{"id":"bgbl1-1963-10-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":10,"date":"1963-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"1963-02-12T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["121\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                    Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1963                                           Nr. 10\nTaq                                              In h a 1 t                                             Seite\n12.2.63    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank                121\n8.2.63     Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfri,st bei Wein des Jahrgangs 1962 . . . .      124\nZweites Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 12. Februar 1963\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-                migung erteilt der Bundesminister für Wirt-\nschlossen:                                                            schaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nArtikel I                                     minister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und dem Bundesminister der Fi-\nDas Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten-                     nanzen.\"\nbank in der Fassung vom 14. September 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1330) wird wie folgt geändert und              d) § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 erhält folgende\nergänzt:                                                              Fassung:\n„unbeschadet ihrer Eigenschaft als Bankier\n1. § 2 erhäll folgende Fassung:\nim Sinne des Scheckgesetzes vom !4. August\n,,§ 2                                     1933 (Reichsgesetzbl. I S. 597) sind der Land-\n(1) Das Grundkapital der Landwirtschaft-                       wirtschaftlichen Rentenbank die Herein-\nlichen Rentenbank beträgt 200 Millionen Deut-                     nahme von Depositen und der Effektenhan-\nsche Mark.                                                        del für fremde Rechnung nicht gestattet, es\n(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine                    sei denn, es handelt sich um\nHauptrücklage zu bilden. Dieser ist die Hälfte                     a) Geschäfte für Betriebsangehörige,\ndes nach Zuführung zu der Deckungsrücklage                        b) Einlagen des Bundes und seiner Sonder-\n(Absatz 3) verbleibenden Reingewinns zuzu-                             vermögen,\nweisen.\nc) Einlagen zentraler, sich über das Bundes-\n(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist                           gebiet erstreckender berufsständischer\neine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie                          Organisationen der Land- und Forstwirt-\ndient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten                           schaft,\nfür die von der Landwirtschaftlichen Renten-\nd) Einlagen der in Nummer 1 Buchstabe b\nbank ausgegebenen Schuldverschreibungen. Die                                                       11\nbezeichneten Unternehmen.\nDeckungsrücklage darf fünf vom Hundert des\nNennbetrags der jeweils im 'Jmlauf befind-                   e) § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\nlichen Schuldverschreibungen nicht überschrei-\nten. Uber die Zuführung zu der Deckungsrück-              4. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nlage beschließt der Verwaltungsrat; mehr· als                   ,, (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der\nfünfzig vom Hundert des Reingewinns dürfen                   Landwirtschaftlichen Rentenbank, soweit diese\nihr nicht zugewiesen werden.\"                                Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung ande-\nren Organen zugewiesen ist.\"\n2. § 3 wird gestrichen.\n3. a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 3 erhält             5. a) § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nfolgende Fassung:                                             ,, 1. dem Vorsitzenden und seinem Stellver-\n„Kredite an Unternehmen, die mit einem der                          treter; sie sollen auf dem Gebiete der\nunter Buchstabe a bezeichneten Kreditinsti-                         Landwirtschaft und des landwirtschaft-\ntute in Kreditverbindung stehen, dürfen nur                         lichen Kreditwesens erfahrene Persön-\nim Einvernehmen mit dem Kreditinstitut ge-                          lichkeiten sein. Der Vorsitzende und\nwährt werden.\"                                                      sein Stellvertreter werden vom Verwal-\nb) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort                             tungsrat gewählt; die Wahl ist nicht auf\n,,Ziffer\" ersetzt durch das Wort „Nummer\".                          die Mitglieder des Verwaltungsrates be-\nc) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fas-                         schränkt;\".\nsung:                                                   b) In § 7 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „der\n,,Die für die Ausgabe von Schuldverschrei-                    Bank deutscher Länder\" ersetzt durch die\nbungen auf den Inhaber erforderliche Geneh-                   Worte „der Deutschen Bundesbank\".