfen sie nur zur Beschaffung der\nfestgestellt ist. Zwischenunternehmer haften vor\nBetriebsmittel erhoben werden.\ndem Bauherrn.\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß der Jahres-          (3) Absatz 2 gilt für die Auftraggeber der nach\nbedarf (Absatz 1) nach den Aufwendungen für die           § 539 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten entsprechend.\nMonate Januar bis September des Geschäftsjahres\nvorausgeschätzt wird.\nIII. Gefahrtarif\nB. Beitragsberechnung                                                § 730\nI. Allgemeines                        Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der\nUnfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch\n§ 725                         einen Gef ahrtarif Gefahrklassen zu bilden.\n(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich vorbehalt-\nlich des § 728 nach dem Entgelt der Versicherten in                                § 731\nden Unternehmen und nach dem Grade der Unfall-\ngefahr in den Unternehmen.                                   (1) Der Vorstand hat den Gefahrtarif mindestens\nalle fünf Jahre mit Rücksicht auf die eingetretenen\n(2) Den einzelnen Unternehmen sind von der Be-        Arbeitsunfälle nachzuprüfen.\nrufsqenossenschaft unter Berücksichtigung der Zahl\n(2) Der Vorstand hat das Ergebnis der Nachprü-\nund Schwere der vorg(~kommenen Arbeitsunfälle\nfung mit einem nach Unternehmenszweigen geord-\nZuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilli-\nneten Verzeichnis der Arbeitsunfälle, die einen\ngen; Wegeunfälle (§ 550) bleiben dabei außer An-\nLeistungsanspruch begründen, der Vertreterver-\nsatz. An Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu\nsammlung vorzulegen.\nden Nachlässen können nach der Wirksamkeit der\nUnfallverhütung gestaffelte Prämien gewährt wer-                                    § 732\nden. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann\nDer Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der\nsie Berufskrankheiten ausnehmen.\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.\nII. Lohnsumme                                                § 733\n§ 726                            Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichts-\nbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird\nDas Entgelt darf im Jahresbetrag nur innerhalb\ner nicht genehmigt, so stellt ihn die Aufsichts-\nder in § 575 oder in der Satzun9 bestimmtc~n Gren-\nbehörde auf.\nzen zur Beitragsberechnung herangezogen werden.\n§ 734\n§ 727                             (1) Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unter\nnehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den\nDie Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge\nGefahrklassen.\nnach dem wirklich verdienten Entgelt oder nach\neinem Vomhunderlsatz der Lohnsumme berechnet                  (2) Nach der Veranlagung kann die Berufs-\nwerden. Enthält die Satzung eine solche Bestimmung,        genossenschaft ein Unternehmen für die Tarifzeit\nso gilt sie für die Berechnung der Beiträge in den        neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die An-\nFällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 nur, wenn sie es aus-      gaben des Unternehmers unrichtig waren, oder wenn\ndrücklich bestimmt.                                       eine Änderung im Unternehmen eingetreten ist.","270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nC. Beitragsvorschüsse                                                   § 741\n§ 735                              (1) Die Unternehnwr haben, ,,renn nicht die Sat-\nzung Abweichendes bestimmt, binnc-m sechs Wochen\nDie Bcrufs~Jc~no'.,,~;c~nsch,dl krrnn Vor:;chüsse auf die\nnach Ablauf des Geschäftsjahres der Berufsgenos-\nBeilrti9e erheben.\nsenschaft einen Nachweis für die Berechnung der\nUmlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl\nD. Teilung und Zusdmmcnlegung                         der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Ka-\nder Las1                           lenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der\nArbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle ausge-\n§ 736                            fallen sind.\nDie Satzung kä.nn bestimmen, daß Teile einer                  (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bau-\nBerufsgenossenschaft mit eigenen Organen die Be-              arbeiten haben einen Lohnnachweis für jeden Mo-\nlastung aus Arbeitsunfällen in ihrem örtlichen                nat spätestens drei Tage nach dessen Ablauf einzu-\nZusUindigkcitsbereich bis zu zwei Dritteln, bei der           reichen.\nBergbau-Berufsgenossenschaft in voller Höhe allein\ntragen.                                                          (3) Form und Inhalt der Lohnnachweise bestimmt\ndie Satzung.\n§  737\n§ 742\n(1) Die Berufsgenossc~nschaflen können verein-\nbaren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum Teil                Die Unternehmer haben die in § 1581 Abs. 1\ngemeinsam zu tragen.                                          Satz 2 genannten fortlaufenden Aufzeichnungen in-\nnerhalb der durch die Satzung bestimmten Frist,\n(2) Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame\nmindestens drei Jahre, aufzubewahren.\nLast auf die beteiligten Berufsgenossenschaften zu\nverteilen ist.\n§ 743\n(3) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der\nVertreterversammlung und der Genehmigung der                    Für Unternehmer, die den Lohnnachweis nicht\nAufsichlsbehönfon der beteiligten Berufsgenossen-             rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn\nscharten. Sie darf nur mit dem Beginn eines Ge-               die Berufsgenossenschaft selbst auf oder ergänzt\nschüflsjahres wirksam werden.                                 ihn.\n§ 744\n§ 7J8                               (1) Die Berufsgenossenschaften können durch\n(1) Kommt eine Vcrcinlwrung nach § 737 nicht               Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und sonsti-\nzustande und er'.]cheint es zur Abwendung der Ge-             gen Unterlagen einsehen, um die eingereichten\nfährdung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenos-•           Lohnnachweise prüfen oder selbst aufstellen oder\nsenschaft erforderlich, so kmm der Bundesminister             ergänzen zu können.\nfür Arbeit und So;~ialordrnmg durch Rechtsverord-                (2) Den Rechnungsbeamten sind die Geschäfts-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                bücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vor-\ndaß Berufsgenossenschaften ihre Entschüdigungslast            zulegen. § 715 gilt entsprechend,\nfür ein Geschäft~;jahr ganz oder teilweise gemeinsam\n(3) Erwachsen der Berufsgenossenschaft durch\ntragen oder eine vorübergehend nicht leistungs-\nfähige Berufsgenossenschaft unterstützen, und das             Pflichtversäumnis des Unternehmers bare Auslagen\nfür die Prüfung seiner Geschäftsbücher oder seiner\nNähere über die Verteilung der Last und die Höhe\nder Unterstützung regeln .                                    sonstigen Unterlagen, .so kann der Vorstand ihm\ndiese Kosten auferlegen. Die Kosten werden wie\n(2) Sollen nur landesunmittelbare Berufsgenos-             Gemeindeabgaben beigetrieben.\nsenschaften beteiligt werden, so gilt die Ermächti-\ngung des Absatzes 1 für die Landesregierungen der                                      § 745\nLänder, in denen die Berufsgenossenschaften ihren\nSitz haben.                                                      (1) Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge\nund einheitlichen Beiträge stellt die Berufsgenos-\n§ 739                            senschaft einen Gesamtnachweis der Versicherten\n(l} Die Verlretcrversurnmhmg entscheidet, wie              zusammen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr von\nder Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemein-            den Unternehmern beschäftigt worden sind, und\nsamen Last auf die Unternehmer zu verteilen ist.              des anrechnungsfähigen Entgelts, das sie verdient\nhaben. Danach berechnet sie den Beitrag, der auf\n(2) Der Anteil wird, wenn nichts anderes be-\njeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs\nstimmt ist, ebenso umqelcgt wie die Entschüdigungs-\nentfällt.\nbel:rJge, welche die Bernfsqenossf~nschaft na.ch\ndiesem Gesetz L'.ll 1(!is1en hat.                                (2) Vvird der Jahresbedarf nach § 724 Abs. 2 vor-\nausg<~schätzt, so sind für die Berechnung der Um-\nlage die Entgelte oder die Zahl der Versicherten des\nE. Umlage- und Erhebungsverfahren\nvorausgegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu\n§  740                           legen.\nDie Berufsgenossenschaften haben ihren Bedarf                                       § 746\n(§ 724) nach dem festgeslelllcn Verteilungsmaßstab               (1) Dem Unternehmer ist ein Beitragsbescheid\nauf die beitragspflichtigen Unternehmer umzulegen.            mit der Aufforderung zuzustellen, den Beitrag, auf","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                            271\nden gezahlte Vorschüsse zu verrechnen sind, zur                                  § 751\nVermeidung der Zwangsbeitreibung binnen zwei\n(1) Rückstände von Beiträgen und Beitragsvor-\nWochen einzuzahlen.\nschüssen sind von der Zahlungsaufforderung oder\n(2) Der Bescheid · muß die Angaben enthalten,       vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu verzinsen. Der\nnach denen der Beitragsschuldner die Beitrags-          Zinssatz ist zwei vom Hundert über dem Diskont-\nberechnung prüfen kann.                                satz der Deutschen Bundesbank. Die Satzung· kann\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bescheide   bestimmen, daß statt der Verzinsung der rückstän-\nüber die Einforderung von Beitragsvorschüssen.          digen Beiträge und Beitragsvorschüsse ein bestimm-\nter Säumniszuschlag erhoben wird.\n(2) Die Berufsgenossenschaft stellt die Zinsschuld\n§ 747                          durch Bescheid fest. Für die Zustellung des Beschei-\n(1) Die Satzung kann bestimmen, daß der Unter-      des und die Beitreibung gelten die §§ 746 und 748\nnehmer seinen Beitrag nach dem ihm mitgeteilten        entsprechend.\nBeitragsmaßstab selbst errechnet.\n(2) Mit der Aufforderung zur Selbsterrechnung                 F. Betriebsmittel und Rücklage\ndes Beitrags entfällt die Verpflichtung zur Zustel-\nlung eines Beitragsbescheides (§ 746 Abs. 1). Bei der                            § 752\nSelbstberechnung des Beitrags unterlaufene Unrich-         Die Berufsgenossenschaft hat Betriebsmittel zu\ntigkeiten sind von der Berufsgenossenschaft zu         beschaffen und eine Rücklage anzusammeln.\nberichtigen.\n§ 748                                                    §  753\n(1) Aus den Beitragsbescheiden und den Beschei-         (1) Betriebsmittel sind die Mittel zur Bestreitung\nden über die Einforderung von Beitragsvorschüssen      der laufenden Aufwendungen und zur Uberwindung\nfindet die Zwangsvollstreckung in entsprechender        kurzfristiger beitragsarmer Zeiträume und außer-\nAnwendung der Vorschriften der Zivilprozeßord-          gewöhnlicher Ereignisse.\nnung statt.                                                (2) Sie dienen\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der              der Unfallverhütung und Ersten Hilfe,\nGeschäftsführer, sein Stellvertreter oder ein anderer           der Deckung der Entschädigungsleistungen mit\nauf Antrag der Berufsgenossenschaft von der Auf-                Einschluß des Betriebes von Heilanstalten,\nsichtsbehörde ermächtigter Bediensteter der Berufs-             der Deckung der Kosten der Verwaltung und\ngenossenschaft.                                                 des Verfahrens,\n(3) § 28 bleibt unberührt. Solange die Berufsge-             der Belohnung für Rettung aus Unfallgefahr,\nnossenschaft nach § 28 vollstreckt, ist die Zwangs-             dem Ausgleich von Schwankungen des Bei-\nvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilpro-               tragsaufkommens, soweit für einen solchen\nzeßordnung ausgeschlossen.                                      nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen\nWirtschaft vorzusorgen ist.\n§ 749                              (3) Die Betriebsmittel dürfen den zweieinhalb-\nfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen\nNach Zustellung des Bescheides darf die Berufs-\nGeschäftsjahres nicht übersteigen. Die Satzung kann\ngenossenschaft den Beitrag zuungunsten des Bei-\ndiesen Betrag auf den dreifachen Jahresbetrag er-\ntragsschHldners nur dann noch anders feststellen,\nhöhen.\nwenn\n§  754\n1. die Veranlagung des. Unternehmens zu den\nGefahrklassen nachträglich geändert wird,            (1) Die Rücklage dient dazu, in langfristigen bei-\n2. eine im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene   tragsarmen Zeiträumen die Erfüllung der Verbind-\nÄnderung des Unternehmens nachträglich be-        lichkeiten zu sichern. Sie ist getrennt zu verrechnen\nkannt wird,                                      und gesondert zu verwalten.\n3. der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt            (2) Die Rücklage ist nach den Vorschriften der\noder                                              §§ 26 bis 27 f anzulegen. Im übrigen gelten die nach-\n4. der Bescheid Schreibfehler, Rechenfehler oder     stehenden Vorschriften.\nähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthält.                                §  755\n(1) Die Rücklage ist bis zur Höhe des Dreifachen\n§ 750                           der in einem Jahre gezahlten Renten anzusammeln.\nSoweit das Entgelt schon in dem Lohnnachweis         Bis sie diese Höhe erreicht hat, ist alljährlich der\nfür eine andere Berufsgenossenschaft enthalten ist      Rücklage ein Betrag in Höhe von fünf vom Hundert\nund die Beiträge, die auf dieses Entgelt entfallen,     der gezahlten Renten zuzuführen.\nan diese Berufsgenossenschaft gezahlt sind, besteht        (2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag . der\nbis zur Höhe der gezahlten Beiträge kein Anspruch       Berufsgenossenschaft genehmigen, daß die Rücklage\nauf Zahlung von Beiträgen. Die Berufsgenossen-          bis zu einer geringeren Höhe anzusammeln ist und\nschaften haben untereinander festzustellen, wem         ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt\nder gezilhlte Beitrag gebührt.                          