{"id":"bgbl1-1963-2-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":2,"date":"1963-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes","law_date":"1963-01-14T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["9\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nA usgegehcn zu Bonn am 16. Januar 1963                                                                                         Nr. 2\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n14. 1. 63 Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes                                                                                     9\nAnclert Bundesgesetzbl. lll 400-2 und 7610-1.\n8. 1. 63  Verordnung über die Einstufung der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer in die\nBeitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           . 17\n9. 1. 63 Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über\ndie Körung von Hengsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17\n9. 1. 63 Zweite Verordnung zur Änderung der Diät-Fremdstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             19\nAndert Bundesgesetzbl. lll 2125-4-33 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 2007).\n10. 1. 63 Verordnung zur .Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                                                         20\nA.ndert Bundesgesetzbl. lll 9232-1.\nFünftes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes )                                                                              1\nVom 14. Januar 1963\nDer Bundestag hat das                  folgende Gesetz be-                  3. § 5 erhält folgende Fassung:\nschlossen:                                                                                                                         ,,§ 5\nArtikel I                                                   (1) Hypothekenbanken dürfen außer der Ge-\nDas Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899                                        währung hypothekarischer Darlehen und der\n(Reichsgesetzbl. S. 375), zuletzt geändert durch das                                 Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur fol-\nGesetz vom 29. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 108),                                 gende Geschäfte betreiben:\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                                             1. Darlehen an inländische Körperschaften\nund Anstalten des öffentlichen Rechts\n1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\noder gegen Ubernahme der vollen Ge-\n,,§ 1                                                            währleistung durch eine solche Kör-\nHypothekenbanken sind privatrechtliche Kre-                                                   perschaft                oder            Anstalt           gewähren\nditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ge-                                                   (Kommunaldarlehen) und auf Grund\nrichtet ist, Grundstücke zu beleihen und auf                                                     der so erworbenen Forderungen Schuld-\nGrund der erworbenen Hypotheken Schuldver-                                                        verschreibungen (Kommunalschuldver-\nschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszu-                                                       schreibungen) ausgeben;\ngeben.                                                                                      2. Hypotheken und Kommunaldarlehen\n§ 2                                                               erwerben, veräußern, beleihen und ver-\n(1) Hypothekenbanken              dürfen nur in der                                           pfänden;\nRechtsform der Aktiengesellschaft und der Kom-                                              3. Wertpapiere im eigenen Namen für\nmanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.                                                   fremde Rechnung ankaufen und ver-\n(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals                                                   kaufen, jedoch unter Ausschluß von\neiner Hypothekenbank ist acht Millionen Deut-                                                     Zeitgeschäften;\nsche Mark.                                                                                  4. fremde Gelder als verzinsliche oder un-\n§ 3                                                                 verzinsliche Einlagen annehmen mit der\nMaßgabe, daß der Gesamtbetrag der\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                                                    Einlagen die Hälfte des eingezahlten\n(Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die                                                     Grundkapitals und der in § 7 bezeich-\nHypothekenbanken nach den Vorschriften die-                                                       neten Rücklagen nicht übersteigen darf;\nses Gesetzes und des Gesetzes über das Kredit-                                             5. Wertpapiere für andere verwahren und\nwesen aus.\"                                                                                       verwalten;\n2. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.                                               