{"id":"bgbl1-1963-22-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":22,"date":"1963-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_22.pdf#page=8","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken","law_date":"1963-04-24T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":8,"num_pages":24,"content":["216                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil 1\nII.\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen sind die folgenden Stoffe und\nderen Salze gleichgestellt:\nKurzbezeichnung                                           Wissenschaftliche Bezeichnung\n1. Acetyldihydrokodein                  Acetyldihydrocodein\n2. Dihydrokodein                        Dih ydrocodein\n3. Nicocodin                            6-Nicotinoyl-codein\n4. Pholcodin                            2' -Morpholinoaethylaether des Morphins\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund ihre Abgabe in den Apotheken*)\nVom 24. April 1963\nAuf Grund des § 2 der Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über das Verschreiben Betäubungs-\nmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in\nden Apotheken vom 24. April 1963 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 210) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel\nenthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den\nApotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I\nS. 635) in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-\ngeben, wie sie sich aus der oben angeführten Ände-\nrungsverordnung und den Änderungsverordnungen\nvom  24. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 76),\nvom   8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349),\nvom   20. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287),\nvom   12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328, 454),.\nvom   31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 453),\nvom   16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 402),\nvom   26. September 19.60 (Bundesgesetzbl. 1 S. 769)\nund\nvom   25. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1915)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1\nAbs. 4 und 5 sowie der §§ 8 und 12 des Opium-\ngesetzes vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I\nS. 215) erlassen worden.\nBonn, den 24. April 1963\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n') Ersetzt Bundesge,etzbl. III 2121-6-5.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                           217\nVerordnung\nüber das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund Une Abgabe in den Apotheken\nin der Fassung vom 24. April 1963\nI.                                                       II.\nGeltungsbereich der Verordnung                        Das Verschreiben Betäubungsmittel\nenthaltender Arzneien\n§ 1\n(1) Verschreibungen, die zum Bezug Betäubungs-                                 A.\nmittel enthaltender Arzneien aus öffentlichen Apo-                Allgemeine Bestimmung:en\ntheken erforderlich sind, dürfen nur nach den Be-\nstimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung                                   § 6\nausgestellt werden ..\nDie Arzneien dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten\n(2) Betäubungsmittel enthaltende Arzneien dürfen    oder tierärzten und nur dann verschrieben werden,\nin den öffentlichen Apotheken, den behördlich ge-      wenn die Anwendung des Betäubungsmittels ärzt-\nnehmigten ärztlichen und ticrärztlichen Hausapothe-    lich, zahnärztlich oder tierärztlich begründet ist.\nken sowie durch Tierärzte, die eine Erlaubnis nach\n§ 3 des Opiumgesetzes erhalten haben, nur nach den                                § 7\nBestimmungen des Abschnittes III dieser Verord-\nnung abgegeben werden.                                    (1) Arzneien, die mehr als ein Betäubungsmittel\nenthalten, dürfen nicht verschrieben werden. Das\n(3) Uber die Abgabe Betäubungsmittel enthalten-     gilt nicht für Arzneien, die Stoffe nach § 10 a Abs. 1\nder Arzneien ist nach den Bestimmungen des Ab-         allein oder in Verbindung mit einem Stoff oder einer\nschnittes IV dieser Verordnung Buch zu führen.         Zubereitung nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 ent-\nhalten.\n§ 2                              (2) Arzneien, .die folgende Stoffe oder Zubereitun-\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch      gen enthalten, dürfen nicht verschrieben werden:\nfür Arzneien, die nicht mehr als 0,2 vom Hundert               1. Allylprodin\nMorphin oder 0, 1 vom Hundert Kokain enthalten.                2. Benzethidin\n3. Clonitazen\n§ 3                                   4. Diampromid\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch              5. Ekgonin\nfür die Salze der Betäubungsmittel, die in der Ver-            6. Ester des Morphins, ausgenommen Dia-\nordnung als Basen aufgeführt sind. Die für eine Base              cetylmorphin und Nicomorphin (Dinikotin-\nangegebene Menge gilt auch für ihre Salze.                        säuremorphinester)\n7. Etonitazen\n§ 4                                   8. Furethidin\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch              9. Hydromorphinol\ndann, wenn ein Betäubungsmittel unter einem ande-             10. Kokablätter oder Zubereitungen von Koka-,\nren Namen in dem Verkehr ist als in dieser Verord-                blättern\nnung angegeben.                                               11. Levophenacylmorphan\n12. Metazocin\n§ 5\n13. Methadon - Zwischenprodukt\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht             14. Moramid - Zwischenprodukt\nfür das Verschreiben und die Abgabe von Arzneien,\ndie Indischen Hanf, Indisch-Hanfextrakt, Indisch-             15. Myrophin\nHanftinktur oder reife oder unreife Mohnkapseln               16. Noracymethadol\nenthalten.                                                    17. Norlevorphanol","218                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n18. Pethidin - Zwischenprodukt A                      12. Betamethadol                      0,2 g\n19. Pethidin - Zwischenprodukt B                      13.  Betaprodin                       0,2 g\n20. Pethidin - Zwischenprodukt C                     14.  Desomorphin                       0,03 g\n21. Phenampromid                                      15. Diacety lmorphin                  0,03 g\n22. Phenazocin                                        16.  Diaethylthiambuten               0,2 g\n23. Piminodin.                                        