werden.","272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Die Zinsen nus der Rücklage fließen dieser       versammlung eine Versicherung gegen Haftpflicht\nzu, bis sie die in Absatz 1 oder Absatz 2 vor-          für die Unternehmer und die ihnen in der Haft-\ngesehene Höhe erreicht hat.                             pflicht Gleichstehenden einrichten. Bei der Errich-\ntung von Haftpflichtversicherungsanstalten können\n§ 756                        vorschußweise Mittel der Berufsgenossenschaft in\nAnspruch genommen werden.\n(1) Für die Feststellung des Bestandes der Rück-\nlage sind Wertpapiere zu dem Börsenpreis am                (2) Die Berufsgenossenschaften sollen ferner eine\nSchluß des Geschi:iftsjahres anzusetzen.                Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen\nim Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei\n(2) Maßuebend ist der Börsenpreis des       Wert-    einem inländischen Unternehmen im Ausland er-\npapiers an der Wertpapierbörse, welche dem Sitz\nleiden, wenn diese Personen nicht bereits auf Grund\nder Berufsgenossenschaft am nächsten liegt.\ndieses Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert sind.\n§ 757                           (3) Die Teilnahme an der Versicherung ist frei-\nwillig. Sie setzt einen Antrag des Unternehmers\nDie Entnahme von Mitteln aus der Rücklage be-         voraus. Die Kosten der Versicherung tragen die an\ndarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei        der Einrichtung beteiligten Unternehmer. Die Be-\nsetzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der    schlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die\nbei den folgenden Umlagen neben den Beträgen ge-        Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung\nmäß § 755 der Rüddage zu ihrer Ergänzung zuzu-          der Aufsichtsbehörde.\nführen ist.\n§ 763\nG. Vorschüsse                          Träger der Einrichtungen nach § 762 ist die Be-\nan die Deutsche Bundespost                    rufsgenossenschaft. Die Aufsicht mit Ausnahme der\nFachaufsicht führt die für die Aufsicht über die\n§ 758                        Berufsgenossenschaft zuständige Behörde.\n(1) Die Deutsche Bundespost kann von jeder Be-\nrufsgen m;~;cn,scha ft einen Vorschuß einziehen, der                              § 764\ndie vornussichtliclwn Aufwendungen der Deutschen           (1) Berufsgenossenschaften, die dieselbe Auf-\nBundespost für den Monat deckt.                         sichtsbehörde haben, können vereinbaren, Einrich-\ntungen der in § 762 genannten Art gemeinsam zu\n(2) Der Poslvorschuß ist am sechsten Tag vor         treffen.\nBe~Jinn dc~s Monats Jiillig. Die Deutsche Bundespost\nbezeidrnel die SU)lle, an die der Vorschuß gezahlt         (2) Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines\nwerden soll.                                            Geschäftsjahres wirksam werden.\n(J) Postvorschüsse, die verspätet gezahlt werden,       (3) Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen\nhat die Berufsgenossenschaft zu verzinsen, Der Zins-    gilt § 762 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.\nsatz ist zwei vom Hundert über dem Diskontsatz\nder Deutschen Bundesbank.                                                         § 765\n(1) Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13\n§ 759                        genannten Versicherten kann die Satzung Mehr-\nleistungen bestimmen. Mehrleistungen können auch\nBinnen zweier Monate nach Ablauf jedes Ge-\nbestimmt werden\nschäftsjahres weist die Deutsche Bundespost den\nBerufsgenossenschaften die für sie geleisteten Zah-             1. durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\nlungen nach und bezeichnet die Stellen, an die sie zu              rung mit Zustimmung des Bundesrates,\nerstalten sind.                                                    wenn der Bund oder die Bundesanstalt für\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n§ 760\nsicherung Träger der Versicherung ist,\nDie Berufsgenossenschaft hat die Beträge, die der             2. durch Rechtsverordnung der Landesregie-\nDeutschen Bundespost zu erstatten sind, binnen                     rung, wenn ein Land Träger der Versiche-\ndreier Monate nach Empfang des Forderungsnach-                     rung ist,\nweises an die ihr bezeichnete Stelle abzuführen.\n3. durch Ortssatzung, wenn eine Gemeinde\nTräger der Versicherung ist.\n§ 761\n(2) § 583 Abs. 4 und § 598 gelten auch für die\nWerden die Ansprüche der Deutschen Bundes-\nMehrleistungen.\npost von der Berufsgenossenschaft nicht rechtzeitig\ngedeckt, so leitet deren Aufsichtsbehörde auf An-           (3) Die Mehrleistungen :Sind auf Geldleistungen,\ntrag der Deutschen Bundespost die Zwangsbeitrei-        deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht anzu-\nbung ein.                                               rechnen.\nSechster Abschnitt                                      Siebenter Abschnitt\nWeitere Einrichtungen und Maßnahmen                           Eigenuniallversicherungsträger\n§ 762                                                  § 766\n(1) Die Berufsgenossenschaften können auf An-           (1) Die Aufgaben des Bundes und der Bundes-\ntrag des Vorstandes durch Beschluß der Vertreter-       anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                             273\nsichenmg als TrJgcr der Versicherung mit Aus-            (3) Die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) regeln die\nnähme der Sorge für die Unfallverhütung und Erste     Durchführung der Unfallversicherung durch Ge-\nHilfe nimmt die Bundesausführungsbehörde für          meindesatzung.\nUnfallversidwrung wahr, soweit nichts anderes be-        (4) Ubt ein Land die Gemeindeverwaltung aus,\nstimmt ist. Der Bundcsminisln für Arbeit und          so regelt die Landesregierung durch Rechtsverord-\nSozialordnung kann im Dinvernehmen mit den be-        nung die Durchführung der Unfallversicherung. Die\nteiligten Bundesministern weitere Ausführungs-        §§ 769 und TlO gelten entsprechend.\nbehörden bestimmen oder bestehende auflösen.\n(2) Die Aufgaben der LJnder als Träger der Ver-                              § 769\nsicherung nehmen die Ausführungsbehörden wahr,\nwelche die L:rndcsregiernngen bestimmen. Absatz 1        (1) Auf Gemeindeunfallversicherungsverbände und\nSatz 2 gilt entsprechend für die obersten Landesbe-   die besonderen Träger der Unfallversicherung für\nhörden. Als Ausführungsbehörde kann auch eine         die Feuerwehren finden die für die Berufsgenossen-\nGemeinde (§ 656 Abs. 1) oder ein Gemeindeunfall-      schaften geltenden Vorschriften entsprechende An-\nversicherungsverband bestimmt werden.                 wendung.\n(3) Die Aufgaben der Gemeinden als Träger der         (2) Es gelten nicht\nUnfallversicherung nehmen die Stellen wahr, welche           1. von den Vorschriften über die Verfassung\ndie Gemeindeverwaltungen als Ausführungsbehör-                  der Berufsgenossenschaften die § § 662 bis\nden bestimmen.                                                  665 und 671 Nr. 5 bis 7,\n2. die Vorschriften über Angestellte (§§ 690\n§ 767\nbis 704),\n(1) Ist Träger der Unfallversicherung der Bund,           3. von den Vorschriften über die Aufbrin-\nein Land, eine Gemeinde oder die Bundesanstalt                  gung der Mittel die §§ 724, 725 Abs. 1,\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-                §§ 726 bis 734, 736 bis 739, 741 bis 750, 751\nrung, so finden die für die Berufsgenossenschaften              Abs. 2, §§ 752 bis 757 und 761.\ngeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.\n(2) Es gelten nicht                                                          § 770\n1. von den Vorschriften über die Berufsge-        Für die Gemeinden und die Gemeindeunfallver-\nnossenschaften und andere Träger der Ver-   sicherungsverbände bestimmt die Satzung das Nähere\nsicherung die §§ 649 bis 652,               über die Aufbringung der Mittel und regelt das Ver-\n2. die Vorschriften über die Verfassung der    fahren für die Festsetzung und Einziehung der Bei-\nBerufsgenossenschaften (§§ 658 bis 675),    träge. Sie kann bestimmen, für welche Gruppen die\n3. die Vorschriften über Angestellte (§§ 690   Beiträge nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Ver-\nbis 704),                                   sicherten, dem Entgelt, dem Einheitswert, als ein-\nheitliche Mindestbeiträge oder nach einem anderen\n4. von den Vorschriften über die Aufsicht      angemessenen Maßstab umgelegt werden. Sie kann\ndie §§ 705 und 706,                         die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr ab-\n5. von den Vorschriften über Unfallverhütung   stufen und Unternehmen mit geringer Unfallgefahr\nund Erste Hilfe die §§ 708 bis 718 und 721  beitragsfrei lassen. Für die in § 657 Abs. 1 Nr. 7\nmit der Maßgabe, daß die Unfallver-         und 8 bezeichneten Bauarbeiten dürfen Beiträge\nhütungsvorschriften der Berufsgenossen-     von den Unternehmern nicht erhoben werden.\nschaft zu berücksichtigen sind, solange die\nfür die Unfallverhütung zuständige Stelle\n§ 771\nkeine entsprechenden Anweisungen erteilt\nhat,                                           (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß und wie\n6. von den Vorschriften über Aufbringung\nder Versicherungsträger für Unternehmen zur Hilfe\nund Verwendung der Mittel die §§ 723\nbei Unglücksfällen sowie für Arbeitsunfälle nach\nbis 757 und 761; für die Gemeinden und\n§ 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 seine Aufwendungen auf die\nfür die Länder, welche die Gemeindever-\nbeteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände um-\nwaltung ausüben, gilt § 723 entsprechend,\nlegt. Dabei dürfen die Versicherten oder die aus\n7. von den Strnfvorschriftcn die §§ 773 bis    Versicherten bestehenden Unternehmen zur Hilfe\n775.                                        bei Feuersnot oder anderen Unglücksfällen nicht zu\nBeiträgen herangezogen werden.\n§ 768\n(1) Der für die Dienstaufsicht über die Ausfüh-       (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nrungsbehörden des Bundes zuständige Bundesmini-       Arbeitslosenversicherung erstattet dem Bund (Bun-\nster erläßt im Einvernehmen mit den sonst· beteilig-  desausführungsbehörde für Unfallversicherung) die\nten Bundesministern allgemeine Verwaltungsvor-        Aufwendungen für die Unfallversicherung, soweit\nschriften, um die Unfallversicherung unter Berück-    sie nach § 654 Träger der Unfallversicherung ist.\nsichtigung des § 767 durchzuführen.                   Das Nähere über die Durchführung der Erstattung\nund über die Höhe eines Verwaltungskostenpau-\n(2) Die gleiche Befugnis haben für die Ausfüh-     schales bestimmt der Bundesminister für Arbeit und\nrungsbehörden der Länder die nach Landesrecht be-     Sozialordnung nach Anhörung des Verwaltungs-\nstimmten Stellen.                                     rates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und","274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nArbeitslosenversicherung dmch Rechtsverordnung.                              DRITTER TEIL\nDie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates.                                              Landwirtschaftliche Unfallversicherung\nErster Abschnitt\n.Achter .Abschnitt\nUmfang der Versicherung\nS trafvorsduiHen\n§ 776\n§ 772                           (1) Die landwirtschaftliche Unfallversicherung\nWer vorsätzlich bewirkt, daß Beiträge oder Prä-      umfaßt vorbehaltlich des § 644 die folgenden Unter-\nmien ganz oder teilweise auf das Enlgelt angerech-      nehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeits-\nunfall Versicherten:\nnet werden, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis\nbis zu drei Monaten bestrnft, wenn die Tat nicht               1. Unternehmen der Land- und Forstwirt-\nnach anderen Vorschriflen mit schwererer Strafe be-               schaft einschließlich des Garten- und Wein-\ndroht ist.                                                        bal!_es sowie Unternehmen der Binnen-\nfischerei       Fischzucht, Teichwirtschaft,\n§ 773                                   Seen-, Bach- und Flußfischerei - und der\nImkerei (landwirtschaftliche Unternehmen),\nDer Vorstand der Berufsgenossenschaft kann ge-              2. land- und forstwirtschaftliche Lohnunter-\ngen den Unternehmer, der den ihm durch die §§ 660,                nehmen,\n661, 665 Satz 1, §§ 666, 741, 742 und 744 Abs. 2\n3. Jagden und Park- und Gartenpflege sowie\nSatz 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahr-\nFriedhöfe,\nlässig zuwiderhandelt, eine Ordnungsstrafe bis 5000\nDeutsche Mark festsetzen.                                      4. Unternehmen zum Schutz und zur Förde-\nrung der Landwirtschaft einschließlich der\nlandwirtschaftlichen Selbstverwaltung und\n§ 774                                   ihrer Verbände (§ 539 Abs. 1 Nr. 5),\nSoweit Vorschriften dieser] Buches Unternehmer              5. die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nmit Strafe bedrohen, gelten die Strafdrohungen auch               schaften und ihre weiteren Einrichtungen,\ngegenüber dem Mitglied des vertretungsberechtig-                  die landwirtschaftlichen Familienausgleichs-\nten Organs einer juristischen Person, dem Mitglied                kassen und den Bundesverband der land-\ndes Vorstands eines nicht rechtsfähigen Vereins, dem              wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die\nvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Per-                 landwirtschaftlichen Alterskassen und den\nsonengesellschaft oder gegenüber dem gesetzlichen                 Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nVertreter des Unternehmers. Die Strafdrohungen                    Alterskassen,\ngelten auch gegenüber dem Abwickler oder Liqui-                6. die berufliche Aus- und Fortbildung für\ndator.                                                            eine Tätigkeit in den unter Nummern 1\nbis 5 genannten Unternehmen (§ 539 Abs. 1\n§ 775                                   Nr. 14).