{"id":"bgbl1-1963-21-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":21,"date":"1963-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_21.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe","law_date":"1963-04-24T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nZweites Gesetz zur Ergänzung\ndes Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe\nVom 24. April 1963\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   1. die Beschäftigten an fünf Stichtagen,\nsen:\n2. den Umsatz,\nArtikel 1                                    3. den Wert der Lieferungen und Leistun-\nDas Gesetz über die Allgemeine Statistik in der                      gen an örtlich getrennte Betriebe des\nIndustrie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli                           gleichen Unternehmens.\n1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 720), geändert durch das\nGesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allge-               (2) Die    Erhebungen erfassen bei höchstens\nmeine Statistik in der Industrie und im Bauhaupt-            57 000 Unternehmen der Industrie und des Berg-\ngewerbe vom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. I                baus sowie anderen Unternehmen mit industriel-\nS. 477), wird wie folgt geändert:                            len und bergbaulichen Betrieben für die Unter-\nnehmen der Industrie und des Bergbaus (§ 1 a\n1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                  Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), für die einzelnen Be-\ntriebe der Unternehmen der Industrie und des\n,,§ 1 a\nBergbaus (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), für\n(1) Di.e Erhebungen erstrecken sich auf               die industriellen und bergbaulichen Betriebe in\n1. a) die Unternehmen der Industrie und\nanderen Unternehmen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ndes Bergbaus und ihre einzelnen Be-        stabe b) im Jahre 1963 für das vorangegangene\ntriebe mit Ausnahme der Unterneh-          Kalenderjahr oder Geschäftsjahr folgende Tat-\nbestände:\nmen der Bauindustrie (§§ 3 und 3 a),\nb) die industriellen und bergbaulichen                1. die Bruttolohn- und Bruttogehaltssum-\nBetriebe in anderen Unternehmen                       men,\n(§§ 3 und 3a Abs. 2);                              2. den Wert der eingegangenen und der\n2. a) die Unternehmen des Bauhaupt-                         verbrauchten Roh-, Hilfs- und Betriebs-\ngewerbes und ihre einzelnen Be-                       stoffe einschließlich fertig bezogener\ntriebe (§§ 4 und 4 a),                                Einbauteile, Energie und Handelsware\neinschließlich der Bezüge von örtlich\nb) die Betriebe des Bauhauptgewerbes\ngetrennten Betrieben des gleichen Un-\nin anderen Unternehmen (§ 4).\nternehmens,\n· (2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf\n3. den Wert der Bestände an Roh-, Hilfs-\nUnternehmen der öffentlichen Elektrizitäts-, Gas-\nund Betriebsstoffen einschließlich fertig\nund Wasserversorgung.\"\nbezogener Einbauteile und Handelsware\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                         sowie an selbsthergestellten fertigen\nund halbfertigen Erzeugnissen am An-\n,,§ 2                                    fang und am Ende des Berichtsjahres,\nAuskunftspflichtig sind die Inhaber der in § 1 a              4. den mengenmäßigen Bezug und Ver-\nAbs. 1 bezeichneten Unternehmen.      11\nbrauch an Treibstoffen,\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      5. den Wert der von anderen Unterneh-\nmen und Betrieben ausgeführten Lohn-\na) In Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende\narbeiten,\nFassung:\n„Die Erhebungen erfassen bei höchstens                      6. den Wert der neu und gebraucht erwor-\n70 000 industriellen und bergbaulichen Be-                     benen, der von anderen Betrieben des\ntrieben (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1) folgende Tat-                     gleichen Unternehmens bezogenen und\nbestände: 11\n•\nder selbsterstellten Sachanlagen,\nb) In Absatz 2 erhält der fangangssatz folgende                   7. den Wert der. verkauften Sachanlagen.\nFassung:\n(3) Die    Bundesregierung kann mit Zustim-\n„Die_ Erhebungen erlassen bei den übrigen           mung des Bundesrates in drei bis fünfjährigen\nindustriellen und bcrqbaulichen Betrieben            Abständen durch Rechtsverordnung eine Wieder-\n(§ 1 a Abs. 1 Nr. 1) jührlich fo1gende Tat-         holung der Erhebungen nach Absatz 2 anordnen.\"\nbestände:\".\n4. Na.eh § 3 wird folgender § 3 a €~ir1gefügt:            5. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3a                          a) In Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende\nFassung:\n(1) Die Erhebungen erfassen bei höchstens\n55 000 Unternehmen der Industrie und des Berg-                 „Die Erhebungen erfassen bei höchstens\nbaus (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) jährlich                 20 000 Betrieben des Bauhauptgewerbes (§ 1 a\nfolgende Tatbestände:                                         Abs. 1 Nr. 2) folgende Tatbestände:\".","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963                         203\nb) Absatz 2 crhi.ilt folgende Fassung:                                5. den Wert der neu und gebraucht\n,, (2) Die Erhebungen erfassen bei den                            erworbenen und der selbsterstellten\nübrjgen Betrieben des Bauhauptgewerbes                               Sachanlagen,\n(§ 1 a Abs. 1 Nr. 2) jährlich die in Absatz 1                     6. den Wert      der verkauften  Sach-\ngenunnten Tatbestönde.\"                                              anlagen.\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustim-\n6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\nmung des Bundesrates in drei- bis fünfjährigen\n,,§ 4a                           Abständen durch Rechtsverordnung eine Wieder-\n(l) Die Erhebungen erfassen bei höchstens               holung der Erhebungen nach Absatz 1 Ziff. II an-\n18 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes                    ordnen.\"\n(§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) für die Unter-         7. § 5 erhält folgende Fassung:\nnehmen folgende Tatbestände:\n,,§ 5\nI. jährlich                                        Außer den in §§ 3, 3 a, 4 und 4 a bezeichneten\n1. die Bcschäftiqten an fünf Stichtagen,      Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeid1-\n2. den Umsatz;                                nung der Unternehmen und Betriebe erhoben,\ndie für die Prüfung der Auskunftspflicht und der\nII. im Jahre 1963 für das vorangegangene           statistischen Zuordnung erforderlich sind.\"\nKalenderjahr oder Geschäftsjahr\n1. die Bruttolohn- und Bruttogehalts-                            Artikel 2\nsummen,                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2. den Wert der eingegangenen Roh-,        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nHilfs- und Betriebsstoffe einschließ-   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nlich fertig bezogener Einbauteile,      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nEnergie und Handelsware,                lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n3. den    mengenmäßigen       Bezug    an  Dritten Uberleilungsgesetzes.\nEnergie und Treibstoffen,\n4. den Wert der von anderen Unter-                               Artikel 3\nnehmen und Betrieben ausgeführten          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nLohnarbeiten,                           kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. April 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}