{"id":"bgbl1-1963-17-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":17,"date":"1963-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_17.pdf#page=3","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen","law_date":"1963-03-25T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963                          167\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen               1)\nVom 25. März 1963\nAuf Grund des § 25 des Hebammengesetzes vom                     2. eine begonnene oder abgeschlossene Ausbil-\n21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893) wird                    dung als Krankenschwester oder Kinderkran-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                             kenschwester bis zu sechs Monaten,\n3. eine abgeschlossene Ausbildung als Wochen-\npflegerin bis zu drei Monaten.\nI.\nAusbildungs vors chrif ten                                                    § 4\nDie zuständige Behörde kann eine außerhalb des\n§ 1                           Geltungsbereichs dieser Verordnung bestandene\nHebammenprüfung als Prüfung im Sinne dieser Ver-\n(1) Der Lehrgang zur Ausbildung der Hebamme\ndauert zwei Jahre. Er gliedert sich in theoretischen            ordnung anerkennen, wenn sie nach einer gleich-\nund praktischen Unterricht.                                     wertigen Ausbildung abgelegt worden ist. Sie kann\ndie Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Auf-\n(2) Der Lehrgang umfaßt folgende Lehrfächer:                lagen über den Nachweis hinreichender Kenntnisse\n1. Anatomie, unter besonderer Berücksichti-            in einzelnen Lehrfächern abhängig machen.\ngung der Hebammentätigkeit,\n2. Physiologie, unter besonderer Berücksich-                                       II.\ntigung der Hebammentätigkeit,\n3. Grundlagen der Krankenpflege,                                     P rü tun gs vors c h rif t en\n4. Krankheitslehre und Hygiene,                                                   § 5\n5. Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,\n(1) Bei jeder Hebammenlehranstalt ist für die Ab-\n6. Ubungen am Phantom,                                 legung der Hebammenprüfung ein Prüfungsausschuß\n7. Physiologie und Pathologie des Neuge-               zu bilden.\nborenen, einschließlich der Säuglings-\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus\npflege,\n1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,\n8. Schwangerenberatung, unter besonderer\nBerücksichtigung der psychologischen Vor-                  2. dem Leiter der Lehranstalt,\nbereitung auf die Geburt,                                  3. einer an der Lehranstalt als Lehrkraft täti-\n9. Ernährungslehre, unter besonderer Be-                         gen Hebamme,\nrücksichtigung der Ernährung der Schwan-                   4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\ngeren und des Neugeborenen,                                   kräften.\n10. Arzneimittellehre,                                     (3) Die zuständige Behörde bestellt widerruflich\n11. Berufslehre, Staatsbürgerkunde und Ge-              den Vorsitzenden und auf Vorschlag des Leiters der\nsetzeskunde.                                        Lehranstalt die übrigen Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses. Für den Vorsitzenden und die übrigen\n(3) Der theoretische Unterricht umfaßt jährlich\nMitglieder des Prüfungsausschusses .sind Stellver-\nmindestens 500 Stunden. Im Rahmen des praktischen\ntreter zu bestellen.\nUnterrichts hat die Hebammenschülerin einen Mo-\nnat in einem von der zuständigen Behörde zur Aus-                                          § 6\nbildung ermächtigten Kinderkrankenhaus tätig zu                    Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\nsein; außerdem hat sie in der Schwangerenberatung               Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet\nan mindestens acht und in der Säuglingsfürsorge an              wurde.\nmindestens sechs Sprechstunden teilzunehmen.\n§ 7\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur\n§ 2\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nAuf die Dauer des Lehrgangs werden ange-                     ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor\nrechnet:                                                        Beendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-\n1. Ferien bis zu vier Wochen jährlich,                       gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen.\nDer Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach\n2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von                 Anhörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung\nzehn Wochen.                                             über die Eignung des Prüflings für den Beruf der\n§ 3                            Hebamme bei.\n§ 8\nDie zuständige Behörde kann auf die Dauer des\nLehrgangs anrechnen                                                (1) Zur Prüfung werden nur Prüflinge zugelassen,\ndie im Zeitpunkt der Prüfung das 20. Lebensjahr\n1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nvollendet haben. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nVerordnung begonnene oder abgeschlossene\nschusses kann Ausnahmen zulassen, wenn der Prüf-\nAusbildung als Hebamme ganz oder teilweise,\nling das 19. Lebensjahr vollendet hat und die erfor-\n1) Ändert BundcsgcselzLI. III 2124-1-6.                         derliche geistige und körperliche Reife besitzt.","168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind                                      § 10\nbeizufügen                                                     (1) Die Gebühr für die Prüfung und für die Wie-\n1. eine Geburtsurkunde,                           derholungsprüfung beträgt 25 Deutsche Mark. Sie ist\nvor der Prüfung an die Kasse der zuständigen Be-\n2. der Nachweis                                   hörde zu entrichten.\na) einer abgeschlossenen Volksschulbil-           (2) Wer spätestens zwei Tage vor Beginn der Prü-\ndung oder einer gleichwertigen Schul-     fung oder mit genügender Entschuldigung zu einem\nbildung,                                  späteren Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung zurück-\nb) der körperlichen Eignung zur Ausübung      tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme des\ndes Berufs durch Vorlage eines ärzt-     Anteils der sächlichen und Verwaltungskosten zu-\nlichen Zeugnisses, das nicht älter als   rück.\ndrei Monate sein darf,\n§ 11\n3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschrie-\nbener Lebenslauf,                                 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nsetzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr-       den Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert\nanstalt über die Teilnahme an dem Lehr-       den Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Be-\ngang,                                         ginn schriftlich auf, an der Prüfung teilzunehmen.\n5. ein polizeiliches oder ein sonstiges von\n(2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-\neiner Behörde ausgestelltes Führungszeug-      rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu be-\nnis.                                          teiligen.\n(3) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, so ist\nneben den Unterlagen nach Absatz 2 der Nachweis                                      § 12\nder Anrechnung der früheren Ausbildung beizu-                 (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen\nfügen.                                                     