6. die Einziehung von Wechseln, Anwei-\nsungen und ähnlichen Papieren besor-\n1) Ändert Bun<lcsgesetzbl. III 400-2 und 7610-1.                                                       gen;\nZ 1997 A","10                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum                         1. Ausgleichsforderungen    nach §§ 1\nZwecke der Gewährung von hypothe-                              und 2 Abs. 1 der 30. Durchführungs-\nkarischen Darlehen und Kommunaldar-                            verordnung zum Umstelluffgsgesetz\nlehen auf nehmen und Sicherheiten für                          und nach § 48 Abs. 1 des Um-\ndiese Darlehen bestellen.                                      stellungsergänzungsgesetzes sowie\n(2) Der Bundesminister der Justiz kann im                                Deckungsansprüche nach § 54 des\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                               Umstellungsergänzungsgesetzes;\nschaft zwischenstaatliche Einrichtungen, denen                           2. Deckungsforderungen nach §§ 19\ndie Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte                                und 20 des Gesetzes zur Milderung\nübertragen hat, durch Rechtsverordnung bei An-                              von Härten der Währungsreform\nwendung des Absatzes 1 Nr. 1 den inländischen                               (Altspa.rergesetz);\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen                            3. Erstattungsansprüche nach§§ 32.und\nRechts gleichstellen, wenn die Rückzahlung und                              44 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus-\nVerzinsung von Darlehen in gleichem Maße wie                                führung des Abkommens vom\nbei diesen gewährleistet erscheint.                                         27. Februar 1953 über deutsche\nAuslandsschulden.\n(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypotheken-\nbanken nutzbar machen                                         Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn\nder Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 aus-\n1. durch Anlegung bei geeigneten Kredit-              gefertigt und der Bank übergeben hat; wird\ninstituten;                                      ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwah-\n2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfand-                 rung zurückgegeben, so scheidet er aus dem\nbriefe und Kommunalschuldverschrei-              Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung\nbungen;                                          aus.\"\n3. durch Ankauf von                                 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) Wechseln und Schecks, die den An-                 11 (4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene or-\nforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1            dentliche Deckung kann durch folgende\ndes Gesetzes über die Deutsche Bun-          Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):\ndesbank entsprechen,                                    1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3\nBuchstaben b und c bezeichneten\nb) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-\nArt;\nforderungen, Schatzwechseln und\nSchatzanweisungen, deren Schuldner                      2. Guthaben bei der Deutschen Bun-\nder Bund, ein Sondervermögen des                           desbank und bei geeigneten Kre-\nBundes oder ein Land ist,                                  ditinstituten;\n3. Bargeld;\nc) Schuldverschreibungen, für deren\nVerzinsung und Rückzahlung eine                         4. Ausgleichsforderungen nach § 2\nder unter Buchstabe b bezeichneten                         Abs. 2 der 30. Durchführungsver-\nStellen die Gewährleistung über-                           ordnung zum Umstellungsgesetz\nnommen hat,                                                und nach § 48 Abs. 2 des Um-\nstellungsergänzungsgesetz~s.\nd) anderen zum amtlichen Börsenhan-\ndel zugelassernm Schuldverschrei-            Dabei dürfen Schuldverschreibungen höch-\nbungen;                                      stens mit einem Betrag in Ansatz gebracht\nwerden, der um fünf vom Hundert des Nenn-\n4. durch Beleihung von Wert.papieren                  wertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise\nnach einer von der Hypothekenbank                bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.\"\naufzustellenden Anweisung. Die Anwei-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\nsung hat die beleihungsfähigen Papiere\nund die zulässige Höhe der Beleihung             gefügt:\nfestzusetzen.                                        11\n(5) Die Ersatzdeckung nach Absatz. 4 darf\nbis zum 31. Dezember 1965 zwanzig, vom\n(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den\n1. Januar 1966 an zehn vom Hundert des ge-\nHypothekenbanken nur zur Verhütung von Ver-\nsamten Pfandbriefumlaufs nicht übersteigen.\"\nlusten an Hypotheken und zur Beschaffung von\nGeschäftsräumen sowie von Wohnräumen für                6. § 7 erhält folgende Fassung:\nihre Betriebsangehörigen gestattet.\"                                                   ,,§ 7\n4. In § 5 a wird das Wort „Kreditanstalten\" durch               Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\ndas Wort „Kreditinstitute\" ersetzt.                        Pfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag des\neingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                               Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       durch Beschluß der Hauptversammlung aus-\nschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu\n,, (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf be-\neiner Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln\nfindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in\nbestimmter Rücklagen nicht übersteigen. Eigene\nHöhe des Nennwerts jederzeit durch Hypo-\nAktien der Hypothekenbank sind bei der Be-\ntheken von mindestens gleicher Höhe und\nrechnung der Umlaufgrenze von dem Grund-\nmindestens gleichem Zinsertrag gedeckt\nsein (ordentliche Deckung). Als ordentliche           kapital abzusetzen.\"\nDeckung können auch verwendet werden               7. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963                         11\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                             letzten Tage des vergangenen Vierteljahres im\na) Absatz 2 erhJ.lt folgende Fassung:                     Umlauf waren, den nach Abzug aller Rückzah-\nlungen oder sonstigen Minderungen sich erge-\n,, (2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrs-       benden Gesamtbe,trag der am letzten Tage des\nwertes auf Grund der Vorschriften der §§ 136        vergangenen Vierteljahres in das Hypotheken-\nbis 144 des Bundesbaugesetzes vor, so soll          rngister eingetragenen Hypotheken sowie den\ndieser bei der Ermittlung des Beleihungs-           Gesamtbetrag der an diesem Tage in das\nwertes berücksichtigt werden.   11\nRegister eingetragenen sonstigen ordentlichen\nb) In Absatz 3 erhJ.lt Satz 1 folgende Fassung:           Deckungswerte und der Ersatzdeckungswerte an\n,,Die zur Deckung von Hypothekenpfandbrie-          das Statistische Bundesamt zu melden.\nfen verwend etcn Hypotheken an Bauplätzen              (2) Sind in dem Register Hypotheken oder\nsowie an solchen Neubauten, die noch nicht          andere Werte eingetragen, die nicht ihrem vol-\nfertiggestellt und ertra.gsfähig sind, dürfen       len Betrage nach zur Deckung von Hypotheken-\nzusammen den zehnten Teil des Gesamtbe-             pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Mel-\ntrags der zur Deckung der Hypothekenpfand-          dung anzugeben, mit welchem Betrage diese\nbriefe benutzten Hypotheken sowie den Be-           Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen.\ntrag des eingezahlten Grundkapitals und der\nin § 7 bezeichneten Rücklagen nicht über-              (3) Das Statistische Bundesamt hat die ge-\nschreiten; der Anteil der Hypotheken an             meldeten Ergebnisse unter namentlicher Angabe\nBauplätzen am Gesamtbetrag der zur Dek-             der Institute vierteljährlich im Bundesanzeiger\nkung verwendeten Hypotheken an Bau-                 zu veröffentlichen.\"\nplätzen und Neubauten darf nicht höher sein\n16. § 24 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-\nals zehn vom Hundert.     11\ngender neuer § 24:\n9. In § 13 wird Absatz 2 gestrichen.                                                ,,§ 24\n(1) Auf die Jahresabschlüsse der Hypothe-\n10. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nkenbanken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des\n11. In§ 17 erhält Absatz 2 folgenden Wortlaut:                Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet\neiner weiteren Gliederung sind die J ahresab-\n,, (2) Fiat die Bank sich für den Fall, daß ein\nschlüsse nach besonderen Formblättern aufzu-\nTeil des Grundstücks veräußert wird, weitere\nstellen. Sind unter einen Posten fallende Gegen-\nals die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf\nstände bei einer Hypothekenbank nicht vorhan-\nSicherstellung oder Befriedigung vorbehalten,\nden, so braucht der Posten in der J ahrnsbilanz\nso ist die Geltendmachung dieser Rechte ausge-\nnicht aufgeführt zu werden; sind unter einen\nschlossen, wEmn die Unschädlichkeit der Ver-\nPosten fallende Aufwendungen und Erträge bei\näußerung für die Berechtigten nach Maßgabe\neiner Hypothekenbank nicht angefallen, so\nder Landesgesetze von der zuständigen Behörde\nbraucht der Posten in der Gewinn- und Verlust-\nfestgestellt wird.\"\nrechnung nicht ausgewiesen zu werden. Macht\n12. In § 19 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.            eine Hypothekenbank von dem Recht des er-\nweiterten Geschäftsbetriebs nach §. 46 Abs. 1\n13. § 20 wird wie folgt geändert:                             Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß nach\nden Vorschriften aufzustellen, die für ihre nicht\na) Absatz 1 erhält folgenden Satz 3:\nzum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden\n,,Das gleiche gilt für Beträge, die der Schuld-     Geschäftszweige gelten, und ihn für die· zum\nner zur Erstattung von Geldbeschaffungs-            Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Ge-\nkosten an die Bank zu entrichten hat.\"              schäfte nach der für diesen Geschäftszweig vor-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                              geschriebenen Gliederung zu ergänzen.