17. Dihydromorphin                    0,2 g\n18. Dimenoxadol                       0,2 g\n(3) Arzneien, die Phenoperidin enthalten, dürfen\nnur für Zwecke der Anaesthcsie und nur für den all-          19.  Dimepheptanol                    0,2 g\ngemeinen Bedarf der in § 9 Abs. 4 genannten Kran-           20.   Dimethylthiambuten               0,2 g\nkenhäuser, Universitätskliniken und der den letzt-          21.   Dioxaphetylbutyrat               0,2 g\ngenannten gleichgestellten Anstalten verschrieben           22.  Diphenoxylat                      0,05 g\nwerden. Der Bestimmungszweck ist auf der Ver-\nschreibung anzugeben.                                        23.  Dipipanon                        0,2 g\n24.   D-Moramid                        0,1 g\n25.   Etoxeridin                       0,2 g\nB.                                26.   Hydrocodon                       0,2 g\n27.  Hydromorphon                      0,03 g\nDas Verschreiben von Arzneien,\ndie Betäubungsmittel                          28.  Hydroxypethidin                   0,2 g\nmit Ausnahme von Kokain enthalten                       29.   lsomethadon                      0,2 g\n30.   Ketobemidon                      0,2 g\n§ 8                                31.   Laudanon oder eine dem\n(1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des              Laudanon ähnliche Zubereitung    0,4   g\nOpiumgesetzes genannten und die diesen gleich-               32.  Levomethadon                     0,1   g\ngestellten Stoffe sowie Narcophin, Laudanon, Panto-         33.  Levomethorphan                    0,03  g\npon oder die dem Laudanon oder Pantopon ähn-                34.   Levomoramid                      0,2   g\nlichen Zubereitungen dürfen in Substanz nicht                                                      0,03  g\n35.   Levorphanol\nverschrieben werden. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.\n36.  Methadon                          0,2   g\n(2) Arzneien, die mehr als 15 vom Hundert                37.   Methylamphetamin                 0,1   g\nMorphin oder Diacetylmorphin (Heroin) enthalten,\n38.   Methyldesorphin                  0,2   g\ndürfen nicht verschrieben werden. Das gleiche gilt\nfür Arzneien, die in Tablettenform mehr als 30 vom          39.  Methyldihydromorphin              0,2   g\nHundert, in den übrigen Arzneiformen mehr als               40.  Methyl-phenyl-piperidin-\n15 vom Hundert Dihydrokodeinon (Dicodid) oder                     carbbnsäureester, außer Pethidin 0,2 g\nDihydromorphinon (Dilaudid) oder Dihydrooxy-                41.   Metopon                          0,03 g\nkodeinon (Eukodal) oder Dihydromorphin (Para-                                                      0,2 , g\n42.  Morpheridin\nmorfan) oder Acetyldemethylodihydrothebain (Ace-\ndicon) oder Morphin-Aminoxyd (Morphin-N-oxyd,               43.   Morphin                          0,2 g\nGenomorphin) oder N arcophin oder Laudanon oder              44.  Morphin-Aminoxyd\nPantopon oder einer dem Laudanon oder Pantopon                    (!'vforphin-N-oxyd, Genomorphin) 0,2   g\nähnlichen Zubereitung enthalten.                            45.  Narcophin                         0,4   g\n46.   Nicomorphin                      0,2   g\n§ 9                                47.   Normethadon                      0,2   g\n(1) Der Arzt oder Zahnarzt darf für einen Kran-           48.  Normorphin                       0,2   g\nken an einem Tage Arzneien verschreiben, die ins-           49.   Opium oder die entsprechende\ngesamt nur einen der folgenden Stoffe oder eine der               Menge einer Opiumzubereitung     2,0 g\nfolgenden Zubereitungen bis zu der angegebenen              50.   Oxycodon                         0,2 g\nHöchstmenge enthalten dürfen:                               51.   Oxymorphon                       0,03 g\n1. Acetylmethadol                   0,2 g           52.   Pantopon oder eine dem\n2. Aethylmethylthiambuten           0,2 g                 Pantopon ähnliche Zubereitung    0,4 g\n3. Alphacetylmethadol               0,2 g           53.  Pethidin                          1,0 g\n4. Alphameprodin                    0,2 g           54.   Phenadoxon                       0,2 g\n5. Alphamethadol                    0,2 g           55.   Phenomorphan                     0,2 g\n6. Alphaprodin                      0,2 g           56.  Proheptazin                       0,2 g\n7. Amphetamin                       0,2 g           57.  Properidin                        0,2 g\n8. Amphetamin                                       58.   Racemethorphan                   0,03 g\nzur Anwendung am Auge            0,5 g           59.  Racemoramid                       0,2 g\n9. Anileridin                       0,2 g           60.  .Racemorphan                      0,03 g\n10. Betacetylmethadol                0,2 g           61.  Thebacon                          0,2 g\n11. Betameprodin                     0,2 g           62.   Trimeperidin                     0,2 g.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                          219\n(2) In besonderen Fällen darf der Arzt an einem     in § 9 Abs. 1 genannten Stoffe oder eine der in § 9\nTage für einen Krnnken Arzneien verschreiben, die     Abs. 1 genannten Zubereitungen bis zu der dort\nmehr als 2 g Opium oder die entsprechende       angegebenen Höchstmenge enthalten dürfen. Für\nMenge einer Opiumzubereitung                   folgende Stoffe oder Zubereitungen gelten jedoch\noder                                            folgende Höchstmengen:\nmehr als 0,2 g Morphin                                 1. Amphetamin                         1,0  g\nenthalten; in solchen Fällen hat er in einem beson-           2. Levomethadon                       0,25 g\nderen, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen              3. Methadon                           0,5  g\nBuch (Morphinbuch) Aufzeichnungen über den                    4. Morphin                            0,5  g\nKrankheitsfall ZLl machen, aus denen der Name, die\n5. Opium oder die entsprechende\nWohnung und das Alter des Kranken sowie die\nMenge einer Opiumzubereitung     15,0 g\nvom Arzt festgestellte Erkrankung, die das Uber-\nschreiten der in Absatz 1 für Morphin oder Opium              6. Oxycodon                           0,3 g\nangegebenen Menge notwendig macht, zu ersehen                 7. Pethidin                           2,0 g.