{"id":"bgbl1-1963-12-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":12,"date":"1963-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_12.pdf#page=9","order":5,"title":"Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1963-02-22T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Mci:rz 1963                          1J7\nVerordnung über den Unterhaltszuschuß\nfür Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n(Unterhaltszuschußverordnung - UZV) *)\nVom 22. Februar 1963\n_ Auf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes                                             § 7\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-                    Der Grundbetrag beträgt monatlich\nblatt I S. 1801) wird verordnet:\nfür die Anwärter der Laufbahngruppe\n§ 1\ndes einfachen Dienstes\nzweihundertfünf Deutsche  Mark,\nDie Bundesbeamten auf Widerruf im Vorberei-                       des mittleren Dienstes\ntungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-                              zweihundertdreiundvierzig Deutsche   Mark,\ngesetzes) - Anwärter - erhalten einen Unterhalts-\nzuschuß nach den folgenden Vorschriften.                             des gehobenen Dienstes\ndreihundertvierzehn Deutsche  Mark,\n§ 2\ndes höheren Dienstes\ndreihundertdreiundsiebzig Deutsche  Mark.\nZum Unterhaltszuschuß gehören der Grundbetrag\n(§ 7), der Verheiratetenzuschlag (§ 8), der Alterszu-\n§ 8\nschlag {§ 9) und der Kinderzuschlag nach den für\nBeamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften                       (1) Den Verheiratetenzuschlag erhalten, soweit\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                                     sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,\n1. verheiratete Anwärter,\n§  3                                   2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren\nDie Anwärter erhalten den Unterhaltszuschuß von                           Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig\ndem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirksam wird                             erklärt worden ist,\n(§ 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes}. Er entfällt                      3. ledige Anwärter, die in ihrer Wohnung\nmit dem Tage, an dem das Beamtenverhältnis endet                             einer anderen Person nicht nur vorüber-\n(§ 6 Abs. 3, § 32 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)                          gehend Unterhalt und Unterkunft gewäh-\noder von dem an die Anwärter einen Anspruch auf                              ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu\nDienstbezüge nach besoldungsrechtlichen Vorschrif-                           verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen\nten erlangen.                                                                Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\n§ 4                               (2) Anwärter, deren Ehegatte als Beamter, Richter\nDer Unterhaltszuschuß wird monatlich im voraus                 oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Angestellter\ngezahlt. Ist er nur für einen Teil eines Monats zu                im öffentlichen Dienst im Sinne des Bundesbesol-\nzahlen, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des                 dungsgesetzes steht oder auf Grund einer Tätigkeit\nMonatsbetrages gezahlt.                                           im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nGrundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten\n§ 5\nkeinen Verheiratetenzuschlag.\nHat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen An-\nspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-                  (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter\nrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des               ist, erhalten, wenn ihnen kein Kinderzuschlag zu-\nöffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den                steht, keinen Verheiratetenzuschlag. Steht einem\nUnterhaltszuschuß angerechnet, soweit dieser                      oder beiden Ehegatten Kinderzuschlag zu, so erhält\nnur derjenige den Verheiratetenzuschlag, der der\nim einfachen Dienst\nhöheren Laufbahngruppe angehört, bei gleicher\nfünfundneunzig Deutsche Mark,\nL~ufbahngruppe der altere.\nim mittleren Dienst\neinhundertzwanzig Deutsche Mark,              (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich\nim gehobenen Dienst                                            in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sechs-\n, einhunderteinundsiebzig Deutsche Mark,            undsiebzig Deutsche Mark, in der des mittleren\nDienstes neunundachtzig Deutsche Mark, in der des\nim höheren Dienst\ngehobenen Dienstes achtundneunzig Deutsche Mark\nzweihunclertachtzig Deutsche Mark\nund in der des höheren Dienstes einhundertelf Deut-\nmonatlich übersteigt.                                             sche Mark.\n§ 6\n(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten\nDie Vorschriften des § 73 Abs. 2, des § 83 Abs. 2              des Monats an gezahlt, in den da,s für die Gewäh-\nund der §§ 84, 87, 89 und 183 Abs. 1 des Bundes-                  rung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund\nbeamtengesetzes über die Dienstbezüge gelten auch                 für seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit\nfür den Unterhaltszuschuß.                                        dem Ablauf des nächsten Monats eingestellt.\n*) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 2032-1-2."]}