\n14. In § 22 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                    (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n,, (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfand-            minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung\nbriefe verwendeten Hypotheken sowie die son-              die in Absatz 1 bezeichneten Formblätter vor-\nstigen als ordentliche Deckung verwendeten                zuschreiben oder andere Vorschriften für die\nWerte sind von der Bank einzeln in ein Re-                Gliederung der Jahresabschlüsse zu erlassen,\ngister einzutragen. Im Falle des § 6 Abs. 4 sind          soweit das Geschäft der Hypothekenbanken\ndie als Ersatzdeckung verwendeten Werte                   dies bedingt.\"\ngleichfalls in das Register einzutragen; die Ein- .\ntragung von Wertpapieren hat, soweit es sich 17. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung:\nnicht um Anteile an Sammelbeständen handelt,                                      ,,§ 25\ndie einzelnen Stücke zu bezeichnen.      11\n(1) Hypotheken dürfen in der Jahresbilanz\n15. § 23 erhält folgende Fassung:                             mit dem Nennbetrag angesetzt werden, auch\nwenn der Auszahlungsbetrag geringer ist. Wer-\n,,§ 23\nden sie mit einem höheren Betrag als dem\n(1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich,        Auszahlungsbetrag angesetzt, so sind in dem\nund zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Ka-            Ge,schäftsjahr, in dem die Hypotheken erwor-\nlenderviertel_iahr folgenden Monats, den Ge-              ben wurden, unter die Rechnungsabgrenzungs-\nsamtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, die am               posten der Passivseite aufzunehmen","12                                    :~undesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil 1\n1. ein Betrag von mindestens einhalb vom                        a) nach ihrer Höhe in Stufen         von\nHundert des für die Hypotheken ange-                             100 000 Deutsche Mark und\nsetzten Betrags und außerdem\nb) nach den Hauptgebieten, in denen die\n2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen                           beliehenen Grundstücke liegen;\".\ndem für die Hypotheken angesetzten\nBetrag und dem Auszahlungsbetrag;                    Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nvon dem Unterschied dürfen einhalb                   „3. die Zahl der Zwangsv'ersteigerungs- und\nvom Hundert des für die Hypotheken                           Zwangsverwaltungsverfahren, die am\nangesetzten Betrags und die durch den                       Abschlußstichtag anhängig waren, sowie\nErwerb der Hypotheken entstandenen                           die Zahl der im. Geschäftsjahr durchge-\nunmittelbaren Kosten abgesetzt werden.                       führten Zwangsversteigerungen, jeweils\nDer Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein                              getrennt nach Verfahren, die auf Antrag\nAnspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungs-                             der Bank bewirkt worden sind, und Ver-\nkosten best(~ht, der durch zusätzliche Leistun-                           fahren, an denen die Bank sonst betei-\ngen des Schuldners zu begleichen ist, um den                              ligt war;\".\nWert dieses Anspruchs. Der nach Nummer 1\nNummer 5 erhält folgende Fassung:\nunter die Rechnungsabgrenzungsposten aufge-\nnommene Betrag darf in jedem folgenden Ge-                        „5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf\nschäftsjahr nur insoweit aufgelöst werden, als                            die von den Hypothekenschuldnern zu\ner einhalb vom Hundert des Restbetrags der                                entrichtenden Zinsen herrühren, sowie\nHypothek am Ende des Geschäftsjahres über-                                der Gesamtbetrag der Rückstände eines\nsteigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene                                    jeden Jahres, soweit diese Rückstände\nBetrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr                              nicht bereits in den vorhergehenden\nzu höchstens einem Viertel aufgelöst werden.                              Jahren abgeschrieben worden sind;\".\n(2) Der Betrag, um den Hypothekenpfand-                        Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-\nbriefe unter dem Nennbetrag ausgegeben wor-                      mer 8 eingefügt:\nden sind, und die durch die Ausgabe der Hypo-                     ,,8. bei verschieden verzinslichen Hypothe-\nthekenpfandbriefe entstandenen unmittelbaren                              kenpfandbriefen der Gesamtbetrag jeder\nKosten mit Einschluß der für die Unterbringung                            Gattung.\"\ngezahlten Provisionen dürfen höchstens zu vier\nFünftein unter die Rechnungsabgrenzungs-                    b) In Absatz 2 wird vor den Worten „unter\nposten der Aktivseite aufgenommen werden.                         Nr. 3 bis 5\" eingefügt „in Absatz 1 \".\nDer aufgenommene Betrag muß in jedem fol-                   c) Absatz 3 wird gestrichen. An seine Stelle\ngenden Geschäftsjahr zu mindestens einem                          tritt folgender neuer Absatz 3:\nViertel aufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des\n,, (3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt un-\nAktiengesetzes ist nicht anzuwenden\nberührt.