{"id":"bgbl1-1963-14-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":14,"date":"1963-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_14.pdf#page=4","order":2,"title":"Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel","law_date":"1963-03-08T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["152                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nüber Erstattungen bei der Ausfuhr von Waren\nder Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel)\nVom 8. März 1963\nAuf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung             4. Warensendungen, die die in Spalte 5 der\nder Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch). Nr. 21                 Anlage angegebenen Mindestmengen unter-\n(Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der                 schreiten; 'die Mindestmengen gelten nicht\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur                    für den Schiffsbedarf.\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung der deut-\nschen Eier- und Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962\n(Bundesgesetzbl. I S. 465) verordnet die Bundes-                                   § 3\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                   Zuständig für   die Gewährung von Erstattungen\nsind\n§ 1                             1. die Einfuhr-   und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\n(1) Erstattungen nach Artikel 11 Abs. 1 der Ver-           Fleisch und   Fleischerzeugnisse für Waren der\nordnung Nr. 20, Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung               Verordnung    Nr. 20 (Schweinefleisch),\nNr. 21 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22         2. die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der\nwerden für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen-           Ernährung und Landwirtschaft für Waren der\nwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - Bundes-              Verordnungen Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflü-\ngesetzbl. I S. 481) der in der Anlage aufgefq.hrten           gelfleisch).\nWaren gewährt.\n(2) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich                               § 4\ndie Ausfuhr von Waren als Schiffsbedarf.                   (1) Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus\n(3) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der    Spalte 6 der Anlage.\nim Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen          (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nStreitkräfte gelten die Waren als in dritte Länder     schaft und Forsten gibt die jeweils geltenden Erstat-\nausgeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle    tungssätze im Bundesanzeiger bekannt.\nzur Weitergabe an die Streitkräfte abgefertigt und\nder empfangsberechtigten Dienststelle der Streit-         (3) Die Erstattung wird nach dem am Tage der\nkräfte übergeben worden sind. Die Waren werden         Ausfuhr geltenden Erstattungssatz gewährt. Erstat-\ndamit Abschöpfungsgut.                                 tungsforderungen sind unverzinslich.\n§ 2\n§ 5\n(1) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die\nWaren aus dem freien Verkehr des Zollgebietes             (1) Eine Erstattung kann nur beantragen, wer\n(§ 2 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundes-              1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstat-\ngesetzbl. I S. 737) stammen.                                       tungszusage der nach § 3 zuständigen Stelle\n(2) Erstattungen für die Ausfuhr als Schiffsbedarf              erhalten hat und\nwerden ferner nur gewährt, wenn die Waren an                   2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist,\nbezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135 Abs. 3                daß die Waren innerhalb der in der Erstat-\nSatz 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung vom                       tungszusage bestimmten Frist ausgeführt\n29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) abge-                worden sind.\ngeben worden sind.\n(2) Der Antrag auf Erstattung kann nur innerhalb\n(3) Erstattungen werden nicht gewährt für die        einer Frist von 60 Tagen nach Ablauf der in der\nAusfuhr von                                            Erstattungszusage für die Ausfuhr bestimmten Frist\n1. Waren, für die die Abschöpfung nach den      gestellt werden.\nVorschriften des Zollrechts erstattet oder       (3) Der Antrag ist bei der nach § 3 zuständigen\nerlassen worden ist,                         Stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.\n2. Waren, die im Rahmen der Kontingente         Dem Antrag sind die Erstattungszusage und die Aus-\nnach Artikel 63 des Saarvertrages einge-     fuhrbescheinigung beizufügen.\nführt worden sind,\n3. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des\n§ 6\nZollgesetzes). zur Auslandslagerung (§ 56\nder Allgemeinen Zollordnung) oder zur           Die Erstattungszusage ist nach dem von der nach\nAuslandsbeförderung (§ 55 der Allgemeinen     § 3 zuständigen Stelle vorgeschriebenen Muster zu\nZollordnung),                                 beantragen.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1963                             153\n§ 7                                                       § 8\n(1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge-            (1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-\nschriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von der      geführte Waren, die von dem Erstattungsberechtig-\nAusgangszollstelle erteilt.                            ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein-   zurückverbracht werden. Ein bereits gezahlter Er-\nzureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur     stattungsbetrag ist unverzüglich an die nach § 3 zu-\nAusfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu gestel-    ständige Stelle zurückzuzahlen.\nlen oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein oder        (2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der\ndie Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen,           nach § 3 zuständigen Stelle unverzüglich das Zurück-\nwenn sie nach den Vorschritten der Außenwirt-          verbringen der ausgeführten Waren anzuzeigen.\nschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich sind.\n(3) Die Versandzollstelle prüft die Angaben im                                  § 9\nAntrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die         Wer in der Zeit vom 30. Juli 1962 bis zum Inkraft-\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenver-       treten dieser Verordnung Waren der lauf enden\nkehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß.          Nummern 1 und 2 der Anlage ausgeführt hat, erhält\n(4) Für die Ausfuhr als Schiffsbedarf erteilt ab-    auf Antrag eine Erstattung, die unter sinngemäßer\nweichend von den Absätzen 1 bis 3 die von der           Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nOberfinanzdirektion bestimmte Zollstelle die Aus-       berechnet und ausgezahlt wird. Der Antrag kann\nfuhrbescheinigung. Schiffsbedarf muß bei der Liefe-     nur innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten die-\nrung von einem Lieferzettel nach vorgeschriebenem       ser Verordnung bei der nach § 3 zuständigen Stelle\nMuster begleitet sein, auf dem Menge und Beschaf-       gestellt werden. Der Antragsteller hat die Ausfuh-\nfenheit der Waren sowie Name, Art und Fahrtziel         ren nachzuweisen.\ndes Schiffes verzeichnet sind. Der Händler übersen-\n§ 10\ndet eine Durchschrift des Lieferzettels unverzüglich\nan die Zollstelle. Der Bezugsberechtigte hat den Lie-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nferzettel mit Empfangsbestätigung an den Händler        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzurückzugeben. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhr-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur\nbescheinigung, wenn die Lieferung durch Vorlage         Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweine-\ndes mit der Empfangsbestätigung des Bezugsberech-       fleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des\ntigten versehenen Lieferzettels nachgewiesen wird.      Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so-\nwie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der\n(5) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der     deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft auch im Land\nausländischen Streitkräfte erteilt abweichend von       Berlin.\nden Absätzen 1 bis 3 die zuständige Zollstelle die\n~usfuhrbescheinigung, wenn die Lieferung durch                                    § 11\neme nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nEmpfangsbescheinigung der ausländischen Streit-         dung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1963 außer\nkräfte nachgewiesen wird.                               Kraft.\nBonn, den 8. März 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nAnlage umstehend","154                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage\n(zu § 1)\nVerzeichnis\nder Waren, für die Erstattungen gewährt werden\nLfd.                                                 Erstattungs fähig Mindest-\nTarifnummer      Warenbezeichnung                                           Höhe der Erstattung\nNr.                                                 sind Ausfuhren in   menge\n--------1----------1------1---------------\n4            5\n02.02-A-I          Geschlachtete Hühner        dritte Länder      100 kg   100 von Hundert des Betrages\nnach Artikel 8 Abs. 1 Buch-\nstabe a und b der Verordnung\nNr. 22\n2      02.02-A-II      Geschlachtete Enten         dritte Länder      100 kg   100 von Hundert des Betrages\nnach Artikel 8 Abs. 1 Buch-\nstabe a und b der Verordnung\nNr. 22\n3      04.05-A-I-a     Hühnereier                  dritte Länder      100 kg   100 von Hundert des Betrages\nund             in der Schale, frisch                                   nach Artikel 8 Abs. 1 Buch-\n04.05-A-II-a    oder haltbar gemacht                                    stabe a und b der Verordnung\nNr. 21\n4      01.03-A-II      Hausschweine,                dritte Länder     100 kg   100 von Hundert des Betrages\nlebend, andere als rein-                                nach Artikel 11 Abs. 1\nrassige Zuchttiere                                      Buchstabe a und b der Ver-\nordnung Nr. 20\n5      02.01-A-III-a-1 Fleisch                      dritte Länder      100 kg  100 von Hundert des Betrages\nvon Hausschweinen in                                    nach Artikel 11 Abs. 1\nganzen oder halben                                      Buchstabe a und b der Ver-\nTierkörpern                                             ordnung Nr. 20"]}