{"id":"bgbl1-1963-14-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":14,"date":"1963-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstattungsverordnung Getreide","law_date":"1963-03-08T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                      Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1963                                                                                        Nr. 14\nTaq                                                Inhalt                                                                                          Seite\n8.3.63     ErstaUungsverordnung Getreide                                                                                                             149\n8. 3. 63   Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         152\n28. 2. 63    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes\nüber die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            155\n28. 2. 63    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen\nAnderungs- und Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   155\n28. 2. 63    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes . . . . . . . . . .                                        156\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 9. März 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Februar 1962\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusammenlegung der Grenz-\nabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxem-\nburgischen Grenze. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Inkrafttreten für Kuba und\ndie Schweiz). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung\ndes Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst\n(Inkrafttreten für Finnland und Norwegen; Anwendung auf Bermuda, Nordborneo und Sansibar). -                                                             Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche (Inkrafttreten für die Zentralafrikanische Republik). -                          Bekanntmachung über Enteignungen für\nZwecke der Bundoswa.sserstraßen. - Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über Leistungen zugunsten von Schweizerbürgern, die von nationalsozialisti-\nschen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.\nFünfte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 {Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Erstattungsverordnung Getreide)\nVom 8. März 1963\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung                              4. Waren der Nummern ex 11.01, ex 11.02 A,\nder Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der                                       11.07, 11.08 A mit Ausnahme von Reis-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorn 26. Juli                                   stärke, 11.09, 17.02 B, ex 23.02, ex 23.07 des\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) verordnet die Bundes-                                Gemeinsamen Zolltarifs, die in der Anlage\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                            zur Verordnung Nr. 19 aufgeführt sind,\nnach Mitgliedstaaten und nach dritten\n§ 1                                                         Ländern.\n(1) Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 und Arti-                    (2) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich\nkel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 werden ge-                     die Ausfuhr von Waren als Schiffsbedarf.\nwährt für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes vorn 28. April 1961 - Bundes-                       (3) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der\ngesetzbl. I S. 481) von                                            im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen\n1. Weichweizen und Mengkorn, Hartweizen,                  Streitkräfte gelten die Waren als in dritte Länder\nRoggen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen,              ausgeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle\nHirse aller Art und Kanariensaat                      zur Weitergabe an die Streitkräfte abgefertigt und\nder empfangsberechtigten Dienststelle der Streit-\nnach dritten Ländern,                               kräfte übergeben worden sind; die Waren werden\n2. Mehl von Weizen, Spelz und Mengkorn                    damit Abschöpfungsgut.\nsowie Grobgrieß und Feingrieß von Weizen\nnach dritten Ländern,                                                                                   § 2\n3. Saatgetreide von Weichweizen, von Rog-                      (1) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die\ngen, von Gerste, von Hafer und von Mais               Waren aus dem freien Verkehr des Zollgebietes\nnach Mitgliedstaaten und nach dritten               (§ 2 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundes-\nLändern sowie                                       gesetzbl. I S. 737) stammen.\nZ 1997 A","150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Erstattungen für die Ausfuhr als Schiffsbedarf       (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nwerden ferner nur gewährt, wenn die Waren an             schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den\nbezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135 Abs. 3      Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen\nSatz 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung vom             bestimmen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für\n29. November 1%1 (Bunclesgesetzbl. I S. 1937) abge-      die Ausfuhr von Getreide aus inländischer Ernte das\ngeben worden sind.                                       