{"id":"bgbl1-1963-18-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":18,"date":"1963-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Handwerkszählungsgesetz 1963","law_date":"1963-03-30T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["177\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                     Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1963                                                     Nr. 18\nTaq                                               Inhalt                                                        Seite\n30.3.63    Handwerkszählungsgesetz 1963 . ............................................. • • • . • • • • . • • •    177\n20.3.63    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18\ndes nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes ........................ .                 179\n22.3.63    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ............................................................................ .                180\nGesetz über die Handwerkszählung 1963\n(Handwerkszählungsgesetz 1963)\nVom 30. März 1963\nDer Bundestag hat '1as folgende Gesetz beschlos-                 2. a) das Lebensalter und die Staatsangehörig-\nsen:                                                                        keit des Inhabers,\n§ 1                                         b) den Zeitpunkt und die Art der Grün-\ndung oder Ubernahme des Betriebes\n(1) Im Kalenderjahr 1963 wird eine Handwerks-\ndurch den Inhaber,\nzählung als Bundesstatistik durchgeführt. Sie um-\nfaßt                                                                    c) die Vertriebenen- (Flüchtlings-)eigen-\n1. eine allgemeine Zählung (§ 4);                                   schaft des Inhabers,\n2. eine repräsentative Ergänzungserhebung                        d) die Befugnis des Inhabers zur Anleitung\n(§ 5).                                                           von Handwerkslehrlingen;\n(2) Die Handwerkszählung          erstreck,t sich  auf\n3. die beschäftigten Personen am Jahresende\nHandwerksbetriebe.\n1961, am Ende jedes Vierteljahres 1962 so-\n§2                                          wie am 31. Mai 1963;\nAuskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle                4. den Umsatz im· Kalenderjahr 1962;\neingetragenen natürlichen und juristischen Perso-\nnen.                                                                5. die Rechtsverhältnisse an den Räumen, die\n§3                                          dem Betriebe des Handwerks dienen.\n(1) Die Handwerkskammern stellen den für die                 (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbestän-\nDurchführung der Zählung zuständigen Landesbe-              den werden Angaben zur Kennzeichnung der Be-\nhörden die Anschriflen der nach § 2 auskunftspflich-         triebe erhoben, die für die Prüfung der Auskunfts-\ntigen Personen auf Anforderung zur Verfügung.               pflicht und der statistischen Zuordnung der Betriebe\n(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung               erforderlich sind.\nHandwerkskammern und Kreishandwerkerschaften\nzur Mitwirkung herangezogen werden, unterliegen\nsie den Vorschriften des § 12 Abs. 1 und des § 13                                        §5\ndes Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke\nDie Ergänzungserhebung erfaßt bei                   höchstens\nvom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314).\n150 000 Betrieben folgende Tatbestände:\n§ 4                                 1. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen\nim Kalenderjahr 1962;\n(1) Die allgemeirn~ Zählung erfaßt folgende Tat-\nbestände:                                                       2. a) den Material- und Wareneingang, den Elek-\n1. a) die Art der ausgeübten Tätigkeiten,                      trizitätsverbrauch und den Wert der ver-\nb) das Vorhandensein eines Ladengeschäf-                   gebenen Lohnarbei_ten im Kalenderjahr 1962,\ntes und von Zweigniederlassungen,                   b) den Material- und Warenbestand am Ende\nc) die Eintragung im I-Iandelsregister;                     der Kalenderjahre 1961 und 1962;\nZ 1997 A","178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n3. die Zusammensetzung des Umsatzes und die          desbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-\nAbsatzrichtung im Kalenderjahr 1962;              kunftspflichtigen ist zugelassen.\n4. die Antriebsmaschinen und stromverbrauchen-\nden Geräte am 31. Dezember 1962;                                             §7\n5. die Zugänge an Sachanlagen im Kalenderjahr            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1962.                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 6\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\n§8\nAbs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes--\nzwecke durch die erhebenden Behörden an die für            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndie Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und Lan-     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.                ·\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. März 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft                      ..,,\nLudwig Erhard"]}