{"id":"bgbl1-1963-21-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":21,"date":"1963-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_21.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz über die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft und die Durchführung des Europäischen Industriezensus in der Versorgungswirtschaft","law_date":"1963-04-24T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nüber die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft\nund die Durchführung des Europäischen Industriezensus\nin der Versorgungswirtschait\nVom 24. April 1963\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                   II. jährlich\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                1. den Umsatz,\n2. die Abgabe von Elektrizität,\n§ 1\n3. den Wert der ein- und ausgeführten\nIn der Elektriziti.its- und Gaswirtschaft, bei Unter-                  Elektrizität,\nnehmen der öff entliehen Vv' asscrversorgung sowie                   4. die Abgabe von Wärme,\nbei Fernheizwerken wird eine ßundc~,statistik durch-\n5. die Beschäftigten, die Arbeitsstunden,\ngeführt. Die Sürtistik erstreckt sich auch auf die Un-\ndie Bruttolohn- und Bruttogehaltssum-\nternehmen, die nur teilweise oder .im Nebenbetrieb\nmen,\nElektrizittit, Gas, Wasser oder VVärme erzeugen,\ngewinnen, umwandeln oder abgeben.                                     6. den Wert der Investitionen.\n(2) Bei den übrigen Unternehmen, die Anlagen\n§ 2                            zur Erzeugung von Elektrizität besitzen, erfaßt die\nAuskunftspflichtig sind die Inhüber von Unter-           Statistik folgende Tatbestände:\nnehmen, die Anlagen zur Erzeugung oder zur Ab-\njährlich\ngabe von Elektrizität oder zur Erzeugung, Gewin-\nnung, Umwandlung, Speicherung oder Abgabe von                     1. den Umsatz,\nGas oder zur Gewinnun9, Speicherun9 oder Abgabe                   2. die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe\nvon Wasser oder zur Abgabe von VJärme besitzen.                      von Elektrizität,\n3. die Leistung und die Belastung der An-\n§ 3                                      lagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur\nAbgabe von El~ktrizität,\n(1) Bei Unternehmen der öffentlichen Elektrizi-\ntätsversorgung erfaßt die Statistik folgende Tatbe-               4. den Verbrauch von und den Bestand an\nstände: -                                                            Brennstoffen für die Erzeugung von Elek-\ntrizität,\nI. monatlich\n5. die Beschäftigten in den unter Nummer 3\n1. die Erzeugung, den Bezu9 und die Ab-                   bezeichneten Anlagen,\ngabe von Elektriziti:it,\n6. den Wert der Investitionen.\n2. die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,\n3. die Leistung und die Belastung der An-\nlagen zur Erzeugung, zum Bezug und                                      § 4\nzur Abgabe von Elektrizität und von            Bei Unternehmen, in denen brennbare Gase durch\nWärme,                                       Erzeugung, Gewinnung oder auf andere Weise an-\n4. den Bezug und den Verbrauch von              fallen, umgewandelt oder gespeichert werden, und\nBrennstoffon und deren Bestand,              bei Unternehmen, von denen brennbare Gase abge-\n5. die Vorräte an Speicherwasser für die        geben werden, erfaßt die Statistik folgende Tatbe-\nErzeugung von Elektrizität;                  stände:","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963                          205\nI. monatlich                                                 5. der Verbrauch von Elektrizität,\n1. das Aufkommen, die Umwandlung, die                    6. die Beschäftigten, die Bruttolohn- und\nSpeicherung, die Verwendung und die Ab-                  Bruttogehaltssummen,\ngabe von Gas,                                         7. der Wert der Investitionen,\n2. die Ein- und Ausfuhr von Gas,                          8. der Wert der verkauften Sachanlagen.\n3. das Aufkommen, die Verwendung und die\nAbgabe von Koks und Nebenprodukten so-            (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nwie deren Bestände,                           des Bundesrates in drei- bis fünfjährigen Abständen\ndurch Rechtsverordnung eine Wiederholung der Er-\n4. den Bezug und die Verwendung von Ein-         hebungen nach Absatz 1 anordnen.\nsatzstoffen zur Erzeugung und Umwandlung\nvon Gas sowie deren Bestände;\nII. jährlich                                                                      § 7\n1. den Umsatz,                                       (1) Die Auskünfte zu den Erhebungen nach §§ 3\n2. die Abgabe von Gas,                            bis 6 sind auf Verlangen gesondert für die einzelnen\n3. die Leistung der Anlagen zur Erzeugung,        Betriebsteile der Unternehmen zu erteilen.