{"id":"bgbl1-1963-21-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":21,"date":"1963-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze","law_date":"1963-04-23T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                    Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1963                                                                                                 Nr. 21\nTag                                                                  Inhalt                                                                                 Seite\n23.4. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetze.s über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordhung\nund anderer Steuergesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     197\n23.4.63  Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         201\n24.4.63  Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie\nund im Bauhauptgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .   202\n24.4.63  Gesetz über die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft und die Durch-\nführung des Europäischen lndustriezensus in der Versorgungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             204\n10.4.63  Siebente Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung (Siebente Ausnahmeverordnurng zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      207\n25.4.63  Verordnung zur Änderung der Atomanlaigen-Verordnung                                          ................................                         208\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über die Finanzverwaltung,\nder Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze\nVom 23. April 1963\nInhaltsübersicht\nArtikel\nÄnderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung ................... .\nÄnderung der Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2\nÄnderung des Steueranpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3\nÄnderung des füersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      4\nÄnderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf\ndem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland . . . . . . .                                                    5\nGeltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          Grundstücke, Räume und Wasserflächen nach den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen in einem\nFreihafen unterliegen. Der Zollgrenzdienst und\nArtikel 1                                                          die Steueraufsicht über die zoll- ocler steuer-\nbegünstigte Lagerung und Veredelung von Waren\nÄnderung des Gesetzes                                                    dürfen nicht übertragen werden.\nüber die Finanzverwaltung\nDas Gesetz über die Finanzverwaltung vom                                                  (2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1\n6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt                                     übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom                                        Stellung eines Hauptzollamts; es hat insoweit den\n13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), wird wie                                       Weisungen des Bundesministers der Finanzen\nfolgt geändert:                                                                          und der Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen.\nDiese Behörden sind berechtigt, die Tätigk0it des\nHinter § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:                                             Freihafenamts auf dem übertragenen AufgL.ben-\n,,§ 18a                                                        gebiet zu prüfen. Erzwingungsgelder, Sicherungs-\ngelder und Geldstrafen fallen dem Bund z L\nSondervorschriften für den Freihafen Hamburg\n(3) Der Leiter des Freihafenamts wird vom Senat\n(1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg                                           d~r Freien und Hansestadt Hamburg im Einver-\nkann der Bundesminister der Finanzen dem Frei-                                        nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nhafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis der                                            bestellt, wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach\nHauptzollämter die Aufgabe übertragen, die Ein-                                       Absatz 1 übertragen sind.\nhaltung der besonderen Verhole und Beschrän-\nkungen zu überwachen, denen Personen, Waren,                                              (4) § 18 Satz 1 gilt sinngemäß.\"\nZ 1997 A","198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nArtikel 2                                  hierüber sowie über die Behörde, bei der die\nÄnderung der Reichsabgabenordnung                            Beschwerde anzubringen ist, zu belehren.