\nsein müssen. Anschließend an diese Angabe hat der\nArzt jeweils den Tag des Verschreibens, die in der        (2) In besonderen Fällen darf der Tierarzt für ein\nArznei enthaltene Menge des Morphins, des Opiums      Tier an einem Tage Arzneien verschreiben, die\noder der Opiumzubereitung sowie den Zeitraum, für             mehr als 15 g Opium oder die entsprechende\nden die Arznei verschrieben wird, anzugeben. Ist              Menge einer Opiumzubereitung\ndie Arznei für einen Betäubungsmittelsüchtigen be-            oder\nstimmt, so hat der Arzt in dem Morphinbuch außer-             mehr als 0,5 g Morphin\ndem die folgenden Fragen zu beantworten:\nenthalten; in solchen Fällen hat er in einem beson-\nWelche Betäubungsmittelsucht liegt vor?\nderen, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen\nSeit wann?                                     Buch (Morphinbuch) Aufzeichnungen über den\nHaben Entziehungskuren stattgefunden?          Krankheitsfall zu machen, aus denen die Art des\nBejahenden.falls: wann, in welcher Anstalt     Tieres, der Name und die Wohnung des Tierhalters,\noder bei welchem Arzt,                         die Erkrankung des Tieres, die das Uberschreiten\nmit welchem Erfolg?                            der in Absatz 1 für Morphin oder Opium ange-\ngebenen Menge erforderlich macht, der Tag des\nWelche Menge des Betäubungsmittels wird\nVerschreibens sowie die in der Arznei enthaltene\nangeblich täglich gebraucht?\nMenge des Morphins, des Opiums oder der Opium-\nWelche Menge des Betäubungsmittels wird zu     zubereitung zu ersehen sein müssen. Auf der Ver-\ndiesem Zeitpunkt, an dem diese Aufzeichnun-    schreibung (§ 19) hat der Tierarzt in diesen Fällen\ngen gemacht werden, für ärztlich begründet     vor der Namensunterschrift den eigenhändigen Ver-\ngehalten?                                      merk „Eingetragene Verschreibung\" anzubringen.\nWarum wird zur Zeit keine Entziehungskur\neingeleitet?                                       (3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der Tier-\nWann soll sie eingeleitet werden?              arzt an einem Tage Arzneien verschreiben, die ins-\nAuf der Verschreibung (§ 19) hat der Arzt in den      gesamt nur einen der in Absatz 1 genannten Stoffe\noder eine der in Absatz 1 genannten Zubereitungen\nFällen dieses Absatzes vor der Namensunterschrift\nden eigenhändigen Vermerk „Eingetragene Ver-          bis zu der dort angegebenen Höchstmenge enthalten\nschreibung\" anzubringen.                               dürfen.\n(3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der Arzt      (4} Außer für ein Tier (Absatz 1 und 2) und für\nan einem Tage Arzneien verschreiben, die insgesamt    den Bedarf in seiner Praxis (Absatz 3) darf der\nnur einen der in Absatz l genannten Stoffe oder       Tierarzt, die die in § 8 Abs. 1 genannten Betäu-\neine der in Absatz 1 genannten Zubereitungen bis      bungsmittel enthalten, für den allgemeinen Bedarf\nzu der dort angegebenen Höchstmenge enthalten         der tierärztlichen Universitätskliniken und der die-\ndürfen.                                                sen gleichgestellten Anstalten sowie für den Bedarf\n(4) Außer für einen Kranken (Absatz 1 und 2) und    der behördlich genehmigten tierärztlicher Haus-\nfür den Bedarf in der Prnxis (Absatz 3) dürfen         apotheken verschreiben. Auf diese Verschreibungen\nArzneien, die die in § · 8 Abs. 1 genannten Betäu-     finden Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.\nbungsmittel enthalten, für den allgemeinen Bedarf\nder öffentlichen und der gemeinnützigen Kranken-\n§ 10 a\nhäuser, der Universitätskliniken und der den letzt-\ngenannten gleichgestellten Anstalten sowie für den        (1) Beim Verschreiben von Arzneien, die\nBedarf der behördlich genehmigten ärztlichen Haus-\n1. Acetyldihydrokodein\napotheken und für die Ausrüstung der Kauffahrtei-\nschiffe verschrieben werden. Auf diese Verschrei-             2. Aethylmorphin\nbungen finden die Absätze 1 bis 3 keine. Anwendung.           3. Benzylmorphin\n4; Dihydrokodein\n§ 10                                 5. Kodein\n(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage           6. Nicocodin oder\nArzneien verschreiben, die insgesamt nur einen der             7. Pholcodin","220                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\noder deren Salze cn Lha Hcn und auf eine Verschrei-    dieser Voraussetzung darf er zur Anwendung am\nbung wiederholt abgegeben werden sollen, muß der       Auge eine Lösung oder Salbe verschreiben, die nicht\nArzt, Zahnarzt oder Tiernrzt angeben, wie oft und      mehr als 2 vom Hundert Kokain enthält; zu anderen\nbis zu welchem Zeitpunkt sie abgt:geben werden          Zwecken darf er eine Lösung verschreiben, die nicht\ndürfen.                                                mehr als 1 vom Hundert Kokain und zugleich nicht\nweniger als 0,1 vom Hundert Atropinsulfat enthält.\n(2) Arzneien, die Acthylmorphin oder Kodein\nneben anderen vVirkstoffcn enthalten, dürfen auch          (2) Die Menge des von dem Arzt an einem Tage\nohne Angabe nach Absatz 1 wiederholt abgegeben         für einen Kranken zu dessen eigenem Gebrauch\nwerden, wenn dfo aus der Gebrauchsanweisung er-         verschriebenen Kokains darf nicht mehr als 0,1 g\nsichtliche Einzelgabe nicht mehr als 0,1 g Aethyl-     betragen.\nmorphin oder Kodein enthält.\n(3) Auf jeder Verschreibung (§ 19) einer Kokain\n(3) Arzneien, die Dihydrokodein enthalten, dürfen   enthaltenden Arznei für einen Kranken zu dessen\nauch ohne die Angabe nach Absatz 1 wiederholt          eigenem Gebrauch hat der Arzt vor der Namens-\nabgegeben werden, wenn die aus der Gebrauchs-          unterschrift den eigenhändigen Vermerk „Eingetra-\nanweisung ersichtliche Einzelgabe nicht mehr als        gene Verschreibung\" anzubringen. Ist die Arznei\n0,05 g Dihydrokodein enthält.                          zur Anwendung am Auge bestimmt, so ist in der\nGebrauchsanweisung dieser Verwendungszweck an-\n(4) Absatz 1 gilt auch für das Verschreiben von     zugeben.\nArzneien, die Normethadon enthalten, wenn diese\n1. in gelöster Form nicht mehr als eins vom\nHundert Normethadon und zusätzlich min-                              § 14\ndestens zwei vom Hundert Oxyphenyl-             (1) Kokain enthaltende Arzneien für den Bedarf in\nmethylaminopropanol sowie mindestens         seiner Praxis darf der Arzt nur zu Eingriffen am\neins vom Hundert oxyaethylierten Kokos-      Auge, am Kehlkopf, an der Nase und am Ohr, der\nfettalkohol 18 ÄO (Äthylenoxyd) oder         Arzt oder Zahnarzt nur zu chirurgischen Eingriffen\n2. in Tablettenform je Tablette nicht mehr als  am Rachen und Kiefer verschreiben, und zwar nur\n7,5 mg Normethadon und zusätzlich min-       dann, wenn die beabsichtigte Sch:merzbetäubung auf\ndestens 10 mg Oxyphenylmethylaminopro-       andere Weise nicht möglich ist und die Arznei zum\npanol sowie mindestens 6 mg oxyaethylier-    Aufbringen auf das Auge oder auf die Schleimhäute\n~en Kokosfettalkohol 18 ÄO (Athylenoxyd)     der genannten Körperteile bestimmt ist. Kokain darf\nfür diese Zwecke vom Arzt nur in Form der Lösung\nenthalten; die abgabefcrtige Arznei darf nicht mehr\nmit einem Gehalt bis 20 vom Hundert Kokain oder\nals 15 ccm Lösung oder nicht mehr als 20 Tabletten\nenthalten.                                              