{"id":"bgbl1-1963-22-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":22,"date":"1963-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung","law_date":"1963-04-24T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["209\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                        Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1963                                                                                     Nr. 22\nTag                                                   In h a 1 t                                                                                   Seite\n24. 4. 63 Drilte Bctiiubungsmiltel-GleichsteUungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             209\n24. 4. 63  Verordnung zur Anclerung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthal-\ntender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  210\nÄndert ßunclesuesctzbl. III 2121-6-5.                                                                                           ·\n24. 4. 63 Verordnung über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel . . . . . . . . . .                                           212\nHebt auf Bundesgesclzbl. JII 2121-6-9.\n24. 4. 63  Neufüssung der Liste der den in § l Abs. 1 Buchstabe b, und Nr. 2 des Opiumgesetzes\ngenannten Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   213\nBetrifft ßuncicsgcsctzbl. lll 2121-6-8 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1911).\n24. 4. 63  Neufassung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund ihre Abgube in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    216\nErsetzt ßundesgesetzbl. 111 2121-6-5.\nHinweis auf Verkünclnngen im Bundesanzeiger ..... .                                                                                         240\n-\nDritte Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe\n(Dritte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)\nVom 24. April 1963\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4 Abs. 4                                                                § 2\nsowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes vom\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-\n10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in der\nnannten Stoffen werden folgender Stoff und dessen\nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des                        Salze gleichgestellt:\nOpiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1                          Kurzbezeichnung                           Wissenschaftliche Bezeichnung\ndes· Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung:\nNicocodin                                       6-Nicotinoyl-codein.\n§ 1\n§ 3\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opium-                      (1) Wer einen oder mehrere der in den §§ 1 oder\ngesetzes genannten Stoffen werden die folgenden                     2 genannten Stoffe oder Salze am Tage des Inkraft-\nStoffe gleichgestellt:\ntretens dieser Verordnung herstellt oder ver-\nKurzbezeichnung         Wissenschaftliche Bezeichnung        arbeitet, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nüber seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis\nMethadon-                     3-Dimethylamino-1, 1-diphe-           nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die Stoffe in\nZwischenprodukt               nyl-1-cyan-butan                      gleichem Umfange wie bisher herstellen oder ver-\nMoramid-                      1, 1-Diphenyl-2-methyl-3-             arbeiten.\nZwischenprodukt              morpholino-propan-1-carbon-                 (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nsäure                                 nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten\nN oracymethadol              a-6-Methylamino-4,4-diphe-             dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechti-\nnyl-3-acetoxy-heptan                   gung zur Herstellung und Verarbeitung der Stoffe\nPethidin-                     1-Methyl-4-phenyl-4-cyan-              mit Ablauf des Monats.\nZwischenprodukt A             piperidin\nPethidin-                     4-Phenyl-piperidin-4-carbon-                                                              § 4\nZwischenprodukt B             säure-aethylester                          (1) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten\n(N orpethidin)                                                      Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen oder den in\nPethidin-                     1-Mcthyl-4-phenylpiperidin-            § 2 genannten Stoff oder eins oder mehrere seiner\nZwischenprodukt C            4-carbonsäure.                         Salze am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung\n7., 1997 A"]}