{"id":"bgbl1-1963-1-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":1,"date":"1963-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bundesurlaubsgesetz","law_date":"1963-01-08T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer\n(Bundesurlaubsgesetz) 1)\nVom 8. Januar 1963\nDer Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes-                   (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehen-\nden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür ge-\nzahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.\n§ 1\nUrlaubsanspruch                                                  § 6\nJeder Arbeitnehmer hal in jedem Kalenderjahr                          Ausschluß von Doppelansprüchen\nAnspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.\n(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit\ndem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr\n§ 2                         bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub ge-\nwährt worden ist.\nGeltungsbereich\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendi-\nArbeitnehmer im Sinne des Gesetze1s sind Arbeiter\ngung des Arbeitsverhältni,sses dem Arbeitnehmer\nund Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung\neine Bescheinigung über den im laufenden Kalender-\nBeschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Per-\njahr gewährten oder abgegoltenen UrJ,aub auszu-\nsonen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstän-\nhändigen.\ndigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzuse-\nhen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.                                     § 7\nZeitpunkt, Obertragbarkeit und Abgeltung des\n§ 3                                                  Urlaubs\nDauer des Urlaubs                           (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind\ndie Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berück-\n(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 15\n,sichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung\nWerktage. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten\ndringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche\nLebensjahres erhöht sich die Mindestdauer des Ur-\nanderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichts-\nlaubs auf 18 Werktage; maßgebend ist das Lebens-\npunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.\nalter bei Beginn des Kalenderjahres.\n(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die                (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewäh-\nnicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.                  ren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in\nder Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine\nTeilung des Urlaubs erforderlich machen.\n§ 4\n(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr\nWartezeit                        gewährt und genommen werden. Eine Ubertragung\nDer volle Urlaubs!anspruch wird erstmalig nach             des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur\nsechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses              statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der\nerworben.                                                     Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies\nrechtfertigen. Im Fall der Ubertragung muß der\n§ 5                          Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden\nKalenderjahres gewährt und genommen werden.\nTeilurlaub                        Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5\n(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs            Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch\nfür jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeits-             auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.\nverhältnisses hat der Arbeitnehmer\n(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des\na) für Zeiten eine1s Kalenderjahres, für die er       Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr\nwegen Nichterfüllung der Wartezeit in             gewährt werden, so ist er abzugelten. Das gilt nicht,\ndiesem Kalenderjahr keinen vollen Ur-             wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden\nlaubsanspruch erwirbt;                            aus einem Grund entlassen worden ist, der eine\nb) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem            fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeits-\nArbeitsverhältnis ausscheidet;                    verhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in\ndiesen Fällen eine grobe Verletzung der Treue-\nc) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der            pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.\nersten Hälfte eines Kalenderjahres aus\ndem Arbeitsverhältnis ausscheidet.\n§ 8\n(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens\neinen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubs-                     Erwerbstätigkeit während des Urlaubs\ntage aufzurunden.                                                Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer\nkeine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs-\n1) Ändert Bundcsgcselzbl. III 9513-1.                         tätigkeit leisten.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1963                           3\n§ 9                                   bei einem Anspruch auf 18 Urlaubstage\nein Urlaubsentgelt von 63/ 4 vom Hundert\nErkrankung während des Urlaubs\ndes in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April\nErkrankt ein Arbeilnchmcr während des Urlaubs,             des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung\nso werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewie-             des Beschäftigungsverhältnisses verdienten\nsenen Tage der Arbeitisunfohigkeit auf den Jahres-            Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und\nurlaub nicht angerechnet.                                     Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkosten-\nzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an\nFeiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krank-\n§ 10                               heit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.\nKur- und Heiiverfohren\n2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungs-\nWird dem Arbeitnehmer von einem Träger der                 zeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen\nSozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der              unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsent-\nKriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozial-            gelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage\nlcislungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt,          gegeben zu werden, wie durchschnittliche\nso darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub           Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt\nnicht angerechnet werden. Dies gilt nicht für Kur-            hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1\nund Heilverfahren, durch die die übliche Gestaltung           enthalten sind.\neines Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträch-        3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 be-\ntigt wird. Es gilt ferner nicht für Kuren gemäß § 1305        zeichneten Personen soll erst bei der letzten\nder Reichsversicherungsordnung, § 84 des Angestell-           Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs aus-\ntenversicherungsgeisetzes und § 97 des Reichsknapp-           gezahlt werden.\nschaf ts,gesetzes.