{"id":"bgbl1-1963-19-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":19,"date":"1963-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_19.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1963-04-02T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["182                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung über die Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes*)\nVom 2. April 1963\nAuf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur                  det ist, bis zum 31. März 1964 eine entsprechende\nRegelung der Wiedergutmachung nationals.ozialisti-               Änderung der Entscheidung beantragen; die Unan-\nschcn Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-             fechtbarkeit oder die Rechtskraft stehen insoweit\nstes in der Fassung vom 24. August 1961 (Bundes-                 einer erneuten Entscheidung nicht entgegen. Das gilt\ngesetzbl. I S. 1627) verordnet der Bundesminister                entsprechend, wenn der Anspruch auf Versorgungs-\ndes Innern:                                                      zahlungen durch Vergleich geregelt war. § 12 Abs. 2\nletzter Satz der neugefaßten Verordnung findet ent-\nArtikel I                           sprechende Anwendung.\nNeufassung der Verordnung                           (3) Eines Antrages nach dieser Verordnung bedarf\nzur Durchführung des § 31 d des Gesetzes                  es nicht, wenn auf Grund der in Absatz 2 genannten\nzur Regelung der Wiedergutmachung                      Richtlinien oder der Verordnung in ihrer bisherigen\nnationalsozialistischen Unrechts                   Fassung ein Antrag gestellt worden ist, über den bei\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes                 Verkündung dieser Verordnung noch nicht durch un-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 31 d des                anfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-                entschieden worden ist.\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige des                      (4) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-\nöffentlichen Dienstes vom 6. Juli 1956 (Bundesgesetz-            kräftige Urteile, die die Ansprüche von Berechtigten\nblatt I S. 643) erhält die aus der Anlage ersichtliche           günstiger regeln als in dieser Verordnung vorge-\nFassung.                                                         sehen ist, bleiben unberührt.\nArtikel II                              (5) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß\ndieser Verordnung erledigen, werden Gerichtskosten\nUbergangsvorschriHen                         nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden ge-\n(1) In den Fällen, in denen durch die Neufassung              geneinander aufgehoben.                            ·\nder Verordnung nuch Artikel I gegenüber der bis-\nherigen Fussung erstmalig ein Anspruch begründet                                       Artikel III\nworden ist, kunn ein Antrag auf Versorgungszahlun-\ngen bis zum 31. März 1964 gestellt werden; § 12                                   Geltung im Land Berlin\nAbs. 2 letzter Satz der neugefaßten Verordnung gilt                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nentsprechend. War der Anspruch auf Versorgungs-                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nzahlungen nach der Verordnung in ihrer bisherigen                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Dritten\nFassung abgelehnt, so steht die Unanfechtbarkeit                 Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\noder die Rechtskrnft der Entscheidung dem Antrage                der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nund der erneuten Entscheidung nicht entgegen.                    rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom\n(2) Ist über den Antrag auf Versorgungszahlun-                23. Dezember 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 820) und Ar-\ngen nach den Richtlinien für die Durchführung der                tikel VII des Sechsten Gesetzes zur Änderung des\nZiffer I, 9 des zwischen der Bundesregierung und der             Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-\nConference on J ewish Muterial Claims against Ger-               tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nmany, Inc., vereinbarten Protokolls Nr. 1 (Richt-                öffentlichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundes-\nlinien) vom 9. April 1953 (Gemeinsames Ministerial-              gesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.\nblatt 1953 S. 118) oder nach der in Artikel I genann-\nten Verordnung in ihrer bisherigen Fassung durch                                       Artikel IV\nunanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil\nentschieden worden, so kann der Berechtigte, soweit                                    Inkrafttreten\nauf Grund der Neufassung der Verordnung (Anlage                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzu Artikel I) ein weitergehender Anspruch begrün-                kündung in Kraft.