\"\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931                 7. § 200 a wird wie folgt geändert:\n(Reichsgcsetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden            a) In der Uberschrift sowie in den Absätzen 1,\nFassung wird wie folgt geändert:                                      2 und 7 wird das Wort „Reichs\" jeweils durch\n,,Bundes\" ersetzt.\n1. § 16 wird gestrichen.\nb) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n2. § 63 wird gestrichen.                                             „Ist hinsichtlich der Sachen (§ 200 Abs. 1\nund 2) Steuerhinterziehung, Bannbruch oder\n3. In § 107 a erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fas-                   Steuerhehlerei begangen worden, so finden\nsung:                                                           · die Vorschriften dieses Paragraphen nur AIJ,-\n„Dies gilt nicht für                                             wendung, wenn die Sachen nicht eingezogen\n1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter                 werden.\"\nGutachten;                                           c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „nach\n2. die Hilfeleistung bei Erfüllung der Buch-                  den Vorschriften des § 90\" ersetzt durch die\nführungspflichten durch Personen, die vor                 Worte „im Wege der öffentlichen Zustellung\ndem 1. November 1961 auf Grund einer be-                  nach § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszu-\nsonderen Erlaubnis der Finanzverwaltung                   stellungsgesetzes\".\noder nach landesrech tlichen Vorschriften            d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nberufsmäßig Hilfe bei Erfüllung der Buch-\n,, (4) Gegen die Verfügung, durch die das\nführungspflichten außerhalb der geschäfts-\nFinanzamt den Eigentumsübergang anordnet,\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen lei-\nkann der Betroffene bis zum Ablauf einer\nsten durften;\nWoche, von der Bekanntgabe an gerechnet,\n3. die Hilfe in Eingangsabgabensachen, soweit                  Beschwerde einlegen. Er ist hierüber sowie\nSpeditionsunternehmen oder im Zusammen.:.                  über die Behörde, bei der die Beschwerde\nhang mit der Einfuhr aus einem Freihafen                   anzubringen ist, zu belehren.\"\nauch sonstige gewerbliche Unternehmen\ndiese Hilfe leisten.\"                                e) Als Absatz 8 wird angefügt:\n,, (8) . Die Oberfinanzdirektion kann zulas-\n4. In § 129 Satz 1 werden die Worte „Zöllen und\"                     sen, daß von der Uberführung in das Eigen-\ngestrichen.                                                       tum des Bundes abgesehen wird oder die\nGegenstände den Betroffenen unentgeltlich\n5. In § 150 erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:                 zurückgegeben werden, wenn ihr die Uber-\n,,Dem Bescheid ist eine Belehrung beizufügen,                     führung in das Eigentum des Bundes nach\nwelches Rechtsmittel zulässig ist und binnen                      Lage des einzelnen Falles als besondere\nwelcher Frist. und bei welcher Behörde es einzu-                  Härte für die Betroffenen erscheint und wenn\nlegen ist.\"                                                       eine Hinterziehung nicht vorliegt.\"\n6. § 200 wird wie folgt geändert:                           8. In § 211 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die·                Fassung:\nAufsichtsbeamten des Finanzamts\" durch die                 ,, (1) Steuerbescheide, die nach den Steuer-\nWorle „das Finanzamt oder seine Aufsichts-              gesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen die\nbeamten\" ersetzt.                                       Höhe der Steuer enthalten. Eine Belehrung ist\nb) In Absatz 1 erhalten die Ziffern 2 und 3 fol-            beizufügen, welches Rechtsmittel zulässig ist und\ngende Fassung:                                          binnen welcher Frist und bei welcher Behörde\n„2. Waren, die im Zollgrenzbezirk oder in              es einzulegen ist.\nden Gebieten gefunden worden sind, die                (2) Die Steuerbescheide s\\::>llen ferner ent-\nder Grenzaufsicht unterworfen sind, wenn        halten\nsie weder zollfrei noch nach den Umstän-                     1. die Besteuerungsgrundlagen, soweit\nden offenbar Freigut sind;                                       diese dem Steuerpflichtigen nicht schon\n3. Waren, die in Gewässern, die Zollfrei-                               mitgeteilt sind,\ngebiete sind, gefunden worden sind, wenn                     2. eine Anweisung, wo, wann und wie die\nsie weder zollfrei sind noch nach den Um-                         Steuer zu entrichten ist,\nständen offenbar nach § 67 Abs. 4 des                        3. die Punkte, in denen von der Steuer-\nZollgesetzes ausgesetzt werden durften. 11\nerklärung abgewichen worden ist.