in Form der zur Anwendung am Auge bestimmten\nTablette oder in Form der Salbe mit einem Gehalt\n(5) Absatz 1 gilt auch für das Verschreiben von     bis zu 2 vom Hundert Kokain, vom Zahnarzt nur in\nArzneien, die Diphenoxylat enthalten, wenn diese        Form der Lösung mit einem Gehalt bis zu 20 vom\nin Tabletten je Tablette nicht mehr als 2,5 mg Diphen-  Hundert Kokain verschrieben werden. Auf jeder\noxylat und zusülzlich mindestens 0,025 rng Atropin-     Verschreibung (§ 19) einer Kokain enthaltenden\nsulfat enthalten; die abgabefertige Arznei darf nicht   Arznei für den Bedarf in seiner Praxis hat der\nmehr als 20 Tabletten enthalten.                        Arzt oder Zahnarzt vor der Namensunterschrift den\neigenhändigen Vermerk „Eingetragene Verschrei-\n§ 11                          bung\" anzubringen.\nDas Morphinbuch (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2) ist           (2) Die Menge des vom Arzt oder Zahnarzt an\nmindestens 5 Jahre, vom Zeitpunkt der letzten           einem Tage für den Bedarf in seiner Praxis ver-\nEintragung gerechnet, aufzubewahren und dem zu-         schriebenen Kokains darf nicht mehr als 1 g be-\nständigen beamteten Arzt oder Tierarzt auf Ver-         tragen.\nlangen vorzulegen.\n§ 15\nC.                             Uber jede Verschreibung einer Kokain enthalten-\nden Arznei hat der Arzt oder Zahnarzt in einem\nDas Verschreiben Kokain enthaltender\nbesonderen, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehe-\nArzneien\nnen Buch (Kokainbuch) Aufzeichnungen zu machen.\nBei Verschreibungen für einen Kranken zu dessen\n§ 12                          eigenem Gebrauch (§ 13) hat der Arzt in dem Buch\nKokain in Substanz darf nicht verschrieben wer-      den Namen des Kranken, die vom Arzt festge-\nden.                                                    stellte Erkrankung, die das Verschreiben einer\nKokain enthaltenden Arznei notwendig macht, den\n§ 13\nTag des Verschreibens und die Menge des in der\n(1) Kokain enthaltende Arzneien für einen Kran-      Arznei enthaltenen Kokains einzutragen. Bei Ver-\nken zu dessen eigenem Gebrauch darf der Arzt            schreibungen für den Bedarf in seiner Praxis (§ 14).\nnur in Form der Lösung oder der Salbe und nur           hat der Arzt oder Zahnarzt den Tag des Verschrei-\ndann verschreiben, wenn der beabsichtigte Zweck         bens und die Menge des in der Arznei enthaltenen\nauf andere Weise nicht erreicht werden kann. Unter      Kokains einzutragen.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                          221\n§ 16                                                     D.\nAußer für einen Kranken (§ 13) und für den               Form und Inhalt der Verschreibung\nBedarf in der Prnxis (§ 14) dürfen Kokain enthal-\ntende Arzneien für den allgemeinen Bedarf der                                    § 19\nöffentlichen und der gemeinnützigen Krankenhäuser,\n(1) Die Verschreibungen müssen außer der An-\nder Universitätskliniken und der den letztgenannten\ngabe der Bestandteile der Arznei und ihrer Mengen\ngleichgestellten Anstalten sowie für die Ausrüstung   folgende Angaben enthalten:\nder Kauffahrteischiffe verschrieben werden. Auf\ndiese Verschreibungen finden die §§ 13 bis 15 keine          a) Name des Arztes, Zahnarztes oder Tier-\nAnwendung. Jedoch darf auch in diesen Fällen                     arztes, seine Berufsbezeichnung und seine\nKokain nur in Form der Lösung mit einem Gehalt                   Anschrift,\nbis 20 vom Hundert Kokain oder in Form der zur                b) Tag des Ausstellens,\nAnwendung am Auge bestimmten Tablette oder in\nForm der Salbe mit einem Gehalt bis 2 vom Hundert             c) eine Gebrauchsanweisung, aus der die\nKokain verschrieben werden.                                      Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer An-\nwendung ersichtlich sein muß - bei Ver-\nschreibungen Kokain oder Phenylamino-\npropan (Aktedron, Benzedrin, Elastonon)\n§ 17                                    enthaltender Arzneien für einen Kranken\nzur Anwendung am Auge außerdem die\n(1) Kokain enthaltende Arzneien für den Bedarf\nAngabe dieses Verwendungszwecks-,\nin seiner Praxis darf der Tierarzt nur zu Eingriffen\nam Huf, an den Klauen und am Auge verschreiben.               d) Name und vVohnung des Kranken, für den\nKokain darf für diese Zwecke nur in Form der                     die Arznei bestimmt ist, bei tierärztlichen\nLösung mit einem Gehalt bis 20 vom Hundert                       Verschreibungen Art des Tieres sowie\nKokain oder in Form der zur Anwendung am Auge                    Name und Wohnung des Tierhalters,\nbestimmten Tablette oder in Form der Salbe mit                e) eigenhändige, ungekürzte Namensunter-\neinem Gehalt bis zu 2 vom Hundert Kokain ver-                    schrift des . Arztes, Zahnarztes oder Tier-\nschrieben werden. Auf jeder Verschreibung (§ 19)                 arztes,\neiner Kokain enthaltenden Arznei für den Bedarf in\nseiner Praxis hat der Tierarzt vor der Namensunter-           f) in Fällen, wo dies in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2,\nschrift den eigenhändigen Vermerk „Eingetragene                  § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1\nVerschreibung\" anzubringen.                                      vorgeschrieben ist, vor der Namensunter-\nschrift den eigenhä.ndigen Vermerk „Ein-\n(2) Uber jede Verschreibung einer Kokain ent-                 getragene Verschreibung\".\nhaltenden Arznei hat der Tierarzt in einem beson-         (2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben\nderen, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen       sind mit Tinte oder Tintenstift zu machen, die unter\nBuch (Kokainbuch) Aufzeichnungen zu machen, aus        Buchstabe a vorgeschriebenen jedoch nur, wenn sie\ndenen der Tag des Verschreibens und die Menge          nicht aufgedruckt oder auf gestempelt sind.\ndes in der Arznei enthaltenen Kokains zu ersehen\nsein müssen.                                              (3) Bei Verschreibungen für den allgemeinen Be-\ndarf der öffentlichen und der gemeinnützigen\n(3) Die Menge des vom Tierarzt an einem Tage        Krankenhäuser, der Universitätskliniken und der\nfür den Bedarf in seiner Praxis verschriebenen         den letztgenannten gleichgestellten Anstalten, für\nKokains darf nicht mehr als 1 g betragen.              