{"id":"bgbl1-1963-17-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":17,"date":"1963-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_17.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kaffee","law_date":"1963-03-26T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963                               171\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Kaffee*)\nVom 26. März 1963\nAuf Grnnd des § 5 Nr. 1 und 5 des Lebensmittel-                           2. bei Kaffee, der in Packungen, Behältnis-\ngesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                                  sen oder Umhüllungen ohne Inhalts-\nS. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-                              angabe oder lose in den Verkehr\nrung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom                                  gebracht wird, auf den Packungen, Be-\n21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Ver-                            hältnissen, Umhüllungen, auf den Preis-\nbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird                                   schildern oder auf besonderen Schildern,\ngemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,                                  die auf oder neben der Ware für den\nLandwirtschaft und Forsten                                                       Verbraucher deutlich sichtbar anzubrin-\nsowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2                             gen oder aufzustellen sind.\ndes Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den\n(5) In Verbindung mit der Kenntlichmachung\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nnach Absatz 3 dürfen die Angaben ,handels-\nForsten und für Wirtschaft\nüblich', ,leicht', ,unschädlich' oder ähnliche An-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                          gaben nicht gebraucht werden.\nArtikel 1                                  (6) Bei Getränken und sonstigen Zubereitun-\ngen, die unter Verwendung von glasiertem ge-\nDie Verordnung über Kaffee vom 10. Mai 1930                     röstetem Kaffee hergestellt sind und zum Ver-\n(Reichsgesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert:                zehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-\n1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.                                     meinschaftsverpflegung abgegeben werden, ist\ndie Kenntlichmachung des Gehaltes an den in\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                    Absatz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten fremden Stoffen\nauf den Speisenkarten, oder, soweit Speisen-\n,,§ 2\nkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preisverzeich-\n(1) Zum      Glasieren von geröstetem Kaffee                 nissen vorzunehmen.\nwerden die nachstehend aufgeführten fremden\nStoffe, unvermischt oder in Vermischung unter-                     (7) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen\neinander, zugelassen:                                           steht es gleich, wenn glasierter gerösteter Kaffee\nfür Mitglieder von Genossenschaften oder ähn-\n1. Benzoeharz,\nlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur\n2. Mastix,                                             Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.\"\n3. Kolophonium,\n4. gelbes Akaroidharz,                             3. § 5 wird wie folgt geändert:\n5. Schellack,                                        · a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n6. Bienenwachs,                                             ,,2. gerösteter Kaffee, der mehr als 3 Hundert-\n7. Carnaubawachs.                                                  teile fremde Bestandteile enthält; dies gilt\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffe                          nicht für Ausschußkaffee und für unver-\nmüssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf-                             lesenen Kaffee, der als solcher gekenn-\ngeführt sind, den Reinheitsanforderungen des                                zeichnet ist;\".\nDeutschen Arzneibuches entsprechen. Schellack                   b) Die Nummern 7 und 9 erhalten folgende Fas-\ndarf einen natürlichen Gehalt an Arsen von höch-                    sung:\nstens 2 Milligramm in einem Kilogramm auf-                           ,, 7. Kaffee, dessen minderwertige Beschaffen-\nweisen.                                                                     heit durch Stoffe mit färbenden Eigen-\n(3) Wer glasierten gerösteten Kaffee gewerbs-                            schaften oder durch Uberzugsstoff e ver-\nmäßig in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an                              deckt worden ist;\nden in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten fremden                        9. gerösteter Kaffee, der mit anderen Kan-\nStoffen durch die Angabe ,mit Glasurmitteln'                                diermitteln als Rüben- oder Rohrzucker\nkenntlich zu machen.                                                        oder Stärkezucker versehen ist;\".\n(4) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen                 4. Hinter § 7 wird als § 7 a eingefügt:\n1. bei Kaffee, der in Packungen, Behältnis-                                         ,,§ 7 a\nsen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe\nin den Verkehr gebracht wird, auf den                                      Strafbestimmung\nPackungen, Behältnissen oder Umhül-                     Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlungen in Verbindung mit der Angabe\n1. einem gerösteten Kaffee, der dazu bestimmt\nder Art des Inhalts;\nist, gewerbsmäßig oder in einer in § 2 Abs. 7\n*) Ändert Bundcsgesetzbl. III 2125-4-3.                                     bezeichneten Weise in den Verkehr gebracht","172                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nzu werden, die in § 2 Abs. 1 auf geführten               wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des\nStoffe unter Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2             Lebensmittelgesetzes bestraft.\"\nfestgesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt\noder\nArtikel 2\n2. entgegen § 2 Abs. 3 und 4 gerösteten Kaffee,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden er gewerbsmäßig oder in einer in § 2            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbs. 7 bezeichneten Weise in den Verkehr            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nbringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebe-      zes zur .Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\nnen Weise kenntlich macht oder                      gesetzes auch im Land Berlin.\n3. entgegen § 2 Abs. 6 Getränke oder sonstige\nZubereitungen, die unter Verwendung von                                      Artikel 3\nglasiertem geröstetem Kaffee hergestellt\nsind und in Gaststätten oder Einrichtungen              Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nzur Gemeinschaftsverpflegung in den Ver-             kels 1 Nr. 2 und 4 am Tage nach ihrer Verkündung\nkehr gebracht werden, nicht oder nicht in            in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt sechs Monate\nder vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,          nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. März 1963\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nD e r B u n d e s mini s t e. r d e s Inn e r n\nHöcherl"]}