{"id":"bgbl1-1963-21-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":21,"date":"1963-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/21#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_21.pdf#page=5","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes","law_date":"1963-04-23T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963                         201\nErstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes\nVom 23. April 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 machung des Vorhabens und einer Auslegung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         der Unterlagen abgesehen werden kann und\ndaß insoweit eine Erörterung von Einwen-\nArtikel 1                               dungen unterbleibt.\"\nDas Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bun-               c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndesgesetzbl. I S. 814) wird ·wie folgt geändert und\nergänzt:                                                 3. § 10 erhält folgende Fassung:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                   .,§ 10\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-                Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen\nstrichen.                                            von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zuge-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte                    lassen werden, soweit wegen der Menge oder\n„ und ein weisungsbefugter Transportbegleiter        Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen\ndie für die Beförderung von Kernbrennstoffen         bestimmter Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrich-\nerforderliche Fachkunde besitzt\"                     tungen nicht mit Schäden infolge einer sich selbst\ngestrichen.                                          tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wir-\nkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und\nc) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nsoweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten\nsung:\nZwecke nicht entgegenstehen.\"\n,, (3) Die Genehmigung ist für den einzelnen\nBeförderungsvorgang zu erteilen; sie kann         4. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\njedoch einem Befördercr allgemein auf läng-          ,,Die Beaufsichtigung der Beförderung von Kern-\nstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in       brennstoffen und von sonstigen radioaktiven\n§ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht            Stoffen mit der Deutschen Bundesbahn im Schie-\nentgegenstehen.                                      nen- und Schiffsverkehr obliegt jedoch den vom\n(4) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich        Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen\nbeglaubigte Abschrift der Genehmigungs-              der Deutschen Bundesbahn.\"\nurkunde ist bei der Beförderung mitzuführen\nund der für die Ko11Lrolle zuständigen Stelle     5. § 46 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nund den von ihr Beauftragten auf Verlangen            „Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich\nvorzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beförde-        oder fahrlässig bei der Beförderung den nach § 4\nrung mit der Eisenbahn durch einen Eisen-            erforderlichen oder den auf Grund einer Rechts-\nbahnunternehmer.\"                                    verordnung nach § 11 oder § 12 vorgeschriebenen\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                 Nachweis über die Genehmigung nicht mitführt.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 wird hinter den Worten „Wer\neine\" das Wort „ortsfeste\" eingefügt.                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4        des Dritten Uberleitung-sgesetzes vorn 4. Januar\neingefügt:                                        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.\n,, (4) Für ortsveränderliche Anlagen gelten\nArtikel 3\ndie Absiitze 1 bis 3 entsprechend. Jedoch kann\ndie in Absatz 3 Satz 3 genannte Rechtsver-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach sefner Ver-\nordnung vorsehen, daß von einer Bekannt-          kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. April 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nLenz"]}