den Bedarf in der Praxis des Arztes, Zahnarztes und\nTierarztes, für den Bedarf der behördlich genehmig-\n(4) Außer für den Bedarf in seiner Praxis (Ab-\nten ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken\nsatz 1) darf der Tierarzt Kokain enthaltende Arz-\nsowie für die Ausrüstung der Kauffahrteischiffe\nneien für den allgemeinen Bedarf der tierärztlichen\ntritt an Stelle der Vermerke in Absatz 1 Buch-\nUniversitätskliniken und der diesen gleichgestell-\nstabe c und dein Hinweis auf den allgemeinen Ver-\nten Anstalten verschreiben. Auf diese Verschreibun-\nwendungszweck.\ngen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.\nJedoch darf auch in diesen Fällen Kokain nur in           (4) Auf Verschreibungen von Arzneien, die in\nForm der Lösung mit einem Gehalt bis 20 vom            § 10 a Abs. 1 bis 3 genannte Stoffe oder Normetha-\nHundert Kokain oder in Form der zur Anwendung          don oder Diphenoxylat in den in § 10 a Abs. 4 und 5\nam Auge bestimmten Tablette oder in Form der           genannten Zubereitungsformen, Zusammensetzun-\nSalbe mit einem Gehalt bis 2 vom Hundert ver-          gen und Höchstmengen enthalten, finden die Ab-\nschrieben werden.                                      sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Auf diesen Ver-\nschreibungen müssen angegeben sein\n1. der Name und die Anschrift des Arztes,\n§ 18                                    Zahnarztes oder Tierarztes,\nDas Kokainbuch (§ 15, § 17 Abs. 2) ist mindestens          2. der Tag der Ausfertigung,\nfünf Jahre, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung              3. eine Gebrauchsanweisung, aus der die\ngerechnet, aufzubewahren und dem zuständigen                     Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer An-\nbeamteten Arzt oder Tierarzt auf Verlangen vor-                  wendung ersichtlich sein müssen; bei Arz-\nzulegen.                                                         neien nach § 10 a Abs. 1, 2, 3 und 5 darf","222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndiese Ccbrnuchsanweisung entfallen, wenn      auf Verschreibung eines Zahnarztes nur für den\nauf der äußeren Umhüllung, auf dem Be-           Bedarf in der Praxis des verschreibenden Zahn-\nhältnis oder auf der Pack.ungsbeilage eine       arztes sowie für den allgemeinen Bedarf der\nsolche c;ebrauchsanwcisung angegeben ist;        zahnärztlichen Universitätskliniken und der die-\n4. die Unterschrift· des  Arztes, Zahnarztes        sen gleichgestellten Anstalten,\noder Tierarztes.                              auf Verschreibung eines Tierarztes nur für den Be-\ndarf in der Praxis des verschreibenden Tierarztes\nBeabsichtigt der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die\nund für den allgemeinen Bedarf der tierärztlichen\nArzneien selbst anzuwenden, so hat er auf der Ver-\nUniversitätskliniken und der diesen gleichgestell-\nschreibung an Stelle der Gebrauchsanweisung                 ten Anstalten\n,,Prnxisbedmf\" oder „Krankenhausbedarf\" anzu-\ngeben.                                                  abgegeben werden.\n§ 20\n(4) Verschreibungen, die entgegen den Bestim-\nmungen der §§ 7, 8 und 10 a ausgestellt sind oder in\nDie Verschreibungen dürfen weder vor- noch           den Fällen des § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 und 3\nzurückdatiert werden.                                   über größere Mengen des Betäubungsmittels lauten,\nals dort angegeben, dürfen nicht beliefert werden.\nVerschreibungen über Kokain enthaltende Arzneien\ndürfen nur dann beliefert werden, wenn die Ver-\nIII.\nschreibung\nDie Abgabe Betäubungsmittel enthaltender Arzneien               hinsichtlich des Prozentgehaltes der Arznei\nan Kokain,\nhinsichtlich der Arzneiform,\nA.\nhinsichtlich der in der einzelnen Arznei ent-\nIn den öffentlichen Apotheken                           haltenen Menge des Kokains,\nhinsichtlich des Zusatzes an Atropinsulf at.\n§ 21\nim Falle des § 13 Abs. 1 vom Arzt, Zahnarzt oder\n(1) Die Arzneien dürfen in den Apotheken nur         Tierarzt nach den Bestimmungen der §§ 12, 13, 14, 16\ngegen Vorlage einer Verschreibung eines Arztes,         und 17 ausgestellt ist.\nZahnarztes oder Tierarztes abgegeben werden.\n(5) Die Verschreibungen dürfen nur beliefert\n(2) Arzneien, die die in § 8 Abs. 1 genannten Be-    werden, wenn sie den Bestimmungen des § 19 ent-\ntäubungsmittel enthalten, dürfen                        sprechen. Fehlt jedoch bei Verschreibungen in den\nFällen des § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 die Angabe\nauf Verschreibung eines Arztes nur für einen\nder Wohnung des Kranken oder des Tierhalters, so\nKranken, für den Bedarf in der Praxis des ver-\nsoll der Apotheker nicht verpflichtet sein, die Be-\nschreibenden Arztes, für den allgemeinen Bedarf\nlieferung der Verschreibung abzulehnen.\nder öffentlichen und gemeinnützigen Kranken-\nhäuser, der Universitätskliniken und der den              (6) Eine Verschreibung eines Arztes über eine\nletztgenannten gleichgestellten Anstalten sowie       Arznei, die eines der in § 8 Abs. 1 genannten Be~\nfür den Bedarf der behördlich genehmigten ärzt-       täubungsmittel enthält, darf, auch wenn sie den\nlichen Hausapotheken und für die Ausrüstung           Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 nicht entspricht, ,\nder Kauffahrteischiffe,                               beliefert werden, wenn der Dberbringer der V er-\nschreibung glaubhaft versichert, daß ein dringender\nauf Verschreibung eines Zahnarztes nur für einen\nNotfall vorliege, der die unverzügliche Anwendung\nKranken sowie für den allgemeinen Bedarf der\nder Arznei erforderlich macht. In diesem Falle darf\nzahnärztlichen Universitätskliniken und der die-\njedoch nicht mehr als die Menge abgegeben wer-\nsen gleichgestcllt:cn Anstalten,\nden, die in § 9 Abs. 1 für das Betäubungsmittel\nauf Verschreibung eines Tierarztes nur für ein Tier,    zugelassen ist, auf das die Verschreibung lautet.\nfür den Bedarf in der Praxis des verschreibenden      Auf der Verschreibung ist ein Vermerk über die\nTierarztes, für den allgemeinen Bedarf der tier-      Angaben des Dberbringers der Verschreibung zu\närztlichcn Universitätskliniken und der diesen       machen. Weiter ist die Menge des Betäubungs-\ngleichgestellten Anstalten sowie für den Bedarf       mittels, die abgegeben worden ist, anzugeben.\neiner behördlich gcnehmig tcn tierärztlichen Haus-\n(7) Der Apotheker hat bei der Abgabe von Arz-\napotheke\nneien, die in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe oder\nabgegeben werden.                                       