\n(1) Der Unternehmer darf die Pflichten, die ihm         (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nauf Grund dieses Buches obliegen, auf Angehörige        nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nseines Unternehmens durch schriftliche Erklärung        ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nübertragen. Soweit es sich um Einrichtungen auf         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nGrund von Unfallverhütungsvorschriften handelt,         desrates bestimmen, daß auch andere als die in Ab-\ndarf er seine Pflichten nur uuf Personen übertragen,    satz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaft-\ndie er zur Leitung des Betriebes oder eines Betriebs-   liche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend\nteils bestellt hutte.                                   der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des\nGarten- und Weinbaues, der Binnenfischerei oder\n(2) Handelt ein Beauftragter im Sinne des Ab-       der Imkerei dienen.\nsatzes 1 vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften\nzuwider, die Unternehmer mit Strafe bedrohen, so                                  § 777\ntrifft ihn die Strafe.\nAls Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens\n(3) Handelt ein Beauftragter einer Vorschrift zu-    gelten\nwider, deren Strafdrohung sich gegen Unternehmer\nrichtet, so kann gegen den Unternehmer oder gegen          1. die Haushaltungen des Unternehmers und der\nim Unternehmen Beschäftigten, wenn die\ndie in § 774 bezeichneten Personen oder, falls der\nUnternehmer eine juristische Person, ein nicht                Haushaltungen dem Unternehmen wesentlich\nrechtsfähiger Verein oder eine Personengesellschaft           dienen,\nist, gegen diese eine Ordnungsstrafe bis 5000              2. die Landwirtschaft und die Haushaltung sol-\nDeutsche Mark festgesetzt werden, wenn der Unter-             cher ständig im Unternehmen Beschäftigten,\nnehmer oder die in § 7'74 bezeichneten Personen               die als Entgelt vom Unternehmer Grundstücke\nvorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht zur sorgfälti-       oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land-\ngen Auswahl des Beauftragten oder ihre allgemei-              wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus\nnen Aufsichtspflichten verletzen und der Verstoß              dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres\nhierauf beruht.                                               Unterhalts bestreiten,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                             215\n3. laufende Ausbesserungen rrn Gebäuden, die            (2) Für die im Unternehmen mitarbeitenden\ndem Unternehmen der Landwirtschaft dienen,       Familienangehörigen des Unternehmers, soweit sie\nBodenkult.ur-- und andere Bauarbeiten für den     nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, gilt das\nWirtschaftsbetrieb, besonders das Herstellen      gleiche.\noder Unterhallen von WqJcn, Deichen, Däm-           (3) Als Familienangehörige gelten\nmen, Kandlen und W usscrläufen für diesen\n1. Verwandte auf- oder absteigender Linie\nZweck, wenn ein landwirtschaftlicher Unter-\nnehmer die Arbeiten auf seinen Grundstücken                 des Unternehmers oder seines Ehegatten,\noder für sein eigenes landwirtschaftliches               2. sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des Unter-\nlJnternclnnen auf fremdem Grundstücken aus-                 nehmers oder seines Ehegatten,\nführt, ohne sie anderen Unternehmern zu                  3. sonstige Verwandte des Unternehmers oder\nübertrngcn,                                                 seines Ehegatten bis zum dritten Grade,\n4. Arbeiten, die ein landwirtschaftlicher Unter-            4. Verschwägerte des Unternehmers oder\nnehmer für einen Vvasser- und Bodenverband,                 seines Ehegatten bis zum zweiten Grade.\nfür eine Teilnehmergemeinschaft im Flurberei-\nnigungsverfahren, für Aufbaugemeinschaften                                 § 781\nzur Umstellung des Weinbaues auf Pfropfreben\noder für eine Gemeinde zum Herstellen oder          (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste\nUnterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen,        setzt bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nDämmen, Kanälen und Wasserläufen kraft           schaft ein von den Gruppen der Selbständigen ohne\nöffentlich-rechtlicher Pflicht als Landwirt zu   fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber aus der\nleisten hat und die er als Unternehmer aus-      Mitte der Vertreterversammlung gewählter Aus-\nführt.                                           schuß fest, der aus einem Vorsitzenden und minde-\nstens sieben Beisitzern besteht.\n§ 778\nNicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder          (2) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der\nals Unternehmen der Gartenpflege gelten Haus-,         Aufsichtsbehörde.\nZier- und andere KJeingärten, die weder regelmäßig         (3) Für die Gliederung der Festsetzungsbeschlüsse\nnoch in erheblichem Umfong mit besonderen Ar-           kann der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Er-        ordnung allgemeine Verwaltungsvorschriften mit\nzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt            Zustimmung des Bundesrates erlassen.\ndienen.\n§ 779                                                  § 782\n(1) Die Versicherung umfaßt auch solche Unter-         (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste\nnehmen, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer       werden nach Gruppen festgesetzt. Dabei kann nach\nneben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher   dem Alter, dem Familienstand und der Art der Be-\nAbhängigkeit von ihr unterhält (landwirtschaftliche     schäftigung der Versicherten sowie nach Bezirken\nNebenunternehmen). Hierher gehören besonders           und der Art der Unternehmen unterschieden werden.\nUnternehmen, die ganz oder hauptsächlich dazu be-\nstimmt sind,                                               (2) Als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst\nfür die im Unternehmen mitarbeitenden Familien-\n1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unter-\nangehörigen gilt mindestens das Dreihundertfache\nnehmers zu be- oder verarbeiten,\ndes Ortslohnes. Der Jahresarbeitsverdienst kann für\n2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu be-     Personen im Alter über 65 Jahre niedriger fest-\nfriedigen,                                   gesetzt werden.\n3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu                               § 783\ngewinnen oder zu verarbeiten.\nSind durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste für\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, für die\nledige und verheiratete Versicherte derselben\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nGruppe unterschiedlich festgesetzt, so wird die Ver-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nletztenrente eines Ledigen von seiner Eheschließung\ndesrates wegen ihres erheblichen Umfanges, ihrer        an entsprechend dem durchschnittlichen Jahres-\nbesonderen Einrichtung oder der Zahl ihrer Beschäf-\narbeitsverdienst für Verheiratete erhöht.\ntigten bestimmt, daß sie keine landwirtschaftlichen\nNebenunternehmen sind.\n§ 784\n(3) Für Binnenschiffahrts-, Fähr- und Flößerei-\nunternehmen gilt Absatz 1 nicht, soweit sie über           (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste\nden örtlichen Verkehr hinausgehen.                      werden, unbeschadet des § 782 Abs. 2, gleichzeitig\nfür je vier Jahre festgesetzt.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nZweiter Abschnitt\nordnung kann für die Festsetzung eine Frist bestim-\nLeistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls       men. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\n§ 780                         rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-\n(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fest-\nEhegatten werden als Jahresarbeitsverdienste Durch-     setzung für die bundesunmittelbaren Berufsgenos-\nschnittssätze festgesetzt.                              senschaften selbst vornehmen; die Landesregierun-","276                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ngen werden ermächtigt, für landesunmittelbare                        (2) Der Bund oder ein Land ist Träger der Ver-\nBerufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung die                 sicherung, wenn das Unternehmen für seine Rech-\nFestsetzung selbst vorzunehmen.                                   nung geht. § 653 Abs. 2 und 3 sowie § 655 Abs. 1\n(3) Für bundesunrnittelbare landwirtschaftliche Be-             gelten entsprechend.\nrufsgenossenschaften kann der Bundesminister für                                            § 791\nArbeit und Sozialordnung, für landesunmittelbare\nlandwirtschaftliche Berufsgenossenschaften können                    § 646 Abs. 3, § 647 Abs. 1, §§ 648 bis 652 gelten\ndie für die Sozialversicherung zuständigen obersten               entsprechend.\nVerwaltungsbehörden der Länder besondere Zwi-\nschenfestsetzungen durchschnittlicher J ahresarbeits-\nverdienste anordnen. Eine solche Zwischenfestset-                                    B. Verfassung\nzung gilt nur bis zur nächsten allgemeinen Fest-                            der Berufsgenossenschaften\nsetzung. Die Anordnung allgemeiner Zwischenfest-                                      I. Mitgliedschaft\nsetzungen innerhalb des Festsetzungszeitraumes für\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes bleibt dem                                              § 792\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung vor-\nDie §§ 658 und 659 gelten.\nbehalten.\n§ 785                                                        § 793\n§  578 gilt nicht, wenn die Rente nach einem fest-                (1) Die Grundstücke eines Unternehmers mit ge-\ngesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst               meinsamen Wirtschaftsgebäuden, die ein landwirt-\nberechnet wird.                                                   schaftliches Gesamtunternehmen bilden, gelten als\n§ 786                              ein einziges Unternehmen.\n§  573 gilt entsprechend auch für Verletzte, für die              (2) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unter-\ndurchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt             nehmen in die Bezirke mehrerer Gemeinden, so hat\nsind. Dabei ist statt des Tariflohnes oder des sonst              es seinen Sitz da, wo die gemeinsamen oder die\nortsüblichen Lohnes der für die höhere Altersstufe                seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude\nfestgesetzte Durchschnittssatz maßgebend.                         liegen. Der Unternehmer kann sich mit der Berufs-\ngenossenschaft über einen anderen Sitz des Unter-\n§ 787                              nehmens einigen; die Berufsgenossenschaft benac:h-\nrichtigt davon die beteiligten Gemeinden.\nIst ein vorübergehend unentgeltlich in einem land-\nwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter auch in\nseinem Hauptberuf in der Land- und Forstwirtschaft                                          § 794\ntätig, so gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese                  (1) Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines\nBeschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende                   Unternehmers, die derselben unmittelbaren Betriebs-\nJahresarbeitsverdienst.\nleitung (Revierverwaltung} unterstehen, gelten als\n§ 788                              ein einziges Unternehmen.\nIst im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit in                   (2) Forstwirtschaftliche Grundstücke versc:hiede-\nder Landwirtschaft der Verletzte in seiner haupt-                 ner Unternehmer gelten als Einzelunternehmen,\nberuflichen Tätigkeit bei einem Träger der allge-                 auch wenn sie derselben Betriebsleitung unter-\nmeinen Unfallversicherung versichert, so erstattet                stehen.\ndieser Versicherungsträger der landwirtschaftlichen                  (3) Erstreckt sich ein forstwirtschaftlic:hes Unter-\nBerufsgenossenschaft die Leistungen, soweit sie über              nehmen in die Bezirke mehrerer Gemeinden, so hat\ndas hinausgehen, was für einen mit gleichen Arbei-                es seinen Sitz da, wo der größte Teil der Forst-\nten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu                grundstücke liegt. Der Unternehmer kann sic:h mit\nleisten ist.                                                      der Berufsgenossenschaft über einen anderen Sitz\n§  789                             des Unternehmens einigen; die Berufsgenossensc:haft\nbenachrichtigt davon die beteiligten Gemeinden.\nDie Geldleistungen, denen ein durchschnittlicher\nJahresarbeitsverdienst zugrunde liegt, sind jeder\nÄnderung des durchschnittlichen Jahresarbeitsver-                              II. Anmeldung der Unternehmen\ndienstes anzupassen.                                                                        § 795\n(1) Die Gemeindebehörde, nach Bestimmung der\nDritter Abschnitt                             Satzung auch der Unternehmer, hat jedes neu\neröffnete Unternehmen unter Bezeichnung seiner\nTräger der Versicherung\nArt, seines Gegenstandes und des Eröffnungstages\nA. B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t e n und an d e r e   der Berufsgenossensc:haft. anzuzeigen.\nTräger der Versicherung                                 (2) § 662 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.\n§  790                                 (3) Verneint die Berufsgenossenschaft ihre Zu-\n(1) Träger der landwirtschaftlichen Unfallver-                 ständigkeit, so hat sie dies dem Unternehmer und\nsicherung sind die in der Anlage 2 aufgeführten                   der nach ihrer Auffassung zuständigen Berufsgenos-\nBerufsgenossenschaften.                                           senschaft mitzuteilen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 ·                       277\nIII. Wechsel des Unternehmers, Änderung im                      B. Beitragsberechnung\nUnternehmen und in seiner Zugehörigkeit\nzur Berufsgenossenschaft                                     I. Allgemeines\n§ 796                                                   § 803\n(1) Die Satzung kann bestimmen, ob und inner-           (1) Die Beiträge werden berechnet nach\nhalb welcher Frist der Unternehmer jeden Wechsel                 dem Arbeitsbedarf oder\nder Person, für deren Redmung das Unternehmen                    dem Einheitswert oder\ngeht, der Berufsgenossenschaft anzuzeigen hat.                   einem anderen angemessenen Maßstab.