{"id":"bgbl1-1963-22-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":22,"date":"1963-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_22.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel","law_date":"1963-04-24T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["212                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Bezugscheinpfl.kht für Betäubungsmittel*)\nVom 24. April 1963\nAuf Grun<l des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des                                           § 2\n§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1\n(Reichsgesetzbl. 1 S. 215) in der Fassung des Zweiten\ndes Opiumgesetzes, der in § 1 genannte Stoffe oder\nGesetzes zur .i\\nderung des Opiumgesetzes vom\nZubereitungen veräußert oder abgibt, hat dem Bun-\n9. Januar 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 22) in Verbindung\ndesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb\nmit Artikel 129 Abs. l des c;rundgesetzes verordnet\ndes ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres\ndie Bundesregierung:\nfür das vorausgegangene Kalendervierteljahr die\n§ 1\nEmpfänger und die an diese veräußerten oder abge-\ngebenen Gesamtmengen mitzuteilen. Sind keine\nDer Bezugscheinpf1icht nach § 4 Abs. 1 des Opium-                 Stoffe oder Zubereitungen veräußert oder abgege-\ngesetzes unterliegen nicht                                           ben worden, so ist dies mitzuteilen. Die Empfänger,\n1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-                  soweit sie Inhaber einer Erlaubnis zum Handel nach\nnannten und die diesen gleichgestellten Stoffe                § 3 Abs. 1- des Opiumgesetzes sind, haben dem Bun-\nsowie deren Salze;                                            desgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb\ndes ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres\n2. folgende Stoffe und Zubereitungen:                             für das vorausgegangene Kalendervierteljahr die\na) Benzylmorphin enthaltende Zubereitungen                    erhaltenen Gesamtmengen der Stoffe und Zuberei-\noder Zubereitungen der Salze von Benzyl-                tungen und den am Ende des Kalendervierteljahres\nmorphin,                                                vorhandenen Bestand mitzuteilen. -\nb) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt\nvon 0,005 g Dicodid-Hydrochlorid und 0,1 g                 (2) Werden in § 1 genannte Stoffe oder Zuberei-\nCardiazol in 1 g Lösung,                                tungen an Apotheken veräußert oder abgegeben, so\nsind sie nur in ihrer Gesamtmenge mitzuteilen.\nc) Diphenoxylat enthaltende Zubereitungen in\nForm von Tabletten, die je Tablette nicht\nmehr als 2,5 mg Diphenoxylat und zusätzlich                                       § 3\nmindestens 0,025 mg Atropinsulfat enthalten,\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nd) Extractum Cannabis indicae,                                sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n1\ne) Herba Cannabis indicae,\nf)' Neurophilinpillen mit einem Gehalt von\n0,05 g Opium für medizinische Zwecke,                                             § 4\n0,02 g Radix Valerianae, 0,005 g Extractum                 Diese Verordnung tritt am l. Mai 1963 in Kraft.\nAloes und 0,002' g Endophenolphthalein,                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Befreiung\ng) Pulvis Ipecacuanhae Opiatus, auch in Ta-                   von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel vom\nbletten,                                                26. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 773) außer\nh) Tinctura Cannabis indicae.                                 Kraft.                ..\nBonn, den 24. April 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n•) Ilcbl aut Bun<l<,s9eselzbl. III 2121-6-9,"]}