{"id":"bgbl1-1963-2-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":2,"date":"1963-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_2.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Hengsten","law_date":"1963-01-09T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963                               17\nVerordnung\nüber die Einstufung der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer\nin die Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter\nVom 8. Januar 1963\nAuf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche-\nrungsordnung wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nDie nach § 1227 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversiche-\nrungsordnung versicherten Küstenschiffer werden\nin die Beitragsklassen des § 1387 Abs. 1 der Reichs-\nversicherungsordnung eingestuft, die den in der\ngesetzlichen Unfallversicherung für sie festgesetzten\ndurchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensten entspre-\nchen\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1\ndes     Ar bei terrentenversicherungs-N euregelungsge-\nsetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März\n1957 in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1963\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nVerordnung zur Änderung\nder Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz\nüber die Körung von Hengsten\nVom 9. Januar 1963\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des 1.        § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nTierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der              ,, (2) Ein Hengst darf nicht gekört werden, wenn\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes                er an einer erheblichen und unheilharen Gesund-\nS. 181) in Verbindung mit der Verordnung über die             heitsstörung leidet, insbesondere einen Haupt-\nErstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal-              mangel im Sinne derVerordnung betreffend die\ntung des Vcreinig len Wirtschaftsgebietes auf die             Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhan-\nLänder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-             del vom 27. März 1899 (Reichsgesetzbl. S. 219)\nzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom                  oder einen erheblichen Mangel der Geschlechts-\n21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit              organe oder des Gebisses aufweist.\"\nArtikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird·\nnach Anhören der Spitzenorganisationen der Züch-           2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.\ntcrvereinigunqen mit Zustimmung des Bundesrates 3.            § 2 erhält folgende Fassung:\nverordnet:\nArtikel 1                                                          ,,§ 2\nDie Vierte Durchführungsverordnung zum Tier-                             Warm- und Kaltbluthengste\nzuchtgesetz über die Körung von Hengsten vom                     (1) Warm- und Kaltbluthengste dürfen ferner\n17. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 21. Juli            nur gekört werden, wenn die Hengstmutter die\n1953) wird wie folgt geändert:                                Leistungsprüfung nach Absatz 3 bestanden hat.","18                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nDie zuständige o]?erste Landesbehörde kann im              von mindestens 80 Kilogramm oder in Hindernis-\nEinzelfall auf Grund besonderer Umstände Be-               rennen von mindestens 85 Kilogramm ermittelt\nfreiung gewähren.                                          worden ist.\n(2) Warm- und Kaltbluthengste sind spätestens                                     § 3b\nzwei Jahre nach der ersten Vorführung zur                                       Traberhengste\nKörung der Leistungsprüfung nach Absatz 3 zu\n(1) Traberhengste dürfen ferner nur gekört\nunterziehen. Die Prüfung kann bis zum Ablauf\nder Frist auf Antrag einmal wiederholt werden.             werden, wenn sie bei mindestens drei nach den\nEin Hengst, der innerhalb der Frist die Leistungs-         allgemein anerkannten Regeln des Trabrennwe-\nprüfung nicht bestanden hat, ist abzukören.                sens durchgeführten Rennen\n1. über 1600 m nicht mehr als 1 Minute\n(3) Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu prü-                          21 Sekunden je 1000 m,\nfenden Zuchtpferde haben die Leistungsprüfung\n2. über 2000 m nicht mehr als      Minute\nbestanden, wenn sie vor einem Zugprüfungs-\n22 Sekunden je 1000 m oder\nschlitten oder einem entsprechenden Zugprü-\nfungsgerät im Scfüitt eine Zugleistung von                           3. über 2400 m nicht mehr als 1 Minute\n23 Sekunden je 1000 m\n1. 1500 m in 19 Minuten bei einem Zug-\nwiderstand von 20 vom Hundert ihres             gelaufen sind. Kann ein Hengst diese Voraus-\nKörpergewichts oder                             setzung aus Gründen, die seinen Zuchtwert nicht\nbeeinträchtigen, nicht erfüllen, so genügt es, wenn\n2. 1000 m in 12¼ Minuten bei einem Zug-\ner mindestens in einem Rennen und sein Vater-\nwiderstand von 25 vom Hundert ihres\ntier in drei Rennen die Leistung nach Satz 1 er-\nKörpergewichts\nbracht hat und wenn sein Muttertier über 2000 m\nerbracht haben.\"                                           nicht mehr als 1 Minute 30 Sekunden je 1000 m\n4. § 3 erhält folgende Fassung:                               und ein weiterer Abkömmling seines Muttertieres\nnicht mehr als 1 Minute 26 Sekunden je 1000 m\n,,§ 3                              gelaufen sind.\nHaflinger- und Fjordhengste                        (2) Traberhengste, die ausschließlich zum Dek-\nDie Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 gelten            ken außerhalb der Traberzucht verwendet werden\nauch für Haflinger- und Fjordhengste.\"                     sollen, müssen außerdem die Leistungsprüfung\nnach § 2 Abs. 3 bestanden haben.\"\n5. Hinter § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b ein-\ngefügt:                                                 6. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3a                               ,, (2) Die Einstufung richtet sich nach Typ, Ge-\nsamteindruck, Abstammung und Gesundheit des\nVollbluthengste\nHengstes sowie nach seinen Leistungen, wenn\n(1) Vollbluthengste dürfen ferner nur gekört           sie einen Schluß auf den Zuchtwert zulassen.\"\nwerden, wenn für sie in Flachrennen ein General-\n7. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\nausgleichgewicht von mindestens 95 Kilogramm\nermittelt worden ist. Kann das Generalausgleich-       8. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngewicht eines Hengstes aus Gründen, die seinen                ,,(1) In den Abstammungsnachweisen, den Lei-\nZuchtwert nicht beeinträchtigen, nicht ermittelt          stungsnachweisen und ähnlichen Unterlagen sind\nwerden, so genügt es, wenn für sein Vatertier ein         die Ergebnisse der Leistungsprüfungen einzu-\nGeneralausgleichgewicht von mindestens 95 Kilo-            tragen.\"\ngramm, für sein Muttertier von mindestens\nArtikel 2\n70 Kilogramm ermittelt worden ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) Generalausgleichgewicht ist das nach den\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nallgemein anerkannten Regeln des Galopprenn-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung\nwesens ermittelte Gewicht, das ei.1 Vollblutpferd      über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\nauf Grund seiner Rennleistungen zur Erzielung\nwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\ngleicher Gewinnaussichten in Galopprennen ge-          25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\ngenüber seinen Mitbewerbern zu t\"agen hat.             Berlin.\n(3) Vollbluthengste, die ausschließlich zum\nDecken außerhalb der Vollblutzucht verwendet                                    Artikel 3\nwerden sollen, dürfen gekört werden, wenn für             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsie ein Generalausgleichgewicht in Flachrennen         kündung in Kraft.\nBonn, den 9. Januar 1963\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}