\nBonn, den 2. April 1963\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2037-1-4.","Nr. 19 -   Tag der Ausgcibe: Bonn, den 9. April 1963                          183\nAnlage\n(zu Artikel I der Neufassungsverordnung)\nVerordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes\nin der Fassung vom 2. April 1963\n§ 1                                (4) Auf Personen, die ihren Wohnsitz oder dauern-\nden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches\nPersonenkreis\ndieser Verordnung haben, findet § 3 Nr. 2 des Ge-\n(1) Versorgungszahlungen erhalten frühere Be-          setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\namte, Angestellte und Arbeiter (Bedienstete) jüdi-       nalsozialistischen Unrechts für die im Ausland\nscher Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen, die     lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes An-\neinen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem            wendung, soweit nicht die Bundesregierung auf\nDienstherrn hatten oder ohne Verfolgung des Juden-      Grund dieser Vorschrift Ausnahmen zugelassen hat.\ntums erlangt hätten, sofern sie in ihrem Dienst- oder\nArbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung im Zuge                                   § 2\nder nationalsozialistischen Verfolgung unmittelbar\nHöhe der Versorgungszahlungen\noder mittelbar geschädigt worden sind, sowie ihre\nversorgungsberechtigten Hinterbliebenen.                    (1) Als Versorgungszahlungen erhalten\n(2) Als jüdische öffentliche Einrichtungen sind an-            1. der Bedienstete achtzig vom Hundert,\nzusehen                                                          2. die Witwe achtundvierzig vom Hundert,\n1. Verbände von jüdischen Gemeinden ein-                   3. die Vollwaise zwanzig vom Hundert und\nschließlich der Reichsvertretung sowie der              4. die Halbwaise zwölf vom Hundert\nReichsvereinigung der Juden in Deutsch-         des für den letzten Monat an den Bediensteten ge-\nland,                                           zahlten Dienst- oder Arbeitseinkommens.\n2. sonstige Einrichtungen, die sich überwie-\n(2) Als Dienst- oder Arbeitseinkommen im Sinne\ngend der Pflege des jüdischen Glaubens\ndes Absatzes 1 gilt\nwidmeten oder die überwiegend jüdischen\nöffentlichen Belangen dienten und von                   1. bei Beamten sowie Angestellten mit Besol-\neiner jüdischen Gemeinde oder von der                      dung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen\nReichsvertretung oder der Reichsvereini-                   das Grundgehalt, der Wohnungsgeldzu-\ngung der Juden in Deutschland beauftragt                   schuß sowie sonstige Bezüge, die als ruhe-\noder beaufsichtigt waren oder von solchen                  gehaltfähig bezeichnet waren,\nStellen laufende Zuschüsse erhielten.                   2. bei den übrigen Angestellten die Grund-\nAls sonstige Einrichtungen im Sinne der Num-                  vergütung und der Wohnungsgeldzuschuß,\nmer 2 gelten insbesondere die in der Anlage                   die der Berechnung der Versorgungsbezüge\nzu dieser Verordnung genannten Einrichtun-                    zugrunde zu legen waren,\ngen.                                                       3. bei Arbeitern das Zweihundertf ache des\n(3) Versorgungsberechtigte Hinterbliebene im                      letzten Stundenlohnes.\nSinne des Absatzes 1 sind                                   (3) Soweit das letzte Dienst- oder Arbeitseinkom-\n1. die Witwe, es sei denn, daß die Ehe nach        men nicht zu ermitteln ist, wird der Berechnung der\ndem 30. September 1952 und nach dem Zeit-       Versorgungszahlungen das Dienst- oder Arbeitsein-\npunkt geschlossen war, in dem der Bedien-       kommen eines Bediensteten zugrunde gelegt, der bei\nstete das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-    einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrich-\nendet hatte,                                    tung ähnlicher Größe und Bedeutung eine gleichwer-\n2. die ehelichen Kinder, es sei denn, daß die      tige Dienststellung innehatte.\nEhe, aus der sie hervorgegangen sind, nach         (4) Stand ein Bediensteter gleichzeitig im Dienste\ndem 30. September 1952 und nach dem Zeit-       mehrerer jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Ein-\npunkt geschlossen war, in dem der Bedien-       richtungen oder übte er in einer jüdischen Gemeinde\nstete das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-    oder öffentlichen Einrichtung mehrere Tätigkeiten\nendet hatte,                                    aus, so wird das Dienst- oder Arbeitseinkommen\n3. die für ehelich erkli.irten oder an Kindes      aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zu-\nStatt angenommenen Kinder, es sei denn,         sammengerechnet; der Berechnung der Versorgungs-\ndaß sie nach dem 30. September 1952 und         zahlungen wird jedoch höchstens das Dienst- oder\nnach dem Zeitpunkt, in dem der Bedienstete      Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das dem Be-\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet      diensteten zugestanden hätte, wenn er in der Stelle,\nhatte, für ehelich erklärt oder an Kindes        aus der er die höchste Vergütung erhielt, voll be-\nStatt angenommen worden sind,                   schäftigt gewesen wäre.