\n(2) Zur Zahlung der Beitrüge bis zum Ablauf des         (2) Die Satzung bestimmt den Maßstab. Sie kann\nGeschäftsjahres, in welchem der Wechsel eingetre-         die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr ab-\nten ist, sind der bisherige Unternehmer und sein         stufen und einen Mindestbeitrag, auch einen ein-\nNachfolger als Gesamtschuldner verpflichtet.             heitlichen Beitrag vorschreiben.\n§ 797                                                    § 804\nDie §§ 666 bis 669 gelten entsprechend.                  (1) Die Satzung kann bestimmen, daß Unterneh-\nmern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle, die\nIV. Satzung                      in ihren Unternehmen vorgekommen sind, Zuschläge\nauferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.\n§ 798\n(2) Unternehmern, die nicht versicherte oder ver-\nDie §§ 670 bis 673 mit Ausnahme des § 671 Nr. 5,      sicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf An-\n6 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß die Satzung          trag Beitragsermäßigung zu gewähren. Die Beitrags-\nauch bestimmen muß über                                  ermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis der\n1. den Maßstab für die Berechnung der Beiträge,       nicht versicherten oder versicherungsfreien Personen\nund, wenn diese nicht nach einem steuerlichen     zu den versicherten Personen im Unternehmen. Das\nMaßstab berechnet werden, das Nähere über         Nähere bestimmt die Satzung.\ndie Abschätzung und Veranlagung und\n§ 805\n2. das Verfahren bei Eröffnung neuer Unterneh-\nmen, bei Unternehmensänderung und bei                Die Beitragsleistung für die Unternehmen ohne\nWechsel der Person des Unternehmers.              Bodenwirtschaft und die Nebenunternehmen regelt\ndie Satzung. Sie kann die Beitragsleistung für die\nVersicherten, die nicht nach dem durchschnittlichen\nV. Organe der Berufsgenossenschaft          Jahresarbeitsverdienst entschädigt werden, regeln.\n§ 799\n§ 806\nDie §§ 674 und 675 gelten.\nDie Satzung kann Unternehmer kleiner Unterneh-\nmen mit geringer Unfallgefahr von Beiträgen be-\nVierter Abschnitt                     freien.\nAufsicht                                                  § 807\n§ 800                            Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft\noder den Gemeinden über die Unternehmens-, Ar-\nDie §§ 705 bis 707 gelten.                            beits- und Lohnverhältnisse sowie Änderungen\nAuskunft zu geben, soweit es für die Beitragslei-\nFünfter Abschnitt                     stung von Bedeutung ist.\nUnfallverhütung und Erste Hilfe                                       § 808\n§ 801                            (1) Bei der Abschätzung und Veranlagung haben\ndie Gemeinden die Berufsgenossenschaften zu unter-\n(1) Die §§ 708 bis 722 gelten.\nstützen.\n(2) Die in § 714 Abs. 1 aufgeführten Befugnisse\n(2) Erteilt der Unternehmer die Auskunft nach\nstehen auch anderen Bediensteten der Berufsgenos-\n§ 807 nicht rechtzeitig oder unvollständig, so hat\nsenschaft zu, wenn sie mit Genehmigung der Auf-\ndie Gemeinde die fehlenden Unterlagen festzustel-\nsichtsbehörde zur Uberwachung der Unternehmen\nlen.\nbestellt sind. Auch für diese Bediensteten gelten\n§ 712 Abs. 1 und 2 sowie § 715.\nII. Maßstab des Arbeitsbedarfs\nSechster Abschnitt                                               § 809\nAufbringung und Verwendung der Mittel               (1) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durch-\nschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen\nA. Allgemeines                       menschlichen Arbeit geschätzt und das einzelne Un-\nternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über\n§ 802\ndie Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die\nDie § § 723 und 724 gelten.                            Satzung.","278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Die Abschätzung und die Veranlagung sind           dem Grundstückseigentümer erheben. In diesem\nmindestens alle fünf Jahre nachzuprüfen.                  Falle hat der Unternehmer den Beitrag vorbehaltlich\nanderer vertraglicher Regelung dem Eigentümer zu\n§ 810                          erstatten.\n(1) Die BerufsrJcnossenschaft hat den Gemeinden           (2) Der Eigentümer ist verpflichtet, der Berufs-\nVerzeichnisse zu übermitteln, in denen                    genossenschaft auf Anforderung Auskunft über Zahl\ndie ihr zuw~hörigen Unternehmen in der Ge-        und Größe der von ihm nicht selbst bewirtschafte-\nmeinde,                                           ten Grundstücke zu geben, soweit es für die Bei-\ntragsleistung von Bedeutung ist. § 808 Abs. 2 gilt\ndie wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis\nentsprechend.\nder Absch~Hzung und der Veranlagung\nangegeben sind.\n(2) Die Gemeinde hat diese Verzeichnisse zwei                            IV. Anderer Maßstab\nWochen lang zur Einsicht durch die Beteiligten aus-                                § 816\nzulegen und den Beginn der Frist mit Belehrung\nüber den Rechtsbehelf auf ortsübliche Weise be-              Bei Anwendung eines anderen angemessenen\nkann tzuge ben.                                           Maßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die\nBerufsgenossenschaft die Abschätzung und Veran-                          C. Beitragsvorschüsse\nlagung mit Belehrung über den Rechtsbehelf unmit-                                  § 817\ntelbar zustellt.\n§ 735 gilt.\nIII. Maßstab des Einheitswerts\nD. Teilung und Zusammenlegung\n§ 811                                                  der Last\nAls Einheitswert gilt für die Beitragsberechnung                                 § 818\nder von den Finanzbehörden ermittelte Ertragswert.\nDie von den Finanzbehörden festgestellten Zu- und           Die §§ 736 bis 739 gelten.\nAbschläge zum Ertragswert und der Mindestwert\nfür Grundstücke mit Wohnhäusern bleiben dabei\naußer Ansatz.                                                  E. Umlage- und Erhebungsverfahren\n§ 812                                                    § 819\nWerden Unternehmenszweige im Sinne des § 776              Die Berufsgenossenschaft berechnet die von den\nAbs. 1 Nr. 1 bei unveränderter Anwendung der Ein-         einzelnen Beitragsschuldnern zu entrichtenden Bei-\nheitswerte im Verhältnis zur Landwirtschaft in            träge und stellt die Heberolle auf.\neinem von ihrer Unfallgefahr wesentlich abweichen-\nden Maße mit Beiträgen belastet, soll die Verteilung                               § 820\nder Beiträge durch eine allgemeine Berichtigung der\nEinheitswerte dieser Unternehmenszweige nach der             (1) Die Berufsgenossenschaft teilt jeder Gemeinde\nUnfallgefahr erfolgen. Die Prüfung der Beitrags-          Auszüge aus der Heberolle über die zum Gemeinde-\nbelastung kann alle fünf Jahre beantragt werden.          bezirk gehörigen Beitragsschuldner mit der Auffor-\nderung mit, die Beiträge unter Verrechnung erhobe-\nner Vorschüsse einzuziehen und in ganzer Summe\n§ 813\ninnerhalb eines Monats einzusenden. Die Aufsichts-\nDie Satzung bestimmt,                                   behörde kann die Berufsgenossenschaft anweisen,\ndiese Frist für einzelne größere Städte zu verlän-\n1. wie Unternehmer, für deren Grundstücke ein\nErtragswert nicht festgestellt ist, zu den Bei-     gern.\nträgen heranzuziehen sind,                             (2) Die Berufsgenossenschaft zahlt für die Ein-\n2. welcher Ertragswert bei Neufestsetzung für          ziehung der Beiträge eine Vergütung, deren Höhe\nden Zeitraum zugrunde zu legen ist, für den         die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\ndie Beiträge berechnet werden.                      Zustimmung des Bundesrates festsetzt.\n§ 814                                                    § 821\nDie Satzung kann bestimmen, daß                            (1) Der Auszug aus der Heberolle muß die An-\n1. der Beitragsberechnug ein durchschnittlicher        gaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner\nErtragswert oder                                    die Beitragsberechnung prüfen kann.\n2. der über dem Durchschnitt liegende Ertrags-             (2) Die Gemeinde legt den Auszug zwei Wochen\nwert nicht oder nur zu einem Teil                   lang zur Einsicht durch die Beitragsschuldner aus\nzugrunde gelegt wird.                                     und macht den Beginn dieser Frist auf ortsübliche\nWeise mit Belehrung über den Rechtsbehelf be-\n§ 815                           kannt. Statt den Auszug auszulegen, kann die Ge-\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann den Beitrag          meinde Beitragsbescheide an die Beitragsschuldner\nfür die Unternehmer mit Bodenwirtschaft auch von          zustellen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                           279\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Berufsgenossen-    ten Renten angesammelt und daß bis dahin jährlich\nschaft den Beilragsbescheid mit Belehrung über den      ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert der ge-\nRechtsbehelf unmittelbar zustellt.                      zahlten Renten der Rücklage zugeführt wird.\n§ 822\nNach Auslegung des Auszugs aus der Heberolle                            G. Vorschüsse\noder Zustellung des Beitragsbescheides darf die                   an die Deutsche Bundespost\nBerufsgenossenschaft den Beitrag zuungunsten des                                 § 829\nBeitragsschuldners nur dann noch anders feststellen,\nwenn                                                       Die §§ 758 bis 761 gelten.\n1. die Abschätzung oder die Veranlagung nach-\nträglich geändert wird,\nSiebenter Abschnitt\n2. eine im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene\nAnderung des Unternehmens nachträglich be-               Weitere Einrichtungen und Maßnahmen\nkannt wird,\n§ 830\n3. die Feststellung des Beitrags auf unrichtigen\nAngaben des Unternehmers beruht,                    Die §§ 762 bis 765 gelten.\n4. der Auszug oder der Bescheid Schreibfehler,\nRechenfehler oder ähnliche offenbare Unrich-\ntigkeiten enthält.                                                 Achter Abschnitt\n§ 823                                      Eigenunfallversicherungsträger\n(1) Kann die Gemeinde den Ausfall oder die                                    § 831\nfruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachweisen,\nso haftet sie für die Beiträge.                            § 766 Abs. 1 und 2 gilt.\n(2) Beiträge, welche die Gemeinde nach Ablauf\nder Zahlungsfrist einsendet, hat sie vom achten Tage                              § 832\nnach Ablauf der Frist an zu verzinsen. § 751 gilt ent-     Ist der Bund oder ein Land Träger der landwirt-\nsprechend. Die Berufsgenossenschaft hat der Ge-         schaftlichen Unfallversicherung, so gilt § 767 ent-\nmeinde die Zinsen aus den von den Beitragsschuld-       sprechend.\nnern gezahlten Zinsen zu erstatten.\n§ 833\n§ 824                            § 768 gilt.\nUneinziehbare Beiträge sind der Gemeinde, die\nsie schon abgeführt hat, zu erstatten.                                   Neunter Abschnitt\nStrafvorschriften\n§ 825\n(1) Die Satzung kann die Einziehung der Beiträge                              § 834\nabweichend von den §§ 820, 821, 823 und 824 regeln.         (1) Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann\nDem Beitragsschuldner ist ein Beitragsbescheid zu-       gegen den Unternehmer, der vorsätzlich oder fahr-\nzustellen, der ihm die Prüfung der Beitragsberech-      lässig den Pflichten zuwiderhandelt, die ihm durch\nnung ermöglicht und eine Belehrung über den              § 807 oder gemäß § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1\nRechtsbehelf enthält.                                   durch die Satzung auferlegt sind, eine Ordnungs-\n(2) Zieht eine andere Stelle als die Gemeinde die    strafe bis 5000 Deutsche Mark festsetzen.\nBeiträge ein und besitzt diese Stelle schon die             (2) Die gleiche Befugnis haben die Gemeinde in\nEigenschaft einer Vollstreckungsbehörde im Verwal-       den Fällen des § 808 Abs. 2 und des § 815 Abs. 2\ntungszwangsverfahren, so ist sie auch für die Ein-       und der Vorstand im Falle des § 815 Abs. 2.\nziehung der Beiträge Vollstreckungsbehörde.\n(3) Im übrigen gelten die §§ 772, 774 und 775.\n§ 826\n§ 748 gilt. Die Berufsgenossenschaft darf nicht\nvollstrecken, solange die Gemeinde oder die in\n§ 825 Abs. 2 bezeichnete Stelle mit der Einziehung                          VIERTER TEIL\nder Beiträge befaßt ist.                                               See-Unfallversicherung\n§ 827\nFür die Einziehung von Beitragsvorschüssen gel-                        Erster Abschnitt\nten die §§ 819 bis 826 entsprechend.                                   Umfang der Versicherung\n§ 835\nF. Betriebsmittel und Rücklage\nDie See-Unfallversicherung umfaßt, vorbehaltlich\n§ 828                         des § 645, die der Seefahrt (Seeschiffahrt und See-\nDie §§ 752 bis 757 gelten mit der Maßgabe, daß       fischerei) dienenden Unternehmen und die in ihnen\ndie Rücklage bis zur Höhe der in einem Jahr gezahl-     tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten.","280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 836                                                    § 841\nAls Seefahrt gilt                                          (1) Als Jahresarbeitsverdienst von Versicherten,\n1. die Fahrt auf See außerhalb der Grenzen, die         die an Bord eines Seefahrzeuges beschäftigt sind -\n§ 1 der Drillen Durchführungsverordnung zum          mit Ausnahme der als Unternehmer Versicherten-,\nFlaggenrechtsucsctz vom 3. August 1951 (Bun-         gilt das Zwölffache des Durchschnitts des zur Zeit\ndcsgesetzbl. II S. 155) festsetzt,                   des Arbeitsunfalls für den Monat gewährten baren\n2. di.e Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der        Entgelts; hinzugerechnet wird ein Durchschnittssatz\nSee,                                                 in Höhe des Werts, der für die auf Seefahrzeugen\ngewährte Beköstigung oder für die Verpflegungs-\n3. für die Fischerei darüber hinuus auch die Fahrt\nvergütung festgesetzt ist.