Normethadon oder Diphenoxylat in den in § 10 a\n(3) Arzneien, die Kokain enthalten, dürfen            Abs. 4 und 5 genannten Zubereitungsformen, Zu-\nsammensetzungen und Höchstmengen enthalten, auf\nauf Verschreibung eines Arztes nur für einen\nder Verschreibung die Abgabe und den Tag der\nKranken, für den Bedarf in der Praxis des ver-\nAbgabe zu vermerken.\nschreibenden Arztes, für den allgemeinen Bedarf\nder öffentlichen und der gemeinnützigen Kranken-\nhäuser, der Universitätskliniken und der den                                     § 22\nletztgenannten gleichgestellten Anstalten sowie          (1) Die auf einE;r Verschreibung angegebene\nfür die Ausrüstung der Kauffahrtteischiffe,           Menge muß auf einmal abgegeben werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: ~onn, den 30. April 1963                        223\n(2) Vordatierte Verschreibungen dürfen nicht be-     merken. Auf Verschreibungen solcher Arzneien,\nliefert werden.                                         die in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten\nfertigen Packung aus dem Handel bezogen und in\n(3) Verschreibungen für einen Kranken im Falle\ndieser Packung abgegeben worden sind, ist der Tag\ndes § 9 Abs. 2 dürfen nach Ablauf des fünften Tages\nder Abgabe und der Name des Abgebers zu ver-\nnach dem Tage des Ausstellens nicht mehr beliefert\nwerden.                                                 merken. Auf allen Verschreibungen ist außerdem\ndie Firma der Apotheke anzugeben. Die Verschrei-\n§ 23                          bungen sind in den Apotheken zurückzubehalten,\nausgenommen die Verschreibungen, die die Apo-\nDie Arzneien über den Niederlassungsort der           theke den Trägern der Sozialversicherung einschließ-\nApotheke hinaus zu versenden, ist einer Apotheke        lich der Ersatzkassen zurückzugeben hat, sowie die\nnur dann gestattet, wenn sie zu den dem Bestim-          Verschreibungen zu Lasten des Kostenträgers der\nmungsort nächstgelegenen zehn Apotheken gehört.         Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und\nden Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nanwendbar erklären, der Bundeswehr, des zivilen\n§ 24                         Ersatzdienstes, der staatlichen Polizeiverwaltungen\nAuf die Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes       und der Verbände der öffentlichen Fürsorge und\noder Tierarztes, die nach den vorstehenden Be-          der kommunalen Wohlfahrtspflege .. Die zurück-\nstimmungen nicht beliefert werden darf, hat die          behaltenen Verschreibungen sind für jedes Kalender-\nApotheke mit Tinte oder Tintenstift folgenden           jahr mit fortlaufenden, dem Zeitpunkt der Abgabe\nVermerk zu setzen: ,,Die Verschreibung darf nach        der Arzneien entsprechenden Nummern zu versehen.\ngesetzlicher Vorschrift nicht beliefert werden.\" Die\nVerschreibung ist sodann, mit der Firma der Apo-\ntheke versehen, dem Krunken oder dem Dber-                                       § 27\nbringer in einem geschlossenen Briefumschlag mit\n(1) Uber die Abgabe der Arzneien ist Buch zu\nder Anschrift des Arztes, Zahnarztes oder Tier-\nführen. Hierzu dienen die mit fortlaufenden Seiten-\narztes zwecks Dbermittlung an diesen zurückzu-\nzahlen versehenen Betäubungsmittelbücher für Apo-\ngeben oder auf andere geeignete Weise unmittel-\ntheken (Anlage I und II). In ihnen hat der Apo-\nbar dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt zuzustellen.\nthekenleiter oder der von ihm Beauftragte die\nAbgabe der Arzneien unter entsprechender Aus--\nfüllung der Spalten täglich Zl!. vermerken. In dem\nB.                          Betäubungsmittelbuch I ist die Abgabe der Arzneien\nzu vermerken, die in der Apotheke angefertigt wor-\nIn den behördlich genehmigten\nden sind. In dem Betäubungsmittelbuch 11 ist die Ab-\närztlichen und den tierärztlichen\ngabe der Arzneien zu vermerken, die in einer zur\nHausapotheken\nAbgabe an das Publikum bestimmten fertigen Pak-\nkung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung\n§ 25                          abgegeben worden sind.\nIn den behördlich genehmigten ärztlichen und             (2) In die Betäubungsmittelbücher sind nach den\ntierärztlichen Hausctpotheken und durch Tierärzte,      Bestimmungen des Absatzes 1 auch diejenigen Be-\ndie eine Erlaubnis nach § 3 des Opiumges~tzes er-       täubungsmittel und Arzneien einzutragen, die die\nhalten haben, dürfen die Arzneien nur dann abge-        Stammapotheken an die Zweigapotheken abgeben .\n. geben werden, wenn der Arzt oder Tierarzt nach\nAbschnitt 11 dieser Verordnung berechtigt ist, die          (3) Am Schluß eines jeden Kalendermonats sind\nArznei zu verschreiben. An Stelle der Verschreibung     in dem Betäubungsmittelbuch I die in dem Monat\n(§ 19) tritt die Eintrrrgung in das Betäubungsmittel-   eingetragenen Mengen der Betäubungsmittel spal-\nbuch (§ 29). Die Bestimmungen über das Morphin-         tenweise zusammenzuzählen.\nbuch (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2) und das Kokainbuch\n(§ 15, § 17 Abs. 2) gelten entsprechend.\n(4) Der Apothekenleiter hat am Schluß eines\njeden Kalendermonats in dem Betäubungsmittelbuch\neinen Sichtvermerk anzubringen, und zwar in dem\nBetäubungsmittelbuch I unter den in Absatz 3 ge-\nforderten Angaben, in dem Betäubungsmittelbuch II\nIV.\nhinter der letzten Eintragung.\nNachweis des Verbleibs der Betäubungsmittel\n§ 28\nA.\n(1) Die Verschreibungen sind nach laufenden Num-\nIn den öffentlichen Apotheken                   mern geordnet, nach Kalendermonaten getrennt,\nmindestens fünf Jahre, die Betäubungsmittelbücher\n§ 26                          ebenfalls mindestens fünf Jahre, vom Zeitpunkt der\nletzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren. Die\nAuf Verschreibungen solcher Arzneien, die in der     Verschreibungen, die Betäubungsmittelbücher oder\nApotheke angefertigt worden sind, ist der Tag des       Auszüge aus letzteren sind auf Verlangen an die\nAnfertigens und der Name des Anfertigers zu ver-        zuständige Aufsichtsbehörde oder an das Bundes-","224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ngesundheilsamt (Bundesopiumstelle) einzusenden          ten zu vermerken, und zwar auch dann, wenn die\noder an Ort und SteJJe den Beauftragten dieser Be-      Arzneien oder die Betäubungsmittel, die in den Arz-\nhörden vorzulegen.                                      neien enthalten sind, gegen tierärztliche Verschrei-\n(2) Wi:ihrend der Zeil, in der die Betäubungsmit-    bung aus einer Apotheke bezogen worden sind.