{"id":"bgbl1-1962-7-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":7,"date":"1962-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Ziff. 5 des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1962-02-07T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["78                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nmil seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß,           (2) Der Grundbetrag ist bei Reaktoren mit einer\nin der Lage sein wird, im Rabmen der Festsetzung        Höchstleistung\nder Deckungsvorsorge seine gesetzlichen Schadens-       bis 10 Kilowatt           1 Million Deutsche Mark\nersatzverpflicbtungen sowie die sich aus § 16 Abs. 2    über 10 Kilowatt\ndes Atomgesetzes ergebende Eintrittspflicht zu er-      bis 1 Megawatt            1,25 Millionen Deutsche Mark\nfüllen.\nüber 1 Megawatt\nbis 10 Megawatt           1,5 Millionen Deutsche Mark\n§ 5\nüber 10 Megawatt\nUmfang der Deckungsvorsorge für Atomanlagen          bis 20 Megawatt           2 Millionen Deutsche Mark.\nBei einer Höchstleistung über 20 Megawatt bis\n(1) Die Deckungsvorsorge muß sich erstrecken         400 Megawatt ist der Grundbetrag 100 Deutsche\n1. aut alle gesetzlichen Schadensersatzver-     Mark je Kilowatt. Bei einer Höchstleistung über\npfüchtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des     400 Megawatt ist der Grundbetrag 40 Millionen\nAtomgesetzes, die sich im Zusammenhang       Deutsche Mark.\nmit der Anlage für deren Inhaber oder für       (3) Der Besiedlungsfaktor wird wie folgt errechnet:\neine in § 15 Abs. 2 des Atomgesetzes ge-             1. Es wird ein Kreis um den Reaktor bestimmt,\nnannte Person infolge von Wirkungen der                 dessen Halbmesser in Kilometern das 1,6-\nin § 25 des Atomgesetzes bezeichneten Art               fache der Quadratwurzel aus der in Mega-\nergeb(~n und die nicht Schäden der in § 36              watt ausgedrückten Höchstleistung ist.\nAbs. 2 des Atomgesetzes genannten Art\n2. Es wird die Bevölkerung jedes in dem\nbetreffen;\nKreis liegenden Siedlungsgebietes ermit-\n2. auf diejenigen Verpflichtungen, die sich                telt oder, sofern dies unverhältnismäßig\ngemäß § 39 Abs. 4 Nr. 2 des Atomgesetzes                schwierig wäre, geschätzt. Sodann wird\nfür den zur Deckungsvorsorge Verpflichte-               jede der Bevölk~rungszahlen durch eine\nten daraus ergeben, daß der Bund bei Inan-              Za_hl geteilt, die gleich ist dem Quadrat der\nspruchnahme einer in § 15 Abs. 2 des Atom-              Entfernung in Kilometern zwischen dem\ngesetzes genannten Person Leistungen zur                Reaktor und dem geschätzten Mittelpunkt\nErfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-               des Siedlungsgebietes. Entsprechendes gilt\npflichtungen erbringen muß, obwohl eine                 für    Hauptverkehrswege,        Großbetriebe,\nder Festsetzung entsprechende Deckungs-                 Sportstätten und ähnliche Anlagen, soweit\nvorsorge vorhanden ist.                                 sich in ihnen wenigstens zeitweise eine\nbesonders große Zahl von Menschen an-\n(2) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz-               sammelt, die nicht schon nach den Sätzen 1\nten Höhe nicht für andere als die in Absatz 1 ge--                 und 2 hinreichend berücksichtigt ist.\nnannten Verpflichtungen bestimmt sein.\n3. Die nach Nummer 2 ermittelten Zahlen\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen                      werden zusammengezählt. Der Besiedlungs-\nvon den Absätzen 1 und 2 zulassen, soweit diese                    faktor beträgt bei einer Summe\nmit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge ge-\nrechtfertigt sind und die Interessen des gemäß § 36                       bis                  750\ndes Atomgesetzes zur Freistellung verpflichteten                          über     750 bis   1 500      1, 1\nBundes nicht unangemessen beeinträchtigen.                                über   1 500 bis   3 000      1,2\nüber   3 000 bis   4 000      1,3\n(4) Schadensersatzverpflichtungen aus einer dem\nBetrieb der Anlage zugehörigen Einrichtung oder                           über   4 000 bis   5 000      1,4\nHandlung brauchen in die Deckungsvorsorge nur                             über   5 000 bis   6 000      1,5\neingeschlossen zu werden, soweit sich die Geneh-                         über   6 000  bis  7 000      1,6\nmigung für die Atomanlage auf die Einrichtung oder                        über   7 000  bis  8 000      1,7\nHandlung erstreckt'.\nüber   8 000  bis  9 000      1,8\nüber   9 000  bis 10 000      1,9\n§ 6                                            über              10 000      2.\nRegeldeckungssumme bei Reaktoren\n§ 7\n(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungs-          Regeldeckungssumme bei anderen Atomanlagen\nvorsorge (Deckungssumme) ist bei ortsfesten Anla-\ngen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Reaktoren)          (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kernbrenn-\nvon einer für den Regelfall festzusetzenden Dek-        stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-\nkungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen,             brennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme 1 Mil-\ndie sich daraus ergibt, daß ein von der Höchstlei-      lion Deutsche Mark, wenn die Kernbrennstoffmenge,\nstung des Reaktors abhängiger Betrag (Grundbetrag)      die in der Anlage auf Grund der Genehmigung er-\nmit einem von der Besiedlungsdichte im Umkreis          zeugt oder aufgearbeitet werden darf, monatlich\ndes Reaktors abhängigen Faktor (Besiedlungsf aktor)     1 Kilogrnmm nicht übersteigt. Für jedes weitere\nvervielfacht wird. Höchstleistung ist die thermische    angefangene Kilogramm erhöht sich die Regeldek-\nDauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund        kungssumme um 100 000 Deutsche Mark, höchstens\nder Genehmigung betrieben werden darf.                  jedoch auf 80 Millionen Deutsche Mark. Ist eine"]}