{"id":"bgbl1-1963-15-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":15,"date":"1963-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_15.pdf#page=3","order":4,"title":"Umlage-Verordnung - Kreditwesen","law_date":"1963-03-14T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1963                             159\nVerordnung über die Umlegung der Kosten\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\n(Umlage-Verordnung - Kreditwesen)\nVom 14. März 1963\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes        hunderttausend Deutsche Mark übersteigen, nach\nüber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesge-       oben, im übrigen nach unten abzurunden sind; als\nsetzbl. I S. 881) wird im Einvernehmen mit dem Bun-     Mindestbetrag der Bilanzsumme ist eine . Million\ndesminister der Finanzen verordnet:                     Deutsche Mark anzusetzen.\n§ 1                            (2) Als Bilanzsumme im Sinne des Absatzes 1 gilt\n1. bei Kreditinstituten, in deren Bilanz die\nDie Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kre-\ndurchlaufenden Kredite mehr als ein Fünf-\nditwesen (Bundesaufsichtsamt) werden nach Maß-\ntel der Bilanzsumme ausmachen und die\ngabe der §§ 2 bis 8 auf die Kreditinstitute umgelegt.\ndem Bundesaufsichtsamt das Vorliegen die-\nser Voraussetzung beim Einreichen der für\n§ 2                                    das Erstattungsjahr maßgebenden Jahres-\nDie Kosten bestehen in den tatsächlichen Haus-                 bilanz dartun, die um diese Beträge ge-\nhaltsausgaben des Rechnungsjahres zuzüglich eines                 kürzte Bilanzsumme; als durchlaufende Kre-\nVersorgungszuschlages von zwanzig vom Hundert                      dite im Sinne dieser Vorschrift gelten außer\nder Dienstbezüge der Beamten des Bundesaufsichts-                 den in der Bilanzposition „durchlaufende\namtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, so-                 Kredite (nur Treuhandgeschäfte)\" ausge-\nweit sie nicht durch Gebühren nach § 51 Abs. 2 oder               wiesenen Beträgen auch Kredite, die von\ndurch besondere Erstattung nach § 51 Abs. 3 des Ge-                einem als Organ der staatlichen Wohnungs-\nsetzes über das Kreditwesen oder durch andere Ein-                 politik anerkannten Kreditinstitut aus für\nnahmen gedeckt sind.                                               den Wohnungsbau zweckgebunden zur Ver-\nfügung gestellten öffentlichen Mitteln auf\n§ 3                                    Grund von Förderungsbestimmungen der\nAls Umlagebetrag haben die Kreditinstitute neun-                obersten Landesbehörde ausgeliehen sind,\nzig vom Hundert der nach § 2 der Umlage zugrunde                   wenn\nzu legenden Kosten zu erstatten. Erstattungsbeträge                a) das Land als Darlehensgeber des Kredit-\n(§ 5), die nicht beigetrieben werden konnten, und                      instituts diesem gegenüber verpflichtet\nFehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden                          ist, Ausfälle bei solchen Krediten auszu-\nJahres sind diesem Betrag hinzuzurechnen, nach-                        gleichen, oder\nträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Dber-                  b) in Vorschriften des Landesrechts vorge-\nschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres                       sehen ist, daß dem Kreditinstitut vom\nsind abzusetzen.                                                       Land gewährte Darlehen in Höhe not-\n§4                                          wendiger Wertberichtigungen für solche\nKredite in Zuschüsse umgewandelt wer-\n(1) Erstattungspflichtig sind die Kreditinstitute,\nden können, oder\ndie während des ganzen Jahres, für das Kosten zu\nerstatten sind (Erstattungsjahr), vom Bundesauf-                   c) die Mittel in der Bilanz des Kreditinsti-\nsichtsamt beaufsichtigt worden sind.                                   tuts als Sondervermögen (Landeswoh-\nnungsbauvermögen) oder Treuhandver-\n(2) Nicht erstattungspflichtig sind Kreditinstitute,                mögen ausgewiesen sind;\ndie das Bundesaufsichtsamt nach § 2 Abs. 4 des Ge-\nsetzes freigestellt hat, oder die ihre Bankgeschäfte           2. bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Abs. 3\nabwickeln, einschließlich der nicht zum Neugeschäft               des Gesetzes der dem Verhältnis der von\nzugelassenen Berliner Altbanken. Die Erstattungs-                 dem Kreditinstitut betriebenen ihm nicht\npflicht entfällt mit Beginn des Jahres, in dem der                eigentümlichen Bankgeschäfte zum Gesamt-\nGrund für ihren Fortfall eingetreten ist.                         geschäft entsprechende Bruchteil der Bilanz-\nsumme;\n(3) Kreditinstitute sind insoweit nicht erstattungs-\npflichtig, als sie in dem in § 62 Abs. 4 Satz 1 des           3. bei Kreditinstituten, die gemäß § 4 Abs. 3\nGesetzes bezeichneten Umfang Bankgeschäfte im                     nicht voll erstattungspflichtig sind, der dem\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes be-                Verhältnis der eine Erstattungspflicht be-\ntreiben; § 62 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt ent-                 gründenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft\nsprechend.                                                         entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme.\n§ 5                                4. bei Kreditinstituten, die zu mehr als einem\nFünftel bankfremde Geschäfte betreiben\n(1) Der auf das einzelne Kreditinstitut entfallende             und die dem Bundesaufsichtsamt das Vor-\nAnteil am Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) bemißt                  liegen dieser Voraussetzung beim Einrei-\nsich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des Kre-                  chen der für das Erstattungsjahr maßgeben-\nditinstituts zum Gesamtbetrage der Bilanzsummen                    den Jahresbilanz dartun, der dem Verhält-\naller erstattungspflichtigen Kreditinstitute. Die Bi-              nis der betriebenen Bankgeschäfte zum\nlanzsummen sind mit vollen Millionen Deutsche Mark                 Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der\nanzusetzen, wobei Spitzenbeträge, wenn sie fünf-                   Bilanzsumme.","160                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil l\n(3) Maßgebend ist die Jahresbilanz für das Ge-                              Bundesaufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 5\nschäftsjahr, das in dem dem Erstattungsjahr voraus-                             Abs. 5 ist der Gesamtbetrag bis zum 31. Juli abzu-\ngehenden Jahr endet.                                                            führen. Zum gleichen Te1'min sind auf die Erstat-\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 stellt das Bun-                            tungsbeträge für das laufende Jahr Abschlagzah-\ndesaufsichtsamt den Kreditinstituten gegenüber fest,                            lungen in Höhe von fünfzig vom Hundert der Erstat-\nwelcher Betrag bei ihnen als Bilanzsumme gilt.                                  tungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.\n(5) Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß                                                                § 8\nein Verband des Kreditgewerbes die Erstattungs-\nbeträge, die auf die ihm unmittelbar oder mittelbar                                Das erste Erstattungsjahr ist das Jahr 1962. Die\nangehörenden Kreditinstitute entfallen, gesammelt                               Kreditinstitute können die Voraussetzungen des § 5\nabführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich                               Abs. 2 Nr. 1 und 4 dem Bundesaufsichtsamt bis zum\nbereiterklärt hat. Für die Bemessung der Erstattungs-                           15. April 1963 dartun. Die Frist für die Bekannt-\nbeträge nach Absatz 1 und des von dem Verband                                   machung nach § 6 läuft am 31. Mai 1963 ab.\nabzuführenden Gesamtbetrages tritt in diesem Falle\nan die Stelle der Bilanzsumme der einzelnen Kredit-                                                              § 9\ninstitute der Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller                                  Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge\ndem Verband unmittelbar oder mittelbar angehö-                                  und Abschlagzahlungen werden nach Maßgabe der\nrenden Kreditinstitute; Absätze 2 bis 4 bleiben un-                             §§ 1 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nberüh_rt.\nvom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz über die Kosten der\n§ 6\nZwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenord-\nDas Bundesaufsichtsamt gibt bis zum 1. Mai des                              nung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429),\nauf das Erstattungsjahr folgenden Jahres im Bundes-                             durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Voll-\nanzeiger den Betrag bekannt, der für jede der Be-                               streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nie-\nmessung der Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 1                                 derlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige\nbis 4 zugrunde zu legende Million Deutsche Mark                                 Hauptzollamt.\nder Bilanzsumme eines erstattungspflichtigen Kredit-                                                            § 10\ninstituts zu entrichten ist. Im Falle des § 5 Abs. 5\nsind die Kreditinstitute, die dem Verband unmittel-                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbar oder mittelbar angehören, gleichzeitig aufzufor-                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndern, den Erstattungsbetrag über den Verband ab-                                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nzuführen.                                                                       über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n§ 7                                                                       § 11\nDie Erstattungsbeträge sind bis zum 30. Juni des                               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nauf das Erstattungsjahr folgenden Jahres an das                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 14. März 1963\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nHer n u s q e b er: Der Bundc:;minisl(:r der Justiz. -       Ver 1 a g: Bm1desar1zeiqer Verlaqsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.\nDas ßtHHkSfjCsPLzlll,tl.1. ersclwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die           und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslcrligung vcrlüiutfol. In Teil III wird dus als forlgellend fcslgesteilte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechls vom 10. Juli 195B (Bunlksuesclzhl. I S. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBczur1sbcdin9unrJ(:n für Tcillund!J: Laufender Bczu9 nur dmch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teill und Teil II je DM5,-\nzuzüglich ZusteH11ebühr. D in z e Ist ü c k e je Jngcfanqene 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Blmdcs\\1csclzbli1Ll\" Köln 3 99 oder nuc11 Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}