\"\n(3) Die Summe der Posten nach Absatz\nund der Posten nach Absatz 2 sind entweder              20. § 29 erhält folgenden Absatz 3:\ngesondert auszuweisen oder gegeneinander zu                    ,, (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde\nverrechnen; im Falle der Verrechnung ist der                Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner\nübersteigende Betrag gesondert auszuweisen.                 Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beob-\nachtungen zu erteilen. · Der Treuhänder ist an\nWeisungen der Aufsichtsbehörde nicht gebun-\n§  26\nden.\"\nAnsprüche der Bank auf Jahresleistungen der\nHypothekenschuldner für die auf das Geschäfts-          21. § 30 wird wie folgt geändert:\njahr folrrende Zeit dürfen nicht in die Aktiven             a) Absatz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende\nder Bilanz c1uf9enommen werden. Dies gilt                         Fassung:\nnicht für Ansprüche auf Erstattung von Geld-\n,,hierbei ist er, sofern der \\tVert der belie-\nbeschafhrnnskoslen, die durch zusätzliche Lei-\nhenen Grundstücke gemäß der von der Auf-\nstungen des Schuldners zu begleichen sind.\"\nsichtsbehörde genehmigten Anweisung fest-\ngesetzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen,\n18. § 27 wird qestrichen.\nob der festgesetzte Wert dem wirklichen\nWert entspricht.\"\n19. § 28 wird wie folgt gectndert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werdPn hinter dmn Wort „Ge-\nschtiftsbcricht\" die Worte „oder in der Bi-                      ,, (2) Er hat darauf zu achten, daß die zur\nlanz\" gestrichen.                                             Deckung der Hypothekenpfandbriefe ver-\nwendeten Werte gemäß den Vorschriften\nNummer 1 erhält folgende Fassung:                             des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister\neingetragen werden.\"\n,, 1. die Zahl der im Hypothekenregister ein-\ngetragenen Hypotheken und deren Ver-             c) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2:\nteilung mit den als Deckung in Ansatz                  ,,Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-\ngebrachten Beträgen                                    schrift genügt.\"","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963                            13\nd) In J\\ bsr1 l.z 4 c rh ü ll SiJ tz 1 folg enden Wort- 26. § 35 wird wie folgt geändert:\nlaut:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„lrn Hypolhekenrcgisler eingetragene Werte\n„Ist über das Vermögen der Hypothekenbank\nkönnen nur mit Zustimmung des Treuhän-\nder Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung\nders in dem RerJister gelöscht werden.\"\nder Befriedigung aus den im Hypotheken-\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-                    register eingetragenen Werten die Forde-\ngefügt:                                                   rungen der Pfandbriefgläubiger einschließ-\nlich ihrer seit Eröffnung des Verfahrens\n,, (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der            laufenden Zinsforderungen den Forderungen\nBescheinigung nach Absatz 3 darauf zu ach-                aller anderen Konkursgläubiger vor.\"\nten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf\nbefindlichen Hypothekenpfandbriefe die in             b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n§ 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet.           c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kon-\nWird diese Grenze überschritten, so hat der               kursmasse\" die Worte „im Umlauf befind-\nTreuhänder dies der Aufsichtsbehörde mit-                 liche\" eingefügt.\nzuteilen.\"\n27. Nach    § 35 wird folgender    § 35 a eingefügt:\n22. In § 31 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende                                      ,,§ 35 a\nFassung:                                                       (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer\n,, (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregi-             Hypothekenbank (§ 32 des Gesetzes über das\nster eingetragene Werte sowie Urkunden über                 Kreditwesen) kann zurückgenommen werden,\nsolche Werte unter dem Mitverschluß der Bank                wenn das Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2\nzu verwahren; er darf diese Gegenstände nur                 bezeichneten Mindestnennbetrag herabgesetzt\ngemäß den Vorschriften dieses Gesetzes her-                 wird.\nausgeben.                                                      (2) Uberschreitet der Gesamtbetrag der im\nUmlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die\n(2) Er ist verpflichtet, die im Hypotheken-\nin § 7 bezeichnete Grenze, so kann die Auf-\nregister eingetragenen Werte und Urkunden\nsichtsbehörde anordnen, daß die Bank ihren Jah-\nüber solche Werte auf Verlangen der Bank her-\nresreingewinn ganz oder teilweise so lange in\nauszugeben und zur Löschung im Register mit-\ndie in § 7 bezeichneten Rücklagen einzustellen\nzuwirken, soweit die übrigen im Register ein-\nhat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wieder-\ngetragenen Werte zur Deckung der Hypothe-\nhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese\nkenpfandbriefe genügen oder die Bank eine\nAnordnung erst treffen, wenn die Hypotheken-\nandere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist\nbank den Mangel nicht innerhalb einer von der\ndie Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber\nAufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist beho-\nzur Aushändigung der Hypothekenurkunde\nben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüt-\noder zur Vornahme der in § 1145 des Bürger-\ntung sind insoweit nichtig, als sie einer Anord-\nlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen\nnung nach Satz 1 widersprechen.