\n4. die unehelichen Kinder einer verstorbenen           (5) Die für Staatsbeamte angeordneten Gehalts-\nweiblichen Bediensteten.                        kürzungen und die nach dem 30. Januar 1933 im Zu-","184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nsammenhang mit der Verfolgung des Judentums ein-          erworben hätten, finden die Vorschriften über den\ngetretenen Kürzungen werden nicht berücksichtigt.         Mindestbetrag (Absätze 1 und 2) keine Anwendung.\nAusgleichszahlungen und örtliche Sonderzuschläge,\nmit Ausnahme der für Berechtigte aus Berlin und                                      § 4\nHamburg auf drei vom Hundert festgesetzten, ent-\nfallen.                                                           Höchstbetrag der Versorgungszahlungen\nfür mehrere Hinterbliebene\n(6) Die Berechtigten erhalten zu den nach Absatz 1\nerrechneten Versorgungszahlungen die Zulagen, die             (1) Die Versorgungszahlungen für die Witwe und\njeweils für Versorgungsempfänger des Bundes für           die Waisen dürfen zusammen den Betrag der Ver-\nden Fall festgesetzt sind, daß der Berechnung ihrer       sorgungszahlungen nicht übersteigen, der dem ver-\nVersorgungsbezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde          storbenen Bediensteten zustehen würde. Ergeben die\nliegt. Die Zulagen gehören zu den Versorgungszah-         Versorgungszahlungen an die Witwe und die Wai-\nlungen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.           sen zusammen einen höheren Betrag, so werden die\neinzelnen Versorgungszahlungen anteilmäßig ge-\nkürzt; dabei ist für die Witwe vom Mindest- oder\n§ 3                           Höchstbetrag (§ 3) auszugehen, wenn ohne die an-\nMindest- und Höchstbeträge                teilmäßige Kürzung der Mindest- oder Höchstbetrag\nder Versorgungszahlungen                  zu zahlen wäre.\n(1) Die Versorgungszahlungen betragen                     (2) Nach dem Ausscheiden eines Berechtigten ist\nvom Beginn des folgenden Monats an zugunsten der\nfür den Bediensteten monatlich mindestens         verbleibenden Berechtigten eine Neuberechnung der\nzweihundertfünfzig Deutsche Mark und höch-        Versorgungszahlung gemäß Absatz 1 vorzunehmen.\nstens eintausend Deutsche Mark,\nfür die Witwe monatlich mindestens zweihun-                                 § 5\ndertfünfzig Deutsche Mark und höchstens\nsechshundert Deutsche Mark,                            Zusammentreffen von Versorgungszahlungen\nfür die Vollwaise monatlich mindestens fünf-                       mit einem Einkommen\nundsiebzig Deutsche Mark und höchstens                 aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst\nzweihundertfünfzig Deutsche Mark.                    (1) Bezieht ein Bediensteter aus einer Verwen-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge erhöhen         dung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bun-\nsich                                                      desbeamtengesetzes) oder im Dienst einer jüdischen\n1. der Mindestbetrag\nGemeinde oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im\nInland ein Einkommen, so erhält er daneben Versor-\na) vom 1. April 1956 an                        gungszahlungen nach dieser Verordnung nur inso-\nfür den Bediensteten auf monatlich zwei-   weit, als sie zusammen mit dem Einkommen aus der\nhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark,       Verwendung sein Dienst- oder Arbeitseinkommen\n(§ 2 Abs. 2) zuzüglich der Zulage, die nach § 2 Abs. 6\nb) vom 1. Oktober 1961 an\nzu den Versorgungszahlungen gewährt wird, nicht\nfür den Bediensteten auf monatlich drei-   übersteigen. Dasselbe gilt für Hinterbliebene mit der\nhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark,       Maßgabe, daß bei Waisen an die Stelle der in Satz 1\nfür die Vollwaise auf monatlich fünfund-   festgesetzten Höchstgrenze vierzig vom Hundert\nachtzig Deutsche Mark.                     dieses Betrages treten.\n2. der Höchstbetrag vom 1. April 1956 an             (2) § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nfür den Bediensteten auf monatlich ein-        entsprechend.\ntausendzweihundert Deutsche Mark,\n§ 6\nfür die Witwe auf monatlich siebenhundert-\nzwanzig Deutsche Mark,                              Zusammentreffen von Versorgungszahlungen\nfür die Vollwaise auf monatlich dreihundert              mit einem neuen Versorgungsbezug\nDeutsche Mark.                                    (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-\nWerden nach dem 1. April 1956 weitere Zu-         lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bundesbeamtenge-\nlagen (§ 2 Abs. 6) gewährt, so erhöhen sich       setzes) oder im Dienst einer jüdischen Gemeinde\ndie Höchstbeträge in demselben Verhältnis, in     oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im Inland an\ndem sich die Versorgungszahlungen gegen-          neuen Versorgungsbezügen\nüber den bis dahin gewährten erhöhen.                    1. ein Bediensteter Ruhegehalt oder eine ähn-\n(3) Haben beide Ehegatten aus eigener Tätigkeit                 liche Versorgung,\nim Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffent-                  2. eine Witwe oder Waise aus einer Verwen-\nlichen Einrichtung Anspruch auf Versorgungszahlun-                  dung des verstorbenen Bediensteten Wit-\ngen für Bedienstete, so wird die Vorschrift über den                wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche\nMindestbetrag für Bedienstete nur einmal, und zwar                   Versorgung,\nauf die höheren Versorgungszahlungen angewendet.                 