\nZ 1997 A","122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n6. In § 8 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.                     155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung über\ndie abgesonderte Befriedigung entsprechend an-\n7. § 9 erhält folgende Fassung:                              zuwenden.\n,,§ 9                              (4) Im Konkursf alle können die in § 3 Nr. 3\nGewinnverwendung                          des Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld\nUber die Verwendung des Reingewinn;:;, der             vom 11. Mai 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\nnach Zuführung der in § 2 Abs. 2 und 3 bezeich-           des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 79) be-\nneten Beträge zu der Haupt- und der Deckungs-           . zeichneten Rentenbankgrundschuldzinsen auch\nrücklage verbleibt, beschließt die Anstaltsver-           noch nach Ablauf· des für ihre Erhebung vorge-\nsammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates.              sehenen Zeitraumes von zehn Jahren erhoben\nDer Reingewinn darf nur für eine das Allge-               werden, jedoch nur, soweit dies zur Erfüllung\nmeininteresse wahrende Förderung der Land-                der durch die Rentenbankgrundschuld gesicher-\nwirtschaft verwendet werden. Dabei soll min-              ten Verpflichtungen notwendig ist.\"\ndestens die Hälfte des zur Verteilung kommen-        10. § 18 erhält folgende Fassung:\nden Betrages dem bei der Landwirtschaftlichen\nRentenbank gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur                                     ,,§ 18\nAbwicklung der landwirtschaftlichen Entschul-                             Deckungsvorschriften\ndung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203)           (1) Die von der Landwirtschaftlichen Renten-\ngebildeten Zweckvermögen zufließen, solange               bank ausgegebenen Schuldverschreibungen müs-\ndieses von der Landwirtschaftlichen Rentenbank            sen in vollem Umfang sowohl der Höhe des\nverwaltet wird und Aufgaben zu erfüllen hat,              Umlaufs als auch ·dem Zinsertrag nach gedeckt\ndie den Aufgaben der Landwirtschaftlichen Ren-            sein. Als Deckung sind zulässig\ntenbank und den Bestimmungen über die Ver-                       1. für Schuldverschreibungen, die eine\nwendung ihres Reingewinns entsprechen, und                          Laufzeit von fünf Jahren und mehr\nsolange die Landwirtschaftliche Rentenbank von                      haben,\nallen Steuern vom· Vermögen, vom Einkommen\na) die Rentenbankgrundschuld oder an-\nund vom Gewerbetrieb befreit ist.\"\ndere öffentliche Grundstückslasten,\n8. § 14 wird gestrichen.                                               b) Pfandbriefe oder Schuldverschrei-\nbungen nach dem Hypothekenbank-\n9. § 15 erhält folgende Fassung:                                           gesetz oder dem Gesetz über die\nPfandbriefe und verwandten Schuld-\n,,§ 15\nveischreibungen      öffentlich-rechtli-\nZwangsvollstreckung und Konkurs                                 cher Kreditanstalten; diesen stehen\n(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die                         die von öffentlich-rechtlichen Grund-\nzu einer Deckungsmasse nach § 18 Abs. 2 ge-                             kreditanstalten begründeten Schuld-\nhörenden Vermögenswerte finden nur wegen                                buchforderungen gleich,\nder Ansprüche aus den Schuldverschreibungen                         c) auf die Landwirtschaftliche Renten-\nstatt. Ist für eine einzelne Ausgabe von Schuld-                        bank ausgestellte oder an sie abge-\nverschreibungen eine gesonderte Deckungs-                               tretene oder verpfändete Schuldver-\nmasse gebildet worden, so finden Arreste und                            pflichtungen von Gebietskörper-\nZwangsvollstreckungen in die Vermögenswerte,                            schaften oder öffentlich-rechtlichen\ndie zu dieser Deckungsmasse gehören, nur we-                            Trägern der Landeskultur,\ngen der Ansprüche aus den Schuldverschreibun-\nd) andere Sicherheiten, die den Anfor-\ngen der Ausgabe statt, für die sie gebildet wor-\nderungen des Hypothekenbankge-\nden ist.\nsetzes oder des Gesetzes über die\n(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Be-                         Pfandbriefe und verwandten Schuld-\nfriedigung aus der nach § 18 Abs. 2 gebildeten                          verschreibungen      öff entlich-rechtli-\nDeckungsmasse die Forderungen der Inhaber                               cher Kreditanstalten entsprechen;\nder Schuldverschreibungen einschließlich ihrer\n2. für Schuldverschreibungen mit kürzerer\nseit Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden\nLaufzeit außer den in Nr. 1 Buchstaben a\nZinsforderungen den Forderungen aller anderen\nbis d genannten Deckungswerten auch\nKonkursgläubiger vor. Die Forderungen aus den\nDarlehensforderungen, für die sichere\nSchuldverschreibungen haben untereinander\nGrundpfandrechte oder andere nach\ngleichen Rang. Ist für eine einzelne Ausgabe\nbankmäßigen Grundsätzen ausreichende\nvon Schuldverschreibungen eine gesonderte\nSicherheiten bestehen.