\nauf anderen Gewässern, die mit der See ver-\nbunden sind, bis zu der durch die Seeschiff-             (2) Als Jahresarbeitsverdienst der nach § 539\nfohrtstraßcn-Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bun-           Abs. 1 Nr. 6 versicherten Küstenschiffer und Küsten-\ndcs~Jeselzbl. II S. 553) bestimmten inneren          fischer gilt der nach § 842 Abs. 2 festgesetzte Durch-\nGrenze sowie das Fischen ohne Fahrzeug in            schnitt des Jahreseinkommens.\ndiesen Gebieten und auf Walten der See.\n§ 842\n§  837                               (1) Den monatlichen Durchschnitt des baren Ent-\nAls Unternehmen der Küstenfischerei (§ 539 Abs. 1       gelts und den .Durchschnittssatz für Beköstigung\nNr. 6) gilt                                                setzt für die in § 841 Abs. 1 bezeichneten Versicher-\nten ein von der Vertreterversammlung gebildeter\n1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Ku-        Ausschuß fest.\nbikmeter Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischer-\nbooten und ähnlichen Fahrzeugen,                         (2) Den Durchschnitt des Jahreseinkommens setzt\nfür die Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 841\n2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf Watten der           Abs. 2) je ein weiterer von der Vertreterversamm-\nSee oder in anderen Gewässern, die mit der           lung gebildeter Ausschuß fest.\nSee verbunden sind, bis zu der durch die See-\nschiff ahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952               (3) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des\n(Bundesgesetzbl. II S. 553) bestimmten inneren       Bundesversicherungsamts. Das Bundesversicherungs-\nGrenze.                                              amt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen;\nnach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze\nselbst festsetzen.\nZweiter Abschnitt\n§ 843\nLeistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls\nDie Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nach-\n§ 838                           geprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in\nder Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen.\nAls Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall, der ein-\ntritt\n§ 844\n1. durch Elementarereignisse,\n2. im Hafengebiet durch die einem Hafen eigen-              (1) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher\ntümlichen Gefahren,                                  Tätigkeiten einheitlich für den Geltungsbereich die-\nses Gesetzes.\n3. bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug\noder vom Fahrzeug zum Land,                               (2) Bei der Festsetzung sind die Sätze für die\n4. bei freier Rückbeförderung, die nach dem See-        baren Entgelte und die Sachbezüge in den zwischen\nmannsgesctz oder tariflichen Vorschriften ge-        Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeit-\nwährt wird, oder bei Mitnahme auf deutschen          nehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu berück-\nSeefahrzeugen nach dem Gesetz betreff end die        sichtigen.\nVerpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-            (3) Für die in § 841 Abs. 1 genannten Versicher-\nnahme heimzuschaff ender Seeleute vom 2. Juni        ten, die neben dem· baren Entgelt, der Beköstigung\n1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) oder                   oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Neben-\n5. beim Retten oder Bergen von Menschen oder            einnahmen haben, wird auch deren durchschnitt-\nSachen.                                               licher Geldwert bei der Festsetzung des Durch-\nschnitts mit eingerechnet.\n§ 839\n(4) Bei der Festsetzung der Durchschnittssätze\nUnfälle, die der Versicherte während pflichtwidri-\nfür die in § 841 Abs. 2 genannten Versicherten ist\nger Entfernung von Bord oder außerhalb des Hafen-\ngebietes beim Landgang erleidet, sind keine Ar-            das gesamte Jahreseinkommen der Versicherten zu\nbeitsunfälle.                                              berücksichtigen.\n§ 840                                                    § 845\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                Der nach § 841 berechnete Jahresarbeitsverdienst\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,              ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Ver-\ninwieweit sich die Versicherung gegen Berufskrank-          sicherten nach dem Durchschnittssatz für Leicht-\nheiten auch auf die Zeit erstreckt, in welcher der          matrosen auf Seefahrzeugen über 500 Bruttoregister-\nVersicherte in eigener Sache an Land beurlaubt ist.         tonnen und mit Vollendung des 19. Lebensjahres","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                          281\nnach dem Durchschnittssatz für Matrosen auf See-          (3) Der Bund oder ein Land ist Träger der See-\nfahrzeugen über 500 Bruttoregistertonnen festzuset-    Unfallversicherung, wenn das Unternehmen für\nzen, wenn er niedriger festgesetzt war.                seine Rechnung geht. § 653 Abs. 2 und 3 sowie\n§ 655 Abs. 1 gelten.\n§ 846                                                  § 851\nUber die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes       Die §§ 647 bis 650 und 652 gelten entsprechend.\nder in § 544 genannten Personen und der Unterneh-\nmer mit Ausnahme der in § 841 Abs. 2 genannten\nKüstenschiffer und Küstenfischer hat die Satzung zu                       B. Verfassung\nbestimmen.                                                      der See-Berufsgenossenschaft\n§ 847\nI. Mitgliedschaft\n(1) Die Leistungen aus der See-Unfallversicherung\nfür einen Arbeitsunfall ruhen, solange für dessen                                § 852\nFolgen der Reeder zur Krankenfürsorge nach dem            (1) Die §§ 658 bis 660 gelten.\nSeemannsgesetz verpflichtet ist. Erbringt der Reeder\n(2) Bei Betrieb eines Seefahrzeugs gilt der Ree-\ndie Krankenfürsorgeleistungen nicht, so gewährt die\nder als Unternehmer. Reeder sind die Eigentümer\nSee-Berufsgenossenschaft diese Leistungen. Der Ree-\nder Seefahrzeuge oder, sofern eine Reederei (§ 489\nder wird dadurch von seiner Verbindlichkeit gegen-\ndes Handelsgesetzbuches) besteht, die Reederei.\nüber dem Versicherten befreit, hat aber der See-\nBerufsgenossenschaft die von ihr erbrachten Lei-\nstungen zu erstatten.                                                           § 853\n(2) Nach Beendigung seiner Krankenfürsorge-            (1) Hat der Reeder seinen Wohnsitz nicht im\npflicht hat der Reeder die Krankenfürsorge, soweit     Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat er in\ner von der See-Berufsgenossenschaft beauftragt ist,    einem Seehafen im Geltungsbereich des Grund-\nauf deren Kosten fortzusetzen. Der Reeder hat die     gesetzes einen Bevollmächtigten zu bestellen.\nSee-Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Beendi-          (2) Der Name des Bevollmächtigten und der\ngung seiner Krankenfürsorgepflicht zu benachrich-     Wechsel in seiner Person sind der See-Berufsgenos-\ntigen.                                                 senschaft anzuzeigen.\n§  848                                                   § 854\n§ 578 gilt nicht, wenn die Rente nach dem fest-        Der Bevollmächtigte vertritt den Reeder in dessen\ngesetzten monatlichen Durchschnitt berechnet wird.     Eigenschaft als Mitglied der See-Berufsgenossen-\nschaft dieser gegenüber gerichtlich und außergericht-\nDritter Abschnitt                     lich. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertre-\ntungsmacht ist der See-Berufsgenossenschaft gegen-\nAusschluß der Haftung von Unternehmern und        über unwirksam.\nanderen Personen\n§ 855\n§ 849\n(1) Mitreeder haben gemeinschaftlich einen Be-\n(1) Der Ausschluß der Haftung gemäß §§ 636 bis     vollmächtigten zu bestellen, auch wenn sie ihren\n639 gilt auch für den Schuldner des Arbeitsentgelts,   Wohnsitz sämtlich im Geltungsbereich des Grund-\nder nicht Reeder ist, und für den Lotsen.              gesetzes haben. Die §§ 853, 854 gelten.\n(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge,               (2) Ein von den Mitreedern bestellter Korrespon-\nderen Reeder Mitglieder der See-Berufsgenossen-        dentreeder gilt der See-Berufsgenossenschaft gegen-\nschaft sind, gilt der Ausschluß der Haftung gemäß      über als Bevollmächtigter, solange kein solcher be-\n§§ 636 bis 639 zugunsten der Reeder aller dabei be-    stellt wird.\nteiligten Fahrzeuge, der auf ihnen befindlichen Be-\ntriebsangehörigen und der sonstigen in Absatz 1\ngenannten Personen.                                                 II. Anmeldung der Unternehmen\n(3) Unberührt bleiben die Pflichten des Reeders                               § 856\nzur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz.\nDie §§ 661 und 662 gelten.\nVierter Abschnitt\n§ 857\nTräger der Versicherung\n(1) Die Fahrzeuge, die unter der Bundesflagge in\nA. Die See-Berufsgenossenschaft und               Dienst gestellt werden sollen, hat der Eigentümer\nandere Träger der Versicherung                 bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres\nBaues der See-Berufsgenossenschaft zu melden.\n§ 850\n(2) Die Schiffsvermessungsbehörden teilen jede\n(1) Träger der See-Unfallversicherung      ist die  Vermessung, die Schiffsregisterbehörden den Ein-\nSee-Berufsgenossenschaft.                              gang jedes Antrags auf Eintragung eines neuen\n(2) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der Ver-   Fahrzeugs sowie jede Eintragung eines neuen Fahr-\nsicherung für ihre eigenen Unternehmen.                zeugs der See-Berufsgenossenschaft unverzüglid1","282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nmit. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister                                § 866\neingetragen werden, haben die Verwaltungsbehör-\nDie See-Berufsgenossenschaft hat die genehmig-\nden und die Fischereiämter, die den Fahrzeugen\nten Vorschriften den beteiligten obersten Verwal-\nUnterscheidungssignale erteilen, die gleiche Pflicht.\ntungsbehörden der Länder und sämtlichen See-\nmannsämtern mitzuteilen und für den öffentlichen\nIII. Unternehmerverzeichnis                Aushang in den Diensträumen der Seemannsämter\nzu sorgen.\n§ 858\n§ 867\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft hat ein Unter-\nnehmerverzeichnis zu führen nach den Verzeichnis-             (1) Die Seemannsämter können durch eine Unter-\nsen im Handbuch für die deutsche Handelsschiff-            suchung der Fahrzeuge feststellen, ob die Unfall-\nfahrt und nach der Mitteilung über die Eröffnung           verhütungsvorschriften befolgt sind.\nneuer Unternehmen.                                            (2) Solange der Vorstand der See-Berufsgenos-\n(2) § 664 gilt.                                         senschaft mit der Ahndung im Sinne des § 710 noch\nnicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die\nFestsetzung einer Ordnungsstrafe zuständig.\nIV. Wechsel des Unternehmers\n(3) Ortlich zuständig ist das Seemannsamt des\n§ 859                           Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgeset-\nDie §§ 665 bis 669 gelten.                              zes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes, so ist das Seemannsamt\n§ 860                           des Registerhafens örtlich zuständig. Ortlich zustän-\ndig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk der\nDie Schiffsregisterbehörden teilen der See-Berufs-       Hafen liegt, der nach der Zuwiderhandlung zuerst\ngenossenschaft alle Veränderungen und Löschungen           erreicht wird.\nim Schiffsregister mit.\n§ 868\n§ 861\n(1) Der Reeder hat eine ihm gleichzuachtende\n(1) Für die Fahrzeuge der in § 835 genannten\nPerson, insbesondere den Ausrüster, sowie den\nUnternehmen haben die Reeder, Korrespondent-\nKorrespondentreed.er oder den Führer des Seefahr-\nrccder und Bevollmächtigten nach näherer Bestim-\nzeugs schriftlich dafür verantwortlich zu erklären,\nmung der Satzung der See-Berufsgenossenschaft\ndaß die Unfallverhütungsvorschriften befolgt wer-\njede das Unternehmen betreffende Änderung anzu-\nden. § 775 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nzeigen.\n(2) Die nach Absatz 1 für verantwortlich erklär-\n(2) Unterbleibt die Anzeige an die See-Berufs-\nten Personen können die ihnen übertragenen Pflich-\ngenossenschaft, so haftet der Reeder oder Mit-\nten weiter übertragen. § 775 gilt-entsprechend.\nreeder, der in das Unternehmerverzeichnis einge-\ntragen ist, für die Beiträge, die von den Unterneh-\nmern auszubringen sind. Seine Haftung umfaßt                                         § 869\nnoch das Geschäftsjahr, in welchem die Anzeige er-            Gegen den Versicherten kann eine Ordnungs-\nstattet wird.                                              strafe nicht festgesetzt werden, wenn er in Ausfüh-\nrung eines Befehls seines Vorgesetzten den Unfall-\nV. Satzung                         verhütungsvorschriften zuwidergehandelt hat.\n§ 862\nDie §§ 670 bis 673 gelten.                                                Siebenter Abschnitt\nAufbringung und Verwendung der Mittel\nVI. Organe der Berufsgenossenschaft\nA. Allgemeines\n§ 863\n§ 870\nDie §§ 674 und 675 gelten.\nDie § § 723 und 724 gelten.\nFünfter Abschnitt\nAufsicht                                        B. Beitragsberechnung\n§ 864                                                I. Allgemeines\nDie §§ 705 bis 707 gelten.                                                         § 871\n§ 725 gilt.\nSechster Abschnitt\nUnfallverhütung und Erste Hilfe                                      II. Lohnsumme\n§ 865                                                     § 872\n§ 708 Abs. 1 und 2, §§ 709 bis 716, 718 bis 722            (1) Die Beiträge ·der Unternehmer werden jähr-\ngelten.                                                    lich berechnet","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                             283\n1. für Seefohrzeuge nach den Beträgen der            (3) Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung\ndurchschnittlichen Entgelte oder der durch-    des Bundesversicherungsamts. Für die Nachprüfung\nschnittlichen Einkommen,                       gelten entsprechend die §§ 731 und 732.\nl\n2. für andere Unternehmen nach den Bei-\ntragsnachweisen.                                                          § 877\n(2) Als Summe der durchschnittlichen Einkommen           Für die einzelne Reise (§ 876) erhöht die See-\nnach Absatz 1 Nr. 1 sind die für das abgelaufene           Berufsgenossenschaft die Beiträge nach dem Ver-\nGeschäftsjahr maßgebenden Durchschnittssätze zu          hältnis der Reisen, die in jedem Geschäftsjahr zu-\nberücksichtigen.                                           rückgelegt sind. Das Nähere bestimmt die Satzung.\n(3) Jeder Unternehmer hat nach näherer Bestim-\nmung der Satzung der See-:ßerufsgenossenschaft                  IV. Beitragszuschüsse der Länder und Gemeinden\nNachweise zur Beitragsberechnung einzureichen.\n§ 878\n(4) Die Satzung kann zulassen, daß die Unter-\nnehmer für Personen, die in einem der in § 835               (1) Für die in § 837 genannten Unternehmen der\ngenannten Unternehmen nicht als Kapitän oder Be-          Küstenfischer haben die Länder mit Küstenbezirken\nsatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffs-        im voraus bemessene Zuschüsse zu den Mitglieder-\nbetriebes an Bord tätig sind, nur mit einem Teil          beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt\nihres Jahresarbeitsverdienstes zum Beitrag heran-         das Bundesversicherungsamt nach Zustimmung der\ngezogen werden.                                           obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit\nKüstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für\n§ 873                        jedes Land entsprechend der Höhe des durchschnitt-\n(1) Bei Fahrzeugen, die im Laufe des Geschäfts-        lichen Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unter-\njahres     verlorengegangen oder verschollen sind         nehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung\n(§§ 862, 863 des Handelsgesetzbuchs), hat die See-        des Haushaltsvoranschlags der See-Berufsgenossen-\nBerufsgenossenschaft den Beitrag von Amts wegen           schaft festzustellen. Das Bundesversicherungsamt\nzu kürzen, sobald ihr die maßgebenden Tatsachen           teilt der See-Berufsgenossenschaft die Höhe der Zu-\nbekanntwerden.                                            schüsse und die Berechnungsgrundlagen mit.\n(2) Die Kürzung beginnt mit dem Tage des Ver-             (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf\nlustes oder einen halben Monat nach dem Tage, bis         die Gemeinden oder Gemeindeverbände entspre-\nzu dem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht.     chend der Höhe des durchschnittlichen Jahresarbeits-\nverdienstes der Versicherten in Unternehmen der\n(3) Werden bei Verlust eines Schiffes deutsche\nKüstenfischer, die in ihrem Bezirk ti:itig sind, ver-\nSeeleute frei zurückbefördert oder auf deutschen\nteilen.\nSeefahrzeugen mitgenommen, so wird für diese Zeit\nder Beitrag nicht gekürzt.\nC. Beitragsvorschüsse\n(4) War der Beitrag schon gezahlt, so ist er ver-\nhältnismäßig zu erstatten.                                                            § 879\n§ 735 gilt.\n§ 874\nAls verloren gilt ein Fahrzeug auch dann, wenn                    D. Zusammenlegung der Last\nes untergegangen ist, wenn es reparaturunfähig                                       § 880\noder reparaturunwürdig und deswegen unverzüg-\nlich öffentlich verkauft wird und wenn es geraubt,           Die §§ 736 bis 739 gelten.\naufgebracht oder angehalten und für gute Prise\nerklärt worden ist.                                             E. Umlage- und Erhebungs verfahren\n§ 881\nIII. Gefahrtarif                      Die §§ 740 bis 748 gelten.\n§ 875\n§ 882\nDie Satzung kann bestimmen, daß Gefahrklassen\nnach Maßgabe der §§ 730 bis 734 gebildet werden.             (1) § 748 gilt entsprechend auch für Duldungs-\nbescheide gegen dritte Personen, gegen die die\n§ 87G\nSee-Berufsgenossenschaft ein Schiffsgläubigerrecht\nwegen ihrer Beitragsforderungen verfolgen kann\n(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für Reisen         (§ 754 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs und § 8 im\nmit besonders gefährlicher Ladung oder in beson-          Ersten Teil Kapitel II Artikel 5 der Verordnung vom\nders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten             14. Juni 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 273).\nhöhere Beiträge gezahlt werden.\n(2) Für die in § 837 genannten Unternehmen der\n(2) Uber die Grundsätze und über die Anmeldung         Küstenfischer sind die Festsetzung der Jahres-\nund die Feststellung der maßgebenden Tatsachen            beiträge und der hierfür zu leistenden Vorschüsse\nhat die Vertreterversammlung zu bestimmen. Sie            sowie die Zahlungsaufforderung an die Unterneh-\nkann dieses Recht auf einen Ausschuß oder den             mer der Gemeinde zuzustellen, in deren Bezirk die\nVorstand übertragen.                                      Unternehmen ihren Sitz haben. Die Festsetzung der","284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBeitrauszuschüsse der Länder und die hierauf zu               F. Betriebsmitte 1 und Rück 1 a g e\nleistenden Vorschüsse sowie die Zahlungsaufforde-\nrunuen hat das Bundesversicherungsamt den Län-\n§  889\ndern zuzustellen.                                        Die §§ 752 bis 757 gelten.\n§ 883\n§ 749 gilt.\nG. Vorschüsse\nan die Deutsche Bundespost\n§ 88t!\n§  890\nDer Beitrag kiJnn nacb Zuslcllung des Beitrags-\nDie §§ 758 bis 761 gelten.\nbescheides auch dann neu festgestellt werden, wenn\nTu.lsachen bekanntwerden, derentwegen einzelne\nReisen besonders belastet sind.                                         Achter Abschnitt\nWeitere Einrichtungen und Maßnahmen\n§ 885\nDie §§ 750 und 7:.il ~Jellen.                                               § 891\nDie §§ 762 bis 765 gelten.\n§ 886\n(1) Für die Beiträge, die Beitragsvorschüsse und                    Neunter Abschnitt\ndie Betrüge zur Sicherstellung haftet der Reeder\nEigenunfallversichemngsträger\nnicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch per-\nsönlich. Mitreeder haften nach dem Verhältnis ihrer                            § 892\nAnteile am Schiff.\n§ 766 Abs. 1 und 2 gilt.\n(2) Wenn der Anspruch aut Arbeitsentgelt gegen\neinen anderen als den Reeder gerichtet ist, haften\n§ 893\nder andere und der Reeder als Gesamtschuldner. Im\nInnenvcrhtjJtnis der Gesamtschuldner zueinander          Ist der Bund oder ein Land Träger der See-Unfall-\nrichtet sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs im       versicherung, so gilt der § 767 entsprechend.\nZweifel nach dem Verhältnis der von den Gesamt-\nschuldnern gesd1uldcten Antei]e an dem Arbeits-                                §  894\nentgelt.\n§ 768 gilt.\n§ 88\"1\nIm Falle des § 545 Abs. 2 haften der Reeder und\nZehnter Abschnitt\nsein inländischer Bevollmächtigter (§ 853 Abs. 1) für\ndie Verbindlichkeiten des Unternehmers aus der                            Strafvorschriften\nUnfallversicherung als Gesamtschuldner wie deut-\nsche Reeder. Sie haben auf Verlangen der See-                                   § 895\nBerufsgenossenschaft entsprechende Sicherheit zu         (1) Der Vorstand der See-Berufsgenossenschaft\nleisten. Der Reeder muß das Seefahrzeug der deut-      kann gegen Unternehmer, Mitreeder, Korrespon-\nschen Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüber-      dentreeder und Bevollmächtigte, die den ihnen\nwachung unterstellen.                                  durch die §§ 853, 855 Abs. 1, § 857 Abs. 1 oder § 861\n§ 888                         auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig zu-\nwiderhandeln, eine Ordnungsstrafe bis 5000 Deutsche\nFür die in § 837 genannten Unternehmen der\nMark festsetzen.\nKüstenfischer gelten die §§ 820, 823 bis 827 ent-\nsprechend.                                                (2) Die §§ 772 bis 775 gelten.\nAnlage 1\n(zu § 646 Abs. 1)\nTräger der allgemeinen Unfallversicherung\n1. Bergbau-Berufsgenossenschaft\n2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft\n3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie\n4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke\n5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft\n6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft\n7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft\n8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft\n9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                        285\n10.  Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik\n11.  Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie\n12.  Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft\n13.  Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft\n14.  Papiermacher-Berufsgenossenschaft\n15.  Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung\n16.  Lederindustrie-Berufsgenossenschaft\n17.  Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft\n18.  Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten\n19.  Fleischerei-Berufsgenossenschaft\n20.  Zucker-Berufsgenossenschaft\n21.  Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg\n22.  Bau-Berufsgenossenschaft Hannover\n23.  Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal\n24.  Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main\n25.  Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft\n26.  Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft\n27.  Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft\n28.  Tiefbau-Berufsgenossenschaft\n·29_  Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft\n30.  Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel\n31.  Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen,\nfreien Berufe und besonderer Unternehmen -           Verwaltungs-\nBerufsgenossenschaft\n32.  Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen\n33.  Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen\n34.  Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft\n35.  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege\nAnlage 2\n(zu § 790 Abs. 1)\nTräger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung\n1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossensdl.aft\n2.  Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen\n3.  Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n4.  Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n5.  Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossensdl.aft\n6.  Rheinisdl.e landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n7.  Westfälisdl.e landwirtsdl.aftliche Berufsgenossenschaft\n8.  Hessen-N assauische landwirtschaftliche Berufsgenossenchaft\n9.  Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den\nRegierungsbezirk Darmstadt\n10.  Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz\n11.  Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland\n12.  Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittel-\nfranken\n13.  Landwirtsdl.aftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-\nOberpfalz\n14.  Landwirtsdl.aftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken\n15.  Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben\n16.  Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern\n17.  Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n18.  Landwirtschaftlidl.e Berufsgenossenschaft Württemberg\n19.  Gartenbau-Berufsgenossenschaft","286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nArtikel 2                                Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Vor-\naussetzungen für die Mitgliedschaft in den Or-\nÄnderung weiterer Vorschriften                         ganen von Versicherungsträgern nach den Be-\nder Reichsversicherungsordnung,                         stimmungen des Gesetzes über die Selbstver-\nwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung\ndes Anges teilten versicherungsgesetzes,                      erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der\ndes Reichsknappschaitsgesetzes und                         Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt\ndes Bundessozialhilfegesetzes                         nach Anhören der westdeutschen Rektorenkon-\nferenz.\"\n1. § 149 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Reichs-\n4. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-\nversicherungsordnung erhält folgende Fassung:              ordnung werden hinter den Worten „insoweit,\n,, Vorher sind die beü~iligten Versicherungs-              als sie\" die Worte „ohne Kinderzuschuß\nanstalten und Träger der landwirtschaftlichen\n(§ 1262)\" eingefügt.\nUnfallversicherung zu hören;\"\n5. § 1278 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\n2. § 1274 der Reichsversicherungsordnung erhält               erhält folgende Fassung:\nfolgende Fassung:\n,, (2) Absatz 1 gilt auch, soweit\n,,§ 1274                                           1. an    Stelle der Verletztenrente eine\nDer Sozialbeirat wird für alle Zweige der ge-                             Abfindung gewährt worden ist,\nsetzlichen Rentenversicherung und für die                                 2. an Stelle der Verletztenrente An-\ngesetzliche Unfallversicherung beim Bundes-                                   staltspflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2) oder\nministerium für Arbeit und Sozialordnung ge-                                  die Aufnahme in ein Alters- oder\nbildet.                                                                       Pflegeheim (§ 586) tritt. Die Anstalts-\npflege steht dabei der Vollrente\nEr besteht aus\ngleich.\nvier Vertretern der Versicherten,                    Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum\nvier Vertretern der Arbeitgeber,                     als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt\neinem Vertreter der Deutschen Bundes-                ist.\"\nbank,                                         6. In § 1278 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-\ndrei Vertretern der Sozial-- und Wirtschafts-        nung werden nach den Worten „zum ersten\nwissenschaften.                                   Male\" die vVorte „oder die Abfindung\" einge-\nfügt.\nDem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung obliegt die Geschäftsführung.\"                    7. In § 1279 der Reichsversicherungsordnung wird\nnach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n3. § 1275 der Reichsversicherungsordnung erhält                       ,, (1 a) Absatz 1 gilt auch, soweit\nfolgende Fassung:\n1. an Stelle der Witwen- oder Witwer-\n,,§ 1275                                                rente eine Abfindung gewährt wor-\nden ist,\nDie Mitglieder des Sozialbeirates werden für\n2. an Stelle der Witwen- oder Witwer-\ndie Dauer von vier Jahren von der Bundes-\nrente die Aufnahme in ein Alters-\nregierung berufen. Je einen Vertreter der Ver-\noder Pflegeheim (§ 599) tritt.