\"\nverpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde\nauch dann herauszugeben, wenn die bezeichne-\n28. § 36 wird gestrichen.\nten Vorausetzungen nicht vorliegen; wird die\nHypothek zurückgezahlt, so sind in diesem Falle\n29. Die §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung:\ndie entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das\nHypothekenregister einzutragen und dem Treu-                                         ,,§ 37\nhänder zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu                        (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich\nübergeben.\"\nHypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus\nin den Verkehr bringt, der durch die im Hypo-\n23. In § 32 wird das Wort „Hypotheken\" jeweils                  thekenregister eingetragenen Werte vorschrifts-\ndurch das Wort „Werte\" ersetzt.                             mäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\n24. § 34 erhält folgende Fassung:                               dieser Strafen bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n,,§ 34\n1. für eine Hypothekenbank wissentlich\nDer Treuhänder und sein Stellvertreter er-                         über einen im Hypothekenregister\nhalten von der Aufsichtsbehörde eine angemes-                          eingetragenen Wert durch Veräuße-\nsene Vergütung; diese ist von der Hypotheken-                          rung oder Belastung verfügt, obwohl\nbank in sinngemäßer Anwendung des § 51                                 die übrigen im Register eingetragenen\nAbs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen ge-                           Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung\nsondert zu erstatten und auf Verlangen der                             der Hypothekenpfandbriefe nicht genü-\nAufsichtsbehörde vorzuschießen.\"                                       gen, oder\n2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2\n25. In § 34 a Satz 1 werden die Worte „Hypotheken                          Satz 2 zuwider unterläßt, bei der\nund Wertpapiere\" durch das Wort „Werte\" er-                            Rückzahlung einer Hypothek die ent-\nsetzt. Satz 2 wird gestrichen.                                         sprechenden Ersatzdeckungswerte in","14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndas Hypothekenregister einzutragen                 (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-\nund dem Treuhänder zur Verwahrung               lichen Kommunalschuldverschreibungen darf\nzu übergeben.                                   den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten\nGrundkapitals und der in § 7 bezeichneten\n§ 38                            Rücklagen nicht übersteigen.\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              (3) Nimmt eine Hypothekenbank nach § 5\nfahrlässig für eine Hypothekenbank Hypothe-               Abs. 1 Nr. 7 Darlehen zum Zwecke der Gewäh-\nkenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 er-              rung von hypothekarischen Darlehen oder von\nforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt.              Kommunaldarlehen auf, so sind diese Darlehen,\nDie Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie                     soweit nicht den Darlehensgebern Namens-\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-           pfandbriefe oder Namenskommunalschuldver-\nbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark,                  schreibungen zu ihrer Sicherstellung ausgehän-\ndigt worden sind, auf den Gesamtbetrag anzu-\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-            rechnen, bis zu dem nach § 7 Hypothekenpfand-\nbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark                    briefe und nach Absatz 2 Kommunalschuldver-\ngeahndet werden,\"                                         schreibungen ausgegeben werden dürfen.\"\n30. § 39 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-      33. § 42 wird gestrichen.\ngender neuer § 39:\n,,§ 39\n34. In § 43 erhält § 17 Abs. 1 des Einführungs-\ngesetzes zur Konkursordnung folgende Fassung:\n(1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Hypo-\nthekenbank eine in § 37 mit Strafe oder eine in              ,, (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen\n§ 38 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann              Vorschriften, nach denen den Inhabern von\neine Geldbuße auch gegen die Hypothekenbank               Schuldverschreibungen, die von anderen Kredit-\nfestgesetzt werden.                                       