{"id":"bgbl1-1962-8-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":8,"date":"1962-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten","law_date":"1962-02-06T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nstungen für einen erst nach dem 1. April                                   § 4\n1951 beginnenden Zeitraum bezogen wer-                  Einstellung in die Umstellungsrechnung\nden, ist von der für diesen Fall berechneten                    oder Altbankenrechnung\nRückstellung der Barwert des bei der Be-\n(1) In die Umstellungsrechnung oder Altbanken-\nrechnung der Rückstellung berücksichtigten\nrechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der\nBetrages des Versorgungsanspruchs abzu-\nTeil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der\nsetzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951\nauf dieses Institut entfiele, wenn das .erstmals an-\nbis zum Beqinn der Zahlungen entfällt;\ngewendete oder anzuwendende Aufbringungsver-\n2. Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2      hältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen\nin Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtund-       würde, die am Währungsstichtag bestanden haben\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum        und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbanken-\nUmstellungsgesetz gekürzten anteiligen         rechnung aufstellen müssen. Bei den unter Ab-\nMonatsbezüge nach dem Stand vom 1. April       schnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Acht-\n1951;                                          undzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Ge-\n3. Beihilfen und Entlassungsgelder iri Höhe        setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nder gezahlten Betrüge;                         Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n4. Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher         vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) auf-\nHöhe des mit den Zeiten der Nachver-           geführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das\nsicherung vervielfachten Beitrags zu den       am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das\ngesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeit-     am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsver-\ngeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu         hältnis zugrunde gelegt werden.\nzahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der          (2) Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrech-\nam 1. April 1951 als nachversichert galt       nungen oder eine Umstellungsrechnung und eine\noder gegolten hätte, wenn er an diesem        Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung\nTage die Voraussetzungen für die Nach-        in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf\nversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945    Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder\nnicht versicherungsfrei gewesen wäre oder     der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung\nder Versicherungspflicht unterlegen hätte.    zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.\n(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 berechnete\nRückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-                                ABSCHNITT II\nzinsen. Beihilfen und Entlassungsgelder sind vom                     Änderung von Vorschriften\nTage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzu-                    über die Umstellungsrechnung\nzinsen. Der Abzinsung ist bei Geldinstituten ein\nRechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert, bei                                    § 5\nVersicherungsunternehmen und Bausparkassen von              Dem § 19 der Verordnung über die Umstellungs-\njährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.              rechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuord-\nnung des Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundes-\n(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abwei-\ngesetzbl. I S. 589) und dem § 13 der Verordnung\nchendes bestimmt ist, sind die Vorschriften über die\nüber die Umstellungsrechnung der Bausparkassen\nBildung von Pensionsrückstellungen in der Umstel-\naus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom\nlungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungs-\n16. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird jeweils\nunternehmen und Bausparkassen entsprechend an-\nfolgender Absatz 4 angefügt:\nzuwenden.\n,, (4) Für Leistungen, die nach § 72 Abs. 11 des\n(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des § 1           Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\ndieser Verordnung sich aus dem .in Berlin (West)          unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-         sonen zu erbringen sind, darf in der Umstellungs-\nnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffent-         rechnung eine Rückstellung gebildet werden. Sie ist\nlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt          in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachver-\nwaren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951     sicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetz-\nder 1. Oktober 1951.                                      lichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Ar-\n§ 3                           beitnehmeranteil) zu berechnen, der zu zahlen ge-\nBerechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung          wesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951\nals nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn\n(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für\ner an diesem Tage die Voraussetzungen für die\ndie Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen ge-\nNachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht\nmeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von\nversicherungsfrei gewesen wäre oder der Ver-\nihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung\nsicherungspflicht unterlegen hätte.\"\nfür alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von\n§ 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 ·\nAbs. 1 entfallenden Anteile.                                                   ABSCHNITT III\n(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von                           Schluß vors eh ri f te n\nden für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen                                     § 6\nzuständigen Stellen zu prüfen.                                                  Berlin-Klausel\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-"]}