\nsicherten und der Arbeitgeber schlagen vor\nDie Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum\na) für die Rentenversicherung der A'.rbeiter\nals fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt\nder Vorstand des Verbandes Deutscher                 ist.\"\nRentenversicherungsträger,\n8. In § 1503 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nb) für die Rentenversicherung der Angestell-            nung werden in Satz 1 das Wort „Betriebs-\nten der Vorstand der Bundesversiche-                 unfall\" durch das Wort „Arbeitsunfall\" ersetzt\nrungsanstalt für Angestellte,                       und in Satz 3 die 'Worte „auf Grund des§ 559g\"\nc) für die knappschaftliche Rentenversiche-             gestrichen.\nrung der Vorstand der Arbeitsgemein-\n9. § 1504 der Reichsversicherungsordnung erhält\nschaft der Knappschaften,\nfolgende Fassung:\nd) für die gesetzliche Unfallversicherung die\n,,§ 1504\nVorstände des Hauptverbandes der ge-\nwerblichen Berufsgenossenschaften, des                   (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Ar-\nBundesverbandes der landwirtschaftlichen             beitsunfalls, den der Träger der Unfallversiche-\nBerufsgenossenschaften und der Bundes-              rung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn\narbeitsgemeinschaft der       gemeindlichen         der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherungsträger gemeinsam. Das            Krankenversicherung versichert ist, dem Träger\nVorschlagsrecht entfällt, falls die genann-         der gesetzlichen Krankenversicherung die\nten Vereinigungen nicht binnen einer                Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu er-\nvom Bundesminister für Arbeit und So-               statten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem\nzialordnung zu bestimmenden Frist einen             Arbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die\ngemeinsamen Vorschlag eingereicht haben.            Kosten der Krankenpflege (§ 182 Abs. 1 Nr. 1).","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                           287\n(2) Der Anspruch der Krankenkasse auf Er-            Willens des Antragstellers lagen. Als Zeitpunkt\nsatz ihrer Aufwendungen kann ganz oder zum              des Arbeitsunfalls im Sinne dieser Vorschrift\nTeil versagt werden,- wenn sie die in § 1503            gilt bei einer Berufskrankheit das Ende der sie\nvorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er-           verursachenden Beschäftigung, wenn die Krank-\nstattet.  11\nheit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit\nwährend der Beschäftigung des Versicherten in\n10. Die §§ 1505, 1507 und 1509 der Reichsversiche-\ndem Unternehmen eingetreten ist, in dem er\nrungsordnung werden gestrichen.                         zuletzt Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art\n11. § 1508 der Reichsversicherungsordnung erhält             nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu\nfolgende Fassung:                                        verursachen. Minderjährige, die das 16. Lebens-\njahr vollendet haben, können selbständig den\n,,§ 1508                          Antrag auf Leistungen aus der Unfallversiche-\n11\nUbersteigcn die Sterbegelder aus der Kran-            rung für sich stellen und verfolgen.\nkenversicherung und aus der Unfallversicherung       16. § 1547 der Reichsversicherungsordnung wird\nzusammen die Kosten der Bestattung, so wird              gestrichen.\nder Uberschuß (§ 203 Satz 3) unter den beteilig-\nten Versicherungsträgern verhältnismäßig ge-         17. § 1548 der Reichsversicherungsordnung erhält\nteilt.  11                                               folgende Fassung:\n,,§ 1548\n12. § 1509 a der Reichsversicherungsordnung erhält\nfolgende Fassung:                                           Stirbt der Verletzte infolge des Unfalls, so ist\nder Anspruch auf Entschädigung für die Hinter-\n,,§ 1509 a                           bliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen fest-\nHat der Träger der Unfallversicherung Lei-            gestellt ist, spätestens zwei Jahre nach dem\nstungen gewährt und stellt sich nachträglich             Tode des Verletzten bei dem Versicherungs-\nheraus, daß die Krankheit nicht Folge eines              träger anzumelden; § 1546 Abs. 1 Satz 1 zweiter\nArbeitsunfalls ist, so hat die Krankenkasse zu           Halbsatz ist anzuwenden.\"\nersetzen, was sie nach dem Recht der Kranken-        18. Dem § 1552 der Reichsversicherungsordnung\nversicherung hätte leisten müssen.\"                      wird folgender Absatz 3 angefügt:\n13. § 1510 der Reichsversicherungsordnung erhält                ,, (3) Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat\nfolgende Fassung:                                        (Personalrat) mit zu unterzeichnen.\"\n,, § 1510                      19. § 51 des Angestelltenversicherungsgesetzes er-\n(1) Der Träger der Unfallversicherung kann            hält folgende Fassung:\neine Krankenkasse beauftragen, die ihm ob-                                         ,,§ 51\nliegenden Leistungen an den Verletzten und\nDer Sozialbeirat wird für alle Zweige der\nseine Angehörigen in dem Umfang zu gewähren,\ngesetzlichen Rentenversicherung und für die\nden er für geboten hält.\ngesetzliche Unfallversicherung beim Bundes-\n(2) Der Träger der Unfallversicherung hat             ministerium für Arbeit und Sozialordnung ge-\ndem Beauftragten die aus dem Auftrag erwach-             bildet.\nsenen Aufwendungen zu ersetzen.\"\nEr besteht aus\n14. § 1513 der Reichsversicherungsordnung erhält                    vier Vertretern der Versicherten,\nfolgende Fassung:                                               vier Vertretern der Arbeitgeber,\n,,§ 1513                                  einem Vertreter der Deutschen Bundes-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozial-                       bank,\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-·                   drei Vertretern der Sozial- und Wirtschafts-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-                         wissenschaften.\nstimmen. inwieweit die durch § 1504 Abs. 1               Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nbegründeten Erstattungsansprüche durch Pausch-           nung obliegt die Geschäftsführung.\"\nbeträge abzugelten sind. Die Spitzenverbände\nder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung       20. § 52 des Angestelltenversicherungsgesetzes er-\nund der Träger der gesetzlichen Krankenver-              hält folgende Fassung:\nsicherung sind vorher zu hören.     11\n,,§ 52\n15. § 1546 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung               Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für\nerhält folgende Fassung:                                 die Dauer von vier Jahren von der Bundes-\n,, (1) Wird die Unfallentschädigung nicht von         regierung berufen. Je einen Vertreter der Ver-\nAmts wegen festgestellt, so ist der Anspruch             sicherten und der Arbeitgeber schlagen vor\nspätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem              a) für die Rentenversicherung der Arbeiter\nVersicherungsträger an:.rnmelden; wird der An-                    der Vorstand des Verbandes Deutscher\nspruch später angemeldet, so beginnen die Lei-                    Rentenversicherungsträger,\nstungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es               b) für die Rentenversicherung der Angestell-\nsei denn, daß die verspätete Anmeldung durch                      ten der Vorstand der Bundesversiche-\nVerhältnisse begründet ist, die außerhalb des                     rungsanstalt für Angestellte,","288                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nc) für die knappschallliche Rentenversiche-           25. § 75 Abs. 2 des Reichsknappsr.haftsgesetzes er-\nrung d1:r Vorstand der Arbeitsgemein-                hält folgende Fassung:\nschafl der Knappschaften,\n,, (2) Absatz 1 gilt auch, soweit\nd) für die riesetzliche Unfallversicherung die\n1. an Stelle der Verletztenrente eine\nVorstände des Hauptverbandes der ge-\nAbfindung gewährt worden ist,\nwerblichen Berufsgenossenschaften, des\nBundesverbandes der landwirtschaftlichen                        2. an Stelle der Verletztenrente Anstalts-\nBerufsgenossenschaften und der Bundes-                              pflege·(§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs-\narbeitsgemeinschaft der gemeindlichen                               versicherungsordnung) oder die Auf-\nUnfallversicherungsträger gemeinsam. Das                            nahme in ein ,Alters- oder Pflegeheim\nVorschlagsrecht entfällt, falls die genann-                         (§ 586 der Reichsversicherungsordnung)\nten Vereinigungen nicht binnen einer vom                            tritt. Die Anstaltspflege steht dabei\nBundesminister für Arbeit und Sozialord-                            der Vollrente gleich.\nnung zu bestimmenden Frist einen gemein-             Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum\nsamen Vorschlag eingereicht haben.                   als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt\nist.  II\nDie vorgeschlagenen Vertreter müssen die\nVoraussetzungen für die Mitgliedschaft in den            26. In § 75 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes\nOrganen von Versicherungsträgern nach den                     werden nach den Worten „ zum ersten Mal\" die\nBestimmungcm des Gesetzes über die Selbstver-                 Worte „oder die Abfindung\" eingefügt.\nwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung            27. In § 76 des Reichsknappschaftsgesetzes wird\nerfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der                 nach Absatz .1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\nSozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt.\nnach Anhören der westdeutschen Rektoren-                         ,, (1 a) Absatz 1 gilt auch, soweit\nkonf erenz.\"                                                               1. an Stelle der Witwen- oder Witwer-\nrente eine Abfindung gewährt wor-\n21. In § 55 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversiche-                                den ist,\nrungsgesetzes werden hinter den Worten „in-\n2. an Stelle der Witwen- oder Witwer-\nsoweit, als sie\" die Worte „ohne Kinderzuschuß\nrente die Aufnahme in ein Alters-\n(§ 39)\" eingefügt.\noder Pflegeheim (§ 599 der Reichs-\n22. § 55 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-                                versicherungsordnung) tritt.\nzes erhält folgende Fassung:                                  Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum\n,, (2) Absatz 1 gilt auch, soweit                          als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt\nist.\"\n1. an Stelle der Verletztenrente eine\nAbfindung gewährt worden ist,             28. In § 138 des Bundessozialhilfegesetzes 2) wird de-r\nfolgende Absatz 2 eingefügt:\n2. an Stelle der Verletztenrente Anstalts-\npflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs-            ,, (2) Auf Antrag einer Berufsgenossenschaft\nversicherungsordnung) oder die Auf-            erstattet der Bund die Aufwendungen, die der\nnahme in ein Alters- oder Pflegeheim           Berufsgenossenschaft durch die Gewährung sta-\n(§ 586 der Reichsversicherungsordnung)         tionärer Dauerbehandlung wegen Tuberkulose\ntritt. Die Anstaltspflege steht dabei          entstehen, soweit sie die Aufwendungen über-\nder Vollrente gleich.                          steigen, die die Berufsgenossenschaft bei einer\nBehandlung außerhalb der Heilanstalt zu erbrin-\nDie Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeit-                    gen ,hätte. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.\nraum als fortlaufend, für den die Abfindung                   Der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen\nbestimmt ist.\"                                                eines Rechnungsjahres ist spätestens am 30. Juni\n23. In § 55 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-                 des folgenden Jahres zu stellen.\"\ngesetzes werden nach den Worten „zum ersten\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nMale\" die Worte „oder die Abfindung\" einge-\nfügt.\n24. In § 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes                                        Artikel 3\nwird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a einge-\nfügt:\nVerteilung der alten Rentenlast der\nBergbau-Berufsgenossenschaft\n,, (1 a) Absatz 1 gilt auch, soweit\n1. an Stelle der Witwen- oder Witwer-                                       § 1\nrente eine Abfindung gewährt wor-          Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft\nden ist,                                aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar\n2. an Stelle der Witwen- oder Witwer-       1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Be-\nrente die Aufnahme in ein Alters-       rufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossen-\noder Pflegeheim (§ 599 der Reichs-      schaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für\nversicherungsordnung) tritt.            Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die\nEinrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer\nDie Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum            Betracht.\nals fortlauf end, für den die Abfindung bestimmt\nist.\"                                                    2) Bundesgesetzbl. III 2170-1","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                          289\n§ 2                             (5) § 575 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungs-\nordnung gilt auf Antrag des Berechtigten auch für\n(1) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der\nArbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses\ngemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der\nGesetzes eingetreten sind. Der Antrag ist bis zum\nLohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohn-\n31. Dezember 1964 zulässig. Bei einer neuen Fest-\nsumme uller beteiligten Berufsgenossenschaften.