3. eine Witwe aus eigener Verwendung Ruhe-\n(4) Auf Bedienstete, die nur nebenberuflich im                  gehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nDienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen         so sind daneoen die Versorgungszahlungen nach\nEinrichtung standen und aus dieser Nebentätigkeit         dieser Verordnung nur bis zum Erreichen der in\neinen Versorgungsanspruch erworben haben oder             Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963                           185\n(2) Als Höchstgrenze gelten                           Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr voll-\n1. für Bedienstete (Absatz 1 Nr. 1)              enden. Die Versorgungszahlungen sollen nach Voll-\nendungdes achtzehnten Lebensjahres ledigen Waisen\ndie Versorgungszahlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1\ngewährt werden,\nund Abs. 6), erhöht um eins vom Hundert\nfür jedes volle Jahr der neuen Verwendung            1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung\nbis zum Höchstsatz von neunzig vom Hun-                 befinden, bis zur Vollendung des fünf-\ndert des Dienst- oder Arbeitseinkommens                 undzwanzigsten Lebensjahres,\n(§ 2 Abs. 2) zuzüglich der Zulagen nach § 2          2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nAbs.6,                                                  brechen dauernd außerstande sind, sich\n2. für Witwen (Absatz 1 Nr. 2)                             selbst zu unterhalten, auch über das fünf-\nsechzig vom Hundert,                                    undzwanzigste Lebensjahr hinaus.\nfür Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                   § 181 Abs. 8 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-\nfünfundzwanzig vom Hundert                    sprechend.\nder Höchstgrenze nach Nummer 1,\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                  wird die Ehe aufgelöst, so leben die Versorgungs-\ndie Versorgungszahlungen, die der Ver-        zahlungen für die Witwe wieder auf; ein von der\nstorbene erhalten hat oder erhalten hätte.    Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener\n(3) Erwirbt eine Bedienstete einen Anspruch auf      neuer       Versorgungsanspruch      oder Unterhalts-\nWitwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält      anspruch ist auf die Versorgungszahlungen anzu-\nsie daneben die Versorgungszahlungen nach dieser         rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-\nVerordnung nur bis zum Erreichen von fünfundsieb-        erklärung gleich.\nzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge, aus denen das dem Witwengeld zugrunde                                       § 9\nliegende Ruhegehalt berechnet ist, oder, wenn es                                Sterbegeld\nsich um Witwengeld nach dieser Verordnung han-\ndelt, bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 be-           (1) Beim Tode eines Bediensteten erhalten der\nzeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen         überlebende Ehegatte, die ehelichen und für ehelich\nnicht hinter den ihr als Bedienstete nach dieser         erklärten Abkömmlinge .des Bediensteten, die von\nVerordnung zustehenden Versorgungszahlungen              ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder, die\nzurückbleiben.                                           Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Ge-\nschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stief-\n§ 7\nkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur\nhäuslichen Gemeinschaft des Bediensteten gehört\nAnrechnung auf die Versorgungszahlungen           haben; das gleiche gilt für die unehelichen Kinder\nAuf die Versorgungszahlungen nach dieser Ver-         einer weiblichen Bediensteten und deren Abkömm-\nordnung werden angerechnet                               linge. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-        der Versorgungszahlungen für den Bediensteten in\nrungen,                                            einer -Summe zu zahlen.\n2. Versorgungsleistungen durch eine deutsche             (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\nVersorgungseinrichtung oder einen sonstigen        satzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf\nRechtsträger,                                     Antrag zu gewähren\n3. Renten oder Versorgungsleistungen eines Ver-              1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-\nsicherungsträgers oder einer Versorgungs-                    schwistern, Geschwisterkindern oder Stief-\neinrichtung in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes               kindern, deren Ernährer der Verstorbene\nzur Regelung der Wiedergutmachung national-                  ganz oder überwiegend gewesen ist,\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der\nöffentlichen Dienstes genannten Gebieten,\nletzten Krankheit oder Bestattung getragen\ndie dem Berechtigten für denselben Zeitraum auf                    haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.