{"id":"bgbl1-1963-12-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":12,"date":"1963-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1963-02-05T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["129\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                          Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1963                                                                                                Nr. 12\nTag                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n5. 2. 63   Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden\nin Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   129\n21. 2. 63   Drittes Besoldungserhöhungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           132\nAndert Bundesgesetzbl. III 2032-1 in der Fassung des Dritten AndG. zum Gesetz 131 vom\n21. August 1961 (BundesgesetzbI. I S. 1557).\n19. 2. 63   Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und Zulassung von Saatgut . . . . . .                                                                135\n21. 2. 63   Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes                                                                 136\nAndert Bundesgesetzbl. III 621-4 und 621-4-DV 5.\n22. 2. 63   Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     137\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2032-1-2.\n15. 2. 63   Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                138\nAndert Bundesgesetzbl. III 2031-1-5.\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 23. Februar 1963, sind veröffentlicht: Drüte Verordnung zur Änderung des Abschöp-\nfungstarifs (Teile von Geflügel).              Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur\nErleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbemateri,al (Inbafttreten für Guinea und Weitergeltung für\nKongo [Leopoldville]). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichen-\nbeförderung (Weiter,geltung für Kongo [Leopoldville]). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dberein-\nkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (Inkrafttreten für Belgien und\nPolen). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung von Unter-\nhaltsansprüchen im Auslund, - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über\ndie Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-belgischen Grenze in\nIhrenbrück.\nGesetz zur Ausführung des Vertrages*) vom 4. November 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden\nin Zivil- und Handelssachen\nVom 5. Februar 1963\nDer Bundestag hat             das      folgende    Gesetz be-              beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen\nschlossen:                                                                    Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder\nERSTER ABSCHNITT                                        die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.\nVollstreckbarerklärung\nvon gerichtlichen Entscheidungen,                                                                                      § 2\nVergleichen und öffentlichen Urkunden\nFür die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\n§ 1                                          genannten Schuldtitel gelten § 1042a Abs. 1,\n(1) Für die Vollstreck.barerklärung gerichtlicher                          § § 1042 b, 1042 c und 1042 d der Zivilprozeßordnung\nEntscheidungen (Artikel 1, 6 ff., 17 Abs. 2 des Ver-                          entsprechend.\ntrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 13 des Ver-\ntrages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 15 des                                                                                 § 3\nVertrages) ist sachlich das Amtsgericht oder das\nHängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des\nLandgericht zuständig, das für die gerichtliche Gel-\nSchuldtitels (§ 1 Abs. 1) von einer dem Gläubiger\ntendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.\nobliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer\n(2) Ortlich zuständig ist das Gericht, bei dem der                         Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab\nSchuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und                           oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten\n•) Der Vertrag ist im Bundesgesetzblatt 1963 Teil II S. 109 (Ausgabe\nNr. 6 vom 28. Februar 1963) veröffentlicht.\nZ 1997 A","130                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\neines anderen als des in dem Schuldtitel bezeichne-      dung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger und\nten Gläubigers oder gegen einen anderen als den          dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist. Der\ndarin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die     Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.\nFrage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von             (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung\ndem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhän-           und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-\ngig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den ande-     kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-\nren vollstreckbar ist, nach griechischem Recht zu ent-   ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-\nscheiden. Der Nachweis ist durch öffentliche oder        streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-\nöffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern        stung zulässig.\nnicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig\nsind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden,\nso ist mündliche Verhandlung anzuordnen.\nDRITTER ABSCHNITT\nBesondere Vorschriften\n§ 4                               für deutsche gerichtliche Entscheidungen\n(1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung                               § 7\neiner gerichtlichen Entscheidung kann der Schuld-           Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Aner-\nner auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst          kenntnisurteil in Griechenland geltend gemacht wer-\ninsoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen       den soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter\nsie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen       Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) herge-\nEntscheidung entstanden sind.                            stellt werden.\n(2) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung\n§ 8\neines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen\nUrkunde kann der Schuldner Einwendungen gegen               (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-\nden Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 ent-      kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-\nhaltenen Beschränkung geltend machen.                    prozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,\nin Griechenland geltend machen, so ist das Urteil\n(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreck- auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag\nbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen          kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder\ngegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach        mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt\n§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,\nwerden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-\nwenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach\nhandlung entschieden.\nAblauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch\nhätte einlegen können (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d            (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung), oder erst nach dem       Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-\nSchluß der mündlichen Verhandlung entstanden             lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu\nsind, in der er Einwendungen spätestens hätte gel-       unterschreiben und der Geschäftsstelle zu überge-\ntend machen müssen.                                      ben, de1 Tatbestand und die Entscheidungsgründe\nkönnen auch von Richtern unterschrieben werden,\ndie bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.\n§ 5                             (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-\nAus den für vollstreckbar erklärten Schuldtiteln     tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-\n(§ 1 Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung statt,       nung entsprechend. Jedoch können bei der Entschei-\nsofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit       dung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche\nrechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt   Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nach-\nist.                                                     träglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-\ngewirkt haben.\nZWEITER ABSCHNITT                         (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden\nAufhebung oder Änderung                    Gerichtsgebühren nicht erhoben.\nder Vollstreckbarerklärung\n§ 6                                                    § 9\n(1) Wird ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) nach der          Einer einstweiligen Anordnung oder einer einst-\nVollstreckbarerklärung in Griechenland aufgehoben        weiligen Verfügung, dit: in Griechenland geltend\noder geändert und kann der Schuldner diese Tat-          gemacht werden soll ist eine Begründung beizufü-\nsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung        gen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.\nnicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe-\nbung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung in\neinem besonderen Verfahren beantragen.                                            § 10\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das       Vollstreckungsbefehle (Artikel 1 des Vertrages)\nGericht ausschließlich zuständig, das in dem Verfah-     und einstweilige Verfügungen (Artikel 17 Abs. 2\nren der Vollstreckbarerkliirung im ersten Rechtszug       des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die\nentschieden hat. Uber den Antrag kann ohne münd-        Zwangsvollstreckung in Griechenland betreiben will,\nliche Verhandlung entschieden werden; vor der Ent-       sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu\nscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Entschei-     versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1963                          131\nim Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der                             § 12\nZivilprozcßordnung nicht erforderlich wäre.               (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver-\ntrag vom 4. November 1961 zwischen der Bundes-\nVIERTER ABSCHNITT                       republik Deutschland und dem Königreich Griechen-\nSchluß bestimm ungen                     land über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-\n§ 11                          gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      Handelssachen in Kraft.\ndes Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar            (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Februar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher"]}