\nGewinnung, Umwandlung und Speicherung\n(2) Die Meldungen nach §§ 3 und 4 sind der für\nvon Gas,\ndie Elektrizitäts- und Gaswirtschaft zuständigen\n4. die nachgewiesenen gewinnbaren Vorräte         obersten Landesbehörde oder der von der Landes-\nan Erdgas und Erdölgas,                       regierung bestimmten Stelle einzureichen.\n5. die Beschäftigten, die Arbeitsstunden, die\nBruttolohn- und Bruttogehaltssummen,\n6. den Wert der Investitionen.                                               § 8\nAußer den in §§ 3 bis 6 bezeichneten Tatbestän-\nden werden Angaben zur Kennzeichnung der Unter-\n§ 5\nnehmen erhoben, die für die Prüfung der Auskunfts-\n(1) Bei den Unternehmen nach §§ 3 und 4 wer-           pflicht und der statistischen Zuordnung erforderlich\nden im Jahre 1963 für das vorangegangene Kalen-           sind.\nderjahr oder Geschäftsjahr außerdem folgende Tat-\nbestände erfaßt:\n§ 9\n1. der Wert der eingegangenen und der ver-\nbrauchten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,      Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nEnergie und Handelsware,                     tigt, bei den Erhebungen nach §§ 3 und 4 durch\n2. der Wert der Bestände an Roh-, Hilfs- und     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBetriebsstoffen und Handelsware sowie an     die Berichtszeiträume zu verlängern und die Tat-\nselbsthergestellten fertigen und halbferti-  bestände zu begrenzen.\ngen Erzeugnissen am Anfang und am Ende\ndes Berichtsjahres,\n§ 10\n3. der Wert der verkauften Sachanlagen.\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung              Soweit die nach diesem Gesetz zu erfassenden\ndes Bundesrates in drei- bis fünfjährigen Abständen       Tatbestände bereits auf Grund des Gesetzes über\ndurch Rechtsverordnung eine Wiederholung der Er-          die Allgemeine Statistik in der Industrie und im\nhebungen nach Absatz 1 anordnen.                          Bauhauptgewerbe vom 15. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allge-\n§ 6                         meine Statistik in der Industrie und im Bauhaupt-\ngewerbe vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Bei höchstens 1200 Unternehmen der öffent-\nS. 202), oder auf Grund des Gesetzes über Statistiken\nlichen Wasserversorgung und bei den Fernheizwer-          der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner\nken werden im Jahre 1963 für das vorangegangene           Wirtschaftszweige vom 11. November 1960 (Bundes-\nKalenderjahr oder Geschäftsjahr folgende Tatbe-\ngesetzbl. I S. 842) erhoben werden, entfällt die Erhe-\nstände erfaßt:\nbung nach diesem Gesetz.\n1. der Umsatz,\n2. der Wert der eingegangenen und der ver-\nbrauchten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,                              § 11\nEnergie und Handelsware,\nDie Statistiken nach § 3 Abs. 2 und § 4 werden\n3. der Wert der Bestände an Roh-, Hilfs- und     vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. § 9 Abs. 2\nBetriebsstoffen und Handelsware sowie        des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke\nan selbsthergestellten fertigen und halb-    vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314),\nfertigen Erzeugnissen am Anfang und am       zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-\nEnde des Berichtsjahres,                     rung des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\n4. der mengenmäßige Verbrauch von Treib-         zwecke vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 721),\nstoffen,                                     bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 12                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDie· vvc,ilnl<:il.ung von Einzelangaben nach § 12     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nAbs. 2 d<~~; C('Sd/:('S über die Statistik für Bundes-   sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzwecke dtirch die erhdwnden Behörden an den Bun-         Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndesminister Jü r Wirtschaft und an die für die Elek-\ntrizitäts- und Ci:lswirtschaft sowie für die öffentliche\nWasserversorgung zusUindigcn obersten Landes-                                      § 14\nbehörden ist ZL19elasscn.                                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\n§ 13                          die Statisti]{. in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft\nDicsc!s Ccsf:lz gilt nach Maß9abe des § 13 Abs. 1     vom 6. November 1962 (Bundesanzeiger Nr. 215 vom\ndes Drilkn Uhc~rleitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952      13. November 1962) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. April 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}