und einem praktischen Teil. -sie ist an einem Tage\n(4) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer       oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen\nWiederholungsprüfung, so hat er außerdem die Vor-          durchzuführen. An einem Tage sollen nicht mehr\naussetzung des § 18 Abs. 2 nachzuweisen.                   als vier Gruppen zu je vier Prüflingen geprüft\nwerden.\n(5) Die für die Zulassung zur Prüfung erforder-            (2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt\nlichen Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der         sich auf die Lehrfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5\nVorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnah-           und Nr. 7 bis 11, der praktische Teil auf die Lehr-\nmen zulassen.                                              fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 bis 7.\n§ 9\n§ 13\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet            Bei grob ordnungswidrigem Verhalten während\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in         der Prüfung, insbesondere Täuschungsversuchen,\nAbsatz 4 nichts anderes bestimmt ist.                      kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn                Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prü-\nfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht be-\n1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-       standen.\nlagen nicht oder nicht vollständig einge-\nreicht hat,                                                              § 14\n2. Tatsachen vorliegen, die die Versagung der\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine\nAnerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der\ndes Gesetzes rechtfertigen,\nPrüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die Be-\n3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung          urteilungen durch die Prüfer und das Gesamtergeb-\nnicht bestanden hat oder                       nis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von dem\n4. im Falle der Wiederholungsprüfung die           Vorsitzenden und den Prüfern zu unterzeichnen.\nVoraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht vor-\nliegen.\n§ 15\n(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\nVoraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-               Jeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig-\nmen worden sind oder wenn nachträglich Tatsachen           keiten jedes Prüflings eine Gesamtbeurteilung unter\neingetreten sind, die die Versagung der Anerken-          Verwendung der Noten „sehr gut\" (1), .,gut\" (2),\nnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes recht-       .,befriedigend\" (3), .,ausreichend\" (4), .,mangelhaft\"\nfertigen würden.                                           (5) oder „ungenügend\" (6) ab.\n(4) Uber die Versagung der Zulassung aus den\n§ 16\nGründen des Absatzes 2 Nr. 2 und über den Wider-\nruf der Zulassung entscheidet die zuständige Be-               Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermit-\nhörde.                                                     telt unter Verwendung der in § 15 bezeichneten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963                          169\nNoten und unter Berücksichtigung der Bewährung             und ihr Gesamtergebnis ein Zeugnis nach dem\ndes Prüflings während der Ausbildung das Gesamt-            Muster der Anlage.\nergebnis der Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\n§ 17                         Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzu-\nteilen.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\nals Gesamtergebnis mindestens die Note „ausrei-                (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\nchend\" erhalten hat.                                        ling nach bestandener Prüfung oder nichtbestande-\nner Wiederholungsprüfung zurückzugeben.\n(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der\nPrüfling ohne genügende Entschuldigung an der\nPrüfung nicht teilnimmt, es sei denn, daß er vor\nBeginn der Prüfung zurücktritt. Die Entscheidung, ob                                    III.\neine Entschuldigung genügend ist, trifft der Vor-\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nsitzende des Prüfungsausschusses.\n§ 18                                                     § 20\n(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,          Eine Ausbildung als Hebamme, die vor dem In-\nso darf er sie einmal wiederholen.                          krafttreten dieser Verordnung auf Grund der Be-\nstimmungen der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-\n(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres        rung des Hebammengesetzes vom 16. September\nund frühestens nach erneutem mindestens sechs-              1941 (Reich.sgesetzbl. I S. 561) begonnen wurde, wird\nmonatigen Besuch der Hebammenlehranstalt zur                nach diesen Bestimmungen abgeschlossen.\nWiederholungsprüfung zugelassen werden. Die zu-\nständige Behörde kann die Frist aus zwingenden\nGründen verlängern.                                                                     § 21\n(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü-                Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nfungsausschuß wiederholt werden; Ausnahmen kön-             sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nnen durch die zuständige Behörde, in deren Bereich\ndie Prüfung wiederholt werden sull, zugelassen wer-                                     § 22\nden. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsaus-\nschüsse sind vorher zu hören.                                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n1963 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 5, 6 Abs. 1,\n§ 19                         §§ 7 bis 12 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-          der Hebammen) vom 16. September 1941 (Reichs-\nteilt dem Prüfling über die bestandene Prüfung              gesetzbl. I S. 561) 2 ) außer Kraft.\nBonn, den 25. März 1963\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nAnlage umstehend\n2) BundesgesdzlJI. l!I 2124-1-6","170                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage\n(zu § 19 Abs. 1)\n(Muster)\nHebammen-Prüfungszeugnis\nFräulein\nFrau\ngeboren am ............................................................................................................., .................................................................................................................................. ..\nin ..............................................................................................................................................................................................................................................., ........................... ..\nhat am ....................................................................................... 19 ........ vor dem Prüfungsausschuß bei der Hebammenlehranstalt\nin ............................................................................................................................................................................................................................................................... .\ndie Hebammenprüfung mit dem Urteil\nbestanden.\n· .................................................... , den ............................................... 19 ....... .\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)\n(Siegel)"]}