Ausschreibungsverfahren nach Artikel 5 der Ver-\nordnung Nr. 90 der Kommission der Europäischen\n(3) ErstcJ.llunrJ(!n werden nicht gewährt für die\nWirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1962 (Amts-\nAusfuhr von\nblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1902)\n1. Waren, für die die Abschöpfung nach den        anwendet.\nVorschriften des Zollrechts erstattet oder                                § 5\nerlassen worden ist,\n(1) Die Barerstattung bemißt sich nach den am\n2. Waren, die im Rahmen der Kontingente           1. November 1962 geltenden Höchstsätzen der\nnach Artikel 63 des Saarvertrages einge-\nführt worden sind,                                    Verordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1962\n3. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des               (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nZoll9esetzes), zur Auslandslagerung (§ 56             1962 S. 1583), ergänzt durch die Verordnung\nder Allgemeinen Zollordnung) oder zur                 Nr. 117 des Rates vom 24. Juli 1962 (Amtsblatt\nAuslandsbeförderung (§ 55 der Allgemei-               der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1957),\nnen Zollordnung),\nVerordnung Nr. 90 der Kommission der Euro-\n4. Warensendungen im Reingewicht                         päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli\na) unter 1000 kg bei Waren nach § 1 Abs. 1            1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nNr. 1 und 2,                                     ten 1962 S. 1902),\nb) unter 100 kg bei Waren nach§ 1 Abs. 1              Verordnung Nr. 91 der Kommission der Euro-\nNr. 3 und 4;                                     päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\ndie Mindestmengen gelten nicht für den                ten 1962 S. 1904),\nSchiffsbedarf.\nVerordnung Nr. 92 der Kommission der Euro-\n§ 3                                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nZuständig für die Gewährung der Erstattungen                 ten 1962 S. 1906).\nist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und      Gelten am Tage der Ausfuhr niedrigere Höchstsätze,\nFuttermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle).               so sind diese anzuwenden.\n(2) Die Getreidemenge, für die die Genehmigung\n§ 4\nzur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt wird, bemißt\n(1) Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitglied-       sich nach den Sätzen der Verordnungen Nr. 55, 90,\nstaaten werden in der Form der Barerstattung ge-         91 und 92 in der jeweils geltenden Fassung.\nwährt. Erstattungsforderungen sind unverzinslich.           (3) Bei Kleie und anderen Rückständen vom Sich-\n(2) Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten         ten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von\nLändern werden in der Form gewährt, daß die ab-          Getreide der Nummer ex 23.02 des Gemeinsamen\nschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt           Zolltarifs wird eine Erstattung nach Absatz 1 oder 2\nwird. Ist die ausgeführte Ware aus abschöpfungs-         nur bis zur Höhe der Abschöpfung gewährt, die für\nbegünstigtem Rohstoff unter zollamtlicher Uber-          Kleie mit einem Stärkegehalt bis zu 25 vom Hundert\nwachung hergestellt worden, so wird für das in der       erhoben wird.\nEinfuhrgenehmigung bezeichnete Getreide Abschöp-\nfungsfreiheit nur in Höhe der Abschöpfung gewährt,                                  § 6\ndie am Tage der Einfuhr nach den Vorschriften über          (1) Eine Erstattung kann nur beantragen, wer\ndie Abschöpfungsbegünstigung für den Rohstoff zu\nerheben wäre, aus dem die ausgeführte Ware her-                 1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstat-\ngestellt worden ist. Für die abschöpfungsfreie                     tungszusage von der Einfuhr- und Vorrats-\nEinfuhr wird von der Einfuhr- und Vorratsstelle                    stelle erhalten hat und\neine Einfuhrgenehmigung erteilt, in der die Gültig-             2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist,\nkeitsdauer, die Getreideart und -menge sowie der                   daß die Waren innerhalb der in der Erstat-\nUmfang der Abschöpfungsfreiheit bestimmt werden.                   tungszusage bestimmten Frist ausgeführt\nEine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich.                   worden sind.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Bar-             (2) Der Antrag auf Auszahlung der Barerstattung\nerstattung gewährt für die Ausfuhr von                   kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach\nAblauf der in der Erstattungszusage für die Aus-\n1. Saatgetreide und Malz, sofern ein Antrag       fuhr bestimmten Frist, der Antrag auf Genehmigung\nauf Barerstattung gestellt wird,               der abschöpfungsfreien Einfuhr kann nur innerhalb\n2. Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die nicht aus     einer Frist von 30 Tagen nach dem Tage der Aus-\neinem Grunderzeugnis hergestellt sind.         fuhr gestellt werden.