{"id":"bgbl1-1963-22-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":22,"date":"1963-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken","law_date":"1963-04-24T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["210                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nin Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundes-                                        § 5\ngesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe                   Soweit der in § 2 genannte Stoff oder dessen\nder Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen                   Salze in Packungen enthalten sind, die den Anforde-\ninnerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten                    rungen der nach § 7 des Opiumgesetzes erlassenen\ndieser Verordnung mitzuteilen.                                  Vorschriften über die Ankündigung und Beschriftung\n(2) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten              von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln\nStoffe oder Zubereitungen aus ihnen oder den in                 nicht entsprechen, dürfen sie im Großhandel bis\n§ 2 genannten Stoff oder eins oder mehrere seiner               zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken\nSalze am Tage des Inkrafttrctens dieser Verordnung               bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkraft-\nin Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3                    treten dieser Verordnung, noch in diesen Packungen\nAbs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will,                 abgegeben werden.\nkann innerhalb von zwei Wochen nach Inkraft-\n§ 6\ntreten dieser Verordnung diese Stoffe und Zu-\nbereitungen an ein zum Handel mit Betäubungs-                     Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird\nmitteln zugelassenes Unternehmen ohne Bezug-                    ermächtigt, die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nschein abgeben oder veräußern. Das Unternehmen                  und Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen\nist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundes-              gleichgestellten Stoffe und deren Salze i.n alphabeti-\nopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach In-                scher Reihenfolge neu bekanntzumachen.\nkrafttreten dieser Verordnung den früheren Be-\nsitzer und die Art und Menge der erworbenen\n§ 7\nStoffe oder Zubereitungen mitzuteilen.\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für denjenigen,               fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nder einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Opium-\ngesetzes nicht bedarf, nur insoweit, als es sich um\ndie in § 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus                                           § 8\nihnen handelt.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.\nBonn, den 24. April 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\n·                           und ihre Abgabe in den Apotheken*)\nVom 24. April 1963\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8 Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arz-\nund 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 neien und ihre Abgabe in Apotheken vom 25. Okto-\n(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten . ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) wird wie folgt\nGesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom geändert:\n9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin-\n,dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ver- 1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nordnet die Bundesregierung:\n,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube-\nreitungen enthalten, dürfen nicht verschrieben\nwerden:\n§ 1\n1. Allylprodin\nDie Verordnung über das Verschreiben Betäu-                                2. Benzethidin\nbungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe\nin den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs-                               3. Clonitazen\ngesetzbl. I S. 635), zuletzt geändert durch die Ver-                          4. Diampromid\nordnung zur Änderung der Verordnung über das                                  5. Ekgonin\n*) Ändert Bundesgeselzbl. III 2121-6-5.","Nr. 22 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963                            211\n6. Ester des Morphins, ausgenommen                    oder deren Salze enthalten und auf eine Ver-\nDiacetylmorphin und Nicomorphin                   schreibung wiederholt abgegeben werden sollen,\n(D in ikotinsäu rcmorphinester)                    muß der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt angeben,\n7. Elonit.i:lzen                                      wie oft und bis zu welchem Zeitpunkt sie abge-\n8. Furethidin                                        geben werden dürfen.\"\n9. Hydrornorphinol                                5. § 19 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n10. Koka blätter oder Zubereitungen von                113, eine Gebrauchsanweisung, aus der die Einzel-\nKoka blättern                                           gabe und die Häufigkeit ihrer Anwendung\n11. Levophenacy 1morphan                                    ersichtlich sein müssen; bei Arzneien nach\n§ 10 a Abs. 1, 2, 3 und 5 darf diese Gebrauchs-\n12. Metazocin\nanweisung entfallen, wenn auf der äußeren\n13. Methadon - Zwischenprodukt                              Umhüllung, auf dem Behältnis oder auf der\n14. Moramid - Zwischenprodukt                               Packungsbeilage eine solche Gebrauchsanwei-\n15. Myrophin                                                sung angegeben ist.   11\n16. Noracymethadol                                  6. § 26 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n17. Norlevorphanol                                     „Die Verschreibungen sind in den Apotheken\n18. Pethidin - Zwischenprodukt A                       zurückzubehalten, ausgenommen die Verschrei-\n19. Pethidin - Zwischenprodukt B                       bungen, die die Apotheke den Trägern der Sozial-\n20. Pethidin - Zwischenprodukt C                       versicherung einschließlich der Ersatzkassen zu•\nrückzugeben hat, sowie die Verschreibungen zu\n21. Phenampromid\nLasten des Kostenträgers der Leistungen nach\n22. Phenazocin                                         dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen,\n23. Piminodin.    11\ndie das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\n2. In § 9 Abs. 1 wird hinter 11 31. Laudanon oder eine               erklären, der Bundeswehr, des zivilen Ersatzdien-\nstes, der staatlichen Polizeiverwaltungen und der\ndem Laudanon ähnliche Zubereitung 0,4 g ein-           11\ngefügt: ,,32. Levomethadon 0,1 g Die Nummern\n11\n•\nVerbände der öffentlichen Fürsorge und der\n32 bis 61 werden die Nummern 33 bis 62.                           kommunalen Wohlfahrtspflege.\"\n3. In § 10 Abs. 1 wird hinter 11 1. Amphetamin                                                 § 2\n11\n1,0 g eingefügt: ,,2. Levomethadon 0,25 g Die          11\n•\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen wird\nNummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.\nermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über das\n4. § 10 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arz-\n11 (1) Beim Verschreiben von Arzneien, die                  neien und ihre Abgabe in den Apotheken in der\ngeltenden Fassung bekanntzumachen.\n1. Acetyldihydrokodein\n2. Aethylmorphin                                                                 § 3\n3. Benzylmorphin\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n4. Dihydrokodein                                    sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n5. Kodein\n6. Nicocodin oder                                                                § 4\n7. Pholcodin                                          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.\nBonn, den 24. April 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}