\nGrund desselben rnenst- oder Arbeitsverhältnisses\nzustehen, aus dem er Versorgungszahlungen nach              (3) Die Versorgungszahlungen an die Witwe und\ndieser Verordnung erhält, soweit die Renten oder         die Waisen beginnen mit Ablauf des Sterbemonats.\nVersorgungsleistungen nicht auf freiwilligen Beiträ-\ngen beruhen.\n§ 10\n§ 8                            Ausschluß, Verwirkung, Versagung, Entziehung\nEnde der Versorgungszahlungen                   Für den Ausschluß, die Verwirkung, die Ver-\nsagung und die Entziehung von Versorgungszahlun-\n(1) Die Versorgungszahlungen enden für jeden          gen finden ausschließlich die entsprechenden Vor-\nBerechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er            schriften des Bundesentschädigungsgesetzes sinn-\nstirbt; für Witwen und Waisen ferner mit Ablauf          gemäß Anwendung. Festsetzungsbescheide, die\ndes Monats, in dem sie sich verheiraten.                 Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare\n(2) Die Versorgungszahlungen für Waisen enden         Unrichtigkeiten enthalten, können jederzeit von\naußer in den Fällen des /\\.bsatzes 1 mit Ablauf des      Amts wegen berichtigt werden.","186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 11                               (2) Ein nach den Richtlinien gestellter Antrag auf\nAnzeigepflicht                         Versorgungszahlungen gilt als Antrag nach dieser\nVerordnung.\n(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, jede Änderung\nder Verhältnisse, die sich auf die Versorgungs-                (3) Personen, denen bisher nach den in Absatz 1\nzahlungen nach dieser Verordnung auswirken kann,            genannten Richtlinien Versorgungszahlungen zu-\ndem Bundesverwaltungsamt (§ 12) unverzüglich an-            erkannt worden sind, gelten als Anspruchsberech-\nzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte ein           tigte im Sinne des § 1 dieser Verordnung.\nEinkommen bezieht oder anderweitige Versorgungs-               (4) Die nach den Richtlinien geleisteten Zahlungen\nbezüge oder Renten aus den gesetzlichen Renten-             werden auf die Versorgungszahlungen nach dieser\nversicherungen erhält (§§ 5 bis 7). Kommt der Be-           Verordnung angerechnet. Waren die nach den Richt-\nrechtigte dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach,       linien geleisteten Zahlungen höher als die nach\nso können ihm die Versorgungszahlungen ganz oder            dieser Verordnung zustehenden Versorgungszahlun-\nteilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.          gen, so behält es bei den bewirkten höheren\n(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, ihm zu-     Zahlungen sein Bewenden.\nstehende Leistungen aus den gesetzlichen Renten-\nversicherungen oder aus sonstigen Versorgungs-                                          § 14\neinrichtungen rechtzeitig zu beantragen und das\nBundesverwaltungsamt hiervon zu unterrichten.                                     Berlin-Klausel\nKommt er einer entsprechenden Aufforderung des                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBundesverwaltungsamtes nicht nach, so werden die            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfälligen Versorgungszahlungen so lange zurück-              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des\nbehalten, bis er dieser Verpflichtung nachgekommen          Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nist.                                                        Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\n§ 12                            S. 820) und Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur\nVerfahrens- und Zahlungsvorschriften                Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\n(1) Versorgungszahlungen nach dieser Verord-             Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August\nnung werden nur auf Antrag gewährt.                         1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) auch im Land Ber-\n(2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1957 beim            lin.\nBundesverwaltungsamt in Köln zu stellen. Wird die\nAntragsfrist unverschuldet versäumt, so kann Nach-                                      § 15\nsicht gewährt werden.                                                              Inkrafttreten\n(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach              (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nden Vorschriften des IV. Abschnitts des Gesetzes            1. Oktober 1952 in Kraft, soweit nachstehend nichts\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-\nAbweichendes bestimmt ist.\nlistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes mit der Maßgabe, daß das Bundesverwal-                (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\ntungsamt auch für die Entscheidung über den An-                     1. § 3 Abs. 2 (ausgenommen Satz 1 Nr. 1 Buch-\ntrag sowie für die Festsetzung und Regelung der                        stabe b), Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7\nVersorgungszahlungen zuständig ist. Vor der Ent-                                  mit Wirkung vom 1. April 1956;\nscheidung über den Antrag ist der Beratungs-\nausschuß für Ruhegehaltsansprüche jüdischer Ge-                     2. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 5.\nAbs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9, soweit sich dar-\nmeindebediensteter zu hören, falls das Bundesver-\naus Ansprüche oder Vergünstigungen er-\nwaltungsamt dem Antrage nicht oder nicht in vollem\ngeben, die nach der Verordnung in ihrer\nUmfange zu entsprechen beabsichtigt.\nbisherigen Fassung nicht bestanden haben,\n(4) Die Versorgungszahlungen werden monatlich                                mit Wirkung vom 1. Oktober 1961;\nim voraus geleistet. Für ihre Bewirkung an Be-\nrechtigte im Ausland gilt § 5 des Gesetzes zur                      3. § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4 am Tage\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-                      nach der Verkündung der Verordnung\nschen Unrechts für die im Ausland lebenden Ange-                       über die Neufassung der Verordnung\nhörigen des öffentlichen Dienstes.                                     zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung na-\ntionalsozialistischen Unrechts für Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes vom\n§ 13                                       2. April 1963; bis zu diesem Zeitpunkt ver-\nSchlußvorschriften                                  bleibt es bei den ihnen sachlich entsprechen-\nden bis dahin geltenden Vorschriften.\n(1) Die Richtlinien für die Durchführung der Ziffer I, 9\ndes zwischen der Bundesregierung und der Conf e-                (3) Für die sich aus § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 2\nrence on J ewish Material Claims against Germany,          und § 8 Abs. 3 ergebenden Ansprüche oder Ver-\nInc., vereinbarten Protokolls Nr. 1 (Richtlinien) vom      günstigungen, die nach der Verordnung in ihrer bis-\n9. April 1953 (Gemeinsames Ministerialblatt 1953            herigen Fassung nicht bestanden haben, beginnt\nS. 118) werden aufgehoben.                                  die Zahlung frühestens mit dem 1. Oktober 1961.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963                               187\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung)\n1. Centralvercin deutscher Staatsbürger jüdischen Glau-   19. Reichsverband der jüdischen Jugendverbände e. V.\nbens (später: Jüdischer Centralverein e. V.) sowie         in Berlin\ndessen juristisch-wirtschaftliche Beratungsstellen     20. Reichsausschuß jüdischer Sportverbände (Deutscher\n2. Zionistische Vereinigung für Deutschland in Berlin         Moccabikreis e. V.)\nZionistische Organisation für das Gebiet der freien    21. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugend-Alijah\nStadt Danzig\n22. Israelitischer Landeswaisenverein Baden e. V.\n3. Hechalutz-Zentrale, Berlin                                 in Bruchsal\n4. Hilfsverein der deutschen Juden (später: Hilfsverein   23. Verein Talmud Thora zur Förderung des Studiums\nder Juden in Deutschland)                                  der jüdischen Gesetzeslehre und der jüdischen Inter-\n5. Keren Ifojessod                                            essen im Rheinland e. V. in Köln\n6. Keren-Kajemr2lh-Lcjisrael (Jüdischer Nationalfonds)    24. Israelitisches Altersheim e. V. in Aachen\n7. Zentralwohlfohrlsstclle der deutschen Juden in Ber-    25. Israelitische Gartenbauschule -   Stiftung - in Ahlem\nlin mit Provinzialstellen:                             26. Jüdisches Lehrerseminar in Altona\na) Provinzialverband Brandenburg für jüdische\n27. Fürsorgeverein für israelitische Nerven- und Ge-istes-\nWohlfahrtspflege e. V.\nkranke e. V. in Aschaffenburg\nb) Provinzialverband Oberschlesien für jüdische\nWohlfahrtspflege e. V.                          28. Verein für jüdische Krankenpflegerinnen Berline. V.\nc) Provinzialverband Niederschlesien für jüdische     29. Jüdisches Wohn- und Lehrlingsheim Berlin\nWohlfahrtspflege e. V.\n30. Jüdische Reformgemeinde e. V. Berlin\nd) Provinzialverband Rheinprovinz für jüdische\nWohlfahrtspflege e. V.                           31. Jüdische Winterhilfe e. V. Berlin\ne) Provinzialverband Hessen-Nassau für jüdische      32. Verein zur Gründung und Erhaltung einer Akademie\nWohlfahrtspflege e. V.                                für die Wissenschaft des Judentums e. V. und Hoch-\nf) Provinzialvcrbcmd Westfalen für jüdische              schule (später: Lehranstalt) für die Wissenschaft des\nWohlfahrtspflege e. V.                                Judentums in Berlin (bis 1940)\ng) Provinzialverband für jüdische Wohlfahrtspt1ege    33. Akademie für die Wissenschaft des Judentums in\nin den Grenzmarken Posen und Westpreußen e.V.         Berlin (bis 1. April 1933)\nh) Landesverband Bayern für jüdische Wohlfahrts-     34. Jüdischer Schulverein e. V., Berlin W 15, Meinecke-\npflege e. V.                                          str. 10, Theodor-Herzl-Schule in Berlin-Charlotten-\ni) Landesverband Baden für jüdische Wohlfahrts-          burg, Kaiserdamm 71\npflege e. V.                                     35. Orthodoxes Rabbinerseminar Berlin, Artilleriestr. 