\nDeckungsmasse gebildet worden, so gehen bei\nder Befriedigung aus den Vermögenswerten, die             Vorübergehend kann fehlende Deckung für die\nzu dieser Deckungsmasse gehören, die Forde-               unter 1. bezeichneten Sch,uldverschreibungen an-\nrungen aus Schuldverschreibungen der Ausgabe,             derweit nach Maßgabe der Vorschriften des\nfür die sie gebildet worden ist, den Forderungen          Hypothekenbankgesetzes, für die unter 2. be-\naus anderen Schuldverschreibungen vor.                    zeichneten Schuldverschreibungen durch andere\nVermögenswerte der Landwirtschaftlichen Ren-\n(3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuld-\nversdueibungen auf Befriedigung aus dem son-              tenbank ersetzt werden.\nstigen Vermögen der Landwirtschaftlichen Ren-                (2) Für die Schuldverschreibungen ist eine\ntenbank sind die Vorschriften der §§ 64, 153,             Deckungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Aus-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1963                         123\ngabe von Schuldverschreibungen eine geson-                                   Artikel II\nderte Deckungsmasse zu bilden, die unter der\nIm Falle des Konkurses über das Vermögen der\nVerwaltung eines oder mehrerer Treuhänder              Landwirtschaffüchen Rentenbank können im Saar-\nsteht. Dieser Deckungsmasse sind auch Sicher-\nland an Stelle der in § 15 Abs. 4 des Gesetzes über\nheiten in Höhe der Deckungsrücklage (§ 2 Abs. 3)\ndie Landwirtschaftliche Rentenbank vorgesehenen\nzuzuführen. Treuhänder und etwaige Stellver-\nweiteren Rentenbankgrundschuldzinsen von den\ntreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaft-\nEigentümern der dauernd landwirtschaftlichen, forst-\nlichen Rentenbank von dem Bundesminister für\nwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten zusam-\nden Grundstücke entsprechende Beträge erhoben\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen er-\nwerden. Die Höhe dieser Beträge und die Art ihrer\nnannt. Für sie gelten die Bestimmungen über\nErhebung werden .durch Rechtsverordnung bestim~t,\nTreuhänder von Hypothekenbanken und öffent-\ndie der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nlich-rechtlichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-\n(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 gedeckten Schuld-       desminister der Finanzen und mit Zustimmung des\nverschreibungen der Landwirtschaftlichen Ren-          Bundesrates erläßt.\ntenbank, die nicht auf ausländische Zahlungs-                                Artikel III\nmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeld\ngeeignet. Soweit Unternehmen nach Gesetz oder             Soweit in anderen Gesetzen oder Verordnungen\nSatzung Geld in mündelsicheren Werten anzu-            auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses\nlegen haben, stehen die nach Absatz 1 Nr. 2 ge-        Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die\ndeckten Schuldverschreibungen der Landwirt-            Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden\nschaftlichen Rentenbank, die nicht auf auslän-         Vorschriften q.ieses Gesetzes.\ndische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten\ngleich.\"                                                                     Artikel IV\n11. a) § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                   Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Ge-\n11 (3) Kreditinstitute können sich bei der setzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in\nGewährung von Darlehen aus Mitteln, die der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit\nsie von der Landwirtschaftlichen Rentenbank · neuem Datum und unter neuer Uberschrift bekannt-\nerhalten, die Verzinsung rückständiger Zin- zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nsen. im voraus versprechen lassen.\"                lauts zu beseitigen.\nb) § 19 erhält folgenden Absatz 4:                                           Artikel V\n11 (4) § 4 Abs. 1 des Gesetzes über weitere        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\nMaßnahmen auf dem Gebiet des Hypothe-\nund 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nken- und Schiffsbankrechts sowie über Aus-\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nGesetzbuchs vom 30. April 1954 (Bundesge-\nses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-\nsetzbl. I S. 115) gilt auch für die von der\nlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nLandwirtschaftlichen Rentenbank gewährten\nDarlehen, wenn die für sie gestellten Sicher-\nheiten zu einer nach § 18 Abs. 2 gebildeten                              Artikel VI\nDeckungsmasse gehören oder gehören sol-               Dieses Gesetz .tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlen.\"                                              dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen. Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}