instituten als Hypothekenbanken auf Grund\nvon Hypotheken oder von Reallasten oder von\n(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat            Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothe-\noder die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich be-               kenbankgesetzes bezeichneten Art ausgegeben\ngangen ist, bis zu 100 000 Deutsche Mark, wenn            sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkurs-\nsie fahrlässig begangcm ist, bis zu 50 000 Deut-          gläubigern in Ansehung der Befriedigung aus\nsche Mark.\"                                               den Hypotheken. oder den Reallasten oder den\ngenannten Darlehen des Kreditinstituts zusteht.\n31. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:                Wird ein solches Vorrecht gewährt, so gehen in\nAnsehung der Befriedigung aus den Hypotheken\n,,§ 39   d\ndie Forderungen aus Schuldverschreibungen, zu\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73               deren Deckung Hypotheken verwendet werden,\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                den Forderungen aus den übrigen Schuldver-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es            schreibungen vor; entsprechendes gilt für die\nentscheidet auch über die Abänderung und Auf-             Befriedigung aus Reallasten und Darlehen.\"\nhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht\nnachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2          35. § 45 wird gestrichen.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).\n(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkei-          36. § 46 wird wie folgt geändert:\nten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei\nJahren.\"                                                  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Bei einer Hypothekenbank, die von\n32. § 41 erhält folgfmde Fassung:                                   dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs\nnach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Ge-\n,,§ 41                                  samtbetrag der im Umlauf befindlichen\n(1) Werden von einer Hypothekenbank Kom-                     Pfandbriefe den fünfzehnfachen, der Gesamt-\nmunalschuldverschreibungen nach § 5 Abs. 1                      betrag der im Umlauf befindlichen Kommu-\nNr. 1 ausgegeben, so sind auf diese Schuldver-                  nalschuldverschreibungen den zwölffachen\nschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden                   Betrag des eingezahlten Grundkapitals und\nDarlehensforderungen die Vorschriften des § 6                   der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht\nAbs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29             übersteigen. § 41 Abs. 3 ist entsprechend an-\nbis 35, 37 bis 39 a mit der Maßgabe anzuwenden,                 zuwenden.\"\ndaß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe               b) Absatz 3 wird gestrichen.\ndie Kommunalschuldverschreibungen, an die\nStelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger\nder Kommunalschuldverschreibungen, an die             37. § 47 wird wie folgt geändert:\nStelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen                a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 289 Abs. 3,\nund an die Stelle des Hypothekenregislers das                   4 des Handelsgesetzbuchs\" durch die Worte\nDeckungsregister für die zur Deckung der Kom-                   ,,§ 178 des Aktiengesetzesu und die Worte\nmunalschuldverschreibungen bestimmten Kom-                      „eingetragenen Hypotheken\" durch die\nmunaldarlehen und Ersatzwerte treten.                           Worte „ eingetragenen Werte\" ersetzt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963                               15\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                          § 33 d Abs. 1 und § 33 f Abs. 1 des Ge-\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die               setzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nGlä.ubig(~r der Kommunalschuldverschreibun-               schaftsgenossenschaften sind nicht anzu-\ngen.\"                                                     wenden.\n38. Die §§ 48 bis 53 werden gestrichen.                        4. Die Bank unterliegt den Vorschriften des\n§ 5 des Hypothekenbankgesetzes insoweit\nArtikel II                                 nicht, als sie bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes auf Grund ihrer Satzung Geschäfte\n(1) Beträgt das Grundkapital einer bei Inkraft-                 in weiterem als dem in § 5 des Hypothe-\ntreten dieses Gesetzes bestehenden Hypotheken-                     kenbankgesetzes bezeichneten Umfang be-\nbank weniger als acht Millionen Deutsche Mark, so                  treiben durfte.\ngilt das vorhandene Grundkapital als Mindestnenn-\nbetrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Hypotheken-                 5. Die vom Land Bayern ausgeübte besondere\nbankgesetzes (Artikel I Nr. 1). Wird das vorhan-                   staatliche Aufsicht bleibt unberührt.\ndene Grundkapital später erhöht, so ist eine Herab-\nsetzung nicht zulässig, wenn das herabgesetzte                                        Artikel III\nGrundkapital weniger als acht Millionen Deutsche\nMark betragen würde.                                       (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\n(2) Bei Hypothekenbanken, die das Neugeschäft                1. Artikel III des Vierten Gesetzes zur Ände-\nerst nach dem 1. Januar 1959 wieder aufgenommen                    rung und Ergänzung des Hypothekenbank-\nhaben oder aufnehmen, kann die Aufsichtsbehörde                    gesetzes vom 29. März 1930 (Reichsgesetz-\nbeim Vorliegen besonderer Umstände eine vorüber-                   blatt I S. 108);\ngehende Ubcrschreitung des in § 6 Abs. 5 des Hypo-             2. § § 1 und 2 des Gesetzes über eine vorüber-\nthekenbankgesetzes (Artikel I Nr. 5) festgesetzten                 geh ende Erweiterung der Geschäfte der\nHöchstbetrages der Ersatzdeckung zulassen.                         Hypotheken- und Schiffspf andbriefbanken\n(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach                   vom 5. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 353);\n§ 24 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I\n3. §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des\nNr. 16) sind von den Hypothekenbanken die beim                     Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Formblätter                Gebiete des Hypotheken- und Schiffsbank-\nweiterhin anzuwenden.                                              rechts sowie über Ausnahmen von § 247\n(4) § 25 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I                  Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom\nNr. 17) ist ersmals auf den Jahresabschluß für das                 30. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 115);\nam 31. Dezember 1964 endende oder laufende Ge-\n4. Artikel 2 Abs. 2 und 3, Artikel 3 und Arti-\nschäftsjahr anzuwenden. Er kann auf Jahresab-\nkel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf\nschlüsse für frühere Geschäftsjahre angewandt wer-\ndem Gebiete des Realkredits vom 18. De-\nden. Bei Hypothekenbanken, die das Neugeschäft\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925);\nerst nach dem 1. Januar 1959 wieder aufgenommen\nhaben, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1964 der           5. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\n31. Dezember 1966.                                                 Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkre-\n(5) Für die Bayerische Landwirthschaftsbank ein-                dits vom 11. November 1960 (Bundesgesetz-\ngetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft-                    blatt I S. 844).\npflicht gelten folgende Vorschriften:                      (2) Folgende Vorschriften werden geändert:\n1. § 2 des Hypothekenbankgesetzes ist nicht             1. Dem § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nanzuwenden.                                              buchs 2) wird folgender Satz 2 angefügt:\n2. §§ 7 und 41 des Hypothekenbankgesetzes                   „Bei Darlehen, die zu einer auf Grund\nsind mit der Maßgabe anzuwenden, daß                     gesetzlicher Vorschriften gebildeten Dek-\nan die Stelle des eingezahlten Grund-\nkungsmasse für Schuldverschreibungen ge-\nkapitals und der in § 7 bezeichneten Rück-\nhören oder gehören sollen, kann das in\nlagen ein von der Generalversammlung\nAbsatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht\nnach näherer Bestimmung der Satzung\ndurch ausdrückliche Vereinbarung für die\nfestzusetzender Betrag tritt; die Satzung\nZeit ausgeschlossen werden, während der\nmuß vorsehen, daß bei der Festsetzung\nsie zur Deckungsmasse gehören.\"\ndieses Betrages von dem Gesamtbetrag\nder Geschäftsguthaben, von höchstens drei            2. In § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das\nVierteilen des Gesamtbetrages der Haft-                  Kreditwesen 3 ) werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1\nsummen und von der gesetzlichen Rück-                    Nr. 2 und 3\" ersetzt durch die Worte ,,§ 5\nlage auszugehen ist. Die Satzung bedarf                  Abs. 1 Nr. 1\".\nder Genehmigung durch die zuständige\nBehörde des Landes Bayern.\nArtikel IV\n3; Für die Jahresabschlüsse der Bank gelten\ndie §§ 24 bis 26 des Hypothekenbankge-           Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nsetzes, für ihren Geschäftsbericht gilt § 28, den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der\nsoweit die Rechtsform der Bank nichts Ab-\n2) Bundesgesetzbl. III 400-2.\nweichendes bedingt; § 33 c Nr. 5 Satz 2,      3) Bundesgesetzbl. III 7610-1.","16                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nneuen Fassung bekanntzumachen, die sich aus den          verordnungen, die auf Grund des Hypothekenbank-\n.Änderungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt,         gesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gel-\nund dabei UnsUmmigkeiten des Wortlauts zu be-            ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-\nseitigen.                                                tungsgesetzes.\nArtikel V                                              Artikel VI\nDieses Cesctz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952      1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am\n(Bundesgeset.zbJ. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   Tage nach der Verkündung des Gesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Januar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nBucher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}