31\nk) Landesverbc1nd Sachsen für jüdische Wahlfahrts-\npflege e. V.                                      36. Nußbaum-Stiftung in Berlin-Halberstadt\n1) Württembergischer Landesverband für israeliti-    37. Jüdisches Kinderheim e. V., Berlin N 54, Fehrbelli-\nsche Wohlfahrtsbestrebungen                          ner Str. 92\nm) Bund Israelitischer Wohlfahrtsvereinigungen in     38. Baruch-Auerbach'sche Waisen-Erziehungsanstalten für\nBaden e. V.                                           jüdische Knaben und Mädchen in Berlin\nn) Israelitischer Landes-Asyl- und Unterstützungs-   39. Jüdisches Lehrhaus, Freie jüdische Volkshochschule\nverein Württembergs e. V.                             in Berlin e. V.\n8. Zentralstelle für jüdische Darlehnskassen e. V.       40. Jugend- und Lehrlingsheim Wolzig, Fürsorge-Erzie-\nin Berlin                                                  hungsanstalt in Berlin\n9. Hauptstelle für jüdische Wanderfürsorge               41. Jüdisches Landschulheim Caputh bei Potsdam\n10. Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise     42. Jüdisches    Kinder-    und Jugendheim AHA W A       in\nBerlin, Auguststr.\n11. Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaftsfragen der Juden\nin Deutschland                                         43. Verein für Ferienkolonien jüdischer Kinder e. V.,\n12. Zentralausschuß für Hilfe und Aufbau\nBerlin\n44. Fürsorgeverein für hilflose jüdische Kinder (Jüdi-\n13. Reichszentrale für Schächterangelegenheiten (später:\nsches Säuglingsheim, Berlin-Niederschönhausen)\nReichszentrale für Fleischschenkungen) in Berlin\n45. BETH CHINUCH, Institut für           jüdische schulent-\n14. Hilfsverein der Freunde der jüdischen Taubstummen\nin Deutschland „Jedicle Ilmim\" in Berlin-Schöneberg        lassene Jugend\n46. Jüdische Jugendhilfe e. V., Berlin W 15, Meinecke-·\n15. Jüdische Blindenanstalt für Deutschland in Berlin-\nstr. 10\nWeißensee\n47. Jüdische Waisenanstalt, Berlin-Pankow, Mühlenstr.\n16. Büro für Statistik der Juden e. V. in Berlin\n48. Jüdisches Kindergärtnerinnen-Seminar in Berlin\n17. Gesamtarchiv der deutschen Juden, Berlin,\nOr,mienburger Slr.                                     49. Erster Israelitischer Volkskindergarten und Horte. V.\n18. Reichsverband der jüdischen Kulturbünde in Deutsch-        in Berlin N 54, Gipsstr. 3\nlc:rnd e. V. in Berlin                                 50. Schöneberger Synagogenverein e. V., Berlin","188                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n51. Synagogenvercin MAZMJACH JESCHUAH                       94. Freies Jüdisches Lehrhaus, Frankfurt (Main)\nin Berlin N 54, Dragonerstr.\n95. Zacharias-Wertheimer'sche Stiftung, Frankfurt (Main),\n52. Religionsverein Westen in Berlin mit Religionsschule        Ostendstr. 15\nPassauer Str.\n96. Thora-Musar(Moshe)-Verein, Frankfurt (Main)\n53. Talmud-Thora-Schule Friedenstempel in Berlin\n97. Moritz-Johann-Oppenheim'scher Kindergarten e. V.,\n54. Israelitische Union e. V., Berlin                           Frankfurt (Main)\n55. Jüdische Wanderfürsorge in Berlin-Charlottenburg         98. Israelitische Waisenanstalt, Frankfurt (Main)\n56. Israelitisches   Krankenheim     Berlin N 24, Elsässer   99. Verein für jüdische Krankenpflegerinnen in Frank-\nStr. 85                                                     furt (Main) e. V.\n57. Jüdisches Allersheim, Berlin, Lützowstr.               100. Jüdische Wohlfahrtspflege e. V., Frankfurt (Main)\n58. Jüdische Arbeitshilfe in Berlin e. V.                        (mit Tagesheim)\n59. Jüdische Arbeitshilfe für Großberlin                    101. Versorgungsanstalt für Israeliten      (Altersheim) in\nFrankfurt (Main), Röderbergweg 77\n60. Jüdische Darlehnskasse Berlin e. V.\n102. Freiherr Wilhelm und Freifrau Mathilde von Roth-\n61. .Jüdisches Landwerk Neuendorf über Fürstenwalde              schild'sches Altersheim, Frankfurt (Main)\n(Spree) e. V.\n103. Dr. Minka von Goldschmidt und Sara Georgine von\n62 . .Jüdische Kinderhilfe e. V., Berlin C 2, Blumenstr. 97      Rothschild'sche Stiftung für erkrankte fremde Israeli-\n63 . .Jüdische Waisenhilfe e. V., Berlin                         ten, Frankfurt (Main), Röderbergweg 97\n64. Kinderhort des jüdischen Frauenvereins Beuthen e. V.    104. Jüdische Krankenhilfe e. V:, Frankfurt (Main)\n65. Jüdischer Schulverein e. V., Bresla11                   105. Jüdische Winterhilfe e. V., Frankfurt (Main)\n66. Neuer Jüdischer Schulverein Breslau e. V.               106. Jüdische Männer- und Frauen-Krankenkasse, Frank-\nfurt (Main)\n67. Jüdisches Theologisches Seminar         „Kommerzienrat\nFraenkel'sche Stiftung\" in Breslau                     107. Jüdische Darlehnskasse Frankfurt (Main) e. V.\n68. Israelitische Krankenverpflegungsanstalt in Breslau     108. Grunewald-Kinderheim Bad Saarow e. V. in Saarow-\nPieskow bei Frankfurt (Oder)\n69. Jüdisches Schwesternheim e. V., Breslau\n109. Jüdische Wohlfahrtspflege Fulda e. V. mit Lioba-\n70. Israelitische Waisenverpflegungsanstalt Breslau\nAltersheim\n71. Jüdische Arbeiterfürsorge Breslau                       110. Verein Talmud-Thora e. V., Fürth (Bay.)\n72. Hebräischer Sprachverein Breslau\n111. Jüdische gesetzestreue Vereinigung e. V., (mit Reli-\n73. Arbeitsnachweis jüdischer Organisationen Schlesiens          gionsschule SCHOMRE HADASS), Fürth (Bay.)