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1963                             151\n(3) Der Antrag ist bei der Einfuhr- und Vorrats-     Ausfuhrbescheinigung, wenn die Lieferung durch\nstelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.       eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte\nDem Antrag sind die Ausfuhrbescheinigung und,           Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte\nwenn die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Ein-        nachgewiesen wird.\nfuhr zugesagt worden ist, der Antrag auf Einfuhr-\ngenehmigung (Anlage E 3 zur Außenwirtschafts-                                      § 9\nverordnung vom 22. August 1961 - Bundesgesetz-             (1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-\nblatt I S. 1381) beizufügen.                            geführte Waren, die von dem ErstaUungsberechtig-\nten in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu-\nrückverbracht werden. Ein für solche Waren bereits\n§ 7\ngezahlter Erstattungsbetrag ist unverzüglich an die\n(1) Die Erstattungszusage wird für die Barerstat-    Einfuhr- und Vorratsstelle zurückzuzahlen. Bei der\ntung oder für die Genehmigung zur abschöpfungs-         abschöpfungsfreien Einfuhr ist in diesem Falle die\nfreien Einfuhr erteilt. Auf Antrag wird in der Er-      Abschöpfung nachzuentrichten.\nstattungszusage die Höhe des Erstattungssatzes             (2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der\nfestgesetzt, soweit in den Verordnungen des ·Rates      Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zu-\noder der Kommission der Europäischen Wirtschafts-       rückverbringen der ausgeführten Waren anzuzeigen.\ngemeinschaft eine Festsetzung im voraus zugelassen\nist.\n§ 10\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Erstattungszu-\n(1) Wer in der Zeit vom 30. Juli 1962 bis zum In-\nsage ist auf dem Vordruck nach Anlage A 5 (Antrag\nkrafttreten dieser Verordnung Waren ausgeführt\nauf Ausfuhrgenehmigung) zur Außenwirtschaftsver-\nhat, erhält auf Antrag eine Erstattung, die unter\nordnung, im Falle der Ausfuhr als Schiffsbedarf oder\nsinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser\nder Lieferung an Beschaffungsstellen der im Wirt-\nVerordnung gewährt wird, wenn die Voraussetzun-\nschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte\ngen der Bekanntmachung über die Gewährung von\nmit einem Vordruck nach dem von der Einfuhr- und\nErstattungen für die Ausfuhr von Getreide und Ge-\nVorratsstelle vorgeschriebenen Muster zu stellen.\ntreideverarbeitungserzeugnissen vom 28. September\n1952 (Bundesanzeiger Nr. 187 vom 2. Oktober 1962)\nerfüllt sind; dies gilt nicht, wenn bereits auf Grund\n§ 8\nanderer Bestimmungen eine Erstattung für die Aus-\n(1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge-         fuhr gewährt worden ist.\nschriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von             (2) Der Antrag auf Erstattung nach Absatz 1 kann\nder Ausgangszollstelle erteilt.                         nur innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten die-\n(2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein-    ser Verordnung gestellt werden. Der Antragsteller\nzureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur      hat die Ausfuhren nachzuweisen.\nAusfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu gestel-        (3) Abschöpfungsbeträge, die nach § 7 Abs. 4 der\nlen oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein          Bekanntmachung vom 28. September 1962 gestundet\noder die Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen,      worden sind, werden erlassen.\nwenn sie nach den Vorschriften der Außenwirt-\nschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich sind.                               § 11\n(3) Die Versandzollstelle prüft die Angaben im          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAntrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenver-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nkehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß.          zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(4) Für die Ausfuhr als Schiffsbedarf erteilt ab-\nauch im Land Berlin.\nweichend von den Absätzen 1 bis 3 die von der\nOberfinanzdirektion bestimmte Zollstelle die Aus-                                 § 12\nfuhrbescheinigung. Schiffsbedarf muß bei der Liefe-\nrung von einem Lieferzettel nach vorgeschriebenem          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nMuster begleitet sein, auf dem Menge und Beschaf-       kündung in Kraft und am 30. Juni 1963 außer Kraft.\nfenheit der Waren sowie Name, Art und Fahrtziel\ndes Schiffes verzeichnet sind. Der Händler übersen-     Bonn, den 8. März 1963\ndet eine Durchschrift des Lieferzettels unverzüglich\nan die Zollstelle. Der Bezugsberechtigte hat den          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLieferzettel mit Empfangsbestätigung an den Händ-                          Ludwig Erhard\nler zurückzugeben. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhr-\nbescheinigung, wenn die Lieferung durch Vorlage\nDer Bundesminister für Ernährung,\ndes mit der Empfangsbestätigung des Bezugsberech-\nLandwirtschaft und Forsten\ntigten versehenen Lieferzettels nachgewiesen wird.\nSchwarz\n(5) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der\nausländischen Streitkräfte erteilt abweichend von             Der Bundesminister der Finanzen\nden Absätzen 1 bis 3 die zuständige Zollstelle die                          Dr. Dahlgrün"]}