\nstellung des Jahresarbeitsverdienstes finden die\n(2) Die Beiträge der Mitglieder einer Berufs-        Vorschriften des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur vor-\ngenossenschaft für deren Anteil an der gemein-          läufigen Neuregelung von Geldleistungen in der\nsamen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem         gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957\nEntgelt der Versicherten in den Unternehmen um-         (Bundesgesetzbl. I S. 1071) und des § 2 Abs. 3 des\ngelegt.                                                 Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von\n(3) Bei der Regelung nach Absatz 1 und 2 bleibt      Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversiche-\neine Jahreslohnsumme bis 30 000 Deutsche Mark je        rung vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I\nMitglied außer Ansatz.                                  S. 1085) keine Anwendung.\n§ 3\n§ 3\nDie Bergbau-Berufsgenossenschaft teilt die jähr-\nliche Gesamtsumme der in § 1 bezeichneten Renten-          Artikel 2 Nr. 4 und 21 gelten auch für Versiche-\nlast bis zum 31. März des folgenden Jahres dem          rungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nHauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-           eingetreten sind.\nschaften e. V. mit. Dieser verteilt die Summe nach\n§ 2 Abs. 1. Die Berufsgenossenschaften sind berech-\n§ 4\ntigt, durch den Hauptverband der gewerblichen              § 1504 der Reichsversicherungsordnung in der\nBerufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen der         Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle,\nBergbau-Berufsgenossenschaft über die übernom-          die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-\nmene Rentenlast zu prüfen.                              treten sind, wenn der Arbeitsunfall nicht früher als\nam 45. Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\neingetreten ist.\nArtikel 4                                                   § 5\nDbergangs- und Schlunvorschriften                     (1) Ist auf Grund der §§ 2, 3 oder 5 im Fünften\nTeil Kapitel II Abschnitt 1 der Vierten Verordnung\ndes Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft\n§ 1\nund Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens\nDieses Gesetz gilt für Arbeitsunfälle, die sich nach vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) oder\nseinem Inkrafttreten ereignen.                          des § 4 im Ersten Teil Kapitel II Artikel 4 der\nVerordnung des Reichspräsidenten über Maßnah-\n§ 2                          men zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der\nSozialversicherung sowie zur Erleichterung der\n(1) Die Vorschriften der§ 541 Abs. 2, § 551 Abs. 2,  \\t\\Tohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932\n§§ 555, 556 Abs. 2, § 557 Abs. 1 Nr. 2, § 558 Abs. 3,   (Reichsgesetzbl. I S. 273) eine Rente weggefallen,\n§§ 560 bis 562, 565 bis 569, 573 Abs. 3, §§ 574, 576    nicht oder nicht mehr gewährt oder entzogen wor-\nAbs. 1 Satz 2, §§ 579 bis 582, 583 Abs. 6 Satz 2,       den, so ist auf Antrag Verletztenrente wieder zu\n§§ 585 bis 591, 593, 594, 595 Abs. 1, §§ 596 bis 599,   gewähren, wenn der Anspruch nach diesem Gesetz\n600 Abs. 3, §§ 601, 602, 604 bis 618, 620, 622 bis 625, begründet ist.\n627, 628, 630, 789 der Reichsversicherungsordnung\ngelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Irikraft-      (2) Ist die Leistung auf Grund des §_ 1 im Fünften\ntreten dieses Gesetzes eingetreten sind.                Teil Kapitel II Abschnitt 1 der Vierten Verordnung\ndes Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft\n(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes     und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens\nein Anspruch nach dem Gesetz betr. die Unfallfür-       vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) oder\nsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichs-          des § 556 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in\ngesetzbl. S. 536), zuletzt geändert durch das Sechste   der Fassung des Fünften Gesetzes über .Änderungen\nGesetz über Änderungen in der Unfallversicherung        in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) oder den    (Reichsgesetzbl. I S. 267) ganz oder teilweise ver-\nBestimmungen, die dieses Gesetz für anwendbar           sagt worden, so ist auf Antrag die Leistung voll zu\nerklären, entstanden ist, gilt der Verletzte oder       gewähren, wenn der Anspruch nach diesem Gesetz\nGetötete als Versicherter nach § 540 der Reichsver-     begründet ist.\nsicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes.          (3) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem\n(3) § 593 der Reichsversicherungsordnung gilt nur    Ortslohn berechnet und wegen einer vor dem Un-\nfür die Gewährung von Uberbrückungshilfe.               fall bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngekürzt worden ist, ist die Leistung auf Antrag nach\n(4) § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung      dem ungekürzten Jahresarbeitsverdienst neu fest-\ngilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten      zustellen. Das gilt entsprechend für die durchschnitt-\ndieses Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt      lichen Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaft-\nworden ist.                                             lichen Unfallversicherung.","290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(4) Die Leistungen beginnen in den Fällen der         genossenschaft bleiben aufrechterhalten, soweit sie\nAbsätze 1 bis 3 mit dem Inkrafttreten dieses Ge-         sich auf die Bildung und Mitwirkung der Abschät-\nsetzes, wenn der Antrag binnen eines Jahres nach         zungskommission beziehen.\ndem Inkrafttreten gestellt wird. Wird der Antrag\nspäter gestellt, so beginnen die Leistungen mit                                    § 13\ndem Ersten des Antragsmonats, wenn die verspätete\nAnmeldung nicht durch Verhältnisse begründet ist,           Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-\ndie außerhalb des Willens des Antragstellers lagen.      senschaften e. V. legt dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung bis zum 30. Juni 1964 einen Plan\nfür eine Zusammenlegung von gewerblichen Berufs-\n§ 6                          genossenschaften vor.\nDem Berechtigten ist auf Antrag ein schriftlicher\nBescheid zu erleilcn, ob und in welcher Höhe Lei-                                   § 14\nstungen auf Grund dieses Artikels, die über die im          Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nZeitpunkt des Jnkrafttretcns des Gesetzes gewähr-        verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nten hinausgehen, festzustellen sind (§§ 1569 a und       werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\n1583 der Reichsversicherungsordnung).                    treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\ngen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\n§ 7\nIst eine Geldleistung, die auf Grund der bisheri-                                § 15\ngen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden           (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nist oder hätte festgestellt werden müssen, höher,        Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nals sie nach diesem Gesetz sein würde, wird dem          nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerechtigten die höhere Leistung gewährt.                Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n§ 8                          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 708 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung       (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\ngilt nicht, wenn die Unfallverhütungsvorschriften vor    Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden        Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\nsind.                                                    besonderen Verwaltungsau.fbau ihrer Länder anzu-\npassen.\n§ 9\n§ 16\nDie erste Festsetzung der durchschnittlichen Jah-\nresarbeitsverdienste nach § 781 Abs. 1 der Reichs-          (1) Artikel 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom\nversicherungsordnung erfolgt mit Wirkung vom             1. Juli 1963, Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar\n1. Januar 1965.                                          1963 in Kraft. Änderungen in der Zuständigkeit der\ngewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufs-\n§ 10                          genossenschaften einerseits sowie der Eigenunfall-\nversicherungsträger andererseits treten mit dem\nBei der erstmaligen Anpassung der Renten ge-\n1. April 1964 in Kraft.\nmäß § 579 der Reichsversicherungsordnung i_st die\nVeränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und          (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\n-gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1961           alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-\nund l 962 zu berücksichtigen.                            lautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere\n1. Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für\n§ 11                                     Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichs-\ngesetzbl. S, 536),\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nbleibt jeder Träger der Unfallversicherung für die               2. Verordnung über die Unfallfürsorge für\nUnternehmen zuständig, für die er bisher zuständig                  Gefangene vom 30. November 1935 (Reichs-\nwar, solange eine nach § 646 Abs. 2 der Reichsver-                  gesetzbl. I S. 1407),\nsicherungsordnung erlassene Rechtsverordnung die                 3. die Verordnung über die Aufbringung der\nZuständigkeit nicht anders regelt.                                  Mittel in der Unfallversicherung vom\n28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 100)\nin der Fassung der Verordnungen vom\n§ 12\n14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1252)\n(1) Die landesrechtlichen Vorschriften und Bestim-               und vom 21. Dezember 1935 (Reichsgesetz-\nmungen über das Beitragsveranlagungs-, Beitrags-                    blatt I S. 1533),\nerhebungs- und Beitragseinzugsverfahren zu den                   4. die §§ 39 bis 41 der Fünften Verordnung\nlandwirtschaftlichen Berufs~renossenschaften bleiben,               zum Aufbau der Sozialversicherung vom\nsolange sie zur Durchführung dieser Verfahren er-                   21. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I\nforderlich sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-                s. 1274),\nber 1968, aufrechterhalten.                                      5. der Artikel 3 § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz\n(2) Die landesrechtlichen Vorschriften und Bestim-              des Fünften Gesetzes über Änderungen in\nmungen über das Beilragsveranlagungsverfahren                       der Unfallversicherung vom 17. Februar\nim Bezirk der Badischen landwirtschaftlichen Berufs-               1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267),","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963                        291\n6. das Gesetz Nr. 712 des Landes Württem-                   tion Arbeit - vom 21. Mai 1949 betreffend\nberg-Baden über Versicherungsfreiheiten                  Durchführung der gemeindlichen Unfall-\nder nicht: gcwcrbsmi:ißig betriebenen Bin-              versicherung (Mitteilungen der Direktion\nnenfischerei und Imkerei in der Unfallver-              Arbeit im Badischen Ministerium der\nsicherung vom 12. Januar 1948 (Regie-                    Wirtschaft und Arbeit S. 139),\nrungsblatt der Regierung Württemberg-\n12. die Erste Verordnung über Ortslöhne und\nBaden S. 18),\nJahresarbeitsverdienste in der Sozialver-\n7. der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom                 sicherung vom 9. August 1950 (Bundes-\n16. März 1942 - II a 1889/42 - betreff end              gesetzbl. S. 369) und die Verordnung zur\nDurchführung des Sechsten Gesetzes über                  Erstreckung der Ersten Verordnung über\nAnderungen in der Unfallversicherung;                    Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste auf\nhier:   Gemeindliche Unfallversicherung                  das Gebiet des Landes Berlin vom 5. De-\n(Reichsarbeitsblatt S. II 201),                         zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 943),\n8. das Gesetz über die erweiterte Zulassung                 soweit es sich um die Festsetzung der\nvon Schadensersatzansprüchen bei Dienst-                 Jahresarbeitsverdienste in der Unfallver-\nund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943                 sicherung handelt,\n(Reichsgesetzbl. I S. 674), soweit es Ar-            13. der § 6 des Gesetzes über Zulagen und\nbeitsunfälle betrifft,                                   Mindestleistungen in der gesetzlichen Un-\n9. die Verordnung Nr. 63 des Bayerischen                    fallversicherung und zur Uberleitung des\nArbeitsministers vom 28. Mai 1946 betref-                Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin\nfend Änderung des Erlasses des Reichs-                   vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I\narbeitsministers vom 16. März 1942 (Baye-                S. 253), zuletzt geändert durch das Gesetz\nrische bereinigte Sammlung IV S. 641),                   zur Neuregelung der Altershilfe für Land-\nwirte vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n10. die Verfügung der Landesregierung Rhein-                 s. 845),\nland-Pfalz über die Anderung und Ent-\n14. der Artikel 2 des Gesetzes über die Er-\nziehung von Renten in der gesetzlichen\nhöhung der Einkommensgrenzen in der\nUnfallversicherung vom 8. August 1947\nSozialversicherung und der Arbeitslosen-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Lan-\nversicherung und zur Änderung der Zwölf-\ndesregierung Rheinland-Pfalz S. 69),\nten Verordnung zum Aufbau der Sozial-\n11. die Anordnung des Badischen Ministe-                     versicherung vom 13. August 1952 (Bundes-\nriums für Wirtschaft und Arbeit - Direk-                 gesetzbl. I S. 437).\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. April 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}