\n4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b\ndes Heimarbe.itsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2\n§ 11\nBuchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes\nUrlaubsentgelt                          Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftrag-\ngeber oder, falls s1ie von einem Zwischen-\n(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem                meister beschäftigt werden, von diesem als\ndurchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeit-          eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der\nnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem                 Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten\nBeginn de1s Urlaubs erhalten hat. Bei Verdienster-            einen Betrag von 6¾ vom Hundert des an sie\nhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die                 ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der\nwährend des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs             Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne\neintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszu-              Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohn-\ngehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeit-            ausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall in-\nraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder            folge Krankheiit und den Urlaub zu leistenden\nunverschuldeter Arbeitsversäumnis eintrnten, blei-            Zahlungen.\nben für die Berechnung des Urlaubsent,gelts auß-er\nBetracht.                                                 5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Be-\nschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des\n(2) Das Urlaubsentgelt isl vor Antritt des Urlaubs         Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben\nauszuzahlen.                                                  gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die\nvon ihnen nach den Nummern 1 und 4 nach-\nweislich zu zahlenden Beträge.\n§ 12\nUrlaub im Bereich der Heimarbeit                6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5\nsind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.\nFür die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nnach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeits-       7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß\ngesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I                 Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des\nS. 191) Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung         Heimarbeitsgesetzes), die nur· für einen Auf-\nnicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausge-              traggeber tätig sind und tariflich allgemein\nnommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen              wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub\nmit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und               nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen\n§ 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:                 erhalten.\n1. Heimarbeiiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des           8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgese-\nHeimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2               henen Beträge finden die §§ 23 bis 25, 27 und\nBuchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleich-            28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vor-\n• gestellte erhalten von ihrem Auftraggeber              gesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des\noder, falls sie von einem Zwischenmeister be-          Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwen-\nschäftigt werden, von diesem                           dung. Für die Urlaubsansprüche der fremden\nHilfskräfte der in Nummer 4 genannten Per-\nbei einem Anspruch auf 15 Urlaubstage               sonen gilt § 26 deis Heimarbeitsgesetzes ent-\nein Urlaubsentgelt von 5½ vom Hundeirt,             sprechend.","4                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 13                           30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert\nUnabdingbarkeit                       durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 169), de,s Schwerbeschädigtengesetzes in der Fas-\n(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Aus-\nsung der Bekanntmachung vorn 14. August 1961\nnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1233), des Jugendarbeitsschutz-\nLrägen abgewichen werden. Die abweichenden Be-\ngesetzes vorn 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nstimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen\nS. 665), geändert durch Gesetz vorn 20. Juli 1962\nArbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn\n(Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seernannsgeset-\nzwischen diesen die Anwendung der einschlägigen\nzes vorn 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713),\ntariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im üb-\ngeändert durch Gesetz vom 25. August 1961 (Bun-\nrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes\ndesgesetzbl. II S. 1391), jedoch wird\nnicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen\nwerden.                                                                a) in § 19 Abs. 6 Satz 2 des Jugendarbeits-\n(2)  Für das Baugewerbe oder sonstige Wirt-                            schutzgesetzes der Punkt hinter dem letz-\nschaftszweige, in denen als Folge häufigen Orts-                           ten Wort durch ein Komma ersetzt und\nwechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit                        folgender Satzteil angefügt:\nArbeitsverhältnisse von kürzerer D<1uer als einem                          ,,und in diesen Fällen eine grobe Verlet-\nJahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann                              zung der Treuepflicht aus dem Beschäfti-\ndurch Tarifvertran von den vorstehenden Vorschrif-                          gungsverhältnis vorliegt.\";\nten über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze                    b) § 53 Abs. 2 des Seemannsgesetzes 2 ) durch\nhinaus abgewichen werden, sowoit dies zur Siche-                            folgende Bestimmung ersetzt:\nrung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für\n„Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar\nalle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet auf den\nfindet entsprechende Anwendung.\nUrlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds\n(3) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn                            nur insoweit Anwendung, als es Vorschrif-\nund der Deutschen Bundespost kann von der Vor-                              ten über die Mindestdauer des Urlaubs\nschrift über das Kalenderjahr als Urluubsjahr (§ 1)                         enthält.\"\nin Tarifverträgen abgewichen werden.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\ndie landesrechtlichen Vorschriften über den Erho-\n§ 14\nlungsurlaub außer Kraft. In Kraft bleiben jedoch die\nBerlin-Klausel                      landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1              für Opfer des Nationalsozialismus und für solche\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar                  Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.              Erwerbsfähigkeit behindert sind.\n§ 15                                                      § 16\nÄnderung und Aufhebung von Gesetzen                                          Inkrafttreten\n(1)    Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Be-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Januar 1963\nstimmungen des Arb(~itspfotzschutzgesetzes vom                  in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Januar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Arbe-it und Sozialordnung\nBlank\n2) Bundcsgcsctzbl. III !)513-1."]}