{"id":"bgbl1-1962-9-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":9,"date":"1962-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei","law_date":"1962-02-27T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung .zur Durchführung\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaitsmitteln\nund bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nVom 28. Februar 1962\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über               (3) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut\nstcuerrcchtlid1e Maßnahmen bei Erhöhung des              hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten\nNennkapi luls aus Gesellschaftsmitteln und bei           nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine\nU berlassung von eiqcncn Aktien an Arbeitnehmer           Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzu-\nin der Fassung der Belrnnnlmachung vom 2. Novem-          legen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung\nber 1961 (Bundcsgcsctzbl. I S. 191'7) verordnet die       der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:           genommen worden sind.\n(4) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der\n§ 1                          Sperrfrist ist zulässig.\nFestlegung\n§ 4\nWerden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesell-                             Anzeigepflichten\nschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem\n(1) Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach\nArbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des\n§ 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeit-\nGesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüg-\ngeber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73 a Abs. 2 der\nlich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf\nReichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers inner-\nden Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen,\nhalb eines Monats anzuzeigen.\ndaß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung\ngegeben werden.                                              (2) Werden, außer im Fall des Todes des Arbeit-\nnehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der\n§ 2                          Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwah-\nSperrfrist                      rung genommen, so hat der Verwahrer dies- dem\nWohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb\nDie Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem        eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige kann unter-\n1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind,      bleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheini-\nam 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni       gung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter\neines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am           Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2\n1. Juli dieses Kc1lcnderjahrs. Die Sperrfrist endet mit  erneut in Verwahrung gegeben worden sind.\nAblauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an\ndem die Sperrfrist begonnen hat.                            (3) Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ab-\nlauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitz-\nfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.\n§ 3\nVerwahrung                                                  § 5\n(1) Die Festlegung ist dadurch vorzunehmen, daß                          Nachversteuerung\ndie Aktien in Verwahrung gegeben werden\n(1) Werden Aktien, außer im Fall des Todes des\n1. bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeit-       Arbeitnehmers oder seines Ehegatten oder des Ein-\nnehmer die Aktien erworben hat oder bei        tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf\neinem von diesem Arbeitgeber bestellten        der Sperrfrist veräußert, so ist, vorbehaltlich der\nTreuhänder oder                                Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und\n2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwah-      bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, eine\nrung oder Sammelverwahrung.                    Nachversteuerung durchzuführen. Die pauschal zu\n(2) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu         erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des\nmachen:                                                  steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteue-\nrung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag\n1. Werden die Aktien von dem Arbeitgeber\nzehn Deutsche Mark nicht übersteigt.\noder einem von ihm bestellten Treuhänder\nverwahrt, so sind die Verwahrung und die          (2) Einer Veräußerung steht es gleich, wenn der\nSperrfrist in geigneter Form zu vermerken.     Arbeitnehmer die Aktien nicht innerhalb von drei\n2. Werden die Aktien von einem Kreditinsti-       Monaten nach Erwerb in Verwahrung (§ 3 Abs. 1)\ntut verwahrt, so ist auf dem Streifband des    gegeben hat oder die Aktien aus der Verwahrung\nDepots und in den Depotbüchern ein Sperr-      genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten\nvermerk für die Dauer der Sperrfrist anzu-     erneut in Verwahrung gegeben zu haben.\nbringen. Bei Drittverwahrung oder Sammel-         (3) Für die nachzufordernde Lohnsteuer ist der\nverwahrung genügt ein Sperrvermerk im          Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Der Arbeit-\nKundenkonto beim erstverwahrenden Kre-         geber haftet nur, wenn er eine nach § 4 bestehende\nditinstitut.                                   Anzeigepflicht verletzt hat."]}