\ntelbücher ün die in Absatz 1 genannten Stellen ab..:       (3) Die Betäubungsmittelbücher sind mindestens\ngegeben sind, sind vorlüufige Aufzeichnungen zu         fünf Jahre, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung\nmachen, die nach ·wiedereingang der Bücher nachzu-      gerechnet, aufzubewahren. Die Betäubungsmittel-\ntragen sind.                                            bücher oder Auszüge aus ihnen sind auf Verlangen\nan die zuständige Aufsichtsbehörde oder an das Bun-\ndesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) einzusen-\nB.                           den oder an Ort und Stelle den Beauftragten dieser\nIn den behördlich genehmigten                   Behörden vorzulegen.\närztlichen und den tierärztlichen\nHausapotheken                            (4) Während der Zeit, in der die Betäubungsmit-\ntelbücher an die in Absatz 3 genannten Stellen ab-\ngegeben sind, sind vorläufige Aufzeichnungen zu\n§ 29\nmachen, die nad Wiedereingang der Bücher nach-\n(1) In den behördlich genehmigten ärztlichen         zutragen sind.\nHausapotheken ist das mit fortlaufenden Seitenzah-\nlen versehene Betäubungsmittelbuch für ärztliche\nHausapotheken (Anlage III) zu führen. In ihm ist                                IVa.\ndie Abgabe der Arzneien unter enli;prechender Aus-\nAusnahmen\nfüllung der Spalten zu vermerken.\n(2) In den behördlich genehmigten tierärztlichen\n§ 29 a\nHausapotheken und von Ticri:irzll~n, die eine Er-\nlaubnis nach § 3 des Opiumgesetzes erhalten haben,         Die Vorschriften der §§ 6, 22 bis 29 gelten nicht\nist das mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Be-    für Arzneien, die in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe\ntäubungsmittelbuch für Tierärzte (Anlage IV) :zu        oder Normethadon oder Diphenoxylat in den in\nführen. In ihm ist die Verwendung oder Abgabe der       § 10 a Abs. 4 und 5 genannten Zubereitungsformen,\nArzneien unter entsprechender Ausfüllung der Spal-      Zusammensetzungen und Höchstmengen enthalten.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                             225\nAnlage I\n. (zu§ 27 Abs. 1)\nBetäubungsmittelbuch I\nfür Apotheken\nIn diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Abgabe solcher\nBetäubungsmittel enthaltenden Arzneien zu vermerken, die in der Apotheke angefertigt\nworden sind.\nDie Menge des in der Arznei enthaltenen Betäubungsmittels ist in den Spalten 8 bis 28\neinzutragen.","226                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nMitglieds-\nnummer\nin der\nLaufon<le                                                                            Kranken-         Name\nNr. der\nNummer                             Taq der          Name               Name der        kasse        des Arztes,\nVer-\nauf jeder                          Ab\\Jdbe       des Kranken         Krankenkasse    (falls auf   Zahnarztes oder\nschn:ibung                                                                          Tierarztes\nSeite                                                                             der Ver-\nschreibung\nangegeben)\n--~--\n1              2                3               4                   5               6              7\n1\n2\n3\n(Fortsetzunr;)\nDihydro-              •Diliydro-\nmorphinon             oxykockinon\n(Dilaudicl)            (Llukodal)\n15                    16               17              18             19             20           21","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                          227\nDiacctyl-                                                       Dihydro-\nMorphin        Kok<1in           morphin          Laudanon        Narcophin      Pantopon       kodcinon\ni\n(Hc~roin)                                                      (Dicodid)\n---------------~                                    -~             -\n8            9                 10               11               12            13              14\n1\nOpium-     Laufende\nOpium-         tinktur    Nummer\nOpium                        (einfache,\nextrakt                  auf jeder\nsafran-       Seite\nhaltige)\n---  ---  ---   --------\n22        23              24              25            26                27            28           29\n1\n2\n3","","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                                                     229\nAnlagen•\n(zu§ 27 Abs. 1)\nBetäubungsmittelbuch II\nfür Apotheken\nIn diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Abgabe solcher\nBetäubungsmittel enthaltenden Ai:zneien zu vermerken, die in einer zur Abgabe an das\nPublikum bestimmten fertigen Packung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung\nabgegeben worden sind.\nIn den Spalten 8 bis 33 ist der Name der Arznei und di_e Größe oder der Inhalt der\nPackung anzugeben, bei Arzneien, die in abgeteilter Form in den Verkehr kommen, der\nName der Arznei, die in der einzelnen Teilmenge enthaltene Menge des Betäubungs-\nmiltds und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Teilmengen.\nAnlä\\JC II: I. d. f. d. § 3 V v. 12. li. l'l41 1. J'.W, d, § 2 Nr. 4 V v. 16.6.1953 1 402 u. d. § 2 d. V v. 26.9.1960 I 769; die freien Spalten sind zur\nEintragung von Bclüubunqsrnil !ein zu v,•rwc1Hlt'n, für die keine Spalte vornesehen ist (§ 2 V v. 26. 9. 1960 I 769).","230                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nMitglieds-\nnummer\nLaufende                                                                                 in der\nNummer             Nr. der                                                             Kranken-      Name des Arztes,\nVer-       Tag der                Name             Name der                                      Morphin\nauf jeder                       Abgabe                                                   kasse       Zahnarztes oder\nschreibung                      des Kranken          Krankenkasse\nSeite                                                                               (falls auf      Tierarztes\nder Ver-\nschreibung\nangegeben)\n-~----         --   -- - -   ---  -------         --··\n1                 2        3                      4                   5             6              7             8\n1\n2\n3\n(F or t se t zung\nPhenyl-\namino-       Opium,\nMethyl-              propan\nphenyl-                           Opium-\n(Aktedron,     extrakt,\npiperidin-          Benzedrin,\ncarbon-                           Opium-\nElastonon),    tinktur\nsäure-             Phenyl-\naethylester                        (einfache,\nmethyl-      safran-\n(Dolantin)            amino-       haltige)\npropan\n(Pervitin)\n----- - ~ - -      --~ ~-~-····-\n17                 