\nin Breslau\n112. Israelitische Waisenanstalt für Knaben und Mädchen\n74. P.E.A.H. e. V., Jüdisches Brockenhause. V. in Breslau,       in Fürth (Bay.)\nSophienstr. 52\n113. Jüdisches Altersheim „Friedrichsheim\" e. V. in Gai-\n75. Verein Talmud-Thora in Chemnitz e. V.                        lingen\n76. Talmud-Thora-Schule in Danzig                           114. Behrend-Lehmann-Stiftung (Klaus-Synagoge), Halber-\nstadt\n77. Jüdische Bezirksschule 2 in Darmstadt\n115. Jüdische Schule HASCHARATH ZWI, Halberstadt\n78. Israelitisches Waisenhaus in Dinslaken\n116. Wallisch-Klaus-Synagogenstiftung Hamburg\n79. Religionsschule Machsike Thora e. V., Dresden\n117. Jüdischer Schulverein Hamburg\n80. Israelitische Religionsschule Talmud-Thora, Duisburg\n118. KEREN-HATORAH-Schule Hamburg\n81. Verein MACHSIKEI HADASS e. V., Duisburg\n119. Talmud-Lehranstalt JESCHIWAH, Studienanstalt für\n82. Friedrich-Luisen-Hospiz, Bad Dürrheim                        Bibel- und Talmud-Wissenschaft e. V. (Rabbiner-Se-\n83. Jüdische Schwesternvereinigung Düsseldorf                    minar), Hamburg\n84. Israelitische Betgcsel1schaft e. V. der Gemeinde Thal-  120. Talmud-Thora-Volksschule und -Oberrealschule,\nmässing in Eichstätt                                        Hamburg\n85. Jüdisches Bezirkswaisenhaus in Emden                    121. Israelitisches Schwesternheim Hamburg e. V.\n86. Verein für jüdische Krankenschwestern e. V. in          122. Altersheim „Nordheim\" in Hamburg\nEssen                                                  123. Hamburgisches Deutsch-Israelitisches Waisen-Institut\n87. Isrnclitische vVaisen- und Erziehungsanstalt \\N'il-\n124. Krankenhaus     der Deutsch-Israelitischen Gemeinde\nhelmspflege in Esslingen\nHamburg\n88. Schneider'schc Thora-Lehranstalt JESCHIWAH, Frank-\n125. Jüdisches Mädchen-Waisenhaus Paulinenstift, Ham-\nfurt (Main)\nburg\n89. Reform-Gymnasium und Lyzeum PHILANTHROPIN,\nFrankfurt (Mclin)                                      126. Israelitischer Verein für Altersversorgung und Kran-\nkenpflege (Krankenhaus Ellernstr. 16) in Hannover\n90. Dr. Heinemann'sches Institut (Schule), Frankfurt\n(Main)                                                 127. Landschulheim Herrlingen bei Ulm (Donau)\n91. Rabbinische Lehranstalt e. V., Frankfurt (Main)         128. Jüdische Volksschule Karlsruhe\n92. Thora-Lehranstalt EZ CHA.JIM, Frankfurt (Main)          129. Dr. S. Schiffer-Stiftung (Kindergarten), Karlsruhe\n93. Jüdische lfouslrnltungsschule e. V., Frnnkfurt (Main)   130. Israelitisches Kurhospiz, Bad Kissingen","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963                                189\n131. Jüdisdwr Schulverein (.Jiidisdws Reformgymnasium        153. Krankenheim „Israelitische Privatklinik e. V.\",\nJA WNE) in Köln                                              München\n132. Verein für jüdische! Kr,mkenpllegerinnen e. V., Köln    154. Heim der Jüdischen Jugend e. V.,_München\n133. Israelitisches A sy 1 für Krn n k e und Alterssc;hwache 155. Israelitische Jugendhilfe e. V., München\nin Köln-Ehrenfeld\n156. Jüdische Bezirks.schule in Bad Nauheim\n134. Israelitisches Kinderheim in Köln\n157. Israelitisches Altersheim für die Pfalz e. V. in Neu-\n135. Israelitische Waisensliftung, Köln-Brnunsfeld\nstadt a. d. Haardt\n136. Jüdische Kinderhilfe e. V., Köln\n158. Verein für Israelitische Krankenpflegerinnen Nürn-\n137. Israelitische Jugendhilfe Köln e. V.                          berg e. V.\n138. Jüdische KindcrheilsU.iltc Bad Kreu:.müch e. V.         159. Jüdische Bezirksschule Offenbach (Main)\n139. Jüdisches Altersheim e. V., Königsberg (Pr.)            160. Israelitischer (Jüdischer) Schulverein Plauen\n140. Israelitischer Schulverein e. V., Leipzig               161. Jüdischer Schulverein für Böhmen in Prag\n141. Israelitisches Krankenhaus Eitlngon-Stiftung, Leipzig   162. Jüdisches Mädchen- unud Altersheim in Rheydt\n142. Thora-Lehranstalt,     AHA \\VA-THORA,       Hebräische  163. Private jüdische Volksschule in Schneidemühl\nSprachschule in Leipzig\n164. Talmud-Thora-Schule in Stettin\n143. Israelitischer Kindergarlen e. V. in Leipzig\n165. Israelitisches ·waisenhaus, Stettin\n144. Israelitischer Wohltätigkeitsverein e. V., Leipzig\n166. Jüdisches Schwesternheim e. V., Stuttgart\n145. Ariowitsch-Stiftung (Altersheim), Leipzig\n167. Jüdisches Lehrhaus e. V., Stuttgart\n146. Felix-Goldmann-Gedächtnis-Stiftung (Kinderheim) in\nLeipzig                                                168. Kuranstalt für arme Israeliten, Bad Soden\n147. Lemle-Moses-Klaus-Stiftung, Mannheim                    169. Jüdisches Schwesternheim e. V., Wiesbaden\n14.8. Israelitisches Kranken- und Pfrtindnerhaus in Mann-    170. Arbeitszentrale der jüdischen Wohlfahrtsvereinigun-\nheim                                                         gen in Wiesbaden\n149. Jüdische Bezirksschule in Mainz                         1_71. Israelitische Lehrerbildungsanstalt, Würzburg\n150. Israelitisches Heilerziehungsheim Marburg        (Lahn) 172. Israelitische Kranken- und Pfründnerhaus-Stiftung,\ne. V.                                                        Würzburg\n151. Israelitisches Schwesternheim München e. V.\n173. Israelitischer Kinderhort e. V. (Forchheimer Fonds)\n152. Lipschützanstalt (Altersheim) in München                      in Würzburg"]}