{"id":"bgbl1-1963-16-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":16,"date":"1963-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen","law_date":"1963-03-19T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                    Ausgegeben zu Bonn am 22.-März 1963                                                                                      Nr. 16\nTag                                            Inhalt                                                                                          Seite\n19. 3. 63 Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen\nsowie aus Kapitalzwangsversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   161\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger...........................................                                                   163\nGesetz\nzur weiteren Aufbesserung von Leistungen\naus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen\nVom 19. März 1963\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                       (2) § 5 Abs. 2 bis 4 des Rentenaufbesserungsge-\nschlossen:                                                     setzes gilt entsprechend.\nAbschnitt I\nAufbesserung von Leistungen                                                                    Abschnitt II\naus Renten- und Pensionsversicherungen\nAufbesserung von Leistungen\n§ 1                                          aus Kapitalzwangsversicherungen\nDas Gesetz über Leistungen aus vor der Wäh-                                                                    § 4\nrungsreform eingegangenen Renten- und Pensions-\nversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der                  (1) Aus den in § 4 des Gesetzes zur Aufbesserung\nFassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I               von Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-\nS. 118) und Abschnitt II des saarländischen Gesetzes          rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen\nNr. 669 zur Aufbesserung von Leistungen aus Le-               vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074)\nbens- und Rentenversicherungen im Saarland vom                bezeichneten Versicherungsverträgen schuldet der\n19. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1085) sind         Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit Wir-\nauf die üach dem 30. Juni 1962 fällig gewordenen              kung vom 1. Januar 1963 zuzüglich zu der in § 5\noder werdenden Leistungen aus den dort bezeich-               Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956\nneten Renten- und Pensionsversicherungsverhält-               bestimmten zusätzlichen Versicherungssumme eine\nnissen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ver-               weitere zusätzliche Versicherungssumme in Höhe\nsicherer für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu            von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages der\nzahlen hat.                                                   Versicherungssumme in Reichsmark und der Ver-\nsicherungssumme in Deutscher Mark unter Aufrun-\n§ 2                                dung auf volle Deutsche Mark. § 5 Abs. 1 Satz 2\nund 3 und § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956\nAus § 1 sich ergebende Nachzahlungen werden                gelten entsprechend.\nsechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nfällig.                                                            (2) Aus den in § 5 des saarländischen Gesetzes\nNr. 669 bezeichneten Versicherungsverträgen schul-\n§ 3                                det der Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit\n(1) Den    Versicherungsunternehmen werden in              Wirkung vom 1. Januar 19'¼3 zuzüglich zu der in § 6\nHöhe des Betrages, um drm sich die Prämienreserve             des saarländischen Gesetzes Nr. 669 bestimmten zu-\ninfolge der Anwendung des § 1 erhöht, Rentenaus-              sätzlichen Versicherungssumme eine weitere zusätz-\ngleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die              liche Versicherungssumme in Höhe der sich nach § 6\nErhöhung der Prämienreserve ist nach einem von                Abs. 1 Satz 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 669\nder Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen-              ergebenden zusätzlichen Versicherungssumme. § 6\nden Geschäftsplan zu ermitteln. Die Rentenaus-                Abs. 1 Satz 2 und 3 des saarländischen Gesetzes\ngleichsforderungen gelten als am 1. Juli 1962                 Nr. 669 gilt entsprechend.\nentstanden und sind von diesem Tage an mit                         (3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn der Ver-\n3½ vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind                  sicherungsfall vor dem 1. Januar 1963 eingetreten\nhalbjährlich, erstmals zum 1. Januar 1963, zu zahlen.         ist.\nZ 1997 A","162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(4) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach      dert zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich, erst-\nAbsatz 1 und 2 ist ein von der Versicherungsauf-        mals am 1. Juli 1963, zu zahlen. § 5 Abs. 4 des Ren-\nsichtsbehörde zu genehmigender Geschäftsplan maß-       tenaufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.\ngebend. § 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956 ist\nentsprechend anzuwenden.\nAbschnitt III\n§ 5                                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDie auf Grund des § 4 sich ergebenden Nachzah-                                  § 7\nlungen werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.                 Die in § 10 des saarländischen Gesetzes Nr. 669\nbezeichneten Verbindlichkeiten des Saarlandes ge-\n§ 6                           genüber Versicherungsunternehmen werden mit\nWirkung vom 1. Januar 1959 vom Bund übernom-\n(1) Den Versicherungsunternehmen werden in           men, und zwar die Forderungen der Versicherungs-\nHöhe des Betrages, der zur Deckung der sich nach        unternehmen\n§ 4 Abs. 1 und 2 ergebenden zusätzlichen Verbind-\n1. nach § 3 des Gesetzes\nlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen\ngegen den Bund zugeteilt. §§ 6 und 7 Abs. 1 des               als Rentenausgleichsforderungen, auf die §§ 5,\nRentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend.              6, 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes\nBestimmungen über die Berechnung zusätzlicher Prä-            entsprechend anzuwenden sind,\nmienreserven für Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2          2. nach den §§ 1 und 6 des Gesetzes\nsind in den Geschäftsplan nach § 4 Abs. 4 aufzu-              als Ausgleichsforderungen, auf die § 9 des Ge-\nnehmen.                                                       setzes zur Aufbesserung von Leistungen aus\n(2) Die Versicherungsunternehmen haben die                 Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus\nAusgleichsforderungen für die in einem Kalender-              Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezem-\nhalbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum                ber 1956 entsprechend anzuwenden ist,\nEnde des folgenden Kalenderhalbjahres zu berech-           3. nach § 9 des Gesetzes\nnen und anzumelden; die Berechnung bedarf der Be-             als Ausgleichsforderungen, auf die § 10 des Ge-\nstätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.            setzes vom 24. Dezember 1956 entsprechend\n(3) Den Versicherungsunternehmen stehen für die            anzuwenden ist.\nBearbeitung 1,50 DM je Versicherung zu. In Höhe                                    § 8\nder sich aus Satz 1 ergebenden Beträge haben die           Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nVersicherungsunternehmen Anspruch auf eine mit          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndreieinhalb vom Hundert jährlich verzinsliche Aus-       gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngleichsforderung gegen den Bund.\n(4) Die Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 und                                § 9\n3 gelten als am 1. Januar 1963 entstanden und sind         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvon diesem Zeitpunkt an jährlich mit 3½ vom Hun-         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. März 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher"]}