18        19                   20          21         22             23           24       25","Nr. 22 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                     231\nDihydro-        Dihydro-         Dihydrooxy-\nLaudanon             Narcophin            Pantopon          kodeinon       morphinon           kodeinon\n(Dicodid}      (Dilaudid}          (Eukodal)\n-------   ----·--- - - - - - - -  - -~--  --        ------- ------    ---- - - - - - - - - - -\n9                        10              11                12               13                14       15    16\n1\nLaufende\nNummer\nauf jeder\nSeite\n----~-----                               ~--\n26                     21               28              29             30                31           32    33     34\n1\n2\n3","","Nr. 22 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                                                233\nAnlage m•\n(zu § 29 Abs. 1)\nBetäubungsmittelbuch\nfür behördlich genehmigte ärztliche Hausapotheken\nIn diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Abgabe der Betäu-\nbungsm 1Ltcl mithaltenden Arzneien zu vermerken. \\Vird eine in der ärztlichen Haus-\nctpolhcke angefertigte Arznei abgegeben, so ist in den Spalten S\"bis 17 die Menge des in\nder Arznei enthal torwn Betäubungsmittels einzutragen. Wird eine Arznei, die in einer\nzur 1\\ h'.Jilbe an das Publikum bestimmten fertigen Packung bezogen wurde, in dieser\nPi:ltkunq abgcgeb(~n, so ist in den Spa-lten 18 bis 38 der Name der Arznei und die Größe\nockr der Inhalt der Pc1ckung einzutragen, bei Arzneien, die in abgeteilter Form in den\nVcrkcdu k01nmen, der Name der Arznei, die in der einzelnen Teilmenge enthaltene\nMr!llCJC! des Betüubunqsmittels und die Anzahl der in der- Packung enthaltenen Teilmengen.\nAnlage III: L d. F. d. § 3 V v. 12. 6. lD/41 I :l28, d. § 2 Nr. 4 V v. 16.6.1953 I 402 u. d. § 2 d. V v. 26.9.1960 I 769, die freien Spalten sind zur\nEin1.rn(Junq von BctüubunqsmiUC'ln zu verwenden, für die keine Spalte vorgesehen ist (§ 2 V v. 25.9.1950 I 763).","234                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nLaufende                                                                                                         Opium-\nNummer             Tag der          Name                                              Diacetyl-                  tinktur\nWohnort\nauf jeder          Abgabe       des Kranken                                Morphin    morphin        Opium      (einfache, Laudanon\ndes Kranken\nSeite                                                                            (Heroin)                   safran-\nhaltige)\n-----     ---~-··--·-\n1            2               3                      4                 5         6             7            8         9\n1\n2\n3\n(F'-•or l se t zung\nPhenyl-\namino-         Opium,\nMethyl--        propan         Opium-\nphenyl-       (Aktedron,       extrakt,\npiperidin-      Benzedrin,       Opium-\ncarbon-      Elastonon),      tinktur\nsi1un~-       Phenyl-       (einfache,\nüethylester        methyl-        safran-\n(Dolrrntin)       amino-         haltige)\npropan\n(Pervitin)\n--                --           -- - ---                      - - ~--   -~- -\n21          22        23                  24            25             26        27             28          29        30","Nr. 22 -    Tag der Ausgube: Bonn, den 30. April 1963                   235\nNarcophin Pantopon                                                           Morphin\n---          -----               -~  -   ---- ~ - - - -  - -- -\n10        11   12          13         14     15       16        17         18        19     20\nLaufende\nNummer\nauf jeder\nSeite\n31         32      33             34          35          36            37        38       39\n1\n2\n3","","Nr. 22 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                                               237\nAnlage 1v•\n(zu § 29 Abs. 2)\nBetäubungsmittelbuch\nfür behördlich genehmigte Uerärzfüche Hausapotheken\nund für Tierärzte, die eine Erlaubnis nach § 3 des Opiumgesetzes\nerhalten haben\nIn diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Verwendung und\nAbgabe der BetJ.ubungsmitlel enthaltenden Arzneien zu vermerken. Wird eine vom Tier-\narzt angefertigte Arznei verwendet oder abgegeben, so ist in den Spalten 6 bis 15 die\nMenge des in der Arznei enthaltenen Betäubungsmittelis einzutrngen. Wird eine Arznei,\ndie in einer zur Abgabe fertigen Packung bezogen wurde, verwendet oder abgegeben,\nso ist in den Spalten 16 bis 36 der Name der Arznei und die Größe oder der Inhalt der\nPackung einzutragen, bei Arzneien, die in abgeteilter Form in den Verkehr kommen, der\nName der Arznei, die in der einzelnen Teilmenge enthaltene Menge des ·Betäubungs-\nmittels und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Teilmengen.\nAnlage IV: I. d. F. d. § 3 V v. 12.6.1941 I 328, d. § 2 Nr. 4 V v. 16.6.1953 I 402 u. d. § 2 d. V v. 26.9.1960 I 769; die freien Spalten sind zur\nEinlrauung von Bcli:iubunr1smiltcln zu verwenden, für die keine Spalte vorgesehen ist (§ 2 V v. 26.9.1960 I 769),","238                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nLaufende\nNummer      Tag der                 Art                   Name              Wohnort                      Opium\nMorphin Kokain\nauf jeder   Abgabe              des Tieres           des Tierhalters     des Tierhalter•\nSeite\n---·--·--    ------\n1                                                                                              1      8\n2                      3\n\"                   5            8\n1\n2\n3\n{Fortsetzung)\nPhenyl-\namino-      Opium,\nMethyl-        propan      Opium-\nphenyl-      (Aktedron,    extrakt,\npiperidin-     Benzedrin,    Opium-\ncarbon-      Elastonon),   tinktur\nsäure-        Phenyl-    (einfache,\naethylester      methyl-     safran-\n(Dolantin)      amino-      haltige)\npropan\n(Pervitin)\n-~----            ---              - - ---------\n19       20              21               22             23          24            25      28     21   28","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963            239\nOpium-\ntinktur\n(einfache,                                                                   Morphin\nsafran-\nhaltige)\n-----   --                                                                   --~\n9          10      11          12        13        14        15            16  17     18\n.\nLaufende\nNummer\nauf jeder\nSeite\n-~--      --------\n29           30           31           32          33          34            35    36      37\n1\n2\n3"]}