\"\nc) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n9. In § 213 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:\nd) Als Absatz 4 wird angefügt:                               „In den Fällen der §§ 214 und 215 (nach näherer\n,, (4) Die Sicherstellung ist dem Betroffenen       Maßgabe des. § 220 Ziff. 2 auch in anderen Fäl-\nmitzuteilen, wenn er bekannt ist. Der Betrof-           len) werden die Besteuerungsgrundlagen geson-\nfene kimn innerhalb einer Woche, nachdem                dert festgestellt; im Falle des § 48 Abs. 7 des\ner von der Sicherstellung Kenntnis erlangt              Zollgesetzes können sie gesondert festgestellt\nhat, dagegen Beschwerde einlegen. Er ist                werden.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963                             199\n10. In § 218 Ahs. 1 wird hinter ,,§§ 214 und 215\"             17. § 413 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c wird wie folgt\neingefügt:                                                      geändert:\n,, und nach § 48 Abs. 7 des Zollgesetzes\".\na) In der Untergliederung aa werden ersetzt\n11\n11. § 227 erhält folgende Fassung:                                      1. die Worte „Warenführer, Zollbeteiligter\ndurch die Worte „Pflichtiger nach § 6\n,,§ 227\nAbs. 5 des Zollgesetzes, als Zollbeteilig-\n(1) Das Steuerermittlungsverfahren ist außer                     ter, als Anmeldepflichtiger nach § 78\nin den Fä.llen des § 206 Abs. 2 und abgesehen                          Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes\",\nvon den Untersuchungen im Zollverkehr kosten-                       2. die Worte „das Zollgesetz\" durch die\nfrei.                                                                  Worte „die Zollgesetze\",\n(2) Für die besondere Inanspruchnahme der                     3. das Wort „gestellungspflichtiger\" durch\nBundeszollverwaltung und der Behörden, denen                           ,,von\".\ndie Wahrnehmung von Aufgaben der Bundes-\nzollverwaltung übertragen worden ist, werden                    b) Die Untergliederung bb erhält folgende Fas-\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der                         sung:\nBundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                        bb) ,,die Gebote oder Verbote verletzt, die\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung                               nach dem Zollgesetz oder den dazu er-\ndes Bundesrates nicht bedarf, den Begriff der                            gangenen Rechtsverordnungen für die\nbesonderen Inanspruchnahme näher abzugren-                               Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk\nzen, die nach Satz 1 zu erhebenden Kosten nach                           oder für die der Grenzaufsicht unter-\ndem Verwaltungsaufwand zu bestimmen und zu                               worfenen Gebiete gelten;\".\npauschalieren, die Voraussetzungen festzulegen,\nunter denen von ihrer Erhebung wegen Gering-\nfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus                                      Artikel 3\nähnlichen Gründen ganz oder teilweise abzu-                       Änderung des Steueranpassungsgesetzes\nsehen ist oder abgesehen werden kann, sowie\nIm Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934\ndas Verfahren für die Erhebung zu regeln.\"\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur Zeit geltenden\n12. § 228 Abs. 1 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:             Fassung werden in § 3 Abs. 5 die Ziffern 6 und 7\ngestrichen.\n„3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über\nRechtsverhältnisse, die durch das Steuer-                                 Artikel 4\nberatungsgesetz vom 16. August 1961 (Bun-\nÄnderung des Biersteuergesetzes\ndesgeset:zbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie\nin allen anderen öffentlich-rechtlichen Rechts- •    Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nstreitigkeiten über die Zulässigkeit der machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nHilfeleistung in Steuersachen, soweit nicht S. 149), geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben Biersteuergesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-\nist.\"                                            gesetz bl. I S. 1712), wird wie folgt geändert und\nergänzt:\n13. In § 235 wird am Schluß angefügt:\n1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollaus-\n„7. gegen Feststellungsbescheide nach § 48\nschlüsse\" die Worte „und Zollfreigebiete\" ein-\nAbs. 7 des Zollgesetzes.\"\ngefügt.\n14. In § 236 wird in Absatz 1\n2. In § 3 wird dem Absatz 1 am Schluß folgender\na) in Satz 1 das Wort „Zollauskunft\" ersetzt                  Satz angefügt:\ndurch „verbindliche Zolltarifauskunft\",               ,,Der Bundesminister der Finanzen kann auf An-\nb) in Satz 3 das Wort „Zollauskunft\" ersetzt                  trag   zulassen,   daß  die  ermäßigten   Steuersätze\ndurch „verbindlichen Zolltarifauskunft\".              für Hausbrauer nach angemessener Wartefrist\nwieder angewendet werden, wenn ihre weitere\n15. § 237 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         Nichtanwendung      eine  unbillige Härte wäre.\"\n,, (3) Die Berufung an das Finanzgericht ist         3. § 6 a erhält folgende Fassung:\nunmittelbar gegeben gegen\n,,§ 6a\n1. die Verfügungen der obersten Finanz-            (1) Wird Bier in das Erhebungsgebiet einge-\nbehörden des Bundes und der Länder           führt, so gelten für die Entstehung der Steuer-\nsowie                                        schuld und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung\n2. die Entscheidungen des Zulassungs-            maßgebend ist, für die Person des Steuerschuld-\nausschusses der Oberfinanzdirektionen        ners, die persönliche Haftung, di~ Fälligkeit, für\nin Angelegenheiten des Steuerbera-           den Erlaß und die Erstattung der Steuer und für\ntungsgesetzes.\"                              das Steuerverfahren die Vorschriften des Zoll-\ngesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\n16. In § 258 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „Hinzu-                 S. 737) sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn\ngefügt werden soll\" zu ersetzen durch die Worte               Zoll nicht zu erheben ist. Zahlungsaufschub ist\n,,Hinzuzufügen ist\".                                          unzulässig.","200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann,          8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „andere\nsoweit dadurch nicht unc1ngemessene Steuervor-            Zollausschlüsse\" ersetzt durch die Worte „Zoll-\nteile entstehen, durch Rechtsverordnung Steuer-           ausschlüsse und andere Zollfreigebiete\".\nfreiheit für Bier anordnen, das unter den Vor-\natisselzungcn in das :Erhebungsgebiet eingeht,\nunter denen es bei einer :Einfuhr in das Zollgebiet                          Artikel 5\nnach § 24 Abs. 1 des Zoll~Jcsctzcs vom Zoll befreit         Änderung des Gesetzes über die Einführung\nW(~rden kann. An die Stelle des Zollgebiets tritt      des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\ndabei das Erbebungsgcbict. Die Ermächtigungen                  Zölle und Finanzmonopole hn Saarland\ndes § 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für\n§ 7 des Gesetzes über die Einführung des deut-\ndie Steuerbefreiungen entsprechend.\nschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann           und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\ndurch Rechtsverordnung die Fdlligkeit und das          (Bundesgesetzbl. I S. 339) wird wie folgt geändert:\nV erfahren abweichend von Absatz 1 regeln, so-\nweit dies zur Anpassung an die Behandlung des          1. In Absatz 1 wird das Wort „Zollfreischreibung\"\nim Erhebungsnebict hergestellten Bieres oder               ersetzt durch „Zollfreistellung\".\nwegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr\nerforderlich ist.                                      2. In Absatz 2 werden die Worte „zum Zollsiche-\nrungsverkehr\" ersetzt durch die Worte „zur Zoll-\n(4) Bier, das in das Erhebungsgebiet eingeführt       gutverwendung\".\nwird, ist mit dem höchsten Staffelsatz für das im\nErhebungsgebiet hergestellte Bier mit entspre-\nchendem Stammwürzegehalt zu versteuern. Dies\ngilt auch für Bier, das nach § '1 Abs. 2 steuerfrei                           Artikel 6\nausgeführt worden ist.                                                    Geltung in Berlin\n(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\"         Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\n4. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n,, (5) Auf Antrag kann im einzelnen Fall zuge-     nungen, die auf Grund der Reichsabgabenordnung,\nlassen werden, daß bei der Bereitung von beson-        des Steueranpassungsgesetzes und des Biersteuer-\nderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder        gesetzes - jeweils in der Fassung dieses Gesetzes -\nzu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist,          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nvon den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird.\"             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n5. In     § 10 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\n,,Der Bundesminister der Finanzen kann im ein-                                Artikel 7\nzelnen Fall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch\neine Vernichtung wertvoller Wirtschaftsgüter ver-\nInkrafttreten\nhindert wird und Benachteiligungen anderer Her-           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsteller nicht zu erwarten sind.\"                       kündung in Kraft.\n6. §§ 14, 15 und 24 werden gestrichen.                       (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2\nNr. 2 am 1. Januar 1964 und\n7. In § 18 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nNr. 3 mit Wirkung vom 1. November 1961\n,,§ 414 Abs. 2 bis 4 und §§ 414 a bis 